Normen
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs1 Z1 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs8 idF 1974/392;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs1 Z1 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs8 idF 1974/392;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 (zusammen daher EUR 763,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heereszeuganstalt Fliegerabwehr (kurz: HZA/FlA) in Wien. Über seine Anträge auf Bemessung bzw. Neubemessung von Fahrtkostenzuschuss, in denen er zwischen 20. Oktober 1993 und 20. Jänner 1998 die W-Gasse in B, ab 3. November 1998 die H-Straße in T. als nächstgelegene Wohnung anführte, war ihm in den Jahren 1994 bis (einschließlich Oktober) 1998 jeweils ein Fahrtkostenzuschuss unter Zugrundelegung regelmäßig zurückgelegter Strecken zwischen der Wohnung W-Gasse in B. und der Dienststelle in Wien unter Benützung eines Autobusses zwischen dieser Wohnung und dem Bahnhof B. angewiesen worden. Für die Zurücklegung der Strecke zwischen der Wohnung in der H.-Straße in T. und seiner Dienststelle wurde dem Beschwerdeführer (abweichend von seinen Angaben im Formular vom 3. November 1998) ein Fahrtkostenzuschuss ohne Benützung des innerstädtischen Autobusses (zum Bahnhof in T.) ausbezahlt.
Festzuhalten ist zum besseren Verständnis, dass es sich in beiden Fällen um dieselbe Autobuslinie handelt, dessen Strecke sowohl durch B. als auch durch T. führt und der im Bahnhof von B. eine Haltestelle hat; die Fahrtkosten von der Wohnung in B. bzw. T. zur Dienststelle sind ohne Berücksichtigung der innerstädtischen Autobuslinie jeweils gleich hoch.
Unabhängig von den beiden den Fahrtkostenzuschuss betreffenden Verfahren wurde (in anderem Zusammenhang) eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt (dessen Ergebnisse für das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren - siehe dazu B) - von Bedeutung sind). In dem am 1. September 1998 erstatteten Gutachten des Heeresfachambulatoriums (Untersuchungsstelle/UN - Dr. F.), das auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1998 beruht, wurden folgende Krankheiten diagnostiziert:
"1) Hypercholesterinämie.
- 2) Psoriasis vulgaris.
- 3) Mittelgradige Innenohrläsion rechts.
- 4) Incip. psoriatrische Arthropathie beider Kniegelenke."
Der daraus gezogene ärztliche Schluss lautet:
"Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist nicht eingeschränkt, sodass dem Untersuchten sämtliche erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stundentag) zumutbar sind."
A) Verfahren betreffend die Rückforderung eines bis 1998 zu Unrecht bezogenen Fahrtkostenzuschusses (zweitangefochtener Bescheid vom 10. September 2001)
Von der Dienstbehörde erster Instanz (Heeres-Materialamt) am 26. September 1998 vor Ort in B. angestellte Ermittlungen ergaben, dass zwischen der genannten Wohnung und dem Bahnhof B. lediglich eine Gehstrecke von 400 m zurückzulegen ist, auf der sich keine Haltestelle eines Autobusses befindet.
Am 29. September 1998 forderte das Heeres-Materialamt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Ermittlungsergebnis vom 26. September 1998 zur Stellungnahme auf und teilte ihm Folgendes mit:
"Gemäß § 20b Absatz 1 Ziffer 3 GehG gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte selbst zu tragen hat.
Die von Ihnen getätigten Angaben im Punkt 4 sowie die im Punkt 5 des Ermittlungsblattes dafür in Rechnung gestellten monatlichen Fahrtauslagen stehen im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 20b Absatz 1 Ziffer 3 GehG.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 13b GehG ist daher eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses ab 01. November 1995 durchzuführen. Auf Grund dieser zwingend erforderlichen Neubemessung ergibt sich folgender Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss:
ab 01. November 1995 | monatlich | öS | 330,--, |
ab 01.Februar 1996 | monatlich | öS | 367,-- und |
ab 01. Jänner 1998 | monatlich | öS | 422,-- . |
Ihre Dienststelle wurde daher angewiesen, die Richtigstellung des Fahrtkostenzuschusses mittels Zahlungs- und Verrechnungsauftrag durchzuführen.
Seitens der Dienstbehörde wird davon ausgegangen, dass Sie ausreichende Ortskenntnisse in B. haben und daher die örtlichen Gegebenheiten besonders kennen. Auf Grund des vorangeführten Sachverhaltes ist daher abzuleiten, dass Sie die Angaben im Ermittlungsblatt für die (Neu-)Bemessung des Fahrtkostenzuschusses wider besseres Wissen getätigt haben. Sie werden daher aufgefordert, bis 25. Oktober 1998 eine ausführliche Stellungnahme zum Sachverhalt an die Dienstbehörde vorzulegen.
Auf Grund einer vorliegenden Meldeauskunft der Stadtgemeinde B. sind Sie mit Hauptwohnsitz in T, H-Straße, gemeldet. Sie werden daher zusätzlich aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, seit wann Sie an diesem Wohnsitz gemeldet sind und eine Kopie des Meldezettels vorzulegen."
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auch ein Bezugszettel vom 7. Oktober 1998 übermittelt, der einen Übergenuss "1995 11 - 1998 10" unter der Angabe "9923/FK" in der Höhe von S 4.123,-- (brutto) ausweist und die Einbehaltung ab November 1998 in einer bestimmten Höhe ankündigt. Laut einem vom Beschwerdeführer handschriftlich angebrachten Aktenvermerk hat er diesen Bezugszettel am 19. Oktobner 1998 "dem Postfach" entnommen.
Laut "Personalmeldung" vom 23. Oktober 1998 (bei der Dienstbehörde erster Instanz am 28. Oktober 1998 eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer (im Dienstweg) eine bescheidmäßige Absprache bezüglich des Übergenusses "FK vom 7.10.98, S 4.123,--. Einbehaltung ab 11 98".
In seiner gleichfalls mit 23. Oktober 1998 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe glaublich im April 1994 um Prüfung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses ersucht. Seine Angaben, die auch die Dienststelle überprüft und offensichtlich für richtig befunden habe, seien besten Wissens erfolgt. Im September 1994 habe er einen weiteren ordentlichen Wohnsitz in T. mit der Absicht gegründet, ein Grundstück zu erwerben und nach Fertigstellung eines Einfamilienhauses dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu wählen. Dieser neue Wohnsitz sei dem Leiter des HZA/FlA seit 27. Februar 1997 bekannt.
Der Leiter der HZA/FlA machte dazu am 28. Oktober 1998 geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem 27. Februar 1997 keine Änderung des Wohnsitzes gemeldet bzw. vorgelegt.
Mit Erledigung vom 30. November 1998 verwies das Heeres-Materialamt den Beschwerdeführer auf die Mitteilung vom 29. September 1998, aus der sich ein neu bemessener Fahrtkostenzuschuss und ein Übergenuss von S 4.123,-- ergebe. Es stellte die Bestimmungen des § 20b GehG sowie des § 13a (Übergenuss) und des § 13b (Verjährung) GehG inhaltlich dar. Danach fasste es den von ihm angenommenen Sachverhalt wie folgt zusammen:
"Bei der Dienststelle HZA FlA ist am 25. April 1994 das erforderliche Ermittlungsblatt für die (Neu-)Bemessung des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG eingelaufen, an den damals zuständigen Standeskörper, die HZA WIEN weitergeleitet, von dort berechnet und am 26. Mai 1994 ab 9405 der bemessene Fahrtkostenzuschuss mit öS 270,00 angewiesen worden.
Mit Schreiben vom 02. August 1994 haben Sie ein Ersuchen um Klärung von Unklarheiten betreffend des Fahrtkostenzuschusses an die HZA FlA gerichtet, worin Sie festhielten, dass die Kosten einer Buslinie zwischen Ihrer Wohnung in B, W-Gasse, und Bahnhof B. keine Berücksichtigung gefunden hätten. Als Beilage legten Sie eine Kopie eines Ermittlungsblattes bei. Im Antwortschreiben der HZA FlA wurde Ihnen mitgeteilt, dass das als Kopie beigelegte Ermittlungsblatt nicht dem am 25. April 1994 eingebrachten Ermittlungsblatt entspreche. Im Übrigen sei die von Ihnen erwähnte Buslinie im damals abgegebenen Ermittlungsblatt nicht angeführt gewesen.
Unter Umgehung des Dienstweges richteten Sie am 26. August 1994 ein Schreiben direkt an die HZA WIEN, wo Sie um Überprüfung Ihres Fahrtkostenzuschusses ersuchten und festhielten, dass die Kosten zwischen Wohnung und Bahnhof keine Berücksichtigung gefunden hätten. Diesem Schreiben legten Sie ein neu ausgefülltes Ermittlungsblatt bei. Durch die HZA WIEN wurde Ihnen telefonisch mitgeteilt, dass auf Grund der kurzen Entfernung zwischen Wohnung und Bahnhof keine Fahrtkosten zur Verrechnung gelangen. Am 05. Oktober 1994 hielten Sie telefonisch Rücksprache mit HZA WIEN und erklärten, die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung in B., W-Gasse, und Bahnhof B. betrage mehr als 2 km. Durch die HZA WIEN wurde daraufhin der Fahrtkostenzuschuss rückwirkend ab Mai 1994 unter Berücksichtigung einer Buszone neu berechnet und mit öS 373,00 angewiesen.
Auf Grund der Überprüfung der Angaben für die Bemessung des Fahrtkostenzuschusses steht fest, dass zwischen der Wohnung in B, W-Gasse, und dem Bahnhof in B. eine Wegstrecke, gemessen von der Haustüre zum Eingang des Bahnhofes, von 400 m liegt. Davon ausgehend, dass Sie ausreichende Ortskenntnisse in B. haben und daher die örtlichen Gegebenheiten besonders kennen müssen, ist abzuleiten, dass die falschen Angaben im Ermittlungsblatt für die (Neu-)Bemessung des Fahrtkostenzuschusses durch Sie wider besseres Wissen getätigt wurden.
Der erforderlichen Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses ab 01. November 1995 wurden folgende Fahrtauslagen gegenüber gestellt:
Angaben des Bediensteten: | tatsächliche Fahrtauslagen | |
(2 Außenzonen/VOR) | ||
01. November 1995 | öS 434,00 | öS 360,00 |
01.Februar 1996 | öS 524,00 | öS 400,00 |
01. Jänner 1998 | öS 604,00 | öS 460,00 |
Die Gegenüberstellung des auf Grund der falschen Angaben durch Sie errechneten und des tatsächlich zustehenden Fahrtkostenzuschusses stellt sich daher wie folgt dar:
ausbezahlt: | tatsächlicher Anspruch | |
01. November 1995 | öS 398,00 | öS 330,00 |
01.Februar 1996 | öS 480,00 | öS 367,00 |
01. Jänner 1998 | öS 554,00 | öS 422,00 |
Auf Grund der durchgeführten Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses ab 01. November 1995 ist daher (bis inklusive Oktober 1998) ein Übergenuss an Fahrtkostenzuschuss von öS 4.123,00 entstanden.
Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung (Übergenuss) ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht gemäß § 20b GehG, das ist die Verpflichtung, alle Tatsachen die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss zu melden, schuldhaft verletzt. Ein Schuldausschließungsgrund ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht erkennbar. Es wäre daher festzustellen, dass gemäß § 13a GehG eine Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Übergenusses in der Höhe von öS 4.123,00 besteht.
Es wird Ihnen gemäß § 8 Abs 2 DVG 1984 in Verbindung mit § 37 AVG 1991 Gelegenheit gegeben, unter Anführung begründeter Einwendungen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, zum Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen."
Eine (neuerliche) Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht ergangen.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 stellte das Heeres-Materialamt fest, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer getätigten falschen Angaben im Ermittlungsblatt für die (Neu-)Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ein Übergenuss in Höhe von S 4.123,-- bestehe und dieser gemäß § 13a Abs. 1 GehG dem Bund zu ersetzen sei.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, des angenommenen Sachverhaltes und der Rechtslage (wie bereits in der Sachverhaltsmitteilung vom 30. November 1998) wurde ein Verschulden am Übergenuss aus einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 20b GehG abgeleitet, sodass gemäß § 13a GehG eine Verpflichtung zum Ersatz bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1999 Berufung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid zu beheben und ihm den Fahrtkostenzuschuss rückwirkend mit November 1995 wieder zuzuerkennen. Er habe im April 1994 um Anweisung des Fahrtkostenzuschusses ersucht. Dabei habe er dem Sacharbeiter der "HZA Wien", der ihn telefonisch rückgerufen habe, erklärt, dass er einen weiteren Wohnsitz in T. inne habe, von dem er mit der angeführten Buslinie sowohl den Bahnhof T. als auch den Bahnhof B. erreichen könne. Der Nachbarort T. habe etwa die gleiche Entfernung zur Dienststelle wie sein Wohnsitz in B. Er habe also wahrheitsgemäß alle erforderlichen Angaben gemacht und den zur Auszahlung gelangten Fahrtkostenzuschuss im guten Glauben empfangen.
Im Berufungsverfahren räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 die Gelegenheit zur Stellungnahme ein und teilte ihm mit, dass zu seinem Berufungsvorbringen folgender Sachverhalt ermittelt worden sei: Er habe mit Schreiben vom 25. April 1994 einen Antrag auf pauschalierten Fahrtkostenzuschuss für die Wegstrecke vom Wohnsitz in B. zur Dienststelle in Wien eingebracht. Dieses Ansuchen sei an die HZA Wien weitergeleitet und ab 1. Mai 1994 der bemessene Fahrtkostenzuschuss mit S 270,-- angewiesen worden. Mit Schreiben vom 2. August 1994 habe der Beschwerdeführer die HZA/FlA um Klärung von Unklarheiten betreffend des Fahrtkostenzuschusses ersucht. Er habe festgehalten, dass die Kosten einer Buslinie zwischen der Wohnung in B. und dem Bahnhof B. keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die beigelegte Kopie des Ermittlungsblattes sei von dem am 25. April 1994 eingebrachten Ermittlungsblatt abgewichen, außerdem sei die Buslinie im ursprünglichen Antrag nicht angeführt gewesen. Am 26. August 1994 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben direkt an die HZA Wien gerichtet, in dem er um Überprüfung des Fahrtkostenzuschusses ersucht habe. Gleichzeitig habe er die Kosten zwischen der Wohnung in B. und dem Bahnhof in B. urgiert. Ein neu ausgefülltes Ermittlungsblatt sei beigelegt worden. Am 5. Oktober 1994 habe er dem Pers-Bearbeiter der HZA Wien nach fernmündlicher Rücksprache erläutert, dass die Entfernung zwischen der Wohnung in B. und dem Bahnhof B. mehr als 2 km betrage. Daraufhin sei rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ersten Zuerkennung ein Fahrtkostenzuschuss von S 373,-- unter Zugrundelegung der Kosten des VOR und des innerstädtischen Autobusses am Wohnort angewiesen worden. In der Folge sei auf Grund einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt worden, dass einerseits zwischen der Wohnung in B. und dem Bahnhof B. eine Wegstrecke von 400 m liege und darüber hinaus dort ein zweckmäßigerweise in Betracht kommendes öffentliches Beförderungsmittel (Autobus) nicht verkehre.
Der weitere Wohnsitz in T. sei nicht von Relevanz, weil der Übergenuss "für die Berechnung der Fahrtkosten von B., W-Gasse," entstanden sei.
Der Beschwerdeführer brachte am 20. Juli 2000 eine Stellungnahme ein, in der er (u.a.) hervorhob, es sei nicht richtig, dass er am 5. Oktober 1994 erklärt hätte, die Strecke zwischen seiner Wohnung in B. und dem Bahnhof B. betrage mehr als 2 km. Auch sonst seien unrichtige Angaben nicht zu erkennen, solche seien auch im erstinstanzlichen Bescheid nicht konkretisiert worden.
Am 29. Mai 2001 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, eine von ihr durchgeführte Begehung (vom 11. Mai 2001) habe eine (inhaltlich aufgeschlüsselte) Fußwegstrecke von der W-Gasse zum Bahnhof B. von insgesamt 435 m ergeben. Aus einer zweiten Gehvariante folge eine Wegstrecke von 582 m. Bei der Begehung sei keine Busverbindung gefunden worden, die zweckmäßigerweise in Betracht käme. Eine dabei eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung wurde vom Beschwerdeführer nicht genützt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 10. September 2001 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass sein Spruch zu lauten hat:
"Auf Ihren Antrag vom 28. Oktober 1998 wird festgestellt, dass auf Grund durch Sie getätigter Angaben im Ermittlungsblatt für die (Neu-)Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ein Übergenuss in Höhe von S 4.123,00 besteht und dieser gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, dem Bund zu ersetzen ist."
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, des ermittelten Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, es sei richtig, dass die Buslinie X. nicht nur zum Bahnhof B., sondern auch zum Bahnhof T. fahre. Im Beschwerdefall sei der Wohnsitz T. aber deshalb nicht von Relevanz, weil auf sämtlichen Ermittlungsblättern für den beantragten Fahrtkostenzuschuss der Wohnsitz in B., W-Gasse, geltend gemacht worden sei. Ein Ermittlungsblatt "mit dem nächstgelegenen Wohnsitz in T., H-Straße," sei erstmals am 3. November 1998 abgegeben worden. Der Beschwerdeführer sei demnach dem § 20b GehG nicht nachgekommen. Die Dienstbehörde habe erst am 3. Mai 2001 von weiteren Wohnsitzen (zusätzlich noch in O.) Kenntnis erlangt. Maßgebend sei jedoch ausschließlich der auf den Ermittlungsblättern bis Oktober 1998 angegebene Wohnsitz in B., W-Gasse, von dem aus nach eigenen Angaben regelmäßig die tägliche Fahrt zum Dienstort angetreten worden sei und wo die Fahrt vom Dienstort zum Wohnort geendet habe. Im Formblatt werde - § 20b Abs. 8 GehG entsprechend - darauf hingewiesen, dass alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung seien, binnen einer Woche schriftlich zu melden seien.
Die Zurücklegung einer Wegstrecke von 435 m sei zu Fuß zumutbar oder für einen tagsüber mit teilweise sitzend zu verrichtender Arbeit befassten Beamten sogar von gesundheitlichem Vorteil, sei doch eine Gehbehinderung nicht aktenkundig. Davon ausgehend liege ein Übergenuss im Sinn des § 13a GehG vor, zu dessem Ersatz der Beschwerdeführer im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 13b GehG zu Recht verhalten worden sei. Ein Empfang in gutem Glauben sei nicht nur dann zu verneinen, wenn der Empfänger gegen eine Meldepflicht verstoßen habe. Guter Glaube sei schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt (an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung) Zweifel hätte haben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0214 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. B) Verfahren betreffend den Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG für die Jahre 1998 und 1999 (erstangefochtener Bescheid vom 18. September 2001)
Auf Grund des Antrages auf Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses vom 3. November 1998 und eines Antrages vom 7. April 2000 auf bescheidmäßige Absprache betreffend die Gebührlichkeit desselben für die Jahre 1998 und 1999 führte das Heeres-Materialamt ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Ergebnisse es dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2000 wie folgt mitteilte: Die Wegstrecke von der Wohnung H-Straße in T. bis zum Bahnhof T. könne auf zwei Arten zurückgelegt werden. Entweder könne die Autobuslinie X. durch zwei Stationen benützt werden, wobei ein weiterer Fußweg von insgesamt 350 m verbleibe, oder die gesamte Strecke von 950 m werde zu Fuß zurückgelegt. Die Gegenüberstellung beider Varianten ergebe also bei Erreichen des Bahnhofes zu Fuß eine Wegstrecke von insgesamt 600 m. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - die Zurücklegung einer Wegstrecke von etwa 800 - 850 m zu Fuß als zumutbar bezeichnet. Da eine gesundheitliche Beeinträchtigung wie z.B. eine Gehbehinderung oder ein Fußleiden nicht aktenkundig sei, komme die Benützung des Autobusses in T. im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG zweckmäßigerweise nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer brachte hiezu am 18. Juli 2000 vor, er würde den Weg zwischen Wohnung und Bahnhof mit 1.200 m, den Weg von der Wohnung zur Bushaltestelle mit 200 m schätzen. Eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Zurücklegung einer Wegstrecke von 850 m zu Fuß sei ihm mangels Zitierung der Rechtsprechung nicht möglich. Zur Ansicht, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht aktenkundig sei, werde auf das amtliche Sachverständigengutachten (vom 1. September 1998) verwiesen. Nichts könne zweckmäßiger sein als ein Autobus, der praktisch vor der Haustüre verkehre.
Mit dem daraufhin erlassenen Bescheid vom 29. September 2000 stellte das Heeres-Materialamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 20b GehG ein Fahrtkostenzuschuss ab 1. Jänner 1998 in der Höhe von monatlich S 422,-- sowie (auf Grund der Fahrpreiserhöhung) ab 1. Jänner 1999 in der Höhe von monatlich S 449,-- gebühre.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage erachtete die Dienstbehörde erster Instanz die Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht berechtigt. Der Tatbestand des § 20b Abs. 1 GehG schließe auch den Fall ein, dass öffentliche Beförderungsmittel zwar vorhanden seien, ihre Benützung durch den Beamten aber nicht als zweckmäßig angesehen werden könne. Davon sei angesichts der ermittelten zurückzulegenden Wegstrecke auszugehen. Der in der Stellungnahme angeführte Sachverständigenbeweis enthalte keinen Hinweis, aus dem schlüssig eine Gehbehinderung oder ein Fußleiden abgeleitet werden könnte. Die Benützung des Autobusses in T. stelle sich somit nicht als "zweckmäßigerweise in Betracht kommend" dar, sodass der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses lediglich die Kernzone für Wien sowie zwei Außenzonen zu Grunde zu legen seien.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2000, in der er geltend macht, die Entfernung zum Bahnhof T. betrage richtig 1.200 m und könne durch die Verwendung des Busses auf 200 m reduziert werden. Weiters würden im genannten Gutachten des amtlichen medizinischen Sachverständigen gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt, die sehr wohl zu einer Gehbehinderung führten. Selbst wenn eine solche Behinderung bzw. ein gesundheitliches Leiden nicht vorläge, wäre ein Fußmarsch von
1.200 m als nicht mehr zumutbar zu bezeichnen, zumal ein öffentliches Verkehrsmittel dieselbe Wegstrecke befahre.
Mit Erledigung vom 29. Mai 2001 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, laut dem (inhaltlich näher dargestellten) aktenkundigen medizinischen Gutachten seien ihm sämtliche erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden-Tag) zumutbar. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden.
Eine Begehung in T. habe ergeben, dass die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz H-Straße und dem Bahnhof T.
1.150 m (nach Straßen aufgeschlüsselt) betrage und in 11 Minuten zurückgelegt werden könne. Die Benützung der Autobuslinie erfordere eine Gehstrecke von insgesamt 200 m (nach Gehstrecken aufgeschlüsselt). Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eventuelle Einwände gegen diese Erhebungen und Beweise sowie allfällig neue Beweismittel seien innerhalb von zwei Wochen schriftlich vorzubringen.
In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2001 machte der Beschwerdeführer geltend, die Zurücklegung der (richtig ermittelten) Wegstrecke von 1.150 m in 11 Minuten entspräche einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 6,3 km/h, zu der er nicht in der Lage sei. Er verweise nochmals auf sein Kniegelenksleiden. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass dieses zu keiner Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führe, könne nur dahin verstanden werden, dass sich die Frage der Leistungsfähigkeit ausschließlich auf seine dienstliche Tätigkeit beziehe, nicht jedoch auf Tätigkeiten wie etwa die Zurücklegung weiterer Wegstrecken zu Fuß. Insgesamt müsse man wohl zu dem Ergebnis gelangen, dass es ihm nicht zumutbar wäre, diese Wegstrecke sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt zu Fuß zu bewältigen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 18. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Heeres-Materialamtes vom 29. September 2000 ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, des angenommenen Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Zurücklegung einer Wegstrecke von 800 m bis 850 m (ohne dass es sich dabei um eine absolute Obergrenze handle) die Benützung eines Beförderungsmittels auf etwa 700 m für einen Gesunden nicht "zweckdienlich". Beim Beschwerdeführer liege keine Gehbehinderung vor bzw. sei keine diesbezügliche Behinderung aktenkundig. Ebenso sei ein Zeitverlust von rund einer halben Stunde zumutbar, der sich für die tägliche Hin- und Rückfahrt bei Nichtbenützung des Autobusses ergebe. Zu dem ins Treffen geführten "Kniegelenksleiden" sei anzumerken, dass dieses den Beschwerdeführer nicht in der Leistungsfähigkeit einschränke. Der ärztlichen Beurteilung vom 1. September 1998 sei vielmehr zu entnehmen, dass ihm sämtliche erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit zumutbar seien. Im Beschwerdefall sei die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß jedenfalls angebracht. Bei einer zusätzlichen Wegstrecke von 950 m und einem damit verbundenen Zeitaufwand für einen gesunden Menschen von weniger als 15 Minuten könne nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des Autobusses zweckmäßig sei, wenn man erfahrungsgemäß berücksichtige, dass mit dem Zuwarten auf den Autobus mehrere Minuten vergehen. Dazu kämen offenkundige gesundheitliche Vorteile, die das Zurücklegen von bescheidenen Wegstrecken zu Fuß für einen tagsüber mit teilweise sitzend zu verrichtender Arbeit befassten Beamten mit sich bringe, der nicht an einer Gehbehinderung leide. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung bis zu 2 km keinen Kostenersatz vorsehe, sei nach der Rechtsprechung der Schluss zulässig, dass die Zurücklegung solcher Wegstrecken keine besonderen Kosten verursachen und daher im Allgemeinen einem Beamten auch zu Fuß zumutbar seien. Welches Beförderungsmittel im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG "zweckmäßigerweise in Betracht komme", sei nach der Gesamtheit aller Kriterien zu beurteilen, die für eine solche Entscheidung bei objektiver Betrachtungsweise als erheblich anzusehen seien. Im Beschwerdefall sei zwar ein öffentliches Beförderungsmittel vorhanden, die Benützung könne aber nicht als zweckmäßig angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0213 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich jeweils in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss (zur Zl. 2001/12/0214 hilfsweise im Recht darauf, gemäß § 13a GehG gutgläubig als Fahrtkostenzuschuss empfangene Beträge nicht rückerstatten zu müssen) sowie weiters jeweils durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittelung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
2.1. § 13a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 idF der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, die Verweisung auf das VVG im letzten Satz des Abs. 2 idF der 52. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 466/1991, lauten:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."
2.2. § 13b GehG idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 angefügt durch die 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, lautet:
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
2.3. § 20b Abs. 1, 2 und 8 des Gehaltsgesetzes, Abs. 1 und 2 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, der Verweis auf "Abs. 3 oder 3a" in Abs. 1 Z. 3 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, Abs. 8 idF BGBl. Nr. 392/1974 (die Absatzbezeichnung idF der 40. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 49/1983) lauten:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
...
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
..."
3. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 2001/12/0214)
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid sei unbestimmt geblieben. Zwar werde ein Betrag ziffernmäßig angegeben, nicht jedoch der Zeitraum, auf den er sich beziehe. Damit sei der Entscheidungsgegenstand unklar. Es könnte ohne weiteres eine zweite oder sogar dritte oder vierte Entscheidung betreffend einen Übergenuss getroffen werden, ohne dass nachvollziehbar wäre, ob eine dieser weiteren Entscheidungen nicht etwa den gleichen Zeitraum und damit dieselben ihm zugeflossenen Beträge beträfen. Auch bleibe unter diesen Umständen offen, ob die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG richtig berücksichtigt worden sei.
3.2. Es trifft zu, dass im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides nicht der Zeitraum, auf den sich der Übergenuss bezieht, genannt ist. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts gewinnen. Im Spruch wird sein Antrag vom "28. Oktober 1998" genannt, der mit dem zweitangefochten Bescheid (im Instanzenzug) erledigt wurde. Damit ist zur Auslegung des insofern klärungsbedürftigen Spruchs auf den Inhalt dieses Antrages zurückzugreifen. Mit diesem Antrag ist zweifellos der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 1998 gemeint, der (laut Eingangstempel) am 28. Oktober 1998 bei der Dienstbehörde erster Instanz einlangte. In diesem Antrag nahm er auf den ihm übermittelten Bezugszettel vom 7. Oktober 1998 Bezug, der sich auf einen zu Unrecht bezogenen Fahrtkostenzuschuss in der Zeit vom November 1995 bis einschließlich Oktober 1998 in der Höhe von S 4.123,-- bezieht. Damit stimmen auch die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Ausführungen zur Ermittlung der Höhe des Übergenusses überein (die dem Behördenvorhalt vom 29. September 1998 entsprechen), die durch die im Ergebnis (mit einer hier nicht interessierenden Modifikation) erfolgten inhaltliche Übernahme des Spruchs durch die belangte Behörde auch zum Inhalt der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides geworden sind, zumal dieses Thema vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gar nicht angeschnitten wurde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr, mangels (zeitlicher) Bestimmtheit könne es zu einer nochmaligen Vorschreibung aus demselben Rechtsgrund kommen, trifft daher nicht zu. Auch lässt das gesamte Verwaltungsgeschehen klar erkennen, dass es dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zum zweitangefochtenen Bescheid bewusst war, auf welchen Zeitraum (nämlich 1. November 1995 bis einschließlich Oktober 1998) sich der Übergenuss bezieht, so dass er auch nicht gehindert war, das zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes Erforderliche vorzubringen. Daraus ergibt sich auch, dass im Beschwerdefall keine Unklarheit in Bezug auf die (jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers angewandte) Verjährungsbestimmung des § 13b GehG vorliegt.
3.3. In seiner Beschwerde zu Zl. 2001/12/0214 räumt der Beschwerdeführer ein, dass der Ersatz der innerstädtischen Busbenützung - ausgehend von seiner Wohnung in B. - nach der einschlägigen Rechtsprechung (für den vom zweitangefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum) nicht in Betracht komme. Er führt darin (erstmals) aus, dass sich in seinem Haus in T. schwerpunktmäßig seit 1995 sein Hauptwohnsitz befinde; seine Wohnung in B. habe er allerdings weiterhin behalten; diese werde von seiner Familie und ihm weiterhin benützt. Die Auffassung der belangten Behörde, sie hätte auf Grund seiner schriftlichen Angaben (bis zum 3. November 1998) bei der Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses von seiner Wohnung in B. ausgehen dürfen, sei verfehlt. Mangels besonderer Formvorschriften seien auch mündliche Anbringen relevant. Er habe dem Sachbearbeiter 1994 telefonisch mitgeteilt, dass dieselbe Buslinie, an welcher seine Wohnung in B. liege, auch die Verbindung zwischen seinem Haus in T. und dem Bahnhof B. darstelle, worauf er bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe. In Übereinstimmung mit diesem Telefongespräch habe er in den Folgejahren bis 1998 (bei Neubemessungsanträgen aus Anlass von Tariferhöhungen) keine Notwendigkeit erblickt, auch schriftlich noch auf seine Wohnung (sein Haus) in T. hinzuweisen. Seiner Dienststelle sei sein Hausbau in T. und die dortige Wohnsitznahme bekannt gewesen; er habe gelegentlich immer wieder mit Kollegen und auch Vorgesetzten darüber gesprochen. Daher sei er primär der Auffassung, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (unter Berücksichtigung der innerstädtischen Buslinie) auch für die hier strittige Zeit der Rückforderung (bis 1998) gegeben gewesen sei, könne es doch keinem Zweifel unterliegen, dass ihm bei (der schon damals gegebenen) Maßgeblichkeit der Wohnung in T. wegen deren Entfernung zum Bahnhof B. (1150 m) ein Fahrtkostenzuschuss in der ihm (bis Oktober 1998) ausbezahlten Höhe zugestanden sei. Die Berücksichtigung der Kosten der innerstädtischen Autobuslinie von seiner Wohnung in T. für die Bemessung des ihm gebührenden Fahrtkostenzuschusses (in den Jahren 1998 und 1999) sei Gegenstand der unter Zl. 2001/12/0213 protokollierten Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid. Im Beschwerdeverfahren zu Zl. 2001/12/0214 habe es die belangte Behörde unterlassen, zu klären, welche Wohnung für die Bemessung des Fahrtkostenzuschusses (B. oder T.) zu Grunde zu legen gewesen sei. Hätte sie sich mit diesem Thema auseinander gesetzt (insbesondere den damaligen Sachbearbeiter seines Fahrtkostenzuschussantrages aus dem Jahr 1994 als Zeugen vernommen), wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ihm auch schon damals der Fahrtkostenzuschuss in der ausbezahlten Höhe (also unter Einbeziehung der innerstädtischen Autobuslinie) gebührt hätte.
3.4. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer übergeht, dass § 20b Abs. 8 GehG für alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschusses erheblich sind, ausdrücklich die schriftliche Meldung des Beamten vorschreibt (wobei dem Zeitpunkt der Meldung für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses Bedeutung zukommt). Unbestritten ist, dass für den vom zweitangefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum ausschließlich schriftliche Erklärungen des Beschwerdeführers vorlagen, in denen er seine Wohnung in der W-Gasse in B. als seine nächstgelegene Wohnung (im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG) und damit als Ausgangs- und Endpunkt für seine Fahrten zu und von seiner Dienststelle angeführt hat. Erstmals in seiner Erklärung vom 3. November 1998 hat er sein Haus in T. als zur Dienststelle nächstgelegene Wohnung angegeben.
Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten, von seinen schriftlichen Meldungen abweichenden telefonischen Erklärung gegenüber dem Sachbearbeiter seines Fahrtkostenzuschusses im Jahr 1994 kann im Hinblick auf die Formvorschrift nach § 20b Abs. 8 GehG nicht abgeleitet werden, dass die Dienstbehörden unter dem Gesichtspunkt der Höhe des dem Grunde nach unbestritten gebührenden Fahrtkostenzuschusses verpflichtet gewesen wären, Nachforschungen darüber anzustellen, ob im strittigen Zeitraum von einem Wohnort T. (als Ausgangs- und Endpunkt) auszugehen gewesen sei. Auch ersetzen Äußerungen gegenüber den Kollegen und dem Vorgesetzten über den Hausbau in T. und eine Wohnungsnahme in T. nicht die nach § 20b Abs. 8 GehG erforderliche schriftliche Meldung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0045, in dem nicht einmal die im Ansuchen um Gewährung eines Sonderurlaubs gegebene Begründung (Übersiedlung) als Meldung eines für den Fahrtkostenzuschuss allenfalls maßgeblichen Wohnungswechsels im Sinn des § 20b Abs. 8 GehG angesehen wurde).
Sofern die Äußerungen des Beschwerdeführers bezüglich der Beibehaltung und Benützung beider Wohnungen darauf hinauslaufen sollten, in seinem (speziell gelagerten) Fall käme beiden Wohnorten (in B. und in T.) für die Höhe des Fahrtkostenzuschusses Bedeutung zu, ist dem § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG entgegenzuhalten, der von einer Wohnung, nämlich der nächstgelegenen, ausgeht.
Im Übrigen gebührt dem Beschwerdeführer - wie unten zum erstangefochtenen Bescheid ausgeführt wird - entgegen seiner Auffassung auch bei einer Wohnung in T. kein Fahrtkostenzuschuss unter Einbeziehung des auch von seiner Wohnung in B. in Betracht gezogenen innerstädtischen Autobusses.
Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Rüge kommt aus den angeführten Gründen keine Rechtserheblichkeit zu.
3.5. Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer - ausgehend von seinen Angaben über den Hergang bei der Bemessung seines Fahrtkostenzuschusses im Jahr 1994 - auf seinen guten Glauben.
3.6. Dem ist zu entgegnen, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 99/12/0337, mwN). Im Hinblick auf die klare, nicht weiter auslegungsbedürftige Norm des § 20b Abs. 8 GehG musste der Beschwerdeführer in Verbindung mit seinen schriftlichen Erklärungen (bis zum 3. November 1998) davon ausgehen, dass der Ermittlung und Auszahlung seines Fahrtkostenzuschusses seine Wohnung in der W-Gasse in B. als der Dienststelle nächstgelegene Wohnung i.S. des § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG zu Grunde gelegt wurde. Davon ausgehend hätte er zumindest Zweifel (im Sinn der obigen Ausführungen) haben müssen, ob die bei der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses tatsächlich berücksichtigte von ihm in seinem Antrag angeführte innerstädtische Autobusverbindung von dieser Wohnung zum Bahnhof B. auf Grund von deren Entfernung zum Bahnhof (450 m) und der Streckenführung (keine Haltestelle im Nahbereich der Wohnung) zweckmäßigerweise als öffentliches Beförderungsmittel in Betracht kam.
3.7. Aus diesen Gründen erweist sich die zur hg. Zl. 2001/12/0214 protokollierte Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Zum erstangefochtenen Bescheid (Zl. 2001/12/0213)
4.1. In der zur hg. Zl. 2001/12/0213 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts der festgestellten Wegstrecke zwischen Wohnung und Bahnhof von 1.150 m wäre sein Aufwand für die Busverbindung zum Bahnhof zu berücksichtigen gewesen. Auf Grund der Lage der Bushaltestelle und des Bahnhofes könnte er (im Vergleich zu einem Fußmarsch mit einem Gehtempo von 4 km/h) täglich zumindest eine viertel Stunde an Zeit einsparen. Die Orientierung am Durchschnittsverhalten verbiete auch die Berücksichtigung körperlicher Ertüchtigung, zumal eine solche als "Zwangsbeglückung" anzusehen sei und ein positiver Gesundheitseffekt durch zeitabhängigen Stress wieder in Frage gestellt würde.
4.2. Dem ist vorweg zu entgegnen, dass der Gesetzgeber im § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG generell für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung bis zu 2 km keinen Kostenersatz vorsieht. Aus diesem Umstand ist der Schluss zulässig, dass die Zurücklegung solcher Wegstrecken keine besonderen Kosten verursacht und daher im Allgemeinen einem Beamten auch zu Fuß zumutbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 96/12/0281, in dem ein Fußmarsch von 1.450 m zwischen der Wohnung und dem im Wohnort gelegenen Bahnhof als grundsätzlich zumutbar angesehen wurde).
Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zeitverlust kann nach den im vorgenannten Erkenntnis aufgestellten Grundsätzen keine Ersatzfähigkeit der Mehrkosten der im Beschwerdeverfahren strittigen Busverbindung begründen.
Zieht man nämlich von den ermittelten 1.150 m Wegstrecke zwischen Wohnung und Bahnhof die Wegstrecken zwischen Wohnung und Bushaltestelle sowie Bushaltestelle und Bahnhof von insgesamt 200 m ab, so ergibt sich eine ersparte Wegstrecke von rund 950 m. Diese kann, auch bei Veranschlagung einer Gehgeschwindigkeit von 4 bis 5 km/h, in rund 12 Minuten zurückgelegt werden. Berücksichtigt man weiters die durchschnittliche Fahrzeit des Busses sowie unvermeidliche Wartezeiten, so verbleibt eine Zeitersparnis von wenigen Minuten je Fahrtstrecke. Darin liegt jedoch kein unzumutbarer Zeitverlust, der nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu führen könnte, dass die innerstädtische Busverbindung zweckmäßigerweise benutzt würde und somit auch ein dafür getätigter Aufwand für die Höhe des Fahrtkostenzuschusses relevant wäre (vgl. zur zumutbaren zeitlichen Belastung die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0004, und vom 7. Oktober 1998, Zl. 96/12/0281, jeweils mwN der Vorjudikatur).
Genauere Quantifizierungen von Wegstrecken, Gehgeschwindigkeit, Fahrzeiten und Verkehrsdichte sind angesichts des offenkundigen Rahmens der möglichen Zeitersparnis nach den Umständen des Beschwerdefalles entbehrlich (vgl. dazu ausführlich die Begründung im hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0148, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diesem Erkenntnis kann auch nicht die in der Beschwerde unterstellte Aussage entnommen werden, die Zurücklegung einer 850 m nennenswert übersteigenden Wegstrecke zu Fuß wäre einem Beamten jedenfalls unzumutbar.
4.3. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die aktuellen Auswirkungen seines Gelenkleidens nicht ausreichend abgeklärt worden seien und ihm die belangte Behörde dazu kein Parteiengehör eingeräumt habe.
4.4. Letzteres ist bereits durch den dargestellten Gang des Verfahrens klar widerlegt, aus dem nicht nur Äußerungsmöglichkeiten, sondern auch wiederholte tatsächliche Äußerungen durch den Beschwerdeführer hervorgehen, der sich im Übrigen selbst mehrfach auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 1. September 1998 berufen hat. Dabei hat er jedoch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Untersuchung vom 14. Juli 1998 behauptet. Im Übrigen macht er bloß pauschal und ohne jede Begründung geltend, er könne längere Wegstrecken nicht (in durchschnittlichem Gehtempo) zurücklegen. Damit setzt er sich jedoch in Gegensatz zum Gutachten des von der belangten Behörde berücksichtigen Sachverständigen vom 1. September 1998, der ausdrücklich zum Schluss kommt, die Leistungsfähigkeit des 1957 geborenen Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt, sodass ihm sämtliche erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden-Tag) zumutbar seien. Dies umfasst jedenfalls auch die Zurücklegung der beschwerdegegenständlichen Wegstrecken in durchschnittlichem Tempo. Der Beschwerdeführer ist in seinen Äußerungen insgesamt dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die belangte Behörde dessen Ausführungen ohne Mangelhaftigkeit ihrer Entscheidung zu Grunde legen durfte.
4.5. Auch die zur hg. Zl. 2001/12/0213 protokollierte Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2005
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