VwGH 2000/15/0002

VwGH2000/15/000231.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden 1. des M in W (2000/15/0002), und 2. des D in W (2000/15/0003), beide vertreten durch Dr. Rudolf Beck und Dr. Richard Krist, Rechtanwälte-Partnerschaft in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ad 1. vom 19. März 1998, GZ. ESt/015-16/14/98, ad 2. vom 30. April 1997, GZ. ESt/035- 16/14/97, jeweils betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

KStG §7 Abs5;
UmgrStG 1991 §10 Z1 litc idF 1993/818;
KStG §7 Abs5;
UmgrStG 1991 §10 Z1 litc idF 1993/818;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführer sind Brüder. Sie haben im Jahr 1990 je ein Viertel der Geschäftsanteile an der F. GmbH vom Alleingesellschafter erworben. Im Dezember 1993 haben sie je ein weiteres Viertel der Geschäftsanteile an dieser GmbH übernommen. Die F. GmbH hat im Jahr 1991 Verluste im Betrag von S 2,154.362,-- und im Jahr 1993 in Höhe von S 56,651.734,-- erwirtschaftet.

Mit Notariatsakt vom 20. September 1994 wurde die F. GmbH nach den Vorschriften des dritten Abschnittes des Umwandlungsgesetzes in die F. Handels GmbH & Co KG umgewandelt.

2. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Einkommensteuererklärung 1994 unter den Sonderausgaben Verlustvorträge als Rechtsnachfolger der F. GmbH geltend gemacht. Die geltend gemachten Sonderausgaben haben sich aus 25 % der Verluste der Jahre 1990 und 1991 und von 49 % der Verluste aus dem Jahr 1993 der F. GmbH zusammengesetzt.

In den Einkommensteuerbescheiden 1994 hat das Finanzamt die Sonderausgaben insofern anerkannt, als vom Verlust der F. GmbH im Jahr 1991 25 % und vom Jahr 1993 49 % anerkannt worden sind.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide 1994 der Beschwerdeführer gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hat den - eingangs dargestellten - unstrittigen Sachverhalt ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Sie hat ausgeführt, bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften seien den Rechtsnachfolgern die übergehenden Verluste in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe ihrer Beteiligung ergebe. Der Verlustvortrag aus den Verlusten der F. GmbH sei von den Beschwerdeführern erstmals 1994 geltend zu machen. Die Beschwerdeführer könnten nur jene Verluste anteilig geltend machen, die nach ihrem jeweiligen Anteilserwerb entstanden seien, sohin ab 1991. Die Beschwerdeführer seien in den Jahren 1991 bis 1993 an der F. GmbH nur zu 25 % beteiligt gewesen. Soweit das Finanzamt daher für das Jahr 1993 einen Verlustvortrag im Ausmaß von 49 % der Verluste der F. GmbH angenommen habe, liege eine Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 1994 vor. Die Bescheide seien daher aufzuheben gewesen. Im Bereich des § 299 BAO komme dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zu. Da die Rechtswidrigkeit der Bescheide keinesfalls als geringfügig anzusehen sei, seien sie aufzuheben gewesen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verfassungsgerichtshof nach der Ablehnung deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 730/98, bzw. B 1429/97, antragsgemäß zur Entscheidung abgetretenen Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

§ 10 Z. 1 lit. b und c Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) regeln die auf die Rechtsnachfolger übergehenden Verluste. Diese Bestimmungen, in der anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 818/1993, lauten wie folgt:

"§ 10. § 8 Abs. 4 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.a) ...

b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern

als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder § 8 Abs. 4 Z. 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.

c) Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen

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