Normen
AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §1 idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §4 Abs2 lita idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §4 idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §50 idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §56 idF 1999/084;
JagdRallg;
AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §1 idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §4 Abs2 lita idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §4 idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §50 idF 1999/084;
JagdG Stmk 1986 §56 idF 1999/084;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 3. September 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a und Abs 2, 50 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23 idF LGBl Nr 72/1994 (Stmk JG), die Genehmigung zur Errichtung des Wildwintergatters "P" für Rotwild im Eigenjagdgebiet "K" (K) auf Teilen des Grundstückes Nr 1106/1, KG Garanas, im Ausmaß von ca 21 ha unter der Erteilung von Auflagen und Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, jedoch wurden die Auflagen 12, 14 und 19 des Bescheides der BH abgeändert. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Wintergatter sei keine vollkommene Neuanlage, sondern es handle sich um eine bereits bestehende gut angenommene Rotwildfütterungsanlage. Daher werde von der Errichtung des Gatters die Jagdausübungsmöglichkeit in anderen Jagdgebieten nicht wesentlich beeinflusst. Eine Waldverwüstung liege vor, da die Grenzwerte der "Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 i.d.g.F." bei weitem überschritten seien, weil zum Zeitpunkt der Begehung ein großer Anteil der Schälschäden frisch gewesen wäre und aus dem Winter und Frühjahr stammte. Daher seien Maßnahmen zu setzen, um diese Art von Schäden zu verhindern oder zumindest wesentlich zu mindern. Eine Beeinträchtigung der Abschusstätigkeit sei nicht festzustellen. Die Untersagung der Errichtung und des Betriebes weiterer freier Rotwildfütterungsanlagen gelte nicht für das ganze Gebiet, sondern nur für die Eigenjagd K der mitbeteiligten Partei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich als Jagdberechtigte der angrenzenden näher angeführten Eigenjagden in ihren "insbesondere in § 1 des Stmk JagdG verankerten Jagdausübungsrechten", im "Recht auf Errichtung und insbesondere den Betrieb von Rotwildfütterungen gemäß § 50 Stmk JagdG", im "Recht auf Durchführung von Abschüssen im Rahmen von genehmigten Wildabschussplänen gemäß § 56 Stmk JagdG" sowie insbesondere im "in § 4 des Stmk JagdG verankerten Recht, wonach Wildwintergatter lediglich aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen von Wildschäden errichtet werden dürften", verletzt.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 in der Fassung LGBl Nr 84/1999 (Stmk JG), lauten:
"§ 1
Begriff des Jagdrechtes
Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.
...
§ 4
Wildgatter
(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
a) als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild bestimmt sind oder
b) zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet werden.
(2) Für die Errichtung von Wildgattern hat der Grundbesitzer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Eine solche Genehmigung ist mit Auflagen, insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die zeitliche Beschränkung, die Umzäumung und die Fütterung, zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
...
§ 50
Wildfütterung
(1) ...
(2) Futterstellen für Rotwild dürfen über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören.
(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden.
(4) Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild ist verboten; Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigt werden.
(5) ....
§ 56
Wildabschussplan
(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) ...
(3) Der Abschussplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
(4) ..."
§ 4 Abs 2 Stmk JG verpflichtet die Behörde, bei der Genehmigung eines Wildgatters (neben der Bedachtnahme auf forstrechtliche Bestimmungen) zu gewährleisten, dass einerseits der Zweck des Wildgatters, im vorliegenden Fall der Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden (§ 4 Abs 2 lit a Stmk JG), sichergestellt wird und andererseits ungünstige Auswirkungen des Wildgatters, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst vermieden werden. Dabei handelt es sich um von der Behörde wahrzunehmende öffentliche Interessen. Subjektiv öffentliche Rechte Dritter, wie etwa Jagdausübungsberechtigter in angrenzenden Jagdgebieten, sind
§ 4 Stmk JG dagegen nicht zu entnehmen und lassen sich auch nicht aus den §§ 1, 50 oder 56 Stmk JG ableiten. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigte in angrenzenden Jagdgebieten an der Nichterteilung der Genehmigung zur Errichtung des Wildgatters sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen können (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 221, E 163 zu § 8 AVG referierte hg Rechtsprechung).
Soweit sich die Beschwerdeführer hingegen durch die Auflage 14 des angefochtenen Bescheides in ihrem Recht auf Errichtung und Betrieb von Rotwildfütterungen gemäß § 50 Stmk JagdG insoweit verletzt erachten, als diese die Errichtung und den Betrieb weiterer freier Rotwildfütterungsanlagen im gesamten Einzugsbereich des Wildgatters für unzulässig erkläre und somit eine Aufhebung der den Beschwerdeführern gemäß § 50 Abs 5 Stmk JG genehmigten Fütterungsanlagen beinhalte, ist ihnen zu entgegnen, dass sich diese Auflage ihrem klaren Wortlaut nach auf das Eigenjagdgebiet K beschränkt und somit allfällige subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführer im Hinblick auf rechtskräftig genehmigte Rotwildfütterungsanlagen außerhalb des Eigenjagdgebietes K nicht berührt.
Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, Auflage 19 verstoße gegen § 56 Stmk JG, da der Abschuss von Schalenwild nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden habe, sowie Auflage 12 sei vollzugsuntauglich, da diese mit dem Bescheid des angrenzenden Revieres in Kärnten abzustimmen sei, ist festzuhalten, dass sich beide Auflagen auf das Eigenjagdgebiet K und somit nicht auf die benachbarten Jagdgebiete, in denen die Beschwerdeführer jagdberechtigt sind, beziehen. Somit wurden die Beschwerdeführer auch durch diese Auflagen nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Aufwandersatz für das Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG; hat doch gemäß § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei und gibt es im Provisorialverfahren nach § 30 Abs 2 VwGG weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl 2000/04/0175).
Wien, am 28. Februar 2005
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