VwGH 2004/15/0134

VwGH2004/15/013428.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. Helmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (Finanzstrafsenat 2), vom 18. September 2003, GZ. FSRV/0012-S/02, betreffend Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz, der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 leg. cit. und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) schuldig erkannt; über ihn wurde nach § 33 Abs. 5 i.V.m. § 21 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt wörtlich ausgeführt:

"II. Beschwerdepunkt:

Ich erachte mich in meinem gesetzlichen Recht auf Unterlassung des Eingriffs in mein Eigentum und auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 242 referierte hg. Judikatur). Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0150).

Der Beschwerdeführer bezeichnet den Beschwerdepunkt zunächst bestimmt mit einer Verletzung des "gesetzlichen Rechtes auf Unterlassung des Eingriffs in sein Eigentum". Damit beruft er sich auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. Dolp, a.a.O., 244). Der Beschwerdeführer erklärt weiters, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens" verletzt zu sein. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solches stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird somit kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 16. September 1996, 96/15/0087).

Mit seinen weiteren Ausführungen, der angefochtene Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, verwechselte der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2004

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