VwGH 96/15/0087

VwGH96/15/008712.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache der H in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 15. Februar 1996, Zl. 120-GA3BK-DIn/92, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1989, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 14. Mai 1996 wurde die Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, das Recht, in dem sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), in gesetzmäßiger Weise bestimmt zu bezeichnen. Die Darstellung in der Beschwerde (behauptete Verletzung des Parteiengehörs) erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Auch im fristgerecht beigebrachten Mängelbehebungsschriftsatz wurde der Beschwerdepunkt nicht in gesetzmäßiger Weise dargestellt; denn einerseits wird durch die neuerliche Verfahrensrüge (behauptete Verletzung des Parteiengehörs und der amtlichen Ermittlungspflicht) kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der Beschwerdeführerin dargestellt (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/15/0214, AW 93/15/0027, und die dort zitierte Vorjudikatur), und andererseits können die "Beschwerdepunkte" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Abs. 3 referierte hg. Rechtsprechung).

Da somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen. (§ 33 Abs.1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG).

Wien, am 12. September 1996

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