VwGH 93/15/0214

VwGH93/15/021427.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des F in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 1993, Zl. GA 7-789/4/93, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 15. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche aufgefordert, zwei seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben; nämlich 1) das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen, weil die bisherigen Beschwerdeausführungen den/die Beschwerdepunkt(e) nicht gesetzmäßig darstellten, und 2) die dritte Beschwerdeausfertigung mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.

Innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Mängelbehebungsauftrag im Punkt 2) entsprochen. Der Beschwerdepunkt wird jedoch auch im Mängelbehebungsschriftsatz nicht in gesetzmäßiger Weise dargestellt; denn einerseits wird durch verschiedene Verfahrensrügen - der Beschwerdeführer rügte schon in der Beschwerde, daß das Beweisverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und bringt im Mängelbehebungsschriftsatz ergänzend vor, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und er von der Behörde auch nicht angeleitet worden sei - kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 91/17/0047, und das dort zitierte Vorerkenntnis), und andererseits können die "Beschwerdepunkte" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Abs. 3 referierte hg. Rechtsprechung). Auch mit der Behauptung im Beschwerdeantrag, der angefochtene Bescheid sei "wegen Gesetzesverletzung" aufzuheben, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0176, mwN).

Da somit der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen ist, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG).

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