VwGH 2002/15/0150

VwGH2002/15/015024.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des Dr. K in H, vertreten durch Mag. Dr. H. Helml, Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 23. Mai 2002, Zl. RV432/1-7/01, betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1999, Umsatzsteuer 1996 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2000 und 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bezeichnet der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in folgenden Rechten verletzt:

1. in meinem Recht auf richtige und gleichmäßige Erfassung nach den Abgabenvorschriften

  1. 2. in meinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
  2. 3. in meinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz."

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 Abs. 4 und 6, referierte hg. Judikatur).

    Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluss vom 10. Juli 1989, 88/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Recht auf "richtige und gleichmäßige Erfassung nach den Abgabenvorschriften" verletzt, ist der Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht bestimmt bezeichnet (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 1999, 98/15/0194). Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht des Beschwerdeführers erhoben werden (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, 91/17/0047, m.w.N.). Da im vorliegenden Fall das Vorbringen unter obigem Punkt 1. keinen Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG darstellt, wohl aber das Vorbringen unter obigen Punkten 2. und 3. mit der erforderlichen Bestimmtheit Beschwerdepunkte ausführt, und weiters der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechten verletzt wurde, nicht berufen ist,

    musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

    Wien, am 24. Oktober 2002

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