UFS FSRV/0012-S/02

UFSFSRV/0012-S/0218.9.2003

Strafbare Steuervermeidungspraktiken und Täuschungshandlungen des Geschäftsführers eines Steinmetzbetriebes

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0134 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2004 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

zu Recht erkannt:

I. Die Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die erstinstanzliche Entscheidung wird wie folgt präzisiert

SCH ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als Geschäftsführer der Firma M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich

a.) 1998 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Lohnzahlungszeiträume März bis September 1998 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 78.053,--, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt S 32.133,--, sowie an Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt S 3.785,-- bewirkt, indem er wider besseres Wissen die Einreichung von Lohnsteueranmeldungen, zu welchen die GmbH bescheidmäßig verpflichtet gewesen ist, bzw. die Entrichtung der Lohnabgaben bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat,

b.) 1995 bis 2000, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er trotz entsprechender Aufforderungen, Erinnerungen und Androhung von Zwangsstrafen betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen nicht, betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Körperschaftssteuererklärung erst weit verspätet im Rechtsmittelwege, sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung erst weit verspätet im Rechtsmittelwege entgegen den Bestimmungen der §§ 119 ff Bundesabgabenordnung (BAO) eingereicht hat,

c.) 1998 und 1999 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 225.000,-- zu bewirken versucht, indem er betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 1997 falsche Voranmeldungen, in welchen steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze nicht ausgewiesen waren, beim Finanzamt eingereicht hat und in der Folge die Einreichung einer korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung

für 1997 unterließ in der Hoffung, die Abgabenbehörde möge die Jahresumsatzsteuer gemäß § 184 BAO auf der Basis der eingereichten - falschen - Voranmeldungen festsetzen, sowie

d.) 1998 und1999 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner 1998 bis April 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 270.000,-- bewirkt, indem er betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet hat, sowie betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1999 wiederum falsche Voranmeldungen, in welchen steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze nicht ausgewiesen waren, beim Finanzamt eingereicht hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

SCH hat hiedurch zu a.) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu b.) Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, zu c.) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG, sowie zu d.) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 22.000,--

(in Worten Euro zweiundzwanzigtausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

sechs Wochen

verhängt werden.

Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG fallen SCH auch die mit Euro 363,-- bestimmten Kosten des Verfahrens und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zur Last.

Gemäß § 28 Abs.1 FinStrG haftet die Firma M GmbH zur ungeteilten Hand mit SCH für die verhängte Geldstrafe.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am See vom 14.6.2002 war SCH schuldig gesprochen worden, er habe [ergänze: im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als Geschäftsführer der M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] vorsätzlich

a.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen für die Monate März bis September 1998 eine Verkürzung an Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 8.232,60 (damals S 113.971,--) bewirkt und

b.) durch Nichtabgabe von Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sowie

c.) unter Verletzung der Verpflichtung zu Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend den Zeitraum (die Voranmeldungszeiträume) Februar 1997 bis April 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 35.973,05 (damals S 495.000,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten

und hiedurch zu a.) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu b.) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG und zu c.) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG begangen.

Der Erstsenat verhängte hiefür über SCH nach der Strafbestimmung des § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 eine Geldstrafe in Höhe von € 22.000,-- (in Worten Euro zweiundzwanzigtausend) und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 Abs.1 FinStrG eine sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Verfahrenskosten wurden durch den Erstsenat gemäß § 185 Abs.1 FinStrG mit € 363,-- bestimmt.

Überdies wurde gemäß § 28 Abs.1 FinStrG die solidarische Haftung der M GmbH gemeinsam mit dem Beschuldigten für die verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Der Entscheidung liegt - wie die Einsichtnahme des Berufungssenates in die beim Finanzamt Zell am See betreffend den Beschuldigten geführten Finanzstrafakten, den Veranlagungsakt zu Steuernummer 194/9610, darin enthalten auch ein Betriebsprüfungsakt des Finanzamtes Zell am See betreffend die M GmbH - zugrunde, dass SCH im spruchgegenständlichen strafrelevanten Zeitraum der in steuerlichen Angelegenheiten verantwortliche Entscheidungsträger der M GmbH gewesen ist.

Obwohl ihm in diversen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren der Umstand und die Schwere derartiger Verfehlungen eindringlich vor Augen geführt worden sein muss (vergleiche die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 24.8.1993, Straflisten Nr. 11/87, wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August, September 1986, Jänner bis Juli 1988 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, die Entscheidung des Berufungssenates als Organ der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 12.10.1992, Straflisten Nr. 16/91, wegen vorsätzlicher nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 11.11.1998, Straflisten Nr. 5/95, wegen vorsätzlicher nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Abfuhr bzw. Entrichtung von Lohnabgaben betreffend November 1993 bis Dezember 1994 gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichteinreichung von Jahressteuererklärungen betreffend 1989 bis 1993, Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Juni bis November 1994 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, sowie das am 16.10.1998 zu GZ 37Vr386/97 bzw. 37Hv29/97 rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.10.1998 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Oktober 1989 bis Dezember 1993 und Kapitalertragsteuer 1989 bis 1993 gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG) hat der Beschuldigte offensichtlich unbeeindruckt von den diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Vorhaltungen auch weiterhin den abgabenrechtlichen Verpflichtungen, welche er durch seine berufliche Funktion als Entscheidungsträger der M GmbH eingegangen war, nicht entsprochen.

So wurden von SCH betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 offensichtlich trotz seines Wissens um diese Verpflichtung keine Steuererklärungen eingereicht (siehe Finanzstrafakt Band II, Bl. 5ff).

Gemäß § 119 BAO hat jedoch ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer juristischen Person - wie im gegenständlichen Fall SCH betreffend die M GmbH - fristgerecht entsprechende Abgabenerklärungen (hier: betreffend die Umsatz- und Körperschaftssteuer) einzureichen, in welchen die relevanten Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen sind. Derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, macht sich gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.

Aufgrund entsprechender Unregelmäßigkeiten war die M GmbH zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen ab dem 1.1.1994 verpflichtet worden (Finanzstrafakt Band II, Bl. 4).

Derartige Anmeldungen sind Abgabenerklärungen und bis zur Fälligkeit der diesbezüglichen Lohnabgaben, nämlich bis zum Ende des 15. Tages des jeweiligen Folgemonates, bei der Abgabenbehörde einzureichen. Die konkrete Verpflichtung traf im gegenständlichen Fall SCH als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der M GmbH.

Einer Einsicht in die Buchungen am Abgabenkonto der M GmbH ist zu entnehmen, dass SCH dieser seiner Verpflichtung vorerst durchaus entsprochen hat.

Betreffend die Lohnzahlungszeiträume März bis September 1998 hat jedoch SCH die Einreichung der diesbezüglichen Lohnsteueranmeldungen unterlassen und auch die Abgaben nicht allenfalls auf andere Weise dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Ebenso unterließ er deren Abfuhr bzw. Entrichtung.

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich jedoch einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier die Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen) eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine derartige Verkürzung an Abgaben tritt gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG ein, wenn selbst zu berechnende Abgaben wie Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu letzteren, ganz oder teilweise nicht (fristgerecht) entrichtet bzw. abgeführt werden.

Eine in ihrem Ergebnis unbedenkliche Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 9.11.1998) hat im gegenständlichen Fall ergeben, dass SCH auf diese Weise betreffend März bis September 1998 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von S 78.053,--, an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 32.133,-- und an Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 3.785,-- herbeigeführt hat.

Dem Umsatzsteuerakt als Teil des Veranlagungsaktes betreffend die M GmbH ist zu entnehmen, dass SCH seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monates bzw. zur Einreichung von Voranmeldungen im Falle der nichtvollständigen rechtzeitigen Entrichtung im Jahre 1997 auf die Weise gelöst hatte, dass er betreffend sämtliche Voranmeldungszeiträume von ihm persönlich verfasste Voranmeldungen beim Finanzamt Zell am See am 5.2., 23.4., 6.11., 13.11., 14.11.1997, 23.2. und 25.2.1998 eingereicht hat, welchen jeweils eine Aufstellung der bezughabenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen beigeschlossen war (Umsatzsteuerakt Bl. 2, 4f, 7f, 10f, 13f, 22f, 25f, 28f, 31f, 34ff, 38f, sowie 41f).

Dabei erstaunt eine merkwürdige Diskrepanz zwischen Anzahl und Umfang der Ausgangsrechungen in Relation zu den dargestellte Eingangsrechnungen, weshalb sich hinsichtlich jedes einzelnen Monates ein teilweise beträchtliches Umsatzsteuerguthaben zugunsten der M GmbH ergeben hat: Jänner 1997 behaupteter Überschuss S 11.760,-- (Umsatzsteuerakt, Bl. 1 verso; nicht strafrelevant, da nicht vorgeworfen im erstinstanzlichen Verfahren), Februar 1997 behaupteter Überschuss S 2.913,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 3 verso), März 1997 behaupteter Überschuss S 12.496,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 6 verso), April 1997 behaupteter Überschuss S 41.074,--(Umsatzsteuerakt Bl. 9 verso), Mai 1997 behaupteter Überschuss S 83.841,--(Umsatzsteuerakt Bl. 12 verso, vom Finanzamt mittels Festsetzung am 14.11.1997 auf ein Guthaben von S 13.841,-- reduziert), Juni 1997 behaupteter Überschuss S 32.097,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 18 verso, 21 verso), Juli 1997 behaupteter Überschuss S 21.910,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 24 verso), August 1997 behaupteter Überschuss S 29.968,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 27 verso), September 1997 behaupteter Überschuss S 46.499,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 30 verso), Oktober 1997 behaupteter Überschuss S 37.566,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 33 verso), November1997 behaupteter Überschuss S 32.826,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 37 verso), sowie Dezember 1997 behaupteter Überschuss S 24.360,-- (Umsatzsteuerakt Bl. 40 verso).

Trotz Zusendung entsprechender Steuererklärungsformulare, Erinnerungen und Androhung einer Zwangsstrafe (Veranlagungsakt 1997, Bl. 2) war SCH nicht zur Einreichung entsprechender Jahressteuererklärungen betreffend die M GmbH zu bewegen.

Wie sich in der Folge herausstellte, waren aber die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend Februar bis Dezember 1997 (Jänner 1997 ist nicht relevant) samt und sonders unrichtig gewesen, da SCH den Großteil der inländischen Umsätze darin verschwiegen hatte.

Offenkundig handelte er mit dem Anfangs des Jahres 1997 gefassten Tatplan, mittels falscher Umsatzsteuervoranmeldungen Guthaben für sein Unternehmen zu lukrieren, welche er auf Dauer für die M GmbH bzw. für sich verwenden wollte.

Zu diesem Zwecke vernichtete er auch seine Buchhaltungsunterlagen (vergleiche seine Angaben gegenüber Dr. H am 12.5.1997 anlässlich eines Exekutionsvollzuges, siehe Eingabe vom 16.5.1997 im Betriebsprüfungsakt, Kontrollmaterial) und unterließ die Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung für 1997 in der Hoffnung, das Finanzamt Zell am See werde auf Basis der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende Schätzung im Sinne des § 184 BAO vornehmen, wodurch eine entsprechende Verkürzung der Jahresumsatzsteuer eingetreten wäre.

Gemäß § 33 Abs.1 macht sich auch derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Jahresumsatzsteuer dadurch bewirkt, dass er im Sinne des Abs.3 lit.a leg.cit. die zu niedrige Festsetzung einer Jahresumsatzsteuer mittels Bescheid herbeiführt.

Gemäß § 13 FinStrG ist auch der Versuch einer derartigen Abgabenhinterziehung strafbar.

Am 6.11.1997 wurde SCH durch Beamte des Gendarmerieposten SF zu GZ P-2299/97 Pod zu seinen persönlichen Verhältnissen - offenbar im Zuge von Ermittlungen wegen Verletzung des § 114 ASVG - befragt (Betriebsprüfungsakt, UVA-Prüfung, BL. 8). SCH erklärte wörtlich:

"Ich bin Geschäftsführer der Firma M GmbH in SF. Mein Sohn HÖ ist rein auf dem Papier als Geschäftsführer, es ist dies wegen der Versicherung meines Sohnes, weil er noch studiert. Ich bin daher alleiniger Geschäftsführer.

Die Rückstände sind jetzt von den Nummern 95/12 bis 97/06 bezahlt. Es sind nur noch die Beträge aus 97/07 und 97/08 offen. Es sind dies noch S 46.471,-- und 51.449,-- für 97/08. Diese Beträge werden spätestens nächste Woche einbezahlt...... Dann habe ich bei der SGKK keine Schulden mehr. Ich warte demnächst auf eine Teilzahlung der Wohnbaugenossenschaft PH in Höhe von S 180.000,--, dann kann ich die vorangeführten Beträge überweisen."

Diese Angaben erwiesen sich offenkundig letztlich für die Ausführung der von SCH geplanten Abgabenhinterziehung fatal, da die in der Folge informierte Abgabenbehörde damit einen Hinweis auf die Identität der bisher von SCH verheimlichten inländischen Leistungsempfänger gewinnen konnte. Auf diese Weise letztlich ermitteltes Kontrollmaterial gab den Anlass, bei einer im September 1998 durchgeführten UVA-Prüfung betreffend die Monate Februar 1997 bis Mai 1998 eine entsprechende Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von S 1,125.000,-- (Februar bis Dezember 1997) und S 550.000,-- (Jänner bis Mai 1998) vorzunehmen (Betriebsprüfungsakt, UVA-Prüfung, ABNr. UBP 201095/98, Bericht vom 29.9.1998).

Mit Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Dezember 1997 in Höhevon S 225.000,-- am 6.10.1998 und Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 1997 am 27.4.1999 in eben dieser Höhe war der Versuch von SCH offenkundig gescheitert, auch eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer herbeizuführen.

Im Rechtsmittelwege reichte daher der Genannte die entsprechenden Jahressteuererklärungen nach, wobei er in der diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung (Veranlagungsakt 1997, Bl. 26f) die tatsächlichen Inlandsumsätze in Höhe von S 1,920.928,54 und die sich daraus ergebende Zahllast von S 102.018,-- offenlegte. Der Berufung wurde am 16.7.2001 mittels Berufungsvorentscheidung stattgegeben (Veranlagungsakt 1997, Bl. 28).

Irgendwelche Hinweise, welche an den eigenen Angaben des Geschäftsführers zweifeln ließen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

SCH hat daher tatsächlich versucht, eine Verkürzung an Jahresumsatzsteuer für 1997 in Höhe von insgesamt S 397.568,-- (die Summe der fälschlicherweise behaupteten bzw. festgesetzten Umsatzsteuerguthaben zuzüglich der erklärten Zahllast unter der Annahme, dass die nicht spruchgegenständliche Voranmeldung für Jänner 1997 unbedenklich wäre) herbeizuführen.

Offenbar irrtümlich hat der Erstsenat jedoch SCH betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 1997 lediglich eine Verkürzung von insgesamt S 225.000,-- vorgeworfen. Aufgrund des gegebenen Verböserungsverbotes im Sinnes des § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat mangels eines Rechtsmittels auch des Amtsbeauftragten eine Richtigstellung des Verkürzungsbetrages verwehrt.

Eine wie im gegenständliche Fall gegebene Strafbarkeit wegen versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer betreffend 1997 gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine allfällige Strafbarkeit wegen Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im Falle von identischen Verkürzungsbeträgen) und ebenso - wenn dies sich als Instrument zur Herbeiführung von Abgabenverkürzung erweist - einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG infolge vorsätzlicher Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung.

SCH hat daher betreffend die sich auf die Monate Februar bis Dezember 1997 beziehenden Umsatzsteuern eine versuchte Abgabenhinterziehung unter Wegfall des zusätzlichen Vorwurfes bezüglich der Umsatzsteuerjahreserklärung zu verantworten, weshalb diesbezüglich der erstinstanzliche Schuldspruch zu berichtigen war.

Der Aktenlage ist weiters zu entnehmen, dass SCH für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 weder Voranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Damit hatte er offenbar die Hoffnung aufgegeben, sich Guthaben erschwindeln zu können, zumal die Festsetzung geschätzter Beträge in Höhe von S 110.000,-- (für die Monate Jänner bis Mai 1998) und S 140.000,-- (für die Monate Juni bis Dezember 1998) am 23.2.1999 durch das Finanzamt Zell am See ihm die Vergeblichkeit derartiger Bemühungen vor Augen führen musste. Im Zweifel zugunsten für SCH kann daher der Nachweis einer versuchten Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern gemäß § 33 Abs.1 FinStrG nicht geführt werden.

Wohl jedoch hat der Geschäftsführer, dessenVerhalten auf die Herbeiführung rechtswürdiger Abgabenkredite von der Republik Österreich gerichtet war, Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.

Wiederum im Rechtsmittelwege wurde von ihm eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 am 4.10.2000 nachgereicht, aus welcher sich die Gesamtsumme der tatsächlichen Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen in Höhe von S 318.372,-- ergibt (Veranlagungsakt 1998, Bl. 35). Die bescheidmäßige Vorschreibung dieses Betrages mittels Berufungsvorentscheidung ist am 16.7.2001 erfolgt (Veranlagungsakt 1998, Bl. 39), eine Entrichtung des Mehrbetrages von S 68.371,-- ist laut Buchungsabfrage nicht erfolgt.

Die Gesamtsumme der betreffend Jänner bis Dezember 1998 hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen hätte daher richtig S 318.372,-- betragen. Offenbar irrtümlich sind jedoch durch den Erstsenat nur S 250.000,-- vorgeworfen worden. Wie oben ausgeführt, ist dem Berufungssenat eine Richtigstellung verwehrt.

Die verspätete Einreichung der Jahressteuererklärungen für 1998 trotz Zusendung diesbezüglicher Formulare, Erinnerungen und Androhung einer Zwangstrafe erfüllt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.

Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 1999 war SCH - offenbar veranlasst durch seine drückende Finanznot - am 22.8.2002 war letztendlich über das Vermögen der M GmbH vor dem Landesgericht Salzburg zu GZ. 44S131/02t das Konkursverfahren eröffnet worden - dazu übergegangen, wiederum wie bereits 1997 falsche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, in welchen er entsprechende inländische Umsätze verheimlichte (siehe die am 23.7.1999 eingereichten Voranmeldungen, in welchen angebliche Überschüsse in Höhe von S 3.714,--, S 8.079,--, S 14.899, und S 727,-- ausgewiesen waren, Umsatzsteuerakt Bl. 108 verso, 110 verso, 113, 117).

Wiederum steht Kontrollmaterial zur Verfügung, aus welchem sich nicht erklärte Umsätze ergeben (Umsatzsteuerakt, Bl. 123ff). In der Umsatzsteuerjahreserklärung ist eine Zahllast von S 178.445,-- ausgewiesen, weshalb ein vom Erstsenat angenommener Verkürzungsbetrag von S 20.000,-- nach Meinung des Berufungssenates jedenfalls zutreffend ist.

Der Beschuldigte hat daher die spruchgegenständlich modifizierten Finanzvergehen zu verantworten.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt bis zu S 1,217.942,-- (umgerechnet € 88.511,29).

Dabei sind zu Lasten des Beschuldigten die drei einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl der deliktischen Angriffe über eine lange Zeit, die Deliktskonkurrenz in Form der begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie das hartnäckige Verharren des SCH in seinem deliktischen Verhalten trotz der anhängigen Finanzstrafverfahren zu bedenken.

Als mildernd ist die geringfügige Schadensgutmachung zu werten.

In Anbetracht der sich aus der Aktenlage erhellenden deliktischen Energie des Beschuldigten ist für die Zukunft eher eine negative Prognose zu stellen. Die Verhängung von Geldstrafen hat offenbar SCH nicht von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten, weshalb aus spezialpräventiven Gründen an sich eine empfindliche Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens zu verhängen wäre. Dies erschiene auch grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen angezeigt, da bei einer derartigen Täterkarriere im Falle des Bekanntwerdens der Berufungsentscheidung eine milde Bestrafung für potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten geradezu ein Anreiz wäre, ebenfalls Abgabenhinterziehungen zu begehen.

Als mildernd bei der Ausmessung der Strafe ist aber sicherlich auch der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte offenkundig durch seine Finanznot zu seinem Verhalten verleitet worden ist. Als wesentlich ist auch zu bedenken, dass nunmehr hinsichtlich der gerichtlichen Geldstrafe aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg vom 12.10.1998 die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe teilweise, nämlich vom 8.5. bis zum 18.10.2000, vollzogen worden ist, weshalb unter Berücksichtigung der schlechten Finanzlage des Beschuldigten und seiner persönlichen Umstände, wie aus der Aktenlage ersichtlich, nämlich seiner angegriffenen Gesundheit (Finanzstrafakt Band II, Bl. 59) eine Geldstrafe von lediglich € 22.000,--, das sind 24,85% des Strafrahmens, gerade noch als tat- und schuldangemessen zu werten ist. Die Verhängung einer im Sinne dieser Überlegungen milden Strafe mag gerechtfertigt sein in der Annahme, dass auch der Vollzug der gerichtlichen Ersatzfreiheitsstrafe SCH den Ernst seiner Situation vor Augen geführt hat.

Gleichartige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei naturgegebenermaßen die derzeitige schlechte Finanzlage des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben muss, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Die Höhe des Kostenersatzes und die Haftung der Nebenbeteiligten M GmbH gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Die Entscheidung des Erstsenates hält daher in der spruchgemäßen Modifikation der Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde stand.

Der Beschuldige selbst vermochte gegen das erstinstanzliche Erkenntnis lediglich hinsichtlich der Strafhöhe vorzubringen und bemängelt im übrigen, dass der Erstsenat in seiner Abwesenheit verhandelt habe.

Tatsächlich ist SCH zur Verhandlung des Spruchsenates am 14.6.2002 trotz Kenntnisnahme vom Verhandlungstermin am 22.5.2002 (siehe den diesbezüglichen Rückschein, Finanzstrafakt Band II, Bl. 50a) nicht erschienen, obwohl er über die Möglichkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit informiert worden war (genannter Finanzstrafakt, Bl. 50 verso). Eine mit 12.6.2002 datierte Eingabe, in welcher SCH vorbringt, krankheitshalber den Verhandlungstermin nicht einhalten zu können, und welcher die Ablichtung eines Überweisungsschreiben seines Arztes an das Rehabilitationszentrum in SF mit der Diagnose eines wiederkehrenden Herzrasens beigeschlossen war (genannter Finanzstrafakt, Bl. 58f), hat - da mit Normalpost versendet - den Erstsenat nicht mehr rechtzeitig erreicht. Ein entsprechender Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Hätte der Beschuldigte tatsächlich Interesse gehabt, sich persönlich vor einem Senat in einer mündlichen Verhandlung zu verantworten, hätte er dazu anlässlich der Verhandlung des Berufungssenates Gelegenheit gehabt, zu welcher er jedoch wiederum ohne rechtzeitige Mitteilung eines allfälligen Hinderungsgrundes neuerlich nicht erschienen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Salzburg, 18. September 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Steinmetz, Geschäftsführer, Verböserungsverbot, Abgabenhinterziehung, Lohnabgaben, Lohnsteueranmeldung, Nichtentrichtung, Nichtabfuhr, Steuererklärung, Nichteinreichung, Finanzordnungswidrigkeit, Umsatzsteuervorauszahlungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Versuch, Strafausmessung, primäre Freiheitsstrafe

Stichworte