VwGH 2004/15/0053

VwGH2004/15/00539.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der E in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 1. März 2004, Zl. RV/0366-F/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993, Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998, Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993, Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie Verspätungszuschlag betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993) sowie Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998, Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993, Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie Verspätungszuschlag betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 dahin, dass sie die Berufung betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1996 sowie Gewerbesteuer 1989 bis 1993 sowie hinsichtlich der Festsetzung der Verspätungszuschläge abwies und die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 abänderte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten" verletzt. Als Beschwerdegründe würden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wobei wie folgt ausgeführt werde.

Mit hg. Verfügung vom 6. Mai 2004, 2004/15/0053-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurück und forderte sie auf, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

Innerhalb der gesetzten Frist erstattete die beschwerdeführende Partei einen mit 7. Juni 2004 datierten Ergänzungsschriftsatz, in welchem sie diesem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag mit folgender Erklärung nachzukommen versuchte:

"Die Beschwerdeführerin kommt diesem Auftrag fristgerecht nach und macht folgende Beschwerdepunkte geltend bzw. erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:

  1. a) im Recht auf amtswegige Ermittlungspflicht;
  2. b) im Recht auf Erforschung der materiellen Wahrheit;
  3. c) im Recht auf eine begründete und nachvollziehbare Schätzung, die nicht nur auf Mutmaßungen und Vermutungen beruht;
  4. d) im Recht auf ausgewogene und begründete Beweiswürdigung;
  5. e) im Recht auf richtige Anwendung der Verwaltungsgesetze, insbesondere der Bestimmung der Bundesabgabenordnung in Bezug auf die erfolgte Schätzung und amtswegige Ermittlungspflicht;

    f) im Recht auf richtige Erforschung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bzw. Vermögensverhältnisse;

  1. g) im Recht auf Vermeidung der Doppelbesteuerung;
  2. h) im Recht auf richtige Berechnung und Angemessenheit des Sicherheitszuschlages.

    In diesen oben angeführten Rechten erachtet sich die Beschwerdeführerin als verletzt."

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mwN, oder den hg. Beschluss vom 29. April 2003, 2002/14/0144, samt den dort wiedergegebenen Hinweisen) kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit., an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

    Im Mängelbehebungsschriftsatz vom 7. Juni 2004 werden als Beschwerdepunkte Verletzungen von Verfahrensvorschriften (amtswegige Ermittlungspflicht, Erforschung der materiellen Wahrheit, begründete und nachvollziehbare Schätzung, ausgewogene und begründete Beweiswürdigung uä) geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenso wenig dargestellt, wie mit Formulierungen betreffend "Recht auf Vermeidung der Doppelbesteuerung" oder "Recht auf richtige Berechnung und Angemessenheit des Sicherheitszuschlages", durch die auch gegen das Bestimmtheitsgebot des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG verstoßen wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. April 2003, 2002/14/0144, und vom 31. März 2004, 2004/13/0034, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, 2001/14/0179).

    Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, greift die Fiktion der Beschwerderückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein und war daher das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

    Wien, am 9. September 2004

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