Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 5. April 2004 eingelangten Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe als Eigentümer des Grundstückes Nr. 592/9, KG Klausen-Leopoldsdorf, der Baubehörde mit Schreiben vom 28. April 2000 mitgeteilt, dass auf dem benachbarten Grundstück Nr. 593/4 KG Klausen-Leopoldsdorf ein "Anbau" sowie eine Mauer ohne Bewilligung errichtet worden seien. Der Bürgermeister der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf habe hierauf mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 festgestellt, dass für den Zubau eines Schuppens auf dem genannten Nachbargrundstück keine baubehördliche Genehmigung vorliege und den Auftrag erteilt, um nachträgliche Baubewilligung für diesen Zubau anzusuchen. Mit Bescheid vom 7. Juni 2001 habe der Bürgermeister der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf zwar die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau einer Mauerbegrenzung zu einem Schuppen und die Errichtung eines Flugdaches auf dem erwähnten Nachbargrundstück erteilt, eine Bewilligung des Schuppens liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei Anrainer im Sinne des § 6 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und habe sich - als Partei des Baubewilligungsverfahrens - gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen. Am 12. Juli 2001 habe er einen Antrag gemäß § 73 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Baden und an die belangte Behörde gestellt und auf die Feststellungsverhandlung vom Oktober 2000 und den darauf gegründeten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf vom 10. Oktober 2000, die Bauverhandlung vom 6. März 2001 und auf die Säumigkeit der Baubehörde erster Instanz bezüglich einer Entscheidung über den Zubau eines Schuppens verwiesen. Er habe in der Folge mehrere (in der Beschwerde näher bezeichnete) Devolutionsanträge sowohl an die belangte Behörde als auch an den Gemeinderat der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf gestellt, über welche jedoch nicht entschieden worden sei. Oberste Behörde im Instanzenzug sei gemäß § 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 der Gemeindevorstand. Da die Anträge des Beschwerdeführers nach wie vor unerledigt seien, werde nunmehr beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde auftragen, über die Konsensmäßigkeit von Schuppen und Mauer … zu entscheiden", "in eventu in der Sache selbst entscheiden".
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, säumig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. 8200-3 (bezüglich der Übergangsvorschriften wird u. a. auf den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926, und Anm 7 zu § 2 BO in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Seite 108, verwiesen) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut).
Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat (siehe den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010).
Da jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer als belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ausdrücklich den Gemeindevorstand der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf bezeichnet und dessen - behauptete - Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG gemacht hat, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 2001/17/0196, u. a.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2004
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