VwGH 2001/05/0926

VwGH2001/05/092629.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde der Billa Aktiengesellschaft in Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Langenzersdorf, betreffend Säumnis in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art1 Z7;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art2 Z2;
L-VG NÖ 1979 Art22 Abs5;
VwRallg;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art1 Z7;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art2 Z2;
L-VG NÖ 1979 Art22 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1999 um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Werbemastes wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Langenzersdorf mit Bescheid vom 11. November 1999 ab. Mit Eingabe vom 30. November 1999 erhob die Beschwerdeführerin Berufung; zuletzt übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2000 ein technisches Datenblatt.

In ihrer am 4. Oktober 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Berufungsbehörde seit dem Schreiben vom 22. September 2000 untätig geblieben sei und ein Berufungsbescheid nicht erlassen worden sei. Sie bezeichnete in ihrer Säumnisbeschwerde den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Langenzersdorf als belangte Behörde.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde), in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Es ist allerdings unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die Beurteilung gilt angesichts des dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden als auch in Säumnisbeschwerden (hg. Beschluss vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0231 m.w.N.).

Die Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8.200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 BO). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (17. September 1999) in Kraft und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien.

Für die hier gegenständliche Novellierung des § 2 BO (Art. I Z. 7) sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Z. 1 BauO trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle.

Das vorliegende Bauverfahren wurde vor dem 17. September 1999 eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig war (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2000, Zl. 96/17/0076). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (siehe abermals den hg. Beschluss vom 26. April 2001 m.w.N.; zuletzt vom 13. November 2001, Zlen. 2001/05/1058, 1059); die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da ein derartiger Beschluss nach § 34 Abs. 3 in jeder

Lage des Verfahrens zu fassen ist, ist es ohne Belang, dass vom Verwaltungsgerichtshof zunächst nach § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet worden war.

Wien, am 29 Jänner 2002

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