Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art1 Z7;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art2 Z2;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
L-VG NÖ 1979 Art22 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art1 Z7;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art2 Z2;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
L-VG NÖ 1979 Art22 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Das hier gegenständliche Bauverfahren wurde durch das Ansuchen der M-GmbH vom 1. Dezember 2000 eingeleitet. Am 22. Mai 2001 fand eine Verhandlung statt, mit Bescheid vom 5. Juni 2001 wurde der Bauwerberin die beantragte Bewilligung für die Errichtung der "Inneren Verkehrserschließungsanlagen" erteilt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2001 erhoben die beschwerdeführenden Nachbarn Berufung gegen die erteilte Baubewilligung.
In ihrer am 28. Jänner 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Ebreichsdorf gerichteten Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, über ihre Berufung sei trotz Einlangens am 23. Juni 2001 nicht entschieden worden.
Im Zuge des vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens brachte die belangte Behörde (nunmehr Stadtsenat der Stadtgemeinde Ebreichsdorf) vor, Grund für das Zuwarten mit der Berufungsentscheidung sei ein bei der Niederösterreichischen Landesregierung anhängiges Feststellungsverfahren zu der Vorfrage gewesen, ob für das Gesamtprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Neben der gegenständlichen Säumnisbeschwerde sei von Seiten eines anderen Nachbarn ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Ebreichsdorf erhoben worden. Verwiesen wurde darauf, dass der innergemeindliche Instanzenzug zwar erschöpft sei, der Stadtrat aber nicht das oberste Organ der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sei sondern gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Gemeindeordnung der Gemeinderat gegenüber dem Gemeindevorstand bzw. Stadtrat die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübe. Es wurde daher beantragt, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer, es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Organe Gemeindevorstand und Gemeinderat im Hinblick auf eine Entscheidungspflicht unterschiedlich zu behandeln. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass dann, wenn die zuständigen Baubehörden Entscheidungen treffen, ein zweigliedriger innergemeindlicher Instanzenzug bestehe, jedoch dann, wenn sie säumig seien, ein dreigliedriger innergemeindlicher Instanzenzug. Es werde angeregt, den Verfassungsgerichtshof um Entscheidung darüber zu ersuchen, ob § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 überhaupt der Verfassung entspreche.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
Die Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8.200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 BO). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (17. September 1999) in Kraft und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Weiters sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Z. 1 BauO trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle (hg. Beschluss vom 29 Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926) .
Im vorliegenden Fall wurde das Bauverfahren nach dem 17. September 1999 eingeleitet; der belangte Stadtsenat hat - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die nächste allgemeine Gemeinderatswahl im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung in Niederösterreich am 2. April 2000 stattgefunden hätte und im Falle der Stadtgemeinde Ebreichsdorf die Angelobung der Gemeinderatsmitglieder in der konstituierenden Sitzung vom 26. April 2000 erfolgt sei. Der Gemeindevorstand bzw. nunmehr Stadtsenat war daher zur Entscheidung über die hier eingebrachte Berufung zuständig.
Zur Frage, welche Behörde die obrigkeitlichen Befugnisse im Falle des § 73 Abs. 2 AVG ausübt, enthält die NÖ BauO keine Regelung; insoferne ist es unverständlich, wenn die Beschwerdeführer die Frage aufwerfen, ob § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 "überhaupt der Verfassung entspricht".
Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde galt bereits § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung in der Fassung LGBl. 1000-12 (Gesetzesbeschluss vom 28. Juni 2001, ausgegeben am 28. September 2001). Diese (10.) Novelle zur NÖ Gemeindeordnung enthält keine Übergangsbestimmung. § 60 GemO lautet einschließlich der Überschrift:
"§ 60 Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht 1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus: 1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat. Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine Berufung unzulässig.
(3) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei das Recht der Berufung an die Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten."
Gemäß § 27 Abs 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor, weil der gemäß § 60 Abs. 2 GemO zuständige Gemeinderat nicht angerufen worden war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2002
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