VwGH 2004/02/0065

VwGH2004/02/006527.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des WN in W, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach 108, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. August 2003, Zl. Senat-WU-03-0193, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO zu Grunde, wobei die belangte Behörde diesbezüglich die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14. März 2003 mit Bescheid vom 19. August 2003 abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2003, Zlen. 2001/02/0013,0014).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer "die Verletzung der Rechte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) und auf Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 51i VStG)" geltend.

Mit der unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung macht jedoch der Beschwerdeführer lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/02/0092), zeigt jedoch damit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0219), zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0063).

Die weiters gerügte Verletzung der Unmittelbarkeit des Verfahrens setzt jedoch nach § 51i VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Eine solche hat jedoch im Beschwerdefall nicht stattgefunden, weshalb schon aus diesem Grund keine Rechtsverletzung aufgezeigt wird.

Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechte, so erweist sich die Beschwerde aufgrund der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2004

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