Normen
B-VG Art133 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §51;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §51;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2000 wies die belangte Behörde eine an sie gerichtete Beschwerde betreffend Entfernung eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges von einem näher genannten Ort in Wien gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurück und das damit im Zusammenhang stehende Kostenbegehren des Beschwerdeführers ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. Juni 2000, B 643/00, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 7. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der "Beschwerdepunkte" seines ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes eine Verletzung in seinen Rechten geltend a) auf Anwendung und Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere der Bestimmungen des § 67a und § 67c AVG, b) auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und dem insbesondere in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Recht auf ein öffentliches Verfahren sowie c) auf Feststellung, dass durch die unberechtigte Entfernung seines Kraftfahrzeugs am 3. Dezember 1999 er in seinem Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt wurde und somit im Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "in dieser Hinsicht".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307).
Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer im Ergänzungsschriftsatz auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezieht, handelt es sich somit nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jene vom Beschwerdeführer aufgezählten Verfahrensvorschriften, die auf der Stufe des einfachen Gesetzes stehen, keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermitteln, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist daher dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Beschwerdepunktes nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307), wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. August 2001, Zl. 99/02/0234).
Wien, am 30. Oktober 2003
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