VwGH 2003/11/0289

VwGH2003/11/028929.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. September 2003, Zl. UVS-19/10127/8-2003, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AVG §37;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3. April 2003 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma K GmbH wie folgt bestraft:

"Angaben zu den Taten:

 

Zeit der Begehung:

von 22.10. bis 30.11.2001

Ort der Begehung:

Firma K GmbH M

  

Herr F hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH mit Sitz in M also als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese Firma es als Arbeitgeber in ihrem Güterbeförderungsbetrieb unterlassen hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes iVm. der Verordnung der EG Nr. 3820 Sorge zu tragen, da bei einer am 7.2.2002 durchgeführten Kontrolle durch ein Organ des Arbeitsinspektorates festgestellt wurde, dass

I.)

der Arbeitnehmer P im angeführten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt (EG-Fahrzeug), mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt wurde

1. Schaublatt vom 30.11.2001 - anlässlich der Fahrt am 30.11.2001 betrug die tägliche Lenkzeit von 8.15 Uhr bis 24.00 Uhr insgesamt 12 Stunden 20 Minuten - Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um 2 Stunden 20 Minuten

Übertretung gemäß

Art 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6 Abs. 1 der EG-VO

3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich dar, wonach die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.

II.)

A)

Der Arbeitnehmer J im angeführten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Z, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt (EG-Fahrzeug), mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt wurde

1.) Schaublatt vom 22.10.2001 - anlässlich der Fahrt am 22.10.2001 von Leinburg nach Peschiera betrug die tägliche Lenkzeit von 5.45 bis 20.50 Uhr insgesamt 11 Stunden 10 Minuten - Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um 1 Stunde 10 Minuten

Übertretung gemäß

Art. 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz

2.) Schaublatt vom 30./31.10.2001 - anlässlich der Fahrt am 30./31.10.2001 von Löhne nach Degendorf betrug die tägliche Lenkzeit von 12.40 Uhr bis 10.30 Uhr insgesamt 12 Stunden 40 Minuten -

Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um 2 Stunden 40

Minuten

Übertretung gemäß

Art. 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz

3.) Schaublatt vom 8.11.2001 - anlässlich der Fahrt am 8.11.2001 von Wien nach Terni betrug die tägliche Lenkzeit von 7.15 Uhr bis 22.40 Uhr insgesamt 11 Stunden 15 Minuten - Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um 1 Stunde und 15 Minuten

Übertretung gemäß

Art- 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28 (1a) Arbeitszeitgesetz

4) Schaublatt vom 27.11.2001 - anlässlich der Fahrt am 27.11.2001 von Ritteshausen nach Mittersill betrug die tägliche Lenkzeit von 3.45 Uhr bis 20.45 Uhr insgesamt 11 Stunden 40 Minuten - Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um 1 Stunde 40 Minuten

Übertretung gemäß

Art. 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6 Abs. 1 der EG-VO

3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich dar, wonach die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.

B)

Dem Arbeitnehmer J, im angeführten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Z, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt (EG-Fahrzeug), beschäftigt, wurden die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht gewährt, und zwar

Schaublatt vom 30./31.10.2001 - anlässlich der Fahrt am 30.10.2001 von Löhne nach Degendorf mit Arbeitsbeginn am 30.10.2001 um 11.00 Uhr und Arbeitsende am 31.10.2001 um 20.30 Uhr wurde innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes am Arbeitsbeginn eine zusammenhängende Ruhezeit von 4 Stunden 20 Minuten eingelegt - Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit um 4 Stunden 40 Minuten

Übertretung gemäß

Art. 8(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz Dies stellt eine Übertretung des Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO

3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbes Österreich dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden.

C)

Dem Arbeitnehmer J, im angeführten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Z, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt (EG-Fahrzeug), beschäftigt, wurden die vorgeschriebenen Unterbrechungen (Lenkpausen) nicht gewährt, und zwar

Schaublatt vom 30.10.2001 - während einer Lenkzeit am 30.10.2001 von 22.30 Uhr bis 4.30 Uhr am 31.10.2001 von insgesamt 6 Stunden wurde eine Unterbrechung von 10 Minuten (0.50 Uhr bis 1.00 Uhr) eingelegt - Unterschreitung der vorgeschriebenen Unterbrechung um 35 Minuten

Übertretung gemäß

Art. 7(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7 Abs. 1 der EG-VO

3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbes Österreich dar, wonach nach einer Lenkzeit von höchstens 4½ Stunden eine Unterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzuhalten ist. Diese 45-minütige Lenkpause kann durch mehrere Unterbrechungen (Lenkpausen) von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach diese so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von höchstens 4½ Stunden noch nicht überschritten ist.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung gemäß

Art. 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz

2. Übertretung gemäß

Art. 6(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz

3. Übertretung gemäß

Art. 8(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz

4. Übertretung gemäß

Art. 7(1) EU-VO 3820 iVm. § 28(1a) Arbeitszeitgesetz

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Strafe gemäß: § 28(1a) Z 4 Arbeitszeitgesetz Euro 218,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

2. Strafe gemäß: § 28(1a) Z 4 Arbeitszeitgesetz Euro 800,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

3. Strafe gemäß: § 28(1a) Z 2 Arbeitszeitgesetz Euro 218,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

4. Strafe gemäß: § 28(1a) Z 6 Arbeitszeitgesetz Euro 218,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

...."

Mit Bescheid vom 25. September 2003 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt EUR 290,80 auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der objektive Tatbestand der Übertretungen sei als erwiesen anzusehen. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 9 VStG sei außer Streit gestellt worden. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, für die Verwirklichung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen genüge bereits fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehe. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer beim Eintritt in das Unternehmen sowie die Aushändigung von diversen Unterlagen und die nur sporadisch durchgeführten nachträglichen Kontrollen der Schaublätter reichten jedenfalls nicht aus. Da der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet habe, sei es zu den gegenständlichen Verstößen gekommen. Die Schaublätter seien im Verwaltungsstrafverfahren korrekt und richtig ausgewertet worden, die hier maßgeblichen Zeiten daher objektiviert. Der vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigenbeweis zur Überprüfung der Originaltachoscheiben scheitere schon daran, dass "von Seiten des Beschwerdeführers" die Originalscheiben - trotz des anhängigen Strafverfahrens - vernichtet worden seien. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen seien angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - denn nur diese Verordnung kann offenbar gemeint sein, wenn im Straferkenntnis von der "EU-VO 3820" bzw. "EG-VO 3820" die Rede ist - lauten (auszugsweise):

"Art. 6. (1) Die nachstehend 'Tageslenkzeit' genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zwei mal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. ...

...

Art. 7. (1) Nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird.

...

Art. 8. (1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens drei mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgende Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

..."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZG (in der Fassung BGBl. I Nr. 46/1997) lauten (auszugsweise):

"§ 28. ...

(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtige, die

...

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

...

4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

...

6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

...

sind .... zu bestrafen.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitung der Ruhezeit und der Unterbrechung (Ruhepause) durch die angeführten Lenker. Insoweit er gegen den angefochtenen Bescheid vorbringt, die Umschreibung der Taten sei ungenügend, es sei nicht ausreichend aufgezeigt worden, aufgrund welchen vorwerfbaren Fehlverhaltens er Verwaltungsübertretungen begangen habe, es werde nur der Gesetzeswortlaut zitiert, und es entspreche insbesondere die Formulierung, er habe es "zu verantworten", nicht dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG, wonach der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, ist ihm zu entgegnen, dass schon im Spruch des - von der belangten Behörde bestätigten - erstinstanzlichen Straferkenntnisses die einzelnen Taten - jeweils pro eingesetztem Lenker gesondert - hinreichend deutlich dargestellt wurden. Die Verwendung der Formulierung, er habe die Unterlassung der Einhaltung der Bestimmungen "zu verantworten", im Zusammenhalt mit den im Einzelnen in der Folge geschilderten Verfehlungen, bringt seine Verantwortlichkeit als Organ des Unternehmens hinreichend deutlich zum Ausdruck und begegnet keinen Bedenken (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0215). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit er durch einen angeblichen Fehler im Vorhalt der Taten konkret in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen sei. Die einzelnen Zeiten des Einsatzes der Lenker finden sich schon im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz, der Beschwerdeführer wäre daher in der Lage gewesen, hiezu konkretes Gegenvorbringen zu erstatten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes, wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Verantwortlichkeit wahrgenommen hätte, wird im Konkreten in der Beschwerde nicht ausgeführt. Dem Beschwerdeführer ist somit die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit an den Überschreitungen bzw. Unterschreitungen der genannten Zeiten nicht gelungen.

Da es sich bei den ihm angelasteten Straftaten um Ungehorsamsdelikte handelt, ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen. Auch unter Zugrundelegung dieser Verschuldensform können die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen nicht als unangemessen hoch angesehen werden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil die Behörde nicht die Schaublätter sichergestellt und zur Überprüfung, ob deren Auswertung durch das Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß vor sich gegangen sei, ein Sachverständigengutachten zwecks Untersuchung der Originalschaublätter eingeholt habe, ist schließlich Folgendes zu entgegnen: Die vom Beschwerdeführer mit Recht erwähnte Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Obliegenheit, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies gilt besonders dann, wenn er durch seine Nähe zu den Beweismitteln zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Wenn "seitens des Beschwerdeführers", wie die belangte Behörde - unbestritten - feststellte, trotz des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens die Originalschaublätter vernichtet wurden, ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich damit selbst der Grundlage für die von ihm vermisste Beweisaufnahme begeben hat. Im Hinblick darauf ist die Verfahrensrüge nicht zielführend, abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, Konkretes zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen. Seine bloß allgemein gehaltenen Bedenken gegen die Auswertung überzeugen nicht.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2004

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