Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8;
61990CJ0007 Vandevenne VORAB EURallg;
AZG §16 Abs1 idF 1994/446;
AZG §28 Abs1a Z7 idF 1994/446;
EURallg;
VwRallg;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8;
61990CJ0007 Vandevenne VORAB EURallg;
AZG §16 Abs1 idF 1994/446;
AZG §28 Abs1a Z7 idF 1994/446;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H., somit als deren im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ, schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß die Einsatzzeit eines als LKW-Lenker beschäftigten Arbeitnehmers der Gesellschaft im Zeitraum zwischen 29. Mai 1996, 02.00 Uhr, und 30. Mai 1996, 00.00 Uhr, insgesamt 22 Stunden betragen habe, obwohl die Einsatzzeit von zwölf Stunden nur soweit verlängert werden dürfe, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten werde. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 16 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1a Z. 7 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, die Frage der Einhaltung von Arbeitszeitbeschränkungen im Bereich des Verkehrswesens sei durch Normen des Gemeinschaftsrechtes, konkret durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , abschließend geregelt. Eine Ahndung von Verstößen gegen innerstaatliche Arbeitszeitvorschriften sei im gegenständlichen Zusammenhang daher ausgeschlossen.
Sachverhaltsmäßig unbestritten ist, daß die inkriminierte Einsatzzeit des Lenkers das nach § 16 AZG höchstzulässige Ausmaß überschritten hat. Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz AZG in der Fassung BGBl. Nr. 446/1994 umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern, die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Gemäß § 28 Abs. 1a Z. 7 AZG in der Fassung BGBl. Nr. 446/1994 sind u.a. Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe in einem näher genannten Rahmen zu bestrafen.
In der Terminologie der deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für den österreichischen Rechtsbegriff "Einsatzzeit" der Begriff "Tageslenkzeit" verwendet. Diese darf gemäß Art. 6 der Verordnung grundsätzlich neun Stunden nicht überschreiten. Auch unter Zugrundelegung der diversen Durchbrechungen dieses Grundsatzes in Form von unter besonderen Bedingungen längeren zulässigen Tageslenkzeiten ist eine 22-stündige Einsatzzeit nicht zulässig. Es liegt daher auch ein Verstoß gegen die genannte Verordnung vor.
Der EuGH hat in seinem - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten - Urteil vom 2. Oktober 1991, C-7/90 , im Fall Vandevenne u. a. zwar die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Ausführungen gemacht, wonach die Feststellung, daß ein bei einem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen hat, für sich allein nicht genügt, um darzutun, daß das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen hat. Er hat aber darüber hinaus im Punkt 16 der Entscheidungsgründe zu Art. 15 der Verordnung ausgeführt, daß diese Bestimmung nicht bezwecke, die Verantwortlichkeit des Unternehmens für seine Arbeitnehmer, die die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, zu beschränken. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verstöße eines seiner Beschäftigten gegen die Art. 6, 7 und 8 der Verordnung einzuführen. Eine derartige Verantwortlichkeit stelle nämlich ein Mittel dar, um die Beachtung der mit diesen Bestimmungen eingeführten Beschränkungen zu gewährleisten (in Art. 15 der Verordnung ist davon die Rede, daß der Arbeitgeber die Arbeit der Fahrer so zu planen habe, daß sie die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820 und Nr. 3821/85 einhalten können, daß die Arbeitgeber regelmäßig zu überprüfen haben, ob die beiden Verordnungen eingehalten worden seien, und bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, damit sich die Zuwiderhandlungen nicht wiederholten).
Um eine in diesem Sinn ergangene Bestimmung handelt es sich bei § 28 Abs. 1a Z. 7 AZG. Davon, daß es das Gemeinschaftsrecht ausschlösse, den Arbeitgeber für Verstöße des Arbeitnehmers zur Verantwortung zu ziehen, kann vor dem Hintergrund des Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 keine Rede sein. Wenn es auch von der Warte des Gemeinschaftsrechtes nicht zwingend ist, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im gegenständlichen Zusammenhang zu statuieren (Punkt 17 der Entscheidungsgründe des in Rede stehenden Urteiles des EuGH), so ist es dem Mitgliedsstaat gemeinschaftsrechtlich auch nicht verboten, eine Norm wie die des § 28 Abs. 1a Z. 7 AZG zu erlassen.
2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG sei verletzt, da der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist nach Einlangen der Berufung erlassen worden sei. Dabei übersieht er, daß diese Gesetzesstelle nach ihrem zweiten Satz nicht anzuwenden ist, wenn in der betreffenden Verwaltungsstrafsache nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zukommt. In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere auch des AZG, hat aber das Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht (§ 11 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - vgl. auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zitiert bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 1067,
E Nr. 107 und 108).
3. Es entspricht schließlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Tatort einer Verwaltungsübertretung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG der Sitz der juristischen Person ist, deren Organ beschuldigt wird.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, zumal es im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu lösen galt und vor der belangten Behörde (einem Tribunal im Sinne der MRK) eine Verhandlung stattgefunden hat.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei zu berücksichtigen war, daß die belangte Behörde die Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalls gemeinsam mit den Verwaltungsakten eines anderen - gesondert zu entscheidenden - Beschwerdefalles vorgelegt hat, sodaß ihr in diesem Beschwerdefall nur der halbe Pauschalbetrag für Aktenvorlage zuerkannt werden kann.
Wien, am 17. Dezember 1998
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