Normen
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
"Sie haben als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH) im Betrieb in Kufstein, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, idgF eingehalten wurden, da bei der am 07.02.2002 um 18.19 Uhr durch den Arbeitsinspektor Ing. K durchgeführten Kontrolle auf der A12 bei der Kontrollstelle in Kundl, bei km 24,3 im Gemeindegebiet von Kundl, in Fahrtrichtung Innsbruck, festgestellt wurde, dass der bei ihnen beschäftigte Lenker A, geb. am 25.04.1978,
1. am 06.02.2002 in der Zeit von 15.23 Uhr bis zum 07.02.2002 um 17.55 Uhr die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um
3.54 Stunden überschritten hat. (Dies stellt eine Übertretung des Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden und zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf).
2. am 06.02.2002 in der Zeit von 15.23 Uhr bis zum 07.02.2002 um 17.55 Uhr die zulässige Tagesruhezeit von 9 Stunden um 1.01 Stunden verkürzt hat. (Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist)."
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu
1. nach § 28 Abs. 1a Z. 3 AZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 und zu 2. nach § 28 Abs. 1a Z. 1 AZG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 , begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu 1. EUR 450,-- und zu 2. EUR 150,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Damit ist der Tatort für die Frage maßgeblich, welche Strafbehörde erster Instanz für die Bestrafung des Beschuldigten örtlich zuständig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, mit weiteren Hinweisen, uva.) ist bei in Filialen gegliederten Unternehmen im Falle von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Tatort nicht die betreffende Filiale, sondern der Sitz der Unternehmensleitung. Das gilt nicht, wenn für den Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde, dann liegt nämlich der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern Tatort ist in diesem Fall der jeweilige Filialbetrieb (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0055). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nicht als verantwortlicher Beauftragter für den im Spruch angeführten Filialbetrieb in Kufstein bestraft sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens. Damit kam es auf den Ort, in welchem der hier in Rede stehende Filialbetrieb gelegen ist, nicht an. Feststellungen, in welchem Ort sich der Sitz des Unternehmens befindet, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht, obwohl die Ladungsbescheide der belangten Behörde "p.A. Karl Augustin Transport GmbH ..., 5204 Straßwalchen" ergingen. Es kann somit die Frage, welche Strafbehörde erster Instanz zuständig war, nicht geklärt werden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde folgt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aus § 51 Abs. 1 VStG.
Da die belangte Behörde dies offensichtlich in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, im Rahmen des gestellten Begehrens.
Wien, am 29. Jänner 2004
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