Normen
AVG §40 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §24;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
AVG §40 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §24;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Baugesuch vom 15. Oktober 2001 (der Tag des Einlangens bei der Baubehörde ist unklar; ein Schreiben vom 11. Oktober 2001, mit welchem Einreichunterlagen eingebracht wurden, weist einen Eingangsvermerk vom 12. Oktober 2001 auf) kamen beide mitbeteiligten Parteien um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Feuerwehrrüsthauses mit verbundenem Lebensmittelmarkt auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Das Grundstück hat eine dreieckige Form und liegt "im Straßenspitz" zwischen der B 21 und der Wiener Neustädter-Straße (wobei katastral zwischen dem zu bebauenden Grundstück und der Wiener Neustädter-Straße noch ein Weg verläuft). Das zu bebauende Grundstück ist als "allgemeines Wohngebiet" gewidmet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes, welches auf der anderen Seite der Wiener Neustädter-Straße liegt. Das zu bebauende Grundstück ist zur B 21 hin geneigt. Der für die Feuerwehr vorgesehene Bereich - das Erdgeschoss des Gebäudekomplexes samt Vorplatz - wird von der B 21 aus erschlossen. Der Lebensmittelmarkt samt dem für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Parkplatz für 35 Pkw befindet sich auf der Ebene des Obergeschosses, und tritt im Hinblick auf die Neigung des Grundstückes zur B 21 (und auf Grund geplanter Anschüttungen) von der Wiener Neustädter Straße aus ebenerdig in Erscheinung. Die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt von der Wiener Neustädter Straße aus und liegt annähernd gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers.
Von der BH Bruck an der Mur wurden mit Kundmachungen vom 18. Oktober 2001 die Verhandlung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren und im naturschutzrechtlichen Verfahren jeweils für den 6. November 10.00 Uhr vormittag (im Stadtamt der mitbeteiligten Gemeinde) anberaumt.
Mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 2001 wurde die Bauverhandlung zeit- und ortsgleich anberaumt. Die Kundmachung enthält folgenden Hinweis:
"Gemäß der Paragraphen 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG 1991 finden Einwände, die nicht spätestens am Tage vor der mündlichen Verhandlung beim (...)schriftlich bzw. mündlich oder während dieser Verhandlung mündlich vorgebracht werden, keine Berücksichtigung.
Sie haben die Möglichkeit, an dieser Verhandlung teilzunehmen; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Sie können selbst kommen oder sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Der Ausführung der Anlage würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen erheben.
Wenn sie keine Einwände erheben, wird angenommen, dass sie dem Vorhaben zustimmen und sie können keine Parteistellung erlangen (...)."
In den Gemeindeakten befindet sich eine Ablichtung des Textes einer Niederschrift ohne jegliche Unterschriften samt bezogenen Beilagen, welche von der BH Bruck an der Mur über die Verhandlung im gewerberechtlichen sowie im naturschutzrechtlichen Verfahren aufgenommen wurde (aus dem Gang des gemeindebehördlichen Verfahrens und aus der Aktenführung ergibt sich die Auffassung der Gemeindebehörden, dass dies auch eine Niederschrift über das baubehördliche Verfahren sein soll, worauf noch zurückzukommen sein wird). In einer Anwesenheitsliste wird unter anderem auch der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde genannt.
In der Niederschrift finden sich im Abschnitt "Befund und Gutachten" der beigezogenen Sachverständigen im Unterabschnitt "Bautechnik" Ausführungen betreffend das baurechtliche, das gewerbebehördliche und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren.
Im Abschnitt "Lärmschutztechnik" führte einer der beigezogenen Sachverständigen unter anderem aus, die Emissionen aus der Ladetätigkeit (im Zusammenhang mit dem Lebensmittelmarkt) beschränken sich "auf eine solche einmal täglich", wobei diese "laut Aussage der Antragstellerin" nur zur Tagzeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr erfolgen werde. "Dieses einmalige Lärmereignis ist bezogen auf die lautesten 8 Tagesstunden unerheblich und hat marginalen Einfluss auf den dort vorherrschenden Dauerschallpegel", welcher hauptsächlich durch den Verkehrslärm der Wiener Neustädter-Straße und der B 21 hervorgerufen werde. Entsprechend den vorliegenden Lärmkarten der mitbeteiligten Gemeinde lägen die Lärmbelastungen im dortigen Bereich zwischen 55 und 57 dB tagsüber. Eine unzumutbare Lärmbelastung aus der Ladetätigkeit tagsüber sei auf Grund der geringen Häufigkeit ebenfalls nicht zu erwarten. In weiterer Folge empfahl der Sachverständige, eine entsprechende Studie einzuholen (es folgen weitere Ausführungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen). Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, ergänzend zu der vom bautechnischen Amtssachverständigen geforderten Lärmstudie werde beantragt, "den Umfang derselben auf die Geräuschemissionen der akustischen Rückfahrwarneinrichtung der Lieferfahrzeuge zu erweitern. Jede weitere Lärm- und Geruchsemission beeinträchtigt meine Wohnqualität".
In den Gemeindeakten befindet sich ein nichtamtliches Sachverständigengutachten der Dr. T. Ziviltechniker Ges.mbH vom 29. März 2001 über die zu erwartenden Lärmsituationen an den Grundgrenzen der umliegenden Nachbarschaft, verursacht durch die geplanten Parkplätze des Lebensmittelmarktes. Als Auftraggeber scheint die "P ... Großhandelsges.m.b.H." auf (das ist die Betreiberin des geplanten Lebensmittelmarktes). Im Gutachten wird die Schalleinwirkung auf insgesamt 15 Immissionspunkte untersucht, von denen sich die Punkte 2, 3, 4 und 5 an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers zur Wiener Neustädter-Straße befinden (der Punkt 9 liegt im Grundstücksinneren bei seinem Haus).
In diesem Gutachten heißt es, es sei am 15. November 2001 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Da zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Witterungsverhältnisse (Schneelage) eine Schallmessung keine repräsentativen Werte geliefert hätte, sei die derzeitige Schallsituation anhand der in einer näher bezeichneten "Verkehrsstudie M" angeführten Verkehrsfrequenzen berechnet worden.
Für die gegenständliche Baulandkategorie (allgemeines Wohngebiet) seien als Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen tagsüber (das sei in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr) ein Grundgeräuschpegel von 45 dB bzw. ein Mittelungspegel von 55 dB anzunehmen. Seien die Werte der Ist-Situation (Ist-Maß) größer als die Planungsrichtwerte, so dürfe die Ist-Situation nicht weiter erhöht werden, das bedinge, dass das Prognosemaß (der "spezifische Immissionspegel" alleine) um 10 dB kleiner sei als das Ist-Maß, weil sich das maximale Summenmaß (der Grenzwert) aus der Summe von Ist-Maß und maximalen Prognosemaß berechne. Dies treffe bei allen Immissionspunkten zu, wobei am Immissionspunkt 9 das Ist-Maß dem Planungsrichtwert entspreche. Sei das Ist-Maß kleiner als der Planungsrichtwert, so dürfe die Summe aus Ist-Maß und Prognosemaß am "jeweiligen Aufpunkt den Planungsrichtwert, der in diesem Fall der Grenzwert" sei, nicht übersteigen. Hier treffe dies auf keinen Immissionspunkt zu.
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass für die Tagzeit an den Immissionspunkten 2 bis 5 ein Ist-Maß, zugleich Grenzwert, von 65 bis 62 dB (je nach Punkt) anzunehmen sei, und ein Prognosemaß von 51 bis 50 dB (je nach Punkt). Dadurch ergebe sich keine Erhöhung des Summenmaßes, somit keine Änderung des Ist-Maßes und damit auch keine Änderung des Grenzwertes.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Gutachten ablehnend. Dieses sei "in mehreren Punkten unvollständig", es seien "verschiedene Lärmschutzmessungen, die zur Beurteilung dringend erforderlich" seien, nicht vorgenommen worden.
Hierauf wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Dezember 2001 die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Baubehörde erster Instanz die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet ansah.
Dagegen erhob der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung, in welcher er geltend machte, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Lärmbelästigung durch das "Feuerwehrhaus" überhaupt nicht geprüft worden sei; das lärmtechnische Privatgutachten wäre durch das Gutachten eines Amtssachverständigen zu ergänzen, es sei auch nicht von der tatsächlich gegebenen Lärmbelastung ausgegangen worden, es fehle die Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen, es sei der Amtssachverständige hinsichtlich der Abgasemissionen von 70 Fahrbewegungen in drei Stunden ausgegangen, der lärmtechnische Gutachter hingegen von 77 Bewegungen pro Stunde, was widersprüchlich sei.
Die Berufungsbehörde ersuchte hierauf die Dr. T. Ziviltechnikerges.m.b.H. um ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten. In diesem Gutachten vom 14. Februar 2002 werden, aufbauend auf dem Gutachten vom 29. November 2001 (somit auch beruhend auf den Ergebnissen der auch schon zuvor herangezogenen Verkehrsstudie) die Lärmbelastungen auch unter Einbeziehung des Feuerwehrbetriebes dargelegt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass durch den Betrieb des zum geplanten Lebensmittelmarkt gehörenden Parkplatzes, sowie durch die Feuerwehrübungseinsätze die entsprechenden Grenzwerte in der umliegenden Wohn-Nachbarschaft nicht überschritten werden, auch nicht in der "Spitzenbetrachtung". Eine Überschreitung der Grenzwerte trete nur im Notfallseinsatz der Feuerwehr auf (auch im Hinblick auf das Folgetonhorn).
Der medizinische Amtssachverständige kam in einem Gutachten vom 10. April 2002 zusammenfassend zum Ergebnis, aus medizinischer Sicht werde auf Grund der zu erwartenden Lärm- und Abgassituation eine unzumutbare Belästigung oder gar Gesundheitsbeeinträchtigung oder Gefährdung nicht angenommen. Sowohl im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens als auch des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens seien von ihm keine Einwände gegen die Errichtung des geplanten "Gemeinschaftsbauwerkes Feuerwehr und Einkaufsmarkt" zu erheben.
Angeschlossen ist eine Stellungnahme des Amtssachverständigen DI W. vom 18. März 2002 an die BH Bruck an der Mur (offenbar im gewerbebehördlichen Verfahren), worin es unter anderem heißt, der vom Beschwerdeführer angesprochene Lärm von Einkaufswägen sei im Vergleich zum Lärm durch die Verkehrsbelastung auf öffentlichen Straßen so untergeordnet, dass er "in der Lärmbilanz unbedeutend" sei.
Der Beschwerdeführer gab eine ablehnende Stellungnahme vom 2. Mai 2002 ab und brachte unter anderem vor, dass auch "der blecherne Lärm von Einkaufswägen", aber insbesondere auch "der Lärm von Liefer-Lkw's (mit Signalgeber der Laderampe)" zu beachten sei. Das schalltechnische Gutachten sei weiterhin unzureichend, weil nicht die tatsächliche Lärmsituation gemessen worden sei. Die Ergebnisse der abgastechnischen und jene der lärmtechnischen Begutachtung seien weiterhin widersprüchlich, weil der abgastechnische Amtssachverständige von 70 Fahrbewegungen in drei Stunden ausgegangen sei, der lärmtechnische Gutachter jedoch von 77 Bewegungen pro Stunde.
Die Dr. T. Ziviltechniker Ges.m.b.H. äußerte sich über Ersuchen der Berufungsbehörde in einer Stellungnahme vom 11. Juni 2002 dahin, für Projekte, bei denen der Straßenverkehr im zu beurteilenden Bereich maßgebend für die örtlichen Verhältnisse aus schalltechnischer Sicht sei, entspreche bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für die Ist-Situation folgende Vorgangsweise dem Stand der Technik:
1. Durchführung von Schallmessungen mit begleitenden Verkehrszählungen;
2. Kalibrierung des Rechenmodells hinsichtlich der Schallausbreitungsparameter anhand der Mess- und Zählergebnisse;
3. rechnerische Ermittlung des Beurteilungspegels für die Ist-Situation mit Hilfe der ausgewerteten Verkehrsdaten von Langzeitzählungen bzw. daraus abgeleiteten Prognosedaten, welche u. a. von den zuständigen Stellen der Straßenverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Diese Vorgangsweise habe folgende Vorteile:
- da der Straßenverkehr mitunter starken tages- und jahreszeitlichen Schwankungen unterliege, seien reine Schallmessungen immer nur eine Momentaufnahme, welche nur selten ein repräsentatives Ergebnis für die Ist-Situation liefern könnten. Auch die momentanen Straßenverhältnisse und andere "Zufallsparameter" (im Original unter Anführungszeichen), beispielsweise Wind, Verwendung von Schneeketten, Änderung des Fahrverhaltens bei Wahrnehmung der Messgeräte, spielten bei den Schallmessungen eine wesentliche Rolle. Berechnungen mit Hilfe normierter Rechenverfahren auf der Basis von Langzeitdaten seien daher aussagekräftiger und beschrieben die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Beurteilungspegels wesentlich besser.
- Während Schallmessungen nur örtlich beschränkt durchführbar seien (Hinweis auf die Mikrofonhöhe, die Begehbarkeit von Objekten, etc.) und die Ergebnisse immer nur für den gewählten Messpunkt genau Geltung hätten, könnten Berechnungen auch nachträglich für jeden zu beurteilenden Punkt exakt durchgeführt werden.
Aus diesen Gründen seien auch für das gegenständliche Gutachten die Ist-Situation entsprechend der geschilderten Vorgangsweise rechnerisch ermittelt und beurteilt worden.
Diese Stellungnahme wurde, wie sich aus den Akten ergibt, dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
In einer nicht unterfertigten Telekopie vom 21. Juni 2002, die dem Kopf zufolge von einem Sachbearbeiter für DI Dr. T. verfasst wurde, heißt es zur Frage der unterschiedlichen Annahmen der Anzahl der Parkplatzfahrbewegungen aus schalltechnischer bzw. abgasemissionstechnischer Sicht, dass aus schalltechnischer Sicht die Ermittlung des Emissionspegels gemäß den Planungsempfehlungen der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Umweltamtes erfolge. Darin seien für Einkaufszentren eine Parkplatzbewegungsfrequenz von 2,2 Bewegungen/Stellplatz und Stunde ausgewiesen (wird näher dargelegt). Bei einer Stellplatzanzahl von 35 Parkplätzen ergäben sich somit für den ganzen Parkplatz 77 Bewegungen/Stunde. Eigene Erhebungen von Lebensmittelparkplatzfrequenzen unterschiedlicher Firmen hätten ähnliche Werte ergeben.
Bei abgasemissionstechnischen Gutachten seien andere Richtlinien für die Beurteilung heranzuziehen. Oft werde von einem Jahresdurchschnittswert auf eine stündliche Bewegungsfrequenz rückgerechnet. Im gegenständlichen Fall seien im abgasemissionstechnischen Gutachten 70 Fahrbewegungen in drei Stunden für den gesamten Parkplatz angenommen worden. Dies ergebe ca. 24 Fahrbewegungen/Stunde, wobei einem Kunden des Lebensmittelmarktes zwei Fahrbewegungen zuzuordnen seien. Daraus folge, dass nach Annahme des abgastechnischen Gutachters 12 Kunden pro Stunde den Lebensmittelmarkt mit dem Pkw anführen. Da "uns" die Grundlagen für die Annahmen des abgastechnischen Sachverständigen nicht zur Verfügung stünden, könnten "wir" diese Zahlen nicht näher kommentieren.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für schalltechnische und abgasemissionstechnische Beurteilungen unterschiedliche Richtlinien heranzuziehen seien, wobei der Hauptunterschied darin liege, dass bei schalltechnischen Beurteilungen immer der ungünstigste Zeitraum heranzuziehen sei, wogegen bei abgastechnischen Beurteilungen meistens ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum maßgeblich sei. Daher könnten auch im gegenständlichen Fall die eingesetzten Verkehrsfrequenzen nicht direkt gegenübergestellt werden, die unterschiedlichen Werte könnten durchaus den unterschiedlichen Beurteilungskriterien entsprechen.
Der maschinenbautechnische Amtssachverständige führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 2002 an die Berufungsbehörde aus, prinzipiell könne auf das Schreiben vom 21. Juni 2002 verwiesen werden, in welchem richtig festgestellt werde, dass bei abgasemissionstechnischen Gutachten andere Richtlinien für die Beurteilung heranzuziehen seien als bei lärmtechnischen. Beim lärmtechnischen Gutachten sei von Planungsempfehlungen für Parkplätze ausgegangen worden, die eine Parkplatzbewegungsfrequenz aufwiesen, wie sie in Ballungsräumen von Städten bei kleinem Parkplatzangebot zu erwarten seien. Es sei in diesem Gutachten nachgewiesen worden, dass selbst bei solchen extremen Frequenzannahmen die entsprechenden Grenzwerte in der umliegenden Wohnnachbarschaft nicht überschritten würden.
Vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen seien die von der Konsenswerberin vorgelegten Frequenzwerte herangezogen worden, die auf Grund einer Betriebsanalyse abgestimmt auf den ländlichen Raum ermittelt worden seien. Diese Werte seien als realitätsbezogen zu bezeichnen und hätten entsprechend den Ausführungen des maschinenbautechnischen Sachverständigen anlässlich der Genehmigungsverhandlung eine derart geringe nicht mehr messbare Erhöhung der Immissionswerte ergeben, dass ein genaues Nachrechnen entsprechend einem Ausbreitungsmodell nicht erforderlich sei. Würde man die Werte des lärmtechnischen Sachverständigen einer derartigen Untersuchung zugrundelegen, so könnte die Konsenswerberin einwenden, "sollte es sich im Falle einer detaillierten Nachrechnung herausstellen, dass Grenzwerte überschritten werden, dass dies nicht der Realität entsprechend würde". Daher erscheine es aus Sicht des maschinenbautechnischen Sachverständigen nach wie vor nicht erforderlich, eine zeitaufwändige und kostenintensive Ausbreitungsrechnung darüber anzustellen, mit der lediglich bewiesen würde, dass es zu keiner entsprechenden Grenzwertüberschreitung komme.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Stellungnahmen vom 21. Juni und 27. Juni 2002 ablehnend, insbesondere sei der Widerspruch hinsichtlich der jeweils zugrundegelegten Fahrzeugfrequenz noch immer nicht aufgeklärt worden.
Mit dem Berufungsbescheid vom 9. Juli 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend insbesondere, das Berufungsvorbringen, wonach das Vorhaben der Flächenwidmung widerspreche, sei gemäß § 42 AVG präkludiert und sei im Übrigen sachlich unzutreffend, weil die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Feuerwehrrüsthauses in einem Gebiet mit der Flächenwidmung "allgemeines Wohngebiet" zulässig sei. Der Einwand, es sei sicherzustellen, dass der Feuerwehrparkplatz nicht von Einkaufenden benutzt werde, sei verfehlt. Es sei zwar im Verfahren erwähnt worden, dass im Notfall für die Einsatzkräfte der Feuerwehr allenfalls auch der Parkplatz des Lebensmittelmarktes zum Abstellen ihrer privaten Pkw dienen könne. Eine Nutzung des Feuerwehrparkplatzes durch Kunden des Lebensmittelmarktes sei hingegen in keiner Weise vorgesehen und es könne dies auch nicht aus den Projektunterlagen abgeleitet werden. Die vom Beschwerdeführer offensichtlich befürchtete Durchfahrtsmöglichkeit sei "auf Grund der Situierung des Kundenparkplatzes - am Dach der Feuerwehrgarage - gegenüber dem eine Etage tiefer liegenden Vorplatz und Parkplatz zur Feuerwehr schwerlich denkbar". Die Erteilung diesbezüglicher Auflagen sei daher entbehrlich. Im Hinblick darauf, dass die Feuerwehrzufahrten ohnedies stets für Notfälle freigehalten werden müssten und diesbezüglich entsprechende Hinweis- und Verbotsschilder allgemein üblich seien und darüber hinaus die schnelle Zufahrt für den Einsatzfall jederzeit gewährleistet werden müsse, erscheine auch die Errichtung des vom Beschwerdeführers geforderten Schrankens (bei der Zufahrt zum Parkplatz der Feuerwehr) widersinnig bzw. nicht erforderlich.
Hinsichtlich der im § 43 Abs. 2 Z 7 Stmk. BauG genannten Kriterien komme ihm kein Mitspracherecht zu (von der eingetretenen Präklusion ganz abgesehen). Dem Vorbringen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. T beruhe nicht auf Messungen vor Ort, sei die hiefür gegebene Begründung des Sachverständigen entgegenzuhalten (es folgt eine Argumentation auf Grundlage der Stellungnahme vom 11. Juni 2002, ohne dass diese als solche genannt wird, wobei es in diesem Zusammenhang auch heißt, dass sogar allenfalls von einer erhöhten Steigerung des Verkehrsaufkommens gegenüber der zugrundegelegten Verkehrsstudie auszugehen sei, was auch den tatsächlichen Wahrnehmungen durch die Behörde entspreche). Aus den schlüssigen lärmtechnischen Gutachten ergebe sich keine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte. "Den Lärm der Einkaufswagen bzw. der Signalgeber von Laderampen der Liefer-Lkw's berücksichtigt, ist - wie auch bereits der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.3.2002 ausgeführt hat - gegenüber den herrschenden Verkehrsbelastungen auf den öffentlichen Straßen so untergeordnet, dass er in der Lärmbilanz unbedeutend ist" (Anmerkung: der Satz erscheint etwas verstümmelt). Eine weitere Gutachtensergänzung sei daher nicht erforderlich.
Auch die Gutachten betreffend die zu erwartende Abgasbelastung seien schlüssig, dies auch im Hinblick auf die unterschiedliche Verkehrsfrequenz auf dem Parkplatz, welche den lärmtechnischen - bzw. den abgastechnischen Begutachtungen zugrundegelegt worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, bei der Ermittlung einer bestehenden Lärmsituation (des Ist-Zustandes) müsse sichergestellt sein, dass alle spezifischen Schallquellen in Betriebsart und Dauer repräsentativ erfasst seien. Es sei nun für die belangte Behörde nachvollziehbar, dass (worauf im Gutachten Dr. T. verwiesen worden sei) bei Schneelage repräsentative Werte nicht gemessen werden könnten. Es widerspreche daher nicht den Denkgesetzen, bei der Ermittlung des Ist-Zustandes auf bereits vorliegende Verkehrsstudien in diesem Bereich zurückzugreifen, zumal auf Grund der örtlichen Gegebenheiten davon auszugehen sei, dass der gegenständliche Bereich durch den Verkehrslärm der vorbeiführenden Bundesstraßen (Wiener Neustädter-Straße und B 21) geprägt sei. Andere Lärmquellen seien nicht anzunehmen und seien auch vom Vorstellungswerber nicht geltend gemacht worden.
Vor diesem Hintergrund sei es daher zulässig gewesen, bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse bzw. der Ist-Situation auf die Ergebnisse der Verkehrsstudie M, die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Jahr 1995 erstellt worden sei, zurückzugreifen. Selbst wenn sich zwischenzeitig die tatsächliche Verkehrssituation verschlechtert hätte, würde dies nichts an der gegenständlichen lärmtechnischen Beurteilung ändern, wonach durch das Projekt mit keiner Erhöhung der bestehenden Situation zu rechnen sei.
Festzustellen sei weiters, dass die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz vorgenommen worden sei. Alle spezifischen mit dieser Nutzung im Zusammenhang stehenden Lärmquellen seien der schalltechnischen Beurteilung zugrundegelegt worden.
Zur Frage der stündlichen Bewegungsfrequenz, und zum Umstand, dass dem lärmtechnischen sowie dem abgasemissionstechnischen Gutachten eine unterschiedliche Zahl von Fahrbewegungen zugrundegelegt worden seien (77 Bewegungen/Stunde im lärmtechnischen Gutachten, 70 Bewegungen je drei Stunden im abgastechnischen Gutachten), sei auszuführen, dass, wie die Berufungsbehörde richtig ausgeführt habe, die zugrundeliegenden Richtlinien für die jeweilige Beurteilung unterschiedliche Bewegungsfrequenzen vorsähen. Der schalltechnischen Beurteilung sei der ungünstigste Zeitraum zugrundezulegen. Demgegenüber werde bei abgastechnischen Beurteilungen ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum zugrundegelegt. Diesbezüglich habe der maschinenbautechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 2002 ausgeführt, dass die angenommenen Frequenzwerte auf Grund einer Betriebsanalyse abgestimmt auf den ländlichen Raum ermittelt worden seien. Diese Werte seien als realitätsbezogen zu bezeichnen, es hätte sich dabei eine derart geringe, nicht mehr messbare Erhöhung der Immissionswerte ergeben, dass eine genaue Nachrechnung entsprechend einem Ausbreitungsmodell nicht erforderlich sei. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch sei daher schlüssig und nachvollziehbar fachtechnisch begründet worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör, im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, im Recht auf gehörige Bescheidbegründung sowie im Recht auf ordnungsgemäße Auswahl eines Sachverständigen verletzt worden. Darüber hinaus verletze ihn der angefochtene Bescheid "in seinem subjektiven Recht, den aus dem Betrieb des Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes zu erwartenden und von den Nachbarn wahrzunehmenden Schall auf einem Pegel zu halten, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, sodass dadurch keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die das Leben, oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Beschwerdeführers gefährden oder die zu unzumutbaren Belästigungen im Sinne der Gewerbeordnung führen, §§ 26 Abs. 1 Z 4, 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG".
"Allgemeine Wohngebiete" nach § 23 Abs. 5 lit b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (kurz: ROG) sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
§ 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG gewährt nicht den vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt angesprochenen Schutz auch vor Immissionen von Luftschadstoffen; ein solcher Immissionsschutz (wie überdies auch ein Schutz vor Schallimmissionen) ergibt sich aber aus der Widmungskategorie "allgemeines Wohngebiet". Für die Auslegung des Begriffes "zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen" im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG ist ebenfalls das Widmungsmaß maßgeblich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112, mwN).
Was die von der Berufungsbehörde angeschnittene Frage der Präklusion von Einwendungen des Beschwerdeführers anlangt, ist Folgendes klarzustellen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Ladung zur Bauverhandlung § 42 AVG nennt und auf Rechtsfolgen verweist, diese aber nicht dem maßgeblichen Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG (dieser in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) entsprechen. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob auf Grund dieses Wortlautes eine Präklusion hätte eintreten können, da sie schon deswegen nicht eintreten konnte, weil überhaupt keine Bauverhandlung durchgeführt wurde. Die in den Akten befindliche Niederschrift über die Verhandlung vom 6. November 2001, die in der Aktenübersicht über die Gemeindeakten als "Bauverhandlung - Verhandlungsschrift (konzentriertes Verfahren mit Gewerbe- und Naturschutzbehörde)" bezeichnet wird, ist nach ihrem maßgeblichen Wortlaut ausschließlich eine solche der BH Bruck an der Mur im gewerbebehördlichen und im naturschutzbehördlichen Verfahren, mag auch ein Sachverständiger auf baubehördliche Aspekte eingegangen sein und der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde an dieser Verhandlung teilgenommen haben (wobei offen bliebe, ob er als Baubehörde erster Instanz oder als Vertreter der bauwerbenden Gemeinde teilgenommen hat). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Verfassung einer gemeinschaftlichen Niederschrift - hier: der BH Bruck/Mur im gewerbe- bzw. naturschutzbehördlichen Verfahren einerseits, des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz andererseits, zulässig wäre und wenn ja, was dabei zu beachten wäre, weil eine solche Vorgangsweise nicht gewählt wurde. Die Durchführung einer Bauverhandlung ist ein förmlicher verwaltungsverfahrensrechtlicher Akt, der nicht schon dann als gegeben erachtet werden kann, wenn, so wie hier, zwar eine Ladung zu einer Bauverhandlung erfolgte, sich aber sonst nur ergeben hat, dass der Bürgermeister, Amtssachverständige, und verschiedene Beteiligte an einer Verhandlung einer anderen Behörde teilgenommen haben. Die Baubehörden waren aber nicht gehindert, die Ergebnisse dieser Verhandlung zu verwerten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Grundlagen der lärmtechnischen Begutachtung seien unzureichend, weil Schallmessungen vor Ort zur Ermittlung des gegenwärtigen Geräuschpegels unterblieben seien und sich die Begutachtung nur auf eine Studie aus dem Jahr 1995 stütze, und es zwischenzeitig zu einer Verschlechterung der Verkehrssituation gekommen sei. Gerade bei einer Änderung der tatsächlichen Verkehrssituation würde sich entgegen der Annahme der belangten Behörde das vorhandene Ist-Maß so verändern, dass die zulässigen Immissionswerte bei Errichtung des Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes und der damit zu erwartenden Verkehrsfrequenzen deutlich überschritten werden könnten.
Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Überlegung des Beschwerdeführers, ein höheres Ist-Maß würde zuzüglich der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (Prognosemaß) eine höhere Gesamtlärmbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß) ergeben, ist hier unrichtig, weil der Sachverständige auf Grundlage der unbedenklichen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zum Ergebnis kam, dass die zusätzlich zu erwartenden Immissionen, die jeweils um mehr als 10 dB unter dem Ist-Wert lägen, zu keiner Erhöhung des Ist-Wertes und demnach auch des Grenzwertes führen könnten. Wäre aber, wie der Beschwerdeführer meint, der Ist-Wert noch höher als vom Sachverständigen angenommen, könnte sich umso weniger eine Überschreitung des Ist-Wertes und somit auch des Grenzwertes ergeben. Dieses Argument ist somit verfehlt.
Was die Immissionen durch den "blechernen Lärm der Einkaufswägen" anlangt, wurde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 18. März 2002 schlüssig darauf verwiesen, dass dieser vom Verkehrslärm übertönt wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb diese Auffassung unzutreffend sein sollte.
Zutreffend rügt er aber in diesem Zusammenhang, dass die Lärmbelästigung von Liefer-Lkw's mit Signalgebern an der Laderampe nicht berücksichtigt wurde. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde wurde darauf in der Stellungnahme vom 18. März 2002 nicht eingegangen. Im Gutachten des der Verhandlung vom 6. November 2001 beigezogenen Amtssachverständigen heißt es, die Immissionen aus der Ladetätigkeit beschränkten sich auf eine solche einmal täglich und diese werde "laut Aussage der Antragstellerin" nur zur Tagzeit (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) erfolgen. Dieses einmalige Lärmereignis sei bezogen auf die lautesten acht Tagesstunden unerheblich und habe marginalen Einfluss auf den dort vorherrschenden Dauerschallpegel, welcher hauptsächlich durch den Verkehrslärm der beiden Straßen hervorgerufen werde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Beschränkung der Zulieferzeiten auf diesen Zeitraum im baubehördlichen Verfahren weder dem Projekt noch allenfalls einer Vorschreibung zu entnehmen ist. Demnach könnte die Zulieferung auch vor 6.00 Uhr morgens erfolgen. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Zulieferungen nur zur Tagzeit (also zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) erfolgen würden, ist auch mit einer Zulieferung in den frühen Morgenstunden zu rechnen. Der Beschwerdeführer spricht bei seinem Einwand offensichtlich den bekannten "Piepston" beim Zurückfahren solcher Lkw an. Es wären daher Feststellungen über Art und Intensität dieses Signaltones und seiner Hörbarkeit zur frühen Morgenstunde zu treffen gewesen. Eine Durchschnittsbetrachtung, bezogen auf den ganzen Tag, wie man sie allenfalls der zuvor wiedergegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 6. November 2001 entnehmen könnte, erscheint demnach nicht zielführend.
Zutreffend rügt auch der Beschwerdeführer, dass weiterhin ein unaufgeklärter Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der Fahrbewegungen besteht, welche der lärmtechnischen Begutachtung einerseits (77 Fahrbewegungen pro Stunde) und der abgastechnischen Begutachtung andererseits (70 Fahrbewegungen in drei Stunden) zugrundegelegt wurden. Auf diesem Parkplatz des Lebensmittelmarktes mit seinen 35 Abstellflächen sind gewisse Fahrbewegungen zu erwarten. Diese gilt es zu erfassen und zu quantifizieren. Diese angenommene Menge an Fahrbewegungen sind gleichermaßen der lärmtechnischen wie auch der abgastechnischen Begutachtung zugrundezulegen, zumal keinerlei Hinweise dafür gegeben sind, dass rund zwei Drittel der dort zu erwartenden Pkw über einen Antrieb verfügten, welcher keine Abgase produziere. Die Annahme von 70 Fahrbewegungen (zwei Fahrbewegungen Pkw, nämlich Zu- und Abfahrt) in drei Stunden bedeutete bei Vollauslastung des Parkplatzes eine Durchschnittsverweildauer eines Kunden von drei Stunden in diesem Lebensmittelmarkt, was nicht plausibel erscheint. Es mag zwar schon sein, dass die Pkw-Frequenz zu Stoßzeiten möglicherweise mangels Nachhaltigkeit der damit bewirkten Belastung durch Abgase nicht entscheidend ins Gewicht fällt (so könnte man allenfalls die Aussagen des abgastechnischen Sachverständigen deuten), das bedarf aber einer näheren Begründung, die bislang nicht vorliegt. Das abgastechnische Gutachten ist daher ergänzungsbedürftig.
Da die belangte Behörde diese schon auf Gemeindeebene unterlaufene Mangelhaftigkeit sowohl der lärmtechnischen Begutachtung als auch der abgastechnischen Begutachtung verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Aus Anlass der Ergänzung der lärmtechnischen Begutachtung werden die von der Dr. T. Ziviltechnikerges.m.b.H. erstellten Gutachten auch dahin zu ergänzen sein, dass klargestellt wird, welche physische Person diese Gutachten erstellt hat, weil das aus diesem Gutachten nicht klar hervorgeht und Sachverständiger im Sinn des § 52 AVG eine physische Person zu sein hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. März 2004
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