VwGH 2003/05/0119

VwGH2003/05/011927.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König,

1. über die vom 18. Juli 2003 datierte und zur hg. Zl. 2003/05/0119 protokollierte Beschwerde des Dr. F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Mai 2003, Zl. UVS- 06/27/3891/2003/8, betreffend Beschlagnahme eines Deutschen Schäferhundes, 2. über den zur hg. Zl. 2004/05/0082 protokollierten Antrag vom 26. Februar 2004 des unter 1. genannten Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den unter 1. zitierten Bescheid und

3. über die mit diesem Antrag eingebrachte Beschwerde gegen den unter 1. angeführten Bescheid (weitere Partei zu 1. und 3.: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1. Die Beschwerde zur hg. Zl. 2003/05/0119 wird zurückgewiesen.
  2. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur hg. Zl. 2004/05/0082 wird zurückgewiesen.

    3. Die mit dem unter 2. genannten Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.

    4. Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 1.:

Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Übermittlungsnachweis, nach dem der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax am 28. Mai 2003 zugestellt worden ist.

Auf den Vorhalt vom 17. Februar 2004, dass demnach die zur hg. Zl. 2003/05/0119 protokollierte Beschwerde vom 18. Juli 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Juli 2003, verspätet sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, eine sofortige Überprüfung habe ergeben, dass davon auszugehen sei, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit Fax nicht erfolgt sei. Es sei nie ein Mangel erkannt worden, dass das Faxgerät jemals ein übersandtes Fax nicht angezeigt oder nicht ausgedruckt hätte. Niemand in der Kanzlei des Beschwerdevertreters habe sich an ein solches Fax erinnern können, und es habe für dessen Existenz auch keine Anzeichen gegeben.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde darzulegen. In dem im Akt befindlichen Übersendungsprotokoll ist ausdrücklich festgehalten: "RESULTAT: OK SENDEVORGANG BEENDET". Auf Grund dessen ist von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28. Mai 2003 auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des Übersendungsprotokolls nichts vorgebracht hat.

Die zur hg. Zl. 2003/05/0119 protokollierte Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zu 2.:

Der Beschwerdeführer hat am 29. Dezember 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". (Dieser Antrag und diese Beschwerde wurden zu den hg. Zlen. 2003/05/0246 und 2003/05/0247 protokolliert.) In diesem Wiedereinsetzungsantrag ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003 von der mittels Telefax am 28. Mai 2003 stattgefundenen Zustellung des gegenständlichen Berufungsbescheides in Kenntnis geraten sei. Damit habe der Beschwerdeführer auch von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und deshalb diesen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

In seiner Stellungnahme zum unter 1. genannten Vorhalt der Verspätung stellte der Beschwerdeführer "neuerlich" den nunmehr gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag und wiederholte "nochmals" die Beschwerde.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 46 Abs. 3 VwGG sieht vor, dass der Antrag nach § 46 Abs. 1 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen ist.

Kenntnis von der Fristversäumung hat der Beschwerdeführer jedenfalls bereits am 16. Dezember 2003 gehabt. Dies ist auch auf Grund der seinerzeitigen (ersten) Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages als unbestritten anzusehen. Der nunmehr vorliegende (zweite), zur hg. Zl. 2004/05/0082 protokollierte Wiedereinsetzungsantrag ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu 3.:

Bei dem unter 2. erzielten Ergebnis war die in einem mit diesem Wiedereinsetzungsantrag "nochmalig wiederholte" Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zu 4.:

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2004

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