Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 3. Oktober 2000 einen Asylantrag, den er bei seiner niederschriftlichen Erstvernehmung vor dem Bundesasylamt am 10. Oktober 2001 im Wesentlichen damit begründete, als Kurde in der Türkei unterdrückt zu werden. Er sei bereits ab dem Jahr 1991 in Österreich gewesen und im Jahr 1998 in die Türkei abgeschoben worden. Nach seiner Ankunft am Flughafen Istanbul sei er für eine Woche inhaftiert worden. Während dieser Zeit habe die Flughafenpolizei Erkundigungen über die noch nicht erfolgte Ableistung seines Militärdienstes eingeholt und er sei schließlich mit dem Auftrag entlassen worden, sich innerhalb von 15 Tagen bei der Wehrdienstbehörde in Halfeti zu melden. Dies habe er auch getan. In weiterer Folge sei er von der Gendarmerie in Halfeti vorgeladen und einen Tag lang verhört worden. Die Gendarmen hätten wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer so viele Jahre aufgehalten und zu welchen Leuten er Kontakt gehabt habe. Insbesondere sei er (fälschlich) beschuldigt worden, mit seinem Cousin in Kontakt zu stehen, der aus politischen Gründen (Unterstützung der PKK) 18 Jahre in einem türkischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei und die Türkei etwa zur selben Zeit wie der Beschwerdeführer verlassen habe, und über dessen Auftrag zurückgekommen zu sein. Während seines Militärdienstes in den folgenden Jahren sei der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit von Vorgesetzten geschlagen und gedemütigt worden. Nach Beendigung des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer vor seiner Flucht noch zwei oder drei Monate in seinem Heimatdorf gelebt. Auch während dieser Zeit sei er von der Gendarmerie aufgegriffen und insbesondere dahingehend befragt worden, ob er "die Partei unterstütze", wo sein Cousin aufhältig sei und ob dieser noch für "die Partei" tätig sei. Bei diesem (eintägigen) Verhör habe der Beschwerdeführer "einige Ohrfeigen bekommen". Für den Fall der Rückkehr in die Türkei drohe ihm die Inhaftierung, weil nach ihm gesucht werde.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte es unter anderem dahingehend, dass es in der Türkei umfangreiche Dossiers über seinen Cousin gebe, in denen der Beschwerdeführer ebenfalls aufscheine. Durch eine Anfrage bei den zuständigen Gendarmeriestellen, allenfalls auch bei den Militärbehörden, würden die "diesbezüglichen politischen Verwicklungen" für die Behörde auch in Istanbul "offengestellt" werden und den Beschwerdeführer würde allein das Aufscheinen seines Geburtsortes Halfeti im Personalausweis sowie sein starker kurdischer Akzent "zu einem, für die berüchtigten türkischen Sicherheitsbehörden willkommenen Behandlungsobjekt mit unabsehbaren Folgen machen ".
In den mündlichen Berufungsverhandlungen vor der belangten Behörde vom 4. Februar 2002 und 29. April 2002 schilderte der Beschwerdeführer erneut den Ablauf der polizeilichen Verhöre und führte ergänzend aus, auf Grund seiner Ausreise würden die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder hin und wieder nach ihm befragt. Die Behörden hätten "einige Familien im Auge" und fragten nach, wo ihnen verdächtig erscheinende Familienmitglieder seien, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre. Im Anschluss erstattete der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige zu der Frage, welche Gefahr dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei drohe, im Wesentlichen folgendes Gutachten:
"Die Lage in der Türkei hat sich etwas zum Besseren verändert, einige Gesetze wurden auch geändert. Kurden werden nicht - auch nicht im Südosten der Türkei - alleine wegen ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen. Dies gilt auch für die Gegend um Halfeti. Da der BW im Besitz eines Nüfus ist und so seine Identität einwandfrei nachweisen kann, hat er bei der Einreise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen zu befürchten.
...
Wenn in seinem Ausweis Halfeti als Heimatort angeführt ist, wird man, egal ob er türkischer oder kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, bei seiner Einreise genau recherchieren, ob seine Familie politisch involviert ist. Es gibt in der Türkei keine Sippenhaft. Wenn sich herausstellt, dass der BW nicht politisch tätig war, wird man ihn nach der Befragung und Personalienaufnahme freilassen.
Wenn der BW sich exilpolitisch nicht in einer Weise betätigt hat, die nach außen in Erscheinung getreten ist (Demonstrationen), wird er auch diesbezüglich keine Probleme haben.
Bei dieser Befragung besteht nicht die Gefahr der Misshandlung, wenn nicht herausgefunden wird, dass der BW in der Türkei oder in Österreich sich politisch hervorgetan hat.
Er ist der kurdischen Sprache kaum mächtig und spricht akzentfrei türkisch. Er hat seinen Militärdienst abgeleistet, daher aus dieser Richtung nichts zu befürchten.
...
A) Hinsichtlich der Gefahr zielgerichteter Verfolgung als Sympathisant/Unterstützer der PKK:
1. In der engeren Heimat (Provinz Sanliurfa): Eine derartige - mit der Durchführung eines förmlichen strafgerichtlichen Verfahrens vor einem Staatssicherheitsgericht verbundene - Gefahr ist nicht ausgeschlossen, aber nicht naheliegend (entfernte Möglichkeit).
...
2. Außerhalb der engeren Heimat ... : In derartigen Gegenden der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten ist eine derartige Gefahr auszuschließen.
B) Gefahr von Übergriffen, Misshandlungen, Folter, durch untergeordnete polizeiliche Organe: Derartige Gefahren stehen im Zusammenhang mit kurzzeitigen, insbesondere im Zuge von Razzien bzw. Routinekontrollen erfolgten Aufgriffen bzw. Anhaltungen. Diese Anhaltungen dauern in der Regel ein bis zwei Tage.
1. In der engeren Heimat ... : Die Gefahr, im Sinne des vorstehenden Satzes aufgegriffen zu werden, wäre in diesem Gebiet mit ca. 50 % zu beziffern. Im Falle des erfolgten Aufgriffs hätte man dann freilich mit nahezu 100 %iger Wahrscheinlichkeit mit Prügeln (sei es von Hand, sei es mit Knüppel) zu rechnen; Folterungen unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie etwa Elektroschock oder Abspritzen mit einem Hochdruckwasserstrahl sind dagegen (erst seit jüngster Zeit) zurückgegangen.
2. Außerhalb der engeren Heimat: Die Gefahr, aufgegriffen zu werden, besteht auch hier, ist aber wesentlich geringer als in der engeren Heimat. Überdies besteht im Westen der Türkei für Aufgegriffene eine größere Chance, den Aufgriff ohne Prügel zu übersehen; auch 'härtere' Foltermethoden sind im Westen weniger verbreitet."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In den Sachverhaltsfeststellungen folgte sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 1998 von der Flughafenpolizei in Istanbul festgehalten worden sei, um zu überprüfen, ob er den Militärdienst absolviert habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei er aufgefordert worden, sich bei der Wehrdienstbehörde in Halfeti zu melden. Bevor der Beschwerdeführer seinen Militärdienst angetreten habe, sei er von der Gendarmerie in Halfeti zu seinem Auslandsaufenthalt und zum Verbleib sowie zu eventuellen politischen Aktivitäten seines Cousins, der von 1981 bis 1996 wegen unterstellter PKK-Mitgliedschaft inhaftiert gewesen sei, befragt und beschuldigt worden, mit diesem Cousin in Kontakt zu stehen. Nach dem eintägigen Verhör sei er freigelassen worden und habe den Militärdienst angetreten. Während dessen Absolvierung hätten ihm seine Vorgesetzten nach der Verhaftung Öcalans im Jahr 1999 vorgeworfen, Terrorist zu sein, weil er aus dem Kreis Halfeti, der Heimat Öcalans, stamme; er sei geschlagen und schikaniert worden. Nach Ableistung des Wehrdienstes sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Anlässlich einer Fahrt in ein nahe gelegenes Dorf sei er von der Gedarmerie für einige Stunden festgehalten, nach dem Aufenthalt seines Cousins befragt und beschuldigt worden, so wie dieser die PKK zu unterstützen. Als er trotz Ohrfeigen und Fußtritten von Gendarmen nichts über seinen Cousin, den er persönlich gar nicht kenne, angeben habe können, sei er freigelassen worden. Kurz darauf habe er die Türkei verlassen. Seit sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, habe die Gendarmerie in seinem türkischen Heimatort manchmal nach ihm gefragt. Im Folgenden verneinte die belangte Behörde eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und übernahm die wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen als Teil ihrer Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht folgerte sie, dass es sich bei den behördlichen Maßnahmen, denen der Beschwerdeführer außerhalb seines Wehrdienstes ausgesetzt gewesen sei, um zwei kurzfristige Anhaltungen in seiner engeren Heimat gehandelt habe, wo sich auch die gelegentliche Suche nach ihm während seiner Abwesenheit ereignet habe. Obwohl im Personalausweis des Beschwerdeführers Halfeti als Heimatort angegeben sei, sei er bei seiner Einreise in die Türkei im Jahr 1998 lediglich hinsichtlich seiner Personalien und seines nicht abgeleisteten Militärdienstes, nicht aber im Zusammenhang mit seinem Cousin, etwaigen politischen Tätigkeiten in der Türkei oder exilpolitischen Aktivitäten im Ausland überprüft worden. Vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens sei somit davon auszugehen, dass den Behörden in dieser Hinsicht keine den Beschwerdeführer belastenden Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Die Behandlung während des (zur Gänze abgeleisteten) Militärdienstes stelle eine abgeschlossene Situation dar, in die der Berufungswerber mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr gerate. Für den Beschwerdeführer bestehe daher jedenfalls eine inländische Fluchtalternative außerhalb seiner engeren Heimat. Abschließend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Einreisekontrolle selbst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen ausgesetzt wäre. Er könne seine Identität mit seinem türkischen Personalausweis nachweisen, habe seinen Militärdienst abgeleistet und es lägen keine sonstigen Gefährdungsmomente, insbesondere keine exilpolitische Aktivitäten, vor. Da es in der Türkei überdies keine "Sippenhaft" gebe, sei auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer allein wegen der politischen Tätigkeit eines Familienmitglieds Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der angefochtene Bescheid weist zunächst Begründungsschwächen auf, die sich auf die Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers beziehen. So wird in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben, dass in den Feststellungen der belangten Behörde über die Kontakte, die der Beschwerdeführer während seines ersten Österreichaufenthaltes zur kurdischen Exilszene hatte, jede Erwähnung eines Zusammenhanges mit politischen Parteien vermieden wird, obwohl der Beschwerdeführer in den zugrunde liegenden Aussageteilen von einem "Verein der DHKPC und auch von PKK" bzw. von der Teilnahme an "HADEP-Versammlungen" und dergleichen gesprochen hatte. Der Beschwerdeführer hat weiters schon vor dem Bundesasylamt angegeben, im Anschluss an seine Abschiebung im Jahr 1998 am Flughafen Istanbul "eine Woche angehalten" worden zu sein. Hierauf wird im angefochtenen Bescheid, was die Beschwerde gleichfalls kritisiert, ohne Erwähnung der Dauer der Anhaltung nur dahin gehend Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer "von der Flughafenpolizei in Istanbul festgehalten..., jedoch lediglich überprüft" worden sei, ob er schon den Militärdienst abgeleistet habe. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist ohne Bezugnahme auf eine Inhaftierung nur mehr davon die Rede, der Beschwerdeführer sei "am Flughafen Istanbul bei seiner Einreise in die Türkei 1998 lediglich hinsichtlich seiner Personalien und seines nicht abgeleisteten Militärdienstes überprüft" worden. Die in der Beschwerde mit Recht aufgeworfene Frage, welche Schlüsse aus einer immerhin einwöchigen, mit einer derartigen "Überprüfung" nicht ohne Weiteres erklärbaren und über eine Routinemaßnahme wohl hinausgehenden Haft für den Fall einer neuerlichen Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei zu ziehen wären, findet im angefochtenen Bescheid daher keine Beantwortung.
Darüber hinaus sind die Überlegungen der belangten Behörde zu der in einem solchen Fall zu erwartenden Behandlung des Beschwerdeführers aber auch insofern nicht gut verständlich, als die belangte Behörde - auf der Grundlage entsprechender Äußerungen des Beschwerdeführers - davon ausgeht, in seiner engeren Heimat finde seit seiner letzten Ausreise eine "gelegentliche Suche nach ihm" statt. Dieser von der belangten Behörde angenommene Umstand steht in einem im angefochtenen Bescheid nicht aufgeklärten Verhältnis dazu, dass die belangte Behörde meint, angesichts des inzwischen abgeleisteten Militärdienstes gebe es "keine sonstigen Gefährdungsmomente" mehr. Vor dem Hintergrund einer "gelegentlichen Suche" nach dem Beschwerdeführer (mag diese auch - soweit er davon durch Angehörige Kenntnis hat - in seiner Heimatprovinz stattfinden) und des - ebenfalls festgestellten - Umstandes, dass auf Grund seines Heimatortes Halfeti bei der Einreise in die Türkei genaue Recherchen darüber zu erwarten sind, ob die Familie des Beschwerdeführers politisch involviert bzw. der Beschwerdeführer selbst politisch tätig gewesen sei, ist dies nicht ausreichend nachvollziehbar. Mit ihrem Argument, der Beschwerdeführer habe mit keinen Schwierigkeiten wegen der politischen Tätigkeit eines Familienmitglieds zu rechnen, nimmt die belangte Behörde im Übrigen zu wenig darauf Bedacht, dass die türkischen Polizeibehörden dem Beschwerdeführer - den getroffenen Feststellungen zufolge - bereits selbst die Unterstützung der PKK unterstellt und sich nach der (neuerlichen) Ausreise aus der Türkei bei Familienmitgliedern über seinen - und nicht bloß über den Verbleib des politisch belasteten Cousins - erkundigt haben, weshalb mit einem Hinweis auf die in der Türkei nicht bestehende " Sippenhaftung" bei der Verneinung einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Den Schwerpunkt der Ausführungen in der Beschwerde bildet aber die Kritik an der Heranziehung des Dolmetschers als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, es habe kein Bedarf nach einem Sachverständigen bestanden und die belangte Behörde hätte nach dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0228, das Fehlen ausreichenden eigenen Fachwissens darzustellen gehabt, so handelt es sich dabei allerdings um ein Fehlzitat. Darzulegen ist nach dem erwähnten Erkenntnis das Fachwissen der Behörde, wenn sie bei der Beurteilung einer Frage, zu deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, keinen Sachverständigen beiziehen will. Ähnlich verhält es sich mit Bezugnahmen der Beschwerde auf die hg. Judikatur zum Unterbleiben der vorgeschriebenen Beeidigung des Sachverständigen (vgl. insoweit die Darstellung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzte I2, E 138ff zu § 52 AVG) und mit den Schlüssen, die in der Beschwerde aus § 52 Abs. 4 AVG gezogen werden.
Der Beschwerde ist aber darin beizupflichten, dass die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde hat sich mit dem Argument, dass der Sachverständige "aus der Türkei stammt, dort seine rechtswissenschaftlichen Studien absolviert und nach wie vor zahlreiche Kontakte hat und aufgrund seiner Sachkenntnis von der Berufungsbehörde bereits in zahlreichen Verfahren als Sachverständiger herangezogen wurde," und mit einem ergänzenden Hinweis auf die "Seriosität" und "Plausibilität" seiner "Aussagen" auf die nicht näher begründeten Einschätzungen des Sachverständigen gestützt und jede ergänzende Heranziehung von Berichtsmaterial über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269, verwiesen werden (vgl. zu im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Einschätzungen durch Sachverständige im Asylverfahren auch die Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 2001/20/0659 und 2001/20/0663; aus der ständigen hg. Rechtsprechung zur Pflicht der Asylbehörden, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen, nur beispielsweise die Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0348, und - in Gegenüberstellung mit Mitteilungen eines Honorarkonsuls - vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0060). Unberücksichtigt blieben im vorliegenden Fall u.a. ein in der Beschwerde zitierter Länderbericht vom Dezember 1999, aus dem nach Ansicht des Beschwerdeführers Schlüsse zur Erklärung des Vorgehens seiner Heimatbehörden im Anschluss an seine letzte Abschiebung in die Türkei zu ziehen sind, und der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuelle Jahresbericht 2001 von Amnesty International, dessen in der Beschwerde zitierte Inhalte mit der Annahme, Familienangehörigen politischer Aktivisten drohe im Westen der Türkei keine Gefahr und es gebe keinerlei "Sippenhaftung", zumindest nicht ohne Weiteres vereinbar sind. Enthielten die Ausführungen des Sachverständigen keine ins Einzelne gehende (oder, wie im vorliegenden Fall, überhaupt keine) Auseinandersetzung mit der aktuellen oder zur Beurteilung in der Vergangenheit gelegener Vorfälle relevanten Berichtslage, so wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Letztere in das Ermittlungsverfahren einzuführen. Dass dies - in Verbindung mit der Vermeidung der zuvor aufgezeigten Unschärfen in den Bezugnahmen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, ist nicht auszuschließen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 1. April 2004
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