Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GewO 1994;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z6;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GewO 1994;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. Mai 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei die gewerberechtliche sowie die baurechtliche Bewilligung für die "Errichtung und den Betrieb einer Fleisch- und Wurstproduktion mit Detailverkaufsbereich und diversen Nebenanlagen" auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 268/1 KG Z, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z im "Bauland - Gewerbegebiet" liegt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. 275/1, welches vom Baugrundstück lediglich durch die G-Straße (Grundstück Nr. 269/12) getrennt ist und von diesem weniger als 15 m entfernt liegt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5. März 2001, berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2001, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt, ohne dass auf die im Bauverfahren erhobenen Einwendungen der Nachbarn (insbesondere auch des Beschwerdeführers) eingegangen wurde.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. August 2001 insofern Folge gegeben wurde, als die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Hinblick auf raumordnungsrechtliche Bestimmungen begründe ein Parteienrecht, weshalb geprüft hätte werden müssen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bauverfahrens Parteistellung zukomme. Im Übrigen hätte eine Befassung mit den im Verfahren erhobenen Nachbareinwendungen zu erfolgen gehabt. Dadurch, dass diese nicht einmal erwähnt worden seien, sei die behördliche Begründungspflicht verletzt worden.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer weiteren Verhandlung wurde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12. November 2001 neuerlich erteilt. Die Einwendungen (u.a.) des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dieser Bescheid auf die Gutachten der befassten Sachverständigen gestützt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2002 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung (lediglich) insofern Folge, als im Spruch des bekämpften Bescheides die Auflage Nr. 23 dahingehend abgeändert wurde, dass sie zu lauten habe:
"Das an der Westseite des Baues gegenüber der Straßenparzelle 269/12 vorgesehene Schutzdach darf die festgelegte Baufluchtlinie nur insoweit überschreiten, als zur Bauplatzgrenze ein Mindestabstand von 3 m gewahrt bleibt."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dem Baubewilligungsverfahren sei bereits ein Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung vorausgegangen und neben dem Verfahren zur baurechtlichen Bewilligung auch das Verfahren zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Verfahren seien sowohl von einem bautechnischen, als auch von einem gewerbetechnischen, einem chemisch-umwelttechnischen sowie einem verkehrstechnischen Sachverständigen jeweils Befund und Gutachten erstellt worden. Überdies sei auch Befund und Gutachten eines Amtsarztes eingeholt worden, weiters eine Stellungnahme der Abteilung 7 - Raumplanung der belangten Behörde und des Arbeitsinspektorates. Sämtliche Ergebnisse dieser Befundungen und Gutachten seien in der Begründung des bekämpften Bescheides wiedergegeben worden. Auch die gerügte Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor bzw. führe noch nicht zur Aufhebung oder Änderung des Bescheides, weil auch in der Berufung kein Vorbringen erstattet worden sei, welches nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden hätte. Das gegenständliche Baugrundstück sei als Bauland der Kategorie "Gewerbegebiet" ausgewiesen. Dies seien Flächen, die vorwiegend für Betriebe bestimmt seien, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigten. Industriegebiete hingegen seien Flächen, die bestimmt seien für Betriebe, auch wenn sie eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachten oder eine besondere räumliche Ausdehnung aufwiesen. Grundsätzlich sei von der Baubehörde als Maßstab für die Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung "Gewerbegebiet" eine Betriebstype heranzuziehen, die nach der Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen, sowie nach der Art der damit verbundenen Tätigkeit einem bestimmten abstrakten Betriebsbild entspreche. Um dies beurteilen zu können, habe die Baubehörde festzustellen, welche Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb typisch seien, welche Tätigkeiten ausgeübt würden und welches Ausmaß und welche Intensität die damit verbundenen Emissionen erreichten. Ob das Bauvorhaben in widmungskonformer Weise verwirklicht werden könne und ob dadurch eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 6 Salzburger Raumordnungsgesetz verursacht werde, sei im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend geprüft worden. So komme der chemischumwelttechnische Sachverständige zum Ergebnis, auf Grund der Abgasemissionen der Fahrzeugbewegungen sei keine Änderung der Emissionssituation bei den Anrainern zu erwarten. Auch die Geruchsbelästigung durch die Räucheranlage werde bei einer geeigneten Ableitung der Abluft keine unzumutbare sein. Der gewerbetechnische Sachverständige sei hinsichtlich der Lärmsituation zum Ergebnis gekommen, die für die Nachbarn ungünstigste Situation in der Nachtzeit stellten die LKW-Abfahrten und der normale Betriebslärm des Fleischhauereibetriebes dar. Beide Werte ergäben einen "Störlärmpegel von ca. 47 dB (A), im Vergleich dazu" betrage "der in der Nachtzeit existierende energieäquivalente Dauerschallpegel laut Messung niedrigstenfalls 47,0 dB (A)". Die Anhebung gegenüber dem vorhandenen Ist-Lärm von etwa 3 dB könne jedoch nicht als wesentlich bezeichnet werden. Auch der Amtsarzt sei zum Ergebnis gekommen, die Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels sei (medizinisch) zumutbar. Der raumplanerische Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass sich auch in Kenntnis der angestrebten Produktionsmengen von 10 t Fleisch pro Tag der geplante Produktionsbetrieb in die Widmungskategorie Bauland-Gewerbegebiet gut einordnen lasse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es käme durch das Bauvorhaben zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Umgebung, sei somit nicht zu bestätigen gewesen. Festzuhalten sei insbesondere auch, dass von der Baubehörde eine Beurteilung hinsichtlich Lärm, Geruch und Verkehrsaufkommen nur in Bezug auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung zu erfolgen habe, die davon zu unterscheidende Frage, ob der konkrete Betrieb eine Beeinträchtigung der Nachbarn bewirke, sei nicht von der Baubehörde, sondern von der konkret für die Betriebsanlage zuständigen Gewerbebehörde zu prüfen. Auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Hinblick auf Umfang und Immissionsträchtigkeit sei das gegenständliche Vorhaben als Industriebetrieb anzusehen, sei auszuführen, dass durch das geplante Bauvorhaben keine übermäßigen Beeinträchtigungen der Umgebung ausgelöst würden und sich auch aus der Umschreibung des Industriegebietes im Sinne des § 17 Raumordnungsgesetz nicht ableiten lasse, dass Betriebe mit besonderer räumlicher Ausdehnung - welche im Übrigen nicht gegeben sei - ausschließlich im Industriegebiet errichtet werden dürften. Allein aus der - nach Ansicht des Beschwerdeführers - übergroßen Bearbeitungsmenge könne nicht geschlossen werden, dass das Vorhaben einen Industriebetrieb darstelle. Zur Frage der Überschreitung der Baufluchtlinie führte die belangte Behörde aus, gegenüber der Verkehrsfläche 269/12 sei eine Baufluchtlinie festgelegt worden, die parallel zur Straße in einem Abstand von 5 m verlaufe. Aus den Plänen ergebe sich, dass sich der Bau selbst und auch die Rampe jedenfalls hinter der Baufluchtlinie befänden, auf Grund der leichten Schrägstellung des Objektes (in Bezug auf die Baufluchtlinie) ergebe sich aber, dass diese kontinuierlich zunehmend von der auskragenden Überdachung in der Weise überschnitten werde, dass ca. zwei Drittel des Flugdaches hinter der Baufluchtlinie liegen, in etwa einem Drittel jedoch darüber hinaus rage. Die Baufluchtlinie sei im Sinne des § 31 ROG jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen eine Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden dürfe. Es könne allerdings auf Grundlage des § 8 Abs. 1 lit. d Bautechnikgesetz eine Ausnahme erteilt werden, und zwar für Schutzdächer für die Umgebung des Baues (Eingang, Zugang entlang der Außenwände) höchstens 1,50 m, wenn es jedoch ein besonderer Schutzzweck erfordere, bis zu 3 m. Das Gesetz bestimme ferner, dass ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes nur insoweit zulässig sei, als ein Mindestabstand von 3 m von den Grenzen des Bauplatzes gewahrt erscheine. Im vorliegenden Fall sehe die Baufluchtlinie einen Abstand von 5 m vor. Projekt und Bewilligungsbescheid hätten ein Überragen im nördlichsten Bereich, d.h. an jener Stelle, wo das Vordach am weitesten über die Baufluchtlinie hinaus rage, ein Maß von 2,50 m vorgesehen, woraus sich ergebe, dass zumindest an dieser Stelle das gesetzlich gebotene Maß bezüglich des Mindestabstandes von 3 m nicht gewahrt bleibe. Soweit also der gesetzlich gebotene Mindestabstand von 3 m durch die erstinstanzliche Bewilligung nicht gewahrt bleibe, habe die Berufungsbehörde eine Änderung der diesbezüglichen Auflage zu veranlassen gehabt. In der Abänderung dieser Auflage sei auch keine projektsändernde Auflagenänderung zu sehen, was sich aus der Geringfügigkeit der Änderung ergebe, weil das Flugdach ja nicht in seiner ganzen Länge letztlich um einen 1/2 m die Baufluchtlinie überrage, sondern diese Überschreitung kontinuierlich und bezogen auf eine Länge von 10 m abnehme. Die festgestellte Überschreitung der Baufluchtlinie durch das Flugdach sei grundsätzlich zulässig, sofern ein Mindestabstand zur Bauplatzgrenze von 3 m gewahrt bleibe. Diesbezüglich sei eine Wahrnehmung durch die Berufungsbehörde erfolgt. Was die Handhabung des Ermessens im Sinne des § 8 Bautechnikgesetz angehe, sei zu bemerken, dass die vorgesehene Überschreitung zum einen durch die belangte Behörde beschränkt worden und zum anderen insgesamt geringfügig sei. Der besondere Schutzzweck im Sinne des Gesetzes sei offenkundig bzw. aus der Planung leicht erschließbar. Jedenfalls würden durch die insgesamt geringfügige Überschreitung der Baufluchtlinie von 2,50 m bis 0 auf eine Länge von 10 m kontinuierlich abnehmend keine subjektiven Nachbarrechte, insbesondere des gegenüberliegenden, jenseits der Straße befindlichen Beschwerdeführers, verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keine ausdrückliche Abweisung der Berufung, soweit ihr keine Folge gegeben wurde, enthält, allein noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hat, geht doch aus dessen Begründung, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zweifelsfällen zur Auslegung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 2000/04/0110, und vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0137, und die dort wiedergegebene Judikatur), unzweifelhaft hervor, dass, abgesehen von der vorgenommenen Abänderung, der von dem Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge und somit der bekämpfte erstinstanzliche Bewilligungsbescheid - mit Ausnahme der abgeänderten Auflage Nr. 23 - inhaltlich bestätigt wurde. Wie sich aus den Beschwerdeausführungen ergibt, hatte der Beschwerdeführer im Übrigen auch an der insoweit erfolgten Bestätigung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides selbst keine Zweifel.
2. a): Zur Widmungskonformität.
Unter diesem Gesichtspunkt wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die schon in erster Instanz vorgebrachte Ansicht, hinsichtlich der vom Konsenswerber angestrebten Produktionsmenge und der damit verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigung liege ein Produktionsbetrieb "industriellen Ausmaßes" und damit ein Versagungsgrund im Sinn des § 9 Abs. 1 Z. 1 Salzburger Baupolizeigesetz vor. Die belangte Behörde sei der von ihm vertretenen Ansicht unter Hinweis auf die im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht gefolgt. Diese Begründung sei nicht ausreichend, es hätte jedenfalls weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedurft. So gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine serienmäßige Fertigung bzw. Verarbeitung von Wurst und Fleisch nicht vorgesehen sei. Genau dieser Umstand sei durch das Ermittlungsverfahren nicht gedeckt. Bei der Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer sei einzig auf die nicht geprüfte Angabe des Konsenswerbers Bedacht genommen worden, die Begründung, dass ein Mehrschichtbetrieb nicht vorgesehen sei, könne einer Überprüfung nicht standhalten, zumal in der Betriebsbeschreibung Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 3 Uhr bis 15 Uhr vorgesehen seien, was wöchentlich 72 Produktionsstunden ausmache. Unter Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen sei die vorliegende Begründung des Nichtvorliegens eines Mehrschichtbetriebes kaum haltbar. Gerade der vorliegende Betrieb unterscheide sich von einem im Rahmen eines Gewerbebetriebes geführten Metzgereibetrieb wesentlich und sei gerade im Hinblick auch auf die verarbeitete Fleischmenge eindeutig als Industriebetrieb zu klassifizieren.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 40/1997, in der Stammfassung, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegeben Widmung widerspricht.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. ist die beantragte Baubewilligung auch zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme subjektiv-öffentliche Rechte von Parteien verletzt werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 6 lit. a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 dürfen in einem als Gewerbegebiet gewidmeten Bereich Betriebe errichtet und betrieben werden, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen.
Eine Widmung als Industriegebiet im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a leg. cit. - lit. b dieser Gesetzesstelle ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar - gestattet die Errichtung von Betrieben, auch wenn sie eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen oder eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen; nicht jedoch Betriebe, die in hohem Maß Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung erwarten lassen.
Insoweit der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Widmungskonformität des vorliegenden Bauprojekts auch in der Beschwerde wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/06/0191) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zukommt, wenn die widmungsrechtliche Regelung auch im Interesse des Nachbarn gelegen ist (z.B. wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist).
Das gegenständliche Objekt befindet sich in einem als "Gewerbegebiet" gewidmeten Gebiet.
Dem Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht nur zu, insoweit § 17 Abs. 1 Z. 6 ROG 1998 vorsieht, dass diese Flächen nur für Betriebe zulässig sind, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu die in Hauer, Salzburger Baurecht3, Seite 325, angeführte hg. Judikatur) kommt es bei der Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht auf die spezielle Anlage, sondern auf die Betriebstype an. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann - da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist - nur anhand der Auswirkungen eines bestehenden Vergleichsbetriebes beurteilt werden. Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen zu beurteilen.
Es ist der belangten Behörde zwar darin Recht zu geben, dass die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden können, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2000/06/0193, m.w.N). Doch wurden die in den vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheiden wiedergegebenen, im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die sich im Übrigen in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht finden lassen, nicht anhand einer bestimmten Betriebstype erstellt, sondern orientierten sich ausschließlich an dem konkreten Projekt. Eine Betriebstypenprüfung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wurde im Bauverfahren nicht vorgenommen. Diese Unterlassung erweist sich aber als wesentlich, weil ein widmungswidriger Betrieb auch nicht durch - emissionseinschränkende - Auflagen zulässig gemacht werden kann.
Da der angefochtene Bescheid bereits aus den oben aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Februar 2004
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