VwGH 2002/03/0249

VwGH2002/03/024920.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der G KFT. in Z, Ungarn, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. August 2002, Zl. 140.264/9- II/A/4-2002, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl. 140.264/11-II/A/4/2002, wegen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
VwGG §34 Abs1;
GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2002 wurde die "Verlängerung bzw. Neuerteilung von 16 Stück Genehmigungen nach § 7 GütbefG bis einschließlich 31.06.2002" beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. August 2002 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin "auf Erteilung von 16 Genehmigungen nach § 7 Güterbeförderungsgesetz ... gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 GüterbeförderungsG idF der Novelle BGBl. I 2001/106 abgewiesen".

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat auf in anderen Verfahren erstattete Gegenschriften verwiesen und die Verwaltungsakten in Kopie vorgelegt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde selbst, also nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0158, mit weiterem Hinweis).

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist aus folgendem Grund zu verneinen: Ihr Antrag vom 2. Jänner 2002 richtete sich auf "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" der 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG "bis einschließlich 31.06.2002". Da dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 7. August 2002) schon verstrichen war, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch eine Aufhebung dieses Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren die beantragten Genehmigungen für diesen Zeitraum nicht mehr erteilt werden könnten (vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch den hg. Beschluss vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0391).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Juli 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte