Normen
LDG 1984 §106;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
LDG 1984 §106;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Hauptschule L.
Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens holte der Landesschulrat für Oberösterreich bei der Landessanitätsdirektion ein amtsärztliches Gutachten ein. Der Amtsarzt Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2000 zunächst aus, laut zweier Befunde des DDr. H., Facharzt für Innere Medizin, bestünden beim Beschwerdeführer eine rasche Ermüdbarkeit, ein herabgesetzter Allgemeinzustand und Kreuzschmerzen im Rahmen von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in der Lendenwirbelsäule. Derzeit fänden sich zwischen zwei hämolytischen Schüben keine Hämolysezeichen, sondern nur ein erhöhtes Serumbilirubin im Sinne eines Subikterus. Es sei auch in Zukunft mit vermehrten Krankenständen zu rechnen. Es bestünden hämolytische Schübe etwa alle vier bis sechs Wochen; es träten dann Lymphknotenschwellungen, Kopfschmerzen, Juckreiz und zeitweise morgendliche Übelkeit und Heiserkeit auf. Der Amtsarzt führte weiters aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit Jahrzehnten eine Hyperbilirubinämie. Nach Angaben des Beschwerdeführers träten derzeit alle vier bis sechs Wochen ikterische Schübe auf, die dann für zwei bis drei Wochen anhielten. Oft sei zwischen den Krankheitsschüben nur ein bis zwei Wochen Pause. Zu Zeiten, in denen diese Krankheitsschübe aufträten, bestehe bei ihm Übelkeit, Schwindel, Atemnot, ein erheblicher Juckreiz sowie eine allgemeine Schwäche und Kopfschmerzen sowie auch Kurzatmigkeit. Der Amtsarzt gelangte schließlich zu folgender "Beurteilung":
"Beim Beschwerdeführer besteht eine langjährige Krankheit des Blut bildenden Systems, die ihn auf Grund des schubweisen Verlaufs der Erkrankheit immer wieder in seiner Dienstleistung beeinträchtigt. Zu Zeiten, in denen derartige Krankheitsschübe auftreten, kommt es zu zahlreichen krankhaften Symptomen. Diese sind nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Befunden in den letzten Monaten so stark ausgeprägt, dass sie es ihm unmöglich machen, seinen Dienst als Lehrer zu verrichten. Da derartige Schübe im Abstand von 4 - 6 Wochen auftreten, scheint es nicht sinnvoll und dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, ihn weiterhin für eine regelmäßige Tätigkeit als Lehrer einzusetzen. Für sonstige leichte körperliche Arbeiten, wie beispielsweise Verwaltungstätigkeiten, kann der Beschwerdeführer als geeignet angesehen werden, in den Zeiträumen, in denen keine Krankheitsschübe bestehen. Da aber die Anzahl der Krankheitsschübe in der letzten Zeit deutlich zugenommen hat, muss auch bei einer sonstigen Tätigkeit mit vermehrten Krankenständen gerechnet werden."
Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 27. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) mit Ablauf des 31. Juli 2000 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 26. September 2000 sprach der Landesschulrat für Oberösterreich aus, dass aus Anlass der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand keine Zurechnung von Dienstjahren zur ruhegenussfähigen Dienstzeit gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in Verbindung mit § 106 LDG 1984 erfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem amtsärztlichen Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 13. Juni 2000 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes seiner Krankheit für eine weitere spezielle Tätigkeit im Lehrberuf nicht geeignet sei. Für sonstige leichte körperliche Arbeiten, wie beispielsweise Verwaltungstätigkeiten, sei er jedoch einsetzbar. Der Beschwerdeführer sei daher durchaus in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit außerhalb des Schulbereiches mit Rücksicht auf seine allgemeinen Lebensumstände auszuüben.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die entscheidungswesentliche Beurteilung des Amtsarztes im Gutachten vom 13. Juni 2000, wonach er für sonstige leichte körperliche Arbeiten, wie beispielsweise Verwaltungstätigkeiten, als geeignet angesehen werden könne, erstrecke sich nur auf jene Zeiträume, in denen keine Krankheitsschübe bestünden. Da laut amtsärztlichem Gutachten von einem schubweisen Verlauf der Krankheit auszugehen sei, die Krankheitsschübe im Abstand von vier bis sechs Wochen aufträten und zwei bis drei Wochen anhielten, liege eine zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor. Eine solche setze jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Im Beschwerdefall sei im Jahr von mindestens zehn Krankheitsschüben in der Dauer von je zwei bis drei Wochen auszugehen, laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei aber bereits bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen. Das amtsärztliche Gutachten sei zwar logisch begründet und nachvollziehbar, nicht zutreffend und nicht nachvollziehbar sei allerdings die von der Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zu einem zumutbaren Erwerb fähig sei. Diese Entscheidung der Behörde stehe in offenbarem Widerspruch zur Beurteilung des amtsärztlichen Gutachtens und der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Die Oberösterreichische Landesregierung holte daraufhin erneut bei der Landessanitätsdirektion ein amtsärztliches Gutachten ein. Die Amtsärztin Dr. Ha. gelangte in ihrem Gutachten vom 13. November 2000 zu folgender "Beurteilung":
Aus amtsärztlicher Sicht sei festzustellen, dass als medizinische Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, das sei der 31. Juli 2000, das Gutachten Dris. S. vom 13. Juni 2000 heranzuziehen sei. Dieses Gutachten sei ausführlich und gut nachvollziehbar; es lasse sich daraus eindeutig ableiten, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Lehrer nicht mehr geeignet sei. Beim Beschwerdeführer bestehe die chronische Erkrankung des Blut bildenden Systems seit vielen Jahren - laut aktenkundigem Vorgutachten seit rund 30 Jahren. Es sei wegen der mit dieser Erkrankung verbundenen fachärztlicherseits dokumentierten allgemein herabgesetzten Belastbarkeit und der beeinträchtigten Gesamtbefindlichkeit im Jänner 1999 eine leicht eingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer weiterhin für die Unterrichtstätigkeit als geeignet beurteilt worden sei und nur stärkere bzw. größere zusätzliche Belastungen, wie beispielsweise die Teilnahme an Wandertagen, vermieden werden sollten. Ausgehend vom aktuellen amtsärztlichen Gutachten Dris. S. vom 13. Juni 2000 seien in den rund sechs Monaten, die seit der obgenannten Vorbegutachtung vergangen seien, die Beschwerden so stark ausgeprägt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, seinen Dienst als Lehrer weiter auszuüben. Die Beschwerden würden objektiv im Befund des DDr. H. beschrieben: rasche Ermüdbarkeit, ein herabgesetzter Allgemeinzustand und Kreuzschmerzen im Rahmen von degenerativen LWS-Veränderungen, im Schub (etwa alle vier bis sechs Wochen) dann Lymphknotenschwellungen, Kopfschmerzen und zeitweise Übelkeit und Heiserkeit; es sei mit vermehrten Krankenständen zu rechnen. Wesentlich sei, dass weder Dauer noch Häufigkeit der zu erwartenden Krankenstände von DDr. H. näher beschrieben würden. Weder im Befund des DDr. H. noch im Gutachten Dris. S. werde von einer völlig aufgehobenen beruflichen Leistungsfähigkeit oder von einer dauernden Nichteignung für alle Erwerbsbereiche gesprochen. Dies sei besonders im Hinblick auf die Berufungseinwände des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2000 relevant. Relevant sei auch weiters, dass der behandelnde Internist DDr. H. keine Verschlechterung oder Komplikationen der jahrzehntelang bekannten Erkrankung festgestellt habe. Auf Grund sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen könnten somit keine so gravierenden Beeinträchtigungen abgeleitet werden, welche eine komplette Aufhebung des Leistungsvermögens zur Folge hätten. Darüber hinaus seien hinsichtlich der Berufungseinwände, wobei unter anderem aus der Dauer und der Anzahl der Krankenstände auf die zu erwartenden jährlichen Krankenstände "hochgerechnet" werde, noch folgende Fakten wichtig und seien "diese Einwände daher aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar". Auf die diesbezüglich nicht vorhandenen Angaben des behandelnden Internisten DDr. H. sei bereits hingewiesen worden. Ganz wesentlich sei, dass nicht alle Krankheitsschübe gleich verliefen und dass das Ausmaß der Beeinträchtigung prinzipiell nicht während der gesamten Schubdauer gleich stark ausgeprägt sei. Aus ärztlicher Sicht könne somit nicht generell Krankheitsschub gleichgesetzt werden mit Krankenstand bzw. mit völliger dauernder Aufhebung eines beruflichen Leistungsvermögens. Ganz entscheidend sei auch die Art der beruflichen Tätigkeit. Durch die bereits anfänglich näher beschriebenen Krankheitssymptome wie rasche Ermüdbarkeit, herabgesetzter Allgemeinzustand, im Schub auch Heiserkeit etc., ergebe sich ein früherer und längerer Krankenstand bzw. eine dauernde Nichteignung für Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen an die Robustheit bzw. mit besonders hohen mentalen Anforderungen, wie es der Lehrberuf darstelle. Zu den besonderen mentalen Anforderungen sei beim Lehrberuf beispielsweise die hohe persönliche Umstellfähigkeit, die große Verantwortung, der Zeitdruck bzw. die Leistungserbringung in einem fix vorgegebenen Zeitraum, nämlich der Unterrichtseinheit, zu nennen. Auf Grund dieser Befundlage ergebe sich beim Beschwerdeführer eine dauernde Nichteignung für den bisherigen Beruf als Lehrer. Für leichtere Tätigkeiten ohne die beschriebenen besonders hohen Anforderungen und Belastungen sei der Beschwerdeführer weiterhin geeignet. Hier käme beispielsweise eine Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne besonderen Zeitdruck, in Frage. Bei Einhaltung der üblichen Arbeitspausen sei hierbei eine adäquate Arbeitsleistung zu erwarten.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Gutachtens der Landessanitätsdirektion vom 13. November 2000 im Wesentlichen ausgeführt, aus diesem Gutachten ergebe sich für die belangte Behörde zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung trotz seiner bestehenden Leiden zu einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Lehrberufes fähig gewesen sei. Dies vor allem deshalb, da die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden speziell im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Lehrberuf stünden, jedoch aus medizinischer Sicht für administrative Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen, Belastungen und besonderen Zeitdruck keine Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens hätten objektiviert werden können. Diesbezüglich sei im amtsärztlichen bzw. berufskundlichen Gutachten ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer für derartige Tätigkeiten - unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen - eine kontinuierliche Arbeitsleistung erbringen könne. Die sehr detaillierten, begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 13. November 2000 würden als schlüssig erachtet und deckten sich im Übrigen auch mit jenen des amtsärztlichen Gutachtens vom 13. Juni 2000. Demnach sei nach Ansicht der belangten Behörde die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedenfalls gegeben. Zu allfälligen Krankenständen des Beschwerdeführers sei im Gutachten vom 13. November 2000 bereits sehr ausführlich Stellung genommen worden und könne daraus nachvollziehbar abgeleitet werden, dass sich auf Grund der beschriebenen Krankheitssymptome ein Krankenstand nur bei Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen, wie es der Lehrberuf darstelle, ergebe. Zu den besonderen mentalen Anforderungen beim Lehrberuf zählten beispielsweise die hohe persönliche Umstellungsfähigkeit, die große Verantwortung, der Zeitdruck bzw. die Leistungserbringung in einem fix vorgegebenen Zeitraum, nämlich der Unterrichtseinheit. Nach der erhobenen Befundlage würden sich demnach beim Beschwerdeführer Krankenstände nur bei seinem bisherigen Beruf als Lehrer, aber nicht bei einer anderen beruflichen Tätigkeit ergeben. Im Übrigen werde weder im Gutachten Dris. S. vom 13. Juni 2000 noch im Befund des DDr. H. eine völlige Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens bzw. eine dauernde Nichteignung für andere Erwerbsbereiche festgestellt. In weiterer Folge sei daher zu klären, ob dem Beschwerdeführer jene Erwerbstätigkeit, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermocht hätte, auch zugemutet werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und Fortbildung des Beamten annähernd gleich käme und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden könne. Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, tatsächlich vermittelt werden könne, sei für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbstätigkeit hingegen ohne Bedeutung. Zur Frage der Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeiten habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass die beispielsweise angenommene Tätigkeit als Bibliothekar auch für einen Lehrer als sozial zumutbar zu werten sei. Gleiches werde wohl auch für administrative Tätigkeiten in einem dem Lehrberuf verwandten Bereich (Landesschulrat, Jugendwohlfahrt) angenommen werden können. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auf Grund der schlüssigen und begründeten Ausführungen im medizinischen bzw. berufskundlichen Gutachten vom 13. November 2000 der Beschwerdeführer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung abstrakt gesehen zu einer sonstigen Erwerbsfähigkeit durchaus noch befähigt und hätte im maßgeblichen Beurteilungszeitraum unter Bedachtnahme auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt den beispielsweise angenommenen und als zumutbar erachteten Beruf eines Verwaltungsbeamten ausüben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 106 Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet (auszugsweise):
"§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:
...
2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
..."
Gemäß § 106 Abs. 2 LDG 1984 sind die in Abs. 1 für anwendbar erklärten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (2. Jänner 2001) lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95):
"§ 62j. ...
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."
1.3. Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Juli 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, hatte er mit 1. August 2000 - somit vor dem 1. Oktober 2000 - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 PG 1965 war die durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, bewirkte; sie lautete (unter Berücksichtigung der sich aus dem LDG 1984 und dem Oö LDHG ergebenden Modifikationen (Originalwortlaut in Klammern)):
"§ 9. (1) Ist der Landeslehrer (Beamte) ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm die zuständige Dienstbehörde (seine oberste Dienstbehörde) aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Bundesdienstzeit) zuzurechnen."
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung von Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 9 Abs. 1 PG 1965 verletzt.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verfahren nach § 9 PG 1965 zur Beantwortung der Frage, ob der Beamte - im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand - noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens zu klären, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fähig ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können. Letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0118, mwN).
Die Erwerbsfähigkeit setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit voraus. Es ist zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt (beispielsweise Einhaltung der Arbeitszeit, Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1992, 10 Ob S 119/92, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Es bedarf daher in solchen Fällen auch der Beurteilung der künftig zu erwartenden Krankenstände (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0194).
Zur Beantwortung der Frage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Judikatur dargelegt hat, vorerst ein medizinischer Sachverständiger - tunlichst ein Arbeitsmediziner - ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beamte aus medizinischer Sicht überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist. Die Bejahung dieser Frage setzt voraus, dass der Beamte zumindest einen "Grenzgesundheitszustand" aufweist, der ihn befähigt, (irgend) einen Erwerb auszuüben. Hiebei hat der medizinische Sachverständige all jene arbeitsmedizinischen Rahmenkriterien abzustecken, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit des Beamten in Frage kommt. Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es sodann, darauf aufbauend zu klären, ob innerhalb des vom (arbeits-)medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens möglicher Erwerbstätigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) zugänglich sind. Gelangt der berufskundliche Sachverständige zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das arbeitsmedizinische Kalkül bestimmte Arbeitsplätze (Berufsbilder) in Frage kommen, hat sodann die Behörde die Rechtsfrage zu beantworten, ob und bejahendenfalls welcher dieser Arbeitsplätze dem Beamten im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965 zumutbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2003, Zl. 2001/12/0196).
Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten vom 13. November 2000 genügt den aufgezeigten Anforderungen an das medizinische Sachverständigengutachten nicht und stellt auch kein von einem berufskundlichen Sachverständigen im Sinne der wiedergegebenen Judikatur erstelltes Gutachten dar. Es fehlen in diesem Gutachten zunächst konkrete Feststellungen zu den künftig zu erwartenden Krankenständen. Die Amtsärztin beschränkte sich lediglich auf den Hinweis, dass weder Dauer noch Häufigkeit der zu erwartenden Krankenstände im Befund des DDr. H. näher beschrieben würden; sie unterließ es aber, sich selbst mit dieser Frage auseinander zu setzen.
Dazu kommt, dass der Amtsarzt der Erstbehörde - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - in seinem Gutachten vom 13. Juni 2000 den Beschwerdeführer zwar "für sonstige leichte körperliche Arbeiten, wie beispielsweise Verwaltungsarbeiten" als geeignet angesehen hat, aber eben mit der Einschränkung "in den Zeiträumen, in denen keine Krankheitsschübe bestehen", wobei wegen der Zunahme der Zahl der Krankheitsschübe "in der letzten Zeit" auch "bei einer sonstigen Tätigkeit mit vermehrten Krankenständen gerechnet werden" müsse. Diese Formulierung legt die Annahme nahe, dass der im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Amtssachverständige die Auffassung vertrat, ein Krankheitsschub bedinge beim Beschwerdeführer auch einen Krankenstand. Die Amtsärztin der belangten Behörde hingegen gelangte - obwohl sie sich bei ihrer Beurteilung ausdrücklich auf dieses Gutachten stützt - zu dem Ergebnis, dass ein Krankheitsschub nicht automatisch mit einem Krankenstand gleichgesetzt werden könne, weil nicht alle Krankheitsschübe gleich verliefen und das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht während der gesamten Schubdauer gleich stark ausgeprägt sei. Damit soll offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass selbst unter Zugrundelegung der vom Erstgutachter angenommenen Frequenz der Krankheitsschübe eine deutlich geringere Zahl oder Dauer von Krankenständen zu erwarten sei. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht nachvollziehbar, wie die Amtsärztin auf der Grundlage (nur) des Erstgutachtens - ohne Rücksprache mit dem Gutachter - zu ihrem Ergebnis gelangen konnte. Sollte ihre Beurteilung hingegen auf eigenen, vom Erstgutachter nicht angestellten, Überlegungen beruht haben, so hätte es konkreter Feststellungen bedurft, in welchen Phasen eines Krankheitsschubes welche Krankheitssymptome auftreten, mit welcher Intensität ein Krankheitsschub somit typischerweise verläuft und weshalb während der Dauer eines Krankheitsschubes nicht durchgehend die Notwendigkeit eines Krankenstandes bestehe.
Soweit sich die belangte Behörde schließlich darauf stützt, die Amtsärztin habe ausgeführt, dass ein Krankheitsschub auf Grund der beschriebenen Symptome (rasche Ermüdbarkeit, herabgesetzter Allgemeinzustand, Heiserkeit etc.) bei Tätigkeiten mit besonders hohen Anforderungen zu früheren und längeren Krankenständen führe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem von ihr verwerteten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen ist, dass Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer im Lichte der oben angeführten Judikatur zumutbar wären, nur zu Krankenständen führten, deren Ausmaß die Restarbeitsfähigkeit nicht ausschließen.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung somit auf ein mangelhaftes medizinisches Gutachten gestützt. Im Hinblick auf die in den beiden im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten übereinstimmend beschriebene Dauer und Häufigkeit der Krankheitsschübe kann nicht ausgeschlossen werden, dass die künftig zu erwartenden Krankenstände in einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit mindestens sieben Wochen jährlich betragen, sodass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt anzunehmen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst die Frage der Restarbeitsfähigkeit durch ein mängelfreies und schlüssiges ärztliches Gutachten zu klären haben. Sollte sich herausstellen, dass eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist, wird die belangte Behörde im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung ein berufskundliches Gutachten einzuholen haben. Zur Frage der Zumutbarkeit von Verweisungsberufen für Landeslehrer wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0280, mwN, hingewiesen.
2.2. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 17. November 2004
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