Normen
DVG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
DVG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1949 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. März 1994 als Sonderschuloberlehrerin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Wien. Sie war zuletzt an einer Schule für Körperbehinderte tätig.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965). Da hiefür (auch) Vorgänge aus dem Ruhstandsversetzungsverfahren von Bedeutung sind, wird zunächst auf dieses Verfahren eingegangen. A) Ruhestandsversetzungsverfahren
Bereits im Schuljahr 1986/87 kam es auf Grund eines längeren "Krankenstandes" der Beschwerdeführerin über Ersuchen des Wiener Stadtschulrates (im Folgenden WStR = Dienstbehörde erster Instanz) zu einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Amtsärztin der MA 15 (Gesundheitsamt) Dr. P. traf in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 1986 folgende Feststellungen:
"Diagnose: Zwangsneurose; psychosomatische Magen-Darm-Krankheiten.
Gutachten: Die Dienstverhinderung war gerechtfertigt. Eine Behandlung an der Psychosomatischen Ambulanz der Univ.Klinik wurde angeraten. Im Dienst seit 14.11.1986. Sollte keine Behandlung durchgeführt werden, ist mit weiteren Krankenständen zu rechnen."
Nach einer weiteren über Ersuchen des WStR durchgeführten Untersuchung hielt die Amtsärztin Dr. P. am 25. September 1987 in ihrer Stellungnahme zu einem weiteren "Krankenstand" der Beschwerdeführerin (ab 26. Mai 1987) u.a. fest, dass der psychologische Test von Dr. U. vom 22. September 1987 keine psychischen Auffälligkeiten erbracht habe.
In den Schuljahren 1987/88 und 1988/89 wurde der Beschwerdeführerin wegen der Pflege naher Verwandter die Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte bewilligt.
Nach der am 5. November 1989 erfolgten Geburt ihres Sohnes befand sich die Beschwerdeführerin bis zum 31. August 1992 im Karenzurlaub.
Mit Beginn des Schuljahres 1992/93 übernahm sie wieder eine volle Lehrverpflichtung an einer Schule für Körperbehinderte. Sie befand sich in diesem Schuljahr in der Zeit vom 15. Oktober bis 20. Dezember 1992 und vom 18. Jänner 1993 bis knapp vor Schulschluss im - jeweils ärztlich bescheinigten - "Krankenstand".
Nach Durchführung einer über Ersuchen des WStR durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung traf Dr. M. (MA 15) in ihrer Stellungnahme vom 16. März 1993 zu diesen beiden "Krankenständen" folgende Feststellungen (der Name der Beschwerdeführerin wird mit X. wiedergegeben):
"Diagnose: Neurose mit Somatisierung
Gutachten: Frau. Mag. X. ist derzeit nicht dienstfähig.
Weitere Psychotherapie ist notwendig."
Nach einem Aktenvermerk wurde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1993 von Frau Dr. M. untersucht und an die "Psychohygiene" weiterverwiesen. In einer weiteren Äußerung vom 30. Juni 1993 wies die Amtsärztin Dr. M. darauf hin, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in einem absehbaren Zeitraum nicht zu erwarten sei.
Daraufhin ordnete die Dienstbehörde erster Instanz die Einholung eines Universitätsgutachtens an.
Im Schuljahr 1993/94 befand sich die Beschwerdeführerin ab 10. September 1993 im "Krankenstand".
In seinem (ausführlichen) Gutachten vom 23. September 1993 kam der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. K. von der Universitätsklinik für Psychiatrie des AKH (nach der am 7. September 1993 erfolgten ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung von Vorbefunden) zusammenfassend zum Ergebnis, in der Längsschnittanamnese finde sich bei ihr eine wechselnde Vielfalt psychiatrischer Symptome, wobei Zeichen einer Angststörung (Symptomshifting zwischen generalisierter Angststörung und Panikattacken) und einer dysthymen Störung (depressive Neurose) abgegrenzt werden könnten. Angesichts der Art und der Intensität des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerdebildes erscheine sie nicht dienstunfähig, sondern lediglich in ihrer vollen Dienstfähigkeit beeinträchtigt.
Sowohl bei den beschriebenen Angststörungen als auch bei der dysthymen Störung bestehe eine optimale Behandlungsstrategie in der kombinierten Anwendung medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlungsverfahren. In der gesamten bisherigen Krankheitsentwicklung habe eine gleichzeitige Anwendung der beiden erwähnten Behandlungsverfahren noch nicht erreicht werden können (Unterstreichung im Original). Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung (seit März 1993) gestanden. Aus subjektiver Sicht habe sich dadurch eine Besserung und Stabilisierung ergeben. Durch die gleichzeitige Anwendung nachgewiesenermaßen gut wirksamer medikamentöser Verfahren (z.B. ambulant an der Klinik) wäre die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in einem mehrmonatigen Zeitraum möglich.
Vorerst erscheine sie für eine halbe Lehrverpflichtung geeignet, wobei durch eine weitgehende Mitgestaltung des Stundenplanes durch die Beschwerdeführerin ausreichende Freiräume gewährleistet werden sollten.
In der Niederschrift vom 5. November 1993 gab die Beschwerdeführerin, nachdem ihr das Gutachten Dris K. zur Kenntnis gebracht worden war, im Wesentlichen an, dass sie unter Angstattacken leide und deshalb auch einer halben Lehrverpflichtung nicht nachkommen könne. So könne sie z.B. nicht allein weggehen und brauche immer jemanden, der sie begleite. Manchmal sei es so arg, dass sie auch mit Begleitung nicht weggehen könne.
Außerdem nahm sie in einer nicht datierten "Ergänzung zum Aktenvermerk vom 5.11.1993" zu diesem Gutachten Stellung. Sie machte darin im Wesentlichen geltend, das Gutachten vermittle kein schlüssiges Bild. Der untersuchende Arzt habe ihr eine hervorragende Leistungsfähigkeit, was den Intellekt u.s.w. betreffe, bescheinigt, ihr gegenüber aber bedauert, dass bei ihr auf Grund ihrer psychischen Verfassung keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Zudem habe er betont, dass keinerlei Simulation vorliege (Unterstreichung im Original) und er trachten werde, diesen Hinweis in das Gutachten aufzunehmen, was leider nicht geschehen sei. Dr. K. habe den Eindruck erweckt, der Sache nicht die nötige Sorgfalt angedeihen zu lassen, was sich auch im Fehlen genauer Angaben über ihre subjektive Befindlichkeit, insbesondere der Tatsache, dass bei Beginn ihres Schuldienstes im September 1992 ihre Asthmaanfälle wieder aufgetreten seien, niedergeschlagen habe (wird näher ausgeführt). Auch träfen die Angaben über die Häufigkeit ihrer Psychotherapie nicht zu; einige Male habe diese nur telefonisch stattfinden können, weil sie nicht imstande gewesen sei, selbst in Begleitung persönlich zur Therapie zu erscheinen. Von einer Stabilisierung ihres Zustandes könne daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Rede sein.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin auch ein Schreiben der Psychotherapeutin Dr. W. vom 9. November 1993 vor. Dr. W gab darin an, die Beschwerdeführerin befinde sich bei ihr seit 30. März 1993 wegen häufiger Panikattacken, schwerer depressiver Verstimmungszustände und multipler somatischer Beschwerden, die ihr zeitweise ein Alleinsein völlig unmöglich machten und sie in ihrem Aktionsradius und ihrer Handlungsfähigkeit stark einschränkten, in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin neige allerdings zu Dissimulation und rationaler Abwehr von als äußerst bedrohlich erlebten Gefühlen, so dass bei einmaligem oder kurzzeitigem Kontakt leicht der Eindruck des Zustandsbildes einer mäßiggradigen Missstimmung mit aggressiv getöntem Hintergrund entstehen könne. Ihr sei es im Laufe der Therapie gelungen, einzelne Situationen besser zu bewältigen, jedoch könne keinesfalls von einer befriedigenden Stabilisierung im Sinne einer dauernden Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Im Einzelnen sei auch nicht vorhersehbar, in welchem Ausmaß jeweils alltägliche Verrichtungen und Verpflichtungen durchgeführt bzw. wahrgenommen werden könnten, da die Tagesverfassung jeweils sehr starken Schwankungen unterliege. Die Beschwerdeführerin lehne auf Grund schlechter Erfahrungen mit allopathischen Medikamenten im Sinne des Erlebens einer Abhängigkeitsgefährdung (Temesta, Deanxit) eine derartige Medikation ab, sei jedoch gegenüber alternativen, beispielsweise homöopathischen Medikamenten durchaus aufgeschlossen. Nach Ansicht von Dr. W. könne - sofern überhaupt eine Prognose zum vorliegenden Zustandsbild getroffen werden könne - von einer für eine Arbeitsfähigkeit ausreichenden Besserung im Laufe des nächsten Jahres nicht ausgegangen werden, insbesondere deshalb nicht, weil es sich bei dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Beruf um eine Tätigkeit handle, bei der zwischenmenschlicher Kontakt nicht nur erwünscht, sondern unabdingbar sei und ein großer Teil der bei ihr feststellbaren Problematik sich auf diesen Bereich beziehe. Allerdings könne im Augenblick die Möglichkeit einer wie immer gearteten regelmäßigen Tätigkeit keinesfalls angenommen werden, sondern es müsste eine deutliche Stabilisierung abgewartet werden, die die notwendige Regelmäßigkeit garantieren würde.
In der Folge gelangte die Amtsärztin Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 1993 zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin bestehe unter Berücksichtigung des eingeholten psychologischen Gutachtens zum Zeitpunkt der vorgenommenen Untersuchung (6. Dezember 1993) Dienstunfähigkeit.
Das angesprochene "Psychologische Gutachten" wurde vom Amtsarzt Dr. Kr. am 17. Dezember 1993 erstellt. Dr. Kr. kam darin zum Ergebnis, dass sich seit der letzten Untersuchung keine wesentliche Veränderung ergeben habe. Die Beschwerdeführerin stehe weiterhin in Einzel-, aber auch in Gruppentherapie. Ein Arbeitsversuch im September dieses Jahres sei gescheitert. Auf Befragen habe sich herausgestellt, dass anscheinend die vegetative Irritation derzeit besser sei; dafür hätte sich die Angstsymptomatik wieder stärker entwickelt. Die psychologische Untersuchung ergebe weiterhin das Bild einer grundsätzlich guten Leistung mit ausgezeichneten mnestischen Leistungen, einer sehr guten Dauerkonzentration und Aufmerksamkeitsflexibilität mit hoher Qualitäts- und Tempoleistung (4 % Fehler in 640 Sekunden Bearbeitungszeit bei 200 Aufgaben). Im projektiven Assoziationstest zeige sich eine neurotisch-soziopathische Persönlichkeitsentwicklung mit hochgradiger Affektlabilität. Die Inhalte der Deutungen seien oftmals auf ihren Bezug zur Umwelt ausgerichtet und enthielten auch ironische Bewertungen. So werde die "friedliche und harmonische Natur" im Gegensatz zu den "unangenehmen Mitmenschen und der bedrohlichen Umwelt" gesehen.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich der Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik insofern mit den Befunden der MA 15 decke, als eine ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben sei und keinesfalls eine Hirnschwäche bestehe. Andererseits sei es unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre in höchstem Ausmaß unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienst - auch unter reduzierten Belastungsbedingungen - wieder aufnehmen werde. Zu sehr scheine eine Fixierung auf die Bedrohung der Umwelt gegeben zu sein. Da erfahrungsgemäß auch der Erfolg einer Psychotherapie prognostisch schwer einschätzbar und gegen den Willen der Beschwerdeführerin ein Dienstantritt nicht möglich sei, sei derzeit eine Dienstunfähigkeit gegeben. Diese leite sich keinesfalls aus der vorhandenen Leistungsfähigkeit ab, sondern ergebe sich ausschließlich aus psychogenen Ursachen.
In ihrem an die Dienstbehörde erster Instanz gerichteten Schreiben vom 26. Jänner 1994 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie nicht nur dienstunfähig, sondern auch erwerbsunfähig sei. Sie ersuche daher um Zurechnung von weiteren Jahren, um anfallende Lebenshaltungskosten und Zusatzbelastungen (Therapieaufwand u.s.w.) klaglos begleichen zu können.
Laut Niederschrift vom 14. Februar 1994 nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ein Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 in die Wege geleitet werde. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes ersuchte sie unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 27. Dezember 1993 um Versetzung in den Ruhestand mit 31. März 1994.
Mit Bescheid vom 14. Februar 1994 versetzte der WStR die Beschwerdeführerin auf Grund ihres eigenen Antrags mit Ablauf des 31. März 1994 gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 in den Ruhestand. In der Begründung wurde dazu auf das amtsärztliche Gutachten vom 27. Dezember 1993 und den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 1994 verwiesen. Gleichzeitig wurde auf der Grundlage einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von rund 22 Jahren der Ruhegenuss bemessen. Über die Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 werde gesondert entschieden.
B) Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965
In der von der Amtsärztin Dr. M. auf Ersuchen des WStR abgegebenen Äußerung vom 27. Mai 1994 wird nach Rücksprache beim Amtsarzt Dr. Kr. festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit Affektlabilität und Somatisierung bestehe. Die Leistungsfähigkeit im psychologischen Test sei grundsätzlich gut. Eine Lehrtätigkeit mit Arbeiten mit körperlich und geistig behinderten sowie mit problematischen Kindern sei nicht zumutbar. Tätigkeiten im administrativen Bereich oder unter Berücksichtigung der angeführten Einschränkungen mit 2- 3 Unterrichtsstunden täglich seien aber zumutbar.
Laut Niederschrift vom 7. September 1994 widersprach dem die Beschwerdeführerin: sie könne einer regelmäßigen, wenn auch geringfügigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.
In der Folge holte der WStR bei Dr. E. ein berufskundliches Gutachten ein.
Dr. E gelangte in seinem Gutachten (berufskundliche Beurteilung) vom 31. Oktober 1994 - ausgehend vom Gesundheitszustand, wie er in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27. Mai 1994 umschrieben ist - zum Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer (früheren) Tätigkeit als Sonderschullehrerin folgende Berufe ihrer sozialen Geltung nach in Betracht kämen:
Sachbearbeiter-Berufstätigkeiten im Verwaltungsbereich von z. B. öffentlichen und privaten Sozialeinrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen, sozial ausgerichteten Vereinen und Interessenvertretungen: z.B. eingesetzt für sozialadministrative Arbeiten im Bereich der Behinderten-, Alten- und auch Kinderbetreuung.
Pädagogisch-administrative Berufstätigkeiten in Einrichtungen der kommunalen Freizeitpädagogik und im Rahmen der allgemeinbildenden außerschulischen Bildungsarbeit (diverse Vereine, Bildungsverbände, Bibliotheken, familienpädagogischen Einrichtungen u.ä.): z.B. eingesetzt für Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich der Organisation, Planung und Koordinierung von Bildungs- und Freizeitaktivitäten, Bibliothekswesen, Herstellung von Informations- und Lernmaterial.
In diesen beispielsweise angeführten Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin ihren (bisherigen) "Berufsverlauf" gut verwerten, ohne dass es dabei für sie zu "kalkülüberschreitenden Berufsbelastungen" komme.
In der Folge wird das Berufsanforderungsprofil dieser Berufe wie folgt dargestellt (der Name der Beschwerdeführerin wird mit X.
anonymisiert):
"Arbeiten mit leichter körperlicher und psychischer
Gesamtbelastung vorwiegend in Form sitzender Schreibtischarbeiten.
Es handelt sich - insbesondere im Vergleich zur von Frau X.
ausgeübten Lehrertätigkeit - um Berufe mit nur geringer Stressbelastung.
Auch ist keine Konfrontation mit konfliktreicher Schulatmosphäre (spannungsreiches und konfliktorientiertes Lehrer-Schüler-Direktorverhältnis wird vermieden) gegeben. Es ist keine Unterrichtstätigkeit durchzuführen. Speziell kommt keine Lehrtätigkeit mit Arbeiten mit körperlich und geistig behinderten Kindern sowie mit problematischen Kindern vor.
Im Mittelpunkt der Beschäftigung stehen Verwaltungs- und Administrationsarbeiten."
In ihrer (nicht näher datierten) Stellungnahme vom November 1994 (bei der Dienstbehörde erster Instanz am 1. Dezember 1994 eingelangt) wies die Beschwerdeführerin - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist - darauf hin, dass Tätigkeiten, bei denen vermehrter Staubkontakt unausweichlich sei (Bibliotheken), wegen ihrer Stauballergie von vornherein wegfielen. Das amtsärztliche Gutachten lasse den organischen Aspekt ihrer Befindlichkeit völlig außer acht. Neuerlich wies sie darauf hin, dass das zitierte Gutachten vom 27. Mai 1994 für sie nicht akzeptabel sei, weil es ihre Situation nicht ausreichend und richtig beurteile.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1995 sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass der Beschwerdeführerin kein Zeitraum zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zugerechnet werde. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27. Mai 1994 und dem berufskundlichen Gutachten von Dr. E., das ausführlich wiedergegeben wurde.
In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Zustand trotz Therapie nicht ausreichend stabilisiert habe und auch nicht für eine dauernde, wenn auch geringfügige Erwerbstätigkeit ausreiche. Auf Wunsch reiche sie gern ein Attest ihrer Therapeutin nach. Das amtsärztliche Gutachten vom 27. Mai 1994 entspreche nicht den Tatsachen. Es wäre die Einholung eines neuen Gutachtens angezeigt.
Noch vor Vorlage der Berufung an die belangte Behörde wurde die Beschwerdeführerin für den 24. März 1995 zur Dienstbehörde erster Instanz vorgeladen. Sie erschien jedoch nicht zu diesem Termin. Dies rechtfertigte sie in ihrer schriftlichen (nicht näher datierten) Äußerung vom April 1995 mit ihrem derzeit destabilisierten Gesundheitszustand (Panikattacken von kaum erträglicher Intensität, die ihren Aktionsradius drastisch einschränkten). Vorgelegt wurde auch eine "Bestätigung" ihrer Therapeutin Dr. W. vom 24. März 1995. Danach sei die Beschwerdeführerin vom 30. März 1993 bis 4. Oktober 1994 und nunmehr neuerlich seit 3. März 1995 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe versucht, in der Zwischenzeit allein mit ihren Beschwerden und Ängsten zurechtzukommen, was ihr zeitweise gelungen sei, jedenfalls solange keine allzu großen Anforderungen von außen an sie herangetreten seien. Insgesamt habe sich ihr Zustand gegenüber dem November 1993 leicht gebessert. Er sei allerdings noch nicht so stabil, dass eine Erwerbstätigkeit mit der geforderten Fähigkeit zur Bewältigung von unvorhergesehenen oder Krisensituationen in Betracht gezogen werden könnte. Unvorhergesehene Ereignisse lösten bei ihr immer noch Panikattacken oder äußerst ängstigende somatische Beschwerden aus, die ihr die Bewältigung solcher Situationen sehr erschwerten bis unmöglich machten, sodass eine Hilfe von außen nötig werde. Ferner wurden noch weitere Befunde vorgelegt (Ambulanzbericht der
1. Medizinischen Abteilung des KH L. vom 3. April 1995 zu am 20. März 1995 durchgeführten Untersuchungen, insbesondere einer Gastroskopie; Laborbefunde).
Die belangte Behörde forderte in der Folge die MA 15 (Gesundheitswesen) zur Beurteilung auf, ob sich aus den vorgelegten Befunden eine Änderung der Beurteilung gegenüber der Stellungnahme vom 27. Mai 1994 ergebe.
Unter Berücksichtigung von zwei bei anderen Amtsärzten eingeholten Zusatzbefunden (Orthopädischer Befund von Dr. P. vom 10. November 1995: Lumbalgie, Retropatellararthrose. Psychologisches Gutachten von Dr. Kr. vom 30. November 1995:
unverändertes Bild gegenüber den Voruntersuchungen, Leistungsfähigkeit nicht im Sinn einer vollkommenen Berufsunfähigkeit reduziert) kam der Amtsarzt Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 zu folgenden Feststellungen:
"DIAGNOSE:
Neurotische Persönlichkeitsstörung mit Affektlabilität und Somatisierung
Lumbalgie
Retropatellararthrose
GUTACHTEN:
Die vorgelegten Befunde bringen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse. Auch aus heutiger Sicht zeigt sich aufgrund der h.a. Untersuchung und des neuerlich eingeholten psychologischen Gutachtens, dass Frau X. ein Erwerb im Sinn der bereits im Vorgutachten vom 27.5.1995 angeführten Tätigkeiten zumutbar ist."
Im erwähnten psychologischen Gutachten vom 30. November 1995 wies Dr. Kr. zunächst auf die Voruntersuchungen, insbesondere das Universitätsgutachten hin (überdurchschnittlicher IQ, gute mnestische Leistung). Auch bei der dem vorliegenden Gutachten zugrundeliegenden Untersuchung bestünden keine Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich und örtlich voll orientiert, der Gedankenduktus sei geordnet, es bestehe ein guter affektiver Rapport. In einem Verfahren zur Messung spezifischer Persönlichkeitsfaktoren beschreibe sie sich als in ihrer Lebenszufriedenheit reduziert; es bestehe eine Tendenz zur erhöhten Erregbarkeit und Aggressivität sowie zur Ausbildung körperlicher Beschwerden. Wie zu erfahren sei, versuche die Beschwerdeführerin auch eine Gruppentherapie; allerdings sei ihr bewusst, dass sie die Themen oft dann abbreche, wenn grundsätzliche für sie belastende Themen angesprochen würden. Eine doch beträchtliche Rolle spielten private Konflikte bzw. "belastende Details" in der Biographie.
Aus der heutigen psychologischen Sicht bestehe ein gegenüber den Voruntersuchungen unverändertes Bild. Grundsätzlich sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht so reduziert, dass eine vollkommene Berufsunfähigkeit bestehe. Die Hinzurechnung nach § 9 PG scheine dem Gutachter nicht gerechtfertigt.
Zu der ihr in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme bzw. den Zusatzbefunden nahm die Beschwerdeführerin Stellung.
Dem amtsärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 1995 hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Jänner 1996 im Wesentlichen entgegen, sie habe sich im Sinne ihrer Therapie für eine inserierte, freiberuflich und jederzeit beendbare Tätigkeit interessiert. Bei Vorstellungsgesprächen und Einschulungen habe sie ein Aufleben ihrer Somatisierung feststellen müssen, deren Intensität im Moment die Aufnahme einer Beschäftigung in Frage stelle. Dr. Kr. nehme nicht ihre Befindlichkeit (Verlassen der Wohnung nur in Begleitung einer dritten Person) zur Kenntnis, bei der an eine Erwerbstätigkeit nicht zu denken sei. Außerdem sei ihr Aktionsradius auch an guten Tagen sehr beschränkt. Schon die geringste Verpflichtung führe bei ihr zu vegetativen Problemen bis zu Angstanfällen. Dr. R. habe sie darauf hingewiesen, dass es auf ihren Zustand im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zeitweise nicht einmal in Begleitung zur Therapie gehen können; außerdem sei die Anwesenheit eines Dritten in der Wohnung erforderlich gewesen, weil es sonst zu Panikanfällen gekommen wäre.
In einer weiteren Stellungnahme vom 1. März 1996 brachte sie nach Übermittlung der beiden Zusatzgutachten (vom 10. und 30. November 1995) im Wesentlichen vor, sie habe sich im Zurechnungsverfahren niemals auf ihr Beschwerden im Bereich der HWS/LWS berufen. Diese Leiden hätten nur ihre Lehrtätigkeit eingeschränkt bzw. würden sich dabei auswirken (Lehrausgänge, Wandertage, Schikurse und dgl; Hilfestellung beim Turnen). Leider fehle das Gutachten eines Lungenfacharztes, obwohl sie seit ihrer Jugend an Asthma leide und dauernd bronchienerweiternde Medikamente nehmen müsse. Zum psychologischen Gutachten wies sie neuerlich auf ihr Vorbringen zum Universitätsgutachten hin. Die Aussage, es bestünde eine Tendenz zur Ausbildung körperlicher Beschwerden, sei verniedlichend; Dr. Kr. müsse bekannt sein, dass sie deshalb Termine (auch bei der Therapie) nicht habe wahrnehmen können. Abschließend hielt sie fest, dass ihre Leistungsfähigkeit so reduziert sei, dass für sie eine dauernde oder einigermaßen regelmäßige, wenn auch nur geringfügige Berufsausübung wegen der damit verbundenen Belastungssituation (wie auch der Arbeitsversuch gezeigt habe) nicht in Frage komme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. März 1998 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere auch der Ermittlungen im Berufungsverfahren, führte sie im Erwägungsteil der Begründung aus, die Berufung der Beschwerdeführerin stütze sich im Wesentlichen darauf, dass die amtsärztlichen Gutachten ihren Gesundheitszustand nicht richtig beurteilen würden und ihr Gesundheitszustand dergestalt sei, dass sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne.
Alle im Rahmen des Verfahrens eingeholten amtsärztlichen Gutachten seien schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre vorgebrachten Behauptungen und vorgelegten Befunde stellten keine geeigneten Beweismittel zur Entkräftung der medizinischen Gutachten betreffend die Erwerbsunfähigkeit dar. Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken wolle, habe solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.
Zum Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Lungenkrankheiten bringe die Beschwerdeführerin selbst vor, an Asthma seit ihrer Jugend zu leiden. Sie habe daher ihre Berufstätigkeit vor der Versetzung in den Ruhestand auch mit dieser Krankheit ausüben können. Die Asthmaerkrankung stelle daher im Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 kein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement dar.
Zu der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Stauballergie und der daraus abgeleiteten Unmöglichkeit, die Tätigkeit in Bibliotheken wahrzunehmen, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese Einschränkung erst ca. sieben Monate nach ihrer Versetzung in den Ruhestand vorgebracht habe. Da es nach der ständigen Rechtsprechung auch im Zurechnungsverfahren auf die gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ankomme, sei eine (spätere) Verschlechterung sowie ein erst danach auftretendes Leiden unbeachtlich. Überdies habe der berufskundliche Sachverständige neben der Tätigkeit in Bibliotheken eine Reihe weiterer Berufstätigkeiten angeführt, die die Beschwerdeführerin ausüben könne. Zutreffend habe daher die Dienstbehörde erster Instanz zur Stauballergie kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Die Beschwerdeführerin gehört zu dem in § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, genannten Personenkreis.
Nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Der Landeslehrer ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung (Stammfassung) dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt ist (dies ist aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht der Fall), das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340.
Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) nach § 106 Abs. 2 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Z. 1 anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt und sich nach Z. 3 die Zuständigkeit bezüglich der Diensthoheit nach § 2 richtet.
Nach § 2 LDG 1984 sind Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
2. Im Beschwerdefall ist dies das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. Nr. 4/1979 (Wr. LDHG 1978).
Nach § 1 Abs. 1 Wr. LDHG 1978 obliegt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die Landeslehrer der Landesregierung.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit dem Stadtschulrat für Wien übertragen.
Eine ausdrückliche Regelung, die die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 einer anderen Behörde zuweist, enthält das Wr. LDHG 1978 nicht.
Die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 37/1985.
3. Im Beschwerdefall ist auf Grund des maßgebenden Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, anzuwenden. Diese Bestimmung lautet unter Berücksichtigung der sich aus dem LDG 1984 und dem Wr. LDHG 1978 ergebenden Modifikationen (der Originalwortlaut wurde in Klammer gesetzt):
"(1) Ist der Landeslehrer (Beamte) ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm die zuständige Dienstbehörde (die oberste Dienstbehörde) aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Bundesdienstzeit) zuzurechnen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 9 Abs. 1 PG 1965 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid seien keinerlei eigenständigen Ausführungen der Behörde zur Frage der Zumutbarkeit der angeblichen Verweisungsberufe zu entnehmen. Sie gebe diesbezüglich lediglich Ausführungen des "berufskundlichen Sachverständigengutachtens" wieder, obwohl es sich dabei um eine Rechtsfrage handle.
2.2. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass es sich bei der nach § 9 Abs. 1 PG 1965 zu lösenden Frage, ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung der Dienstbehörde und nicht dem Sachverständigen zukommt (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, mwN). Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - grundsätzlich nach den Vorgaben über die aus medizinischer Sicht beurteilte "Restarbeitsfähigkeit" jene Verweisungsberufe zu benennen, die auf Grund ihres Anforderungsprofils vom Beamten (hier: Landeslehrer) auf Grund seiner physischen und psychischen Beschaffenheit noch wahrgenommen werden können, wobei dies auch die Beurteilung einzelner Zumutbarkeitskriterien (wie z.B. der sozialen Geltung) umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0211).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt aber die geltend gemachte "Grenzüberschreitung" des berufskundlichen Sachverständigen nicht vor. Zum einen hat die Dienstbehörde erster Instanz in ihrem Auftragsschreiben vom 18. Oktober 1994 dem berufskundlichen Sachverständigen die rechtlichen Vorgaben genannt, die er bei der Erstellung seines Gutachtens zu berücksichtigen habe (annähernd gleiche soziale Geltung wie der zuletzt ausgeübte Beruf der Beschwerdeführerin als Sonderschullehrerin; Irrelevanz ihres Alters und ihrer tatsächlichen Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt). Zum anderen zeigen die Ausführungen dieses Sachverständigen, insbesondere was das Anforderungsprofil der angeführten Verweisungsberufe betrifft, im Tatsächlichen gelegene Unterschiede zu ihrer bisherigen Tätigkeit als Sonderschullehrerin auf, die auf die aus medizinischer Sicht angenommene "Restarbeitsfähigkeit" Bedacht nehmen. Ob diese Ausgangsbasis für das berufskundliche Gutachten ausreichend war, ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Rechtsrüge nicht zu prüfen (vgl. dazu aber die Ausführungen unter 4.2.).
3.1. Weiters habe die belangte Behörde nach Auffassung der Beschwerdeführerin verkannt, dass der Zeitpunkt der Geltendmachung einer rechtlich relevanten Tatsache (hier: Stauballergie und Asthma als Ausschlussgrund für bestimmte Verweisungsberufe) bedeutungslos sei. Sie habe in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass diese Beeinträchtigungen schon viele Jahre und damit auch in dem für das Zurechnungsverfahren maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gegeben gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin zu sehen, sie habe vor der Erstellung des "berufskundlichen Sachverständigengutachtens" keinen Anlass gehabt, auf diese (beiden) Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzuweisen, da sie ihre Erwerbsunfähigkeit nicht darauf, sondern auf ihre psychischen bzw. psychosomatischen Beeinträchtigungen zurückgeführt habe und auch jetzt noch zurückführe. Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven u.dgl. kämen aber für sie allein schon wegen der Stauballergie und ihres Asthmas nicht in Frage. Sofern die belangte Behörde nicht schon aus anderen Gründen die Unmöglichkeit hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin in irgendeinem Verweisungsberuf tätig werden könne, hätte sie auch diese weiteren Gesundheitsstörungen berücksichtigen müssen.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Verspätungsargument" nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - wenn überhaupt - ausschließlich im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Stauballergie, nicht aber für das Asthmaleiden in Betracht kommt, dessen Unbeachtlichkeit mit einer anderen Begründung abvotiert wurde, gegen die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber nichts vorgebracht hat.
Was die Stauballergie betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es nicht darauf ankommt, wann (hier: im Zurechnungsverfahren vor dem WStR in der kalendermäßig nicht weiter datierten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom "November" 1994) dieses Leiden geltend gemacht wurde, sondern darauf, ob dessen Bestehen in dem auch für das Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (ständige Rechtsprechung vgl. dazu zuletzt das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. Juli 2001 mwN) zumindest behauptet wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die sich auf dieses Thema beziehende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht notwendig so zu verstehen, dass sie auf der geltend gemachten (verfehlten) Rechtsauffassung beruht. Vielmehr ist die belangte Behörde erkennbar davon ausgegangen, dass dieses Leiden erst nach der Ruhestandsversetzung aufgetreten und daher für das Zurechnungsverfahren rechtlich unerheblich ist, ohne dass sie das mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Auffassung begründet. Diese behördliche Feststellung entbehrt jedoch einer nachvollziehbaren Begründung. Erstmals macht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift geltend, dass der Zeitpunkt des Vorbringens (sieben Monate nach der Ruhestandsversetzung) ihre Annahme indiziere. Abgesehen davon, dass die fehlende Begründung eines Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann, verkennt sie damit, dass ein Parteivorbringen im Zweifel nicht so auszulegen ist, dass ihm ein für die Partei ungünstiger Inhalt unterstellt wird, was im Dienstrechtsverfahren durch § 8 Abs. 1 DVG (Pflicht der Dienstbehörde, im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu prüfen) nur besonders unterstrichen wird. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom "November 1994" enthält über den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der von der Beschwerdeführerin behaupteten Stauballergie keine Angabe und ist insofern (vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 PG 1965) klärungsbedürftig geblieben. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation können auch keinerlei Rückschlüsse aus dem Nichtvorbringen dieses (behaupteten) Leidenszustandes im (früher durchgeführten) Ruhestandsversetzungsverfahren für den Zeitpunkt von dessen Beginn gezogen werden, weil für die Dienstunfähigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 zweifellos das psychische Leiden der Beschwerdeführerin von ausschlaggebender Bedeutung war und daher für sie auch gar kein Anlass bestand, weitere Leidenszustände in jenem Verfahren vorzubringen, von denen nicht einmal erkennbar ist, dass sie für die Klärung der auf den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bezogenen Dienstunfähigkeitsprüfung überhaupt ein Rolle spielen könnten.
Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor, wohl aber eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da sich diese - wovon auch die Beschwerdeführerin selbst ausgeht - aber nur für einen Teil der genannten Verweisungsberufe auswirkt, kann dieser Mangel für sich allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
4.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen der medizinischen Amtsachverständigen vom 27. Mai 1994 und vom 11. Dezember 1995 (diese bestehe überhaupt nur aus zwei Sätzen) sowie das "psychologischen Gutachten" von Dr. Kr. vom 30. November 1995 die Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen seien, erfüllten. Inhaltlich weise keines dieser "Gutachten" eine höhere Qualität als die Ausführungen ihrer Therapeutin Dr. W. vom 9. November 1993 auf. Die amtlichen medizinischen Beweismittel, auf die sich die belangte Behörde stütze, wiesen vor allem zwei Mängel auf:
a) Diese Beweismittel seien nur von punktueller Art. Sie gingen nicht in adäquater Weise auf die Ausführungen ihrer Psychotherapeutin ein (häufige Panikattacken, schwere depressive Verstimmungszustände; multiple somatische Beschwerden, wobei starke Schwankungen aufträten). Dr. Kr. nehme zwar in seinem "Gutachten" vom 30. November 1995 darauf Bezug. Er habe es aber unterlassen, sich damit auseinander zu setzen, ob der von ihm konstatierte "Abbruch" der Therapie nicht durch ihre Krankheit verursacht worden sei.
Auch werde auf die "Somatisierungen" nicht näher eingegangen (keine Darstellung, welche körperlichen Beeinträchtigungen durch die Attacken der psychischen Gesundheitsstörung ausgelöst würden). Das hänge offensichtlich ebenfalls mit der punktuellen Beurteilungsmethodik zusammen. Sie habe sich den amtsärztlichen Untersuchungen nur stellen können, wenn ihr Zustand einigermaßen gut gewesen sei, also keine Panikattacken aufgetreten seien. Letztere hätten daher von den Mitarbeitern der amtsärztlichen Untersuchungsstelle nicht unmittelbar wahrgenommen werden können und seien daher bei der Beurteilung weitestgehend ignoriert worden. Damit seien aber für die "Tage der Erwerbsfähigkeit" entscheidende Aspekte nicht berücksichtigt worden.
b) Ferner sei keine ausreichend detaillierte Beschreibung des (angeblich) verbliebenen Leistungsvermögens vorgenommen worden, wie dies für die Erstellung des berufskundlichen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Dr. E. habe sein berufskundliches Gutachten ausschließlich auf die Stellungnahme der Amtsärztin vom 27. Mai 1994 gestützt und deshalb in krasser Weise gegen die ihm als Sachverständigen obliegenden Pflichten verstoßen. So seien die von der Beschwerdeführerin im psychologischen Test erbrachten guten Leistungen völlig nichtsagend, da ihre psychische Störung nicht die intellektuellen Fähigkeiten betreffe. Angesichts der auch jedem medizinischen Laien bekannten Vielfalt der Erscheinungsformen sei die (medizinische) Angabe, "neurotische Persönlichkeitsstörung mit Affektlabilität und Somatisierung" viel zu unbestimmt; Dr. E. hätte die völlige Untauglichkeit dieser Angaben erkennen müssen, anstatt sein Gutachten darauf aufzubauen.
Alles, was in tatsächlicher, insbesondere medizinischer Hinsicht der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen wäre, ergebe sich aus den Ausführungen ihrer Psychotherapeutin. Besonders seien durch ihre Gesundheitsstörungen alle belastenden Situationen im Umgang mit Menschen (keineswegs nur mit Kindern) ausgeschlossen. Alle Tätigkeiten im Sozialbereich, bei denen sie notwendiger Weise mit Menschen in schwierigen Situationen zu tun habe, seien daher für sie völlig ungeeignet. Darüber hinaus sei sie bei akuten Panikattacken und Verstimmungszuständen gänzlich außerstande, irgendeine zielgerichtete Tätigkeit auszuführen. Dazu komme es so häufig, dass sie einer regelmäßigen Tätigkeit nicht nachgehen könne.
Damit würden bereits alle laut "berufskundlichem Sachverständigengutachten" in Betracht kommenden Verweisungsberufe wie etwa (auch) in Bibliotheken ausscheiden.
Im Übrigen sei das "berufskundliche Sachverständigengutachten" auch schon deshalb fehlerhaft, weil nur mögliche Arbeitsbereiche oder Berufskategorien genannt würden, jedoch keine einzelnen Berufsbilder beschrieben seien. Es könne daher nicht konkret nachgeprüft werden, ob dieser Sachverständige von der Realität oder irgendwelchen illusorischen Vorstellungen ausgegangen sei, auf Grund derer er die soziale Gleichwertigkeit bejaht habe.
Neben den aufgezeigten Mängeln des Ermittlungsverfahrens gebe es aber auch Mängel in der Bescheidbegründung. Diese bestünden vor allem darin, dass die belangte Behörde nicht schlüssig dargestellt habe, welche Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin genau vorlägen, welches verbliebene Leistungsvermögen gegeben sei und welche geregelten Tätigkeiten ihr noch möglich seien. Bei einem fehlerfreien Verfahren hätte die belangte Behörde das Vorliegen der für die Zurechnung erforderlichen Voraussetzungen bejahen müssen.
4.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 die Auffassung, dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022), ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen hat (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 22. Juni 1987, Zl. 87/12/0033, und vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0170); hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115, vom 18. Jänner 1988, Zl. 87/12/0123, vom 20. September 1988, Zl. 86/12/0114, Zl. 88/12/0021 und Zl. 88/12/0022 sowie vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022, und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103). In einem dem Standpunkt des Beamten nicht vollinhaltlich Rechnung tragenden Bescheid nach § 9 Abs. 1 PG 1965 hat die Behörde entsprechend den §§ 58 Abs. 2, 60 AVG und § 1 DVG in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Erwerbsfähigkeit bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Einsatzfähigkeit in den bestimmten Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0150, sowie vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, mwN).
Die Frage der durchgehenden Einsatzfähigkeit wurde jedoch im Beschwerdefall nicht ausreichend geprüft. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bloß unter Hinweis auf mehrfach wiederholte Behauptungen (Panikattacken und psychosomatische Folgebeschwerden) verneint, sondern dafür auch im Zurechnungsverfahren die Bestätigung von Dr. W. vom 24. März 1995 vorgelegt, bei der sie u. a. auch in der Zeit vom März 1993 bis einschließlich Oktober 1994, damit aber auch zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (31. März 1994), in therapeutischer Behandlung stand. Diese Bestätigung enthält nicht bloß Angaben über den aktuellen psychischen Zustand, sondern lässt auch Rückschlüsse für den hier maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu. Wenn nämlich einerseits von einer leichten Besserung gegenüber dem Beginn der Therapie im März 1993 gesprochen wird, andererseits aber auch derzeit (d.h. im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung im März 1995) eine die Erwerbsfähigkeit ausschließende Instabilität (stark erschwerte oder ausgeschlossene Fähigkeit zur Bewältigung von Krisensituation oder sonstigen unvorhergesehenen Situationen) attestiert wird, wird damit auch eine Aussage über den Zustand im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung getroffen.
Dazu kommt, dass Dr. W. in ihrer (im Ruhestandsversetzungsverfahren) abgegebenen Stellungnahme vom 9. November 1993 die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin näher umschrieben hat; sie hat auch auf die Schwankungen im Zustandsbild je nach Tagesverfassung der Beschwerdeführerin sowie auf die mit der bloß einmaligen oder kurzfristigen Kontaktnahme für deren Beurteilung bestehenden Gefahren hingewiesen. Dem Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, diese (erste) Stellungnahme von Dr. W. sei in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 12 LDG 1984) abgegeben worden, weshalb darauf in dem davon getrennt geführten Zurechnungsverfahren nach § 9 PG 1965 nicht einzugehen gewesen wäre, ist zum einen entgegenzuhalten, dass dies schon wegen des Zusammenhangs dieser Bestätigung mit der im Zurechnungsverfahren vorgelegten Bestätigung von Dr. W. vom 24. März 1995 (die sich auf den gesamten Therapiezeitraum bezieht) nicht zutrifft. Unabhängig davon schließt es die durch den unterschiedlichen Inhalt der Begriffe der Dienstunfähigkeit (nach § 12 Abs. 3 LDG 1984) und der Erwerbsfähigkeitsfähigkeit (nach § 9 Abs. 1 PG 1965) vorgegebene Unterschiedlichkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens und des Zurechnungsverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen mit einzubeziehen sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0025, mwN). Dies gilt auch für Bestätigungen und medizinische Stellungnahmen, die im Ruhestandsversetzungsverfahren vorgelegt wurden, wenn sie - wie hier die Bestätigung von Dr. W. vom 9. November 1993 - einen inhaltlichen Bezug zu der im Zurechnungsverfahren zu lösenden Frage der Erwerbsunfähigkeit aufweisen. Dazu kommt, dass das Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 keine Aussage über seine Einleitung enthält. Daraus ergibt sich jedenfalls für die Einleitung des Zurechnungsverfahrens die Amtswegigkeit und das Nichtzutreffen einer bloß auf Antrag des Beamten zulässigen Einleitung; ein Antrag des Beamten wird aber durch das Gesetz auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen und ist daher zulässig. Vor diesem Hintergrund ist daher die Behörde auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DVG gehalten, von sich aus alle im Ruhestandsversetzungsverfahren vorgelegten Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit im Zurechnungsverfahren zu prüfen.
Die Äußerungen von Dr. W. vom 9. November 1993 und vom 24. März 1995 können auch weder auf Grund ihres Inhalts noch ihres Aufbaus von vornherein als unbeachtliche Beweismittel abgetan werden.
Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Äußerung der Amtsärztin Dr. M. vom 27. Mai 1994 stützt sich auf eine Rücksprache mit Dr. Kr. Von welchen Unterlagen Dr. Kr. dabei ausgegangen ist, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass sich Dr. Kr. dabei - was nahe liegt - auf sein im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattetes "Psychologisches Gutachten" vom 17. Dezember 1993 gestützt hat, lässt sich doch daraus nicht entnehmen, dass er dabei die Stellungnahme von Dr. W. vom 9. November 1993 mitverwertet hat. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der amtsärztlichen Sachverständige Dr. R. bei der von ihm erstellten Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 (nach seinen eigenen Angaben) in die Stellungnahme Dris. W. vom 24. März 1995 eingesehen hat; derartiges lässt sich allerdings für das psychologische Gutachten von Dr. Kr. vom 30. November 1995, auf das sich Dr. R. gestützt hat, und dem unter Berücksichtigung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung zukommt, nicht nachvollziehen.
Bei allen im Zurechnungsverfahren von den Behörden herangezogenen medizinischen Äußerungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der von der behandelnden Therapeutin erstatteten Äußerungen nicht näher eingegangen, obwohl nicht von der Hand zu weisen ist, dass ihnen für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit Bedeutung zukommen kann. Im Vordergrund stehen in den amtsärztlichen Äußerungen die durch Untersuchungen bzw. Tests nachgewiesene intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die von ihr auch gar nicht bestritten wird, und die sich aus ihrer psychischen Beschaffenheit ergebende Unfähigkeit für den Lehrberuf. Warum die von Dr. W. beschriebene psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin, die sich in jedem zwischenmenschlichen Kontakt auswirken kann, im entscheidenden Zeitpunkt nicht oder nicht im angegebenen Ausmaß vorlag oder ihr keinerlei Bedeutung für die für die Bejahung der Erwerbsfähigkeit erforderliche Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstorganisation zukommt, lässt sich aus den amtsärztlichen Äußerungen nicht entnehmen; dies gilt auch für die Frage, ob für dieses Krankheitsbild starke Schwankungen typisch sind und welche Konsequenzen sich daraus für die Untersuchungsergebnisse ergeben.
Dies trifft auch für das (abschließende) Gutachten von Dr. Kr. vom 30. November 1995 zu, wobei auch der Einwand berechtigt ist, dass nicht geklärt wurde, ob nicht das Abbrechen der Therapie auf die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
Wurde aber die mit Hilfe medizinischer Sachverständiger festzustellende "Restarbeitsfähigkeit" der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erhoben, wird dem darauf aufbauenden berufskundlichen Gutachten die Grundlage entzogen, so dass auf die sich darauf beziehenden Einwände der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen war. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Ruhestandsversetzung maßgebend ist und daher bei der Einholung der Gutachten darauf Bedacht zu nehmen ist.
5. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandsentschädigungsverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 30. Jänner 2002
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