Normen
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Slbg 1987 §9 Abs1;
LBG Slbg 1987 §2 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Slbg 1987 §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1943 geborene Edith L. (die ungeachtet ihres Ablebens nach der von ihr eingebrachten vorliegenden Beschwerde in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet wird) stand ab 1. Oktober 1992 bis zu ihrem Ableben am 30. Mai 2000 als Fachoberinspektorin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Salzburg.
Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule und dem Besuch der Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe in W. war sie zunächst in der Privatwirtschaft (zum Teil im Ausland) tätig. Ab Oktober 1974 stand sie vorerst in einem vertraglichen, dann ab 1. Jänner 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Ruhestandsversetzung war sie der "Salzburger Landesdelegation" in Wien zugeteilt. Ihre Ernennung in die Dienstklasse V erfolgte mit Wirkung vom 1. Jänner 1990. Ihr letzter Arbeitsplatz war als Dienstposten "C I - V" bewertet.
Im Jahr 1991 kam es (nach den Ausführungen in der Beschwerde) zu einer zunehmenden Verschlechterung ihres seit Jahren beeinträchtigten Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin litt nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde neben arthrotischen Veränderungen ihrer Finger zunehmend an schmerzhaften degenerativen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, Herzrhythmusstörungen und Depressionen, was in der Folge (insbesondere ab Mai 1991) zu häufigeren und längeren Krankenständen sowie amtsärztlichen Untersuchungen führte.
Über Ersuchen des Personalamtes des belangten Behörde führte der Amtsarzt Dr. K. mit Schreiben vom 26. November 1991 unter Hinweis auf eine "ausführliche Befundschrift der II. Medizinischen Abteilung des Krankenhauses Wien Lainz" (Anmerkung: dieser Befund befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten) in "Zusammenschau mit der ho. Untersuchung" zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, derzeit lägen keine Krankheiten im eigentlichen Sinn vor. Seit dem von ihr 1984 erlittenen Autounfall seien nun "altersbedingte Abnützungserscheinungen am knöchernen Gerüst" und gewisse "Überanstrengungserscheinungen" im Bereich der Hand- und Fingergelenke sowie im Nacken- und Lendenwirbelbereich festzustellen. In Übereinstimmung mit dem obzitierten Krankenhausbefund läge bei der Beschwerdeführerin. eine "vegetative Symptomatik mit depressiver Stimmungslage vor, die zweifelsohne vorbestehende Beschwerden entsprechend aggraviert."
Auffällig sei, dass sich die Beschwerden seit Mai 1991 eklatant verschlechterten. Nach ihren eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführerin eine "8 - Stunden - Tätigkeit (z.B. reines Schreibmaschinenschreiben)" nicht mehr möglich. Denkbar wäre eine leichte bis mittelschwere Arbeit sitzend, mit gelegentlichen Ruhepausen ohne permanente Beanspruchung der Hand- und Fingergelenke. Auch bei ständiger Schreibmaschinentätigkeit selbst im besten Bürosessel sei damit zu rechnen, dass die zweifellos vorhandene Wirbelsäulensymptomatik weiter verschärft werde. Die Beschwerdeführerin sei derzeit noch in ambulanter Behandlung im KH Lainz. Es bleibe abzuwarten, ob nach Durchführung der vielseitigen Therapie eine Ganztagsbeschäftigung möglich sein werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nur eine Halbtagsbeschäftigung empfohlen werden, sofern dies beim "Beamtenstatus der Untersuchten überhaupt möglich ist." Da eine vegetative Symptomatik und depressive Stimmungslage einen nicht unwesentlichen Teil des Beschwerdebildes bei der Beschwerdeführerin bildeten, erscheine eine befriedigende Leistung an ihrem bisherigen Arbeitsplatz äußerst unwahrscheinlich, zumal verschiedene Krankheitssymptome eindeutig tätigkeits- und arbeitsplatzbedingt sein dürften. Es empfehle sich in Bezug auf die Dienststelle "eine Milieuveränderung". Die Notwendigkeit einer vorzeitigen Pensionierung scheine derzeit nicht gegeben (wird näher ausgeführt). Sollte es aber nach Beendigung der Therapie im KH Lainz zu keiner Besserung kommen bzw. im Bereich der belangten Behörde kein adäquater Arbeitsplatz für sie zu finden sein, an dem die vorhin erwähnten Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, sei in Anbetracht der Situation die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu empfehlen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Befunde, und zwar in chronologischer Folge geordnet mit jeweils folgendem wesentlichen Inhalt vor:
- Fachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. St. vom 11. Mai 1992, bei dem L. seit April 1992 in Behandlung stand: belastende Wirbelsäulensymptomatik; arthrotische Veränderungen der Finger; massive berufliche Überforderung in den letzten Monaten; keine Belastbarkeit. Massive depressive Verstimmung mit hochgradiger Konzentrationsstörung. Trotz antidepressiver Medikation und psychotherapeutischer Gespräche keine Besserung.
- Ärztlicher Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. T. vom 18. Mai 1992: rezidivierendes Cervikalsyndrom, Dorsolumbalgie bei Spondylose und extremem Flachrücken; verstärkte Beschwerden im Bereich des '4. HWK' seit 2 Jahren; Schmerzattacken trotz regelmäßiger Physikotherapie.
- Ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes Dr. K vom 18. Mai 1992: (nach der Aktenlage seit September 1991 weiterhin) aufrechter Krankenstand unter Hinweis auf die beiden obgenannten fachärztlichen Bestätigungen
- Ärztliche Bestätigungen des praktischen Arztes Dr. K vom 15. Juli 1992: Kreislauf- und Herzbeschwerden. Krankenstand ab 14. Juli 1992 bis auf weiteres."
Am 13. Juli 1992 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Amtsarzt Dr. K. untersucht. In seiner Stellungnahme an die Personalabteilung vom 14. Juli 1992 wies Dr. K. auf die Mitberücksichtigung der beiden oberwähnten fachärztlichen Atteste hin. Seit der letzten Untersuchung hätten sich die arthrotischen Knötchen an den Fingern etwas vergrößert; weiters seien psychisch induzierte Herzrhythmusstörungen aufgetreten, in deren Verlauf es vorwiegend nachts zu Brennen und linksseitigen Thoraxschmerzen komme. Insgesamt gesehen erscheine der Leidensdruck größer, die Psyche noch weniger gefestigt (die Beschwerdeführerin müsse "ununterbrochen heulen"). Ansonsten seien die Wirbelsäulenbeschwerden, die eine gewisse Einschränkung für die Sekretärinnentätigkeit darstellten, unverändert. In Zusammenschau aller Befunde und bei Verwertung der Ergebnisse der beiden (von ihm) durchgeführten Untersuchungen erscheine die Beschwerdeführerin nach wie vor "eingeschränkt dienstfähig, jedoch sicher nicht mehr in der Lage einer vollen Dienstverpflichtung in der Dauer von 39 ½ Wochenstunden nachzukommen." Eine vorerst halbtägige Tätigkeit bis zum Ausmaß von 2 Jahren in einer anderen Dienststelle scheine zumutbar. Nach der heutigen Untersuchung sei allerdings eine Korrektur der Sehhilfen erforderlich, da die Sehleistung nicht mehr den Anforderungen entspreche.
Mit Schreiben vom 2. September 1992 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer mit Ablauf dieses Monats in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung grundsätzlich einverstanden. Wie aus den zahlreich vorgelegten ärztlichen Gutachten hervorgehe, sei sie aber auch in Zukunft nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzukommen, sodass sie nach Ansicht der sie behandelnden Ärzte auf Grund des Krankheitsbildes erwerbsunfähig sei. Sie stelle daher den Antrag, ihr zur Sicherung eines künftigen angemessenen Lebensunterhalts gemäß § 9 des als Landesgesetz in Geltung stehenden Pensionsgesetzes 1965 (im Folgenden PG/Sbg) 10 Jahre zur (bisherigen) ruhegenussfähigen Dienstzeit hinzuzurechnen. Diesem Antrag legte sie die oberwähnten ärztlichen Bestätigungen bei.
Nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides vom 8. September 1992 legte die Beschwerdeführerin den Entlassungsbericht der Privatklinik D. vom 21. September 1992 vor, in der sie vom 7. bis 18. September 1992 stationär aufgenommen war. Der vom Facharzt für Innere Medizin Primarius Dr. Ko.
gezeichnete Bericht enthält u.a. folgende Ausführungen:
"Zusammenfassende Diagnosen:
Hyperkinetisches Herzsyndrom,
degeneratives WS-Syndrom bei Discopathie der HWS und LWS,
muskuläre Insuffizienz des Stützapparates,
incipiente Polyarthrose der großen Gelenke, Heberden'sche
Arthrose,
Struma diffusa bei euthyreoter Stoffwechsellage,
geringe Steatosis hepatis,
latenter Eisenmagel.
...
Bei Zusammenschau sämtlicher Diagnosen und Befunde - wobei
ich auch ein auswärtiges neurologisch-fachärztliches Attest mit einbeziehe, worin neben bzw. in Folge der ständigen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates eine depressive Verstimmung dokumentiert ist - ist meines Erachtens die Patientin nicht mehr im Stande ihrer Berufsausübung nachzukommen, und ihr somit eine Erwerbsunfähigkeit zu bescheinigen"
In der Folge befasste die belangte Behörde unter Übermittlung der aufliegenden ärztlichen Untersuchungsberichte und Gutachten im Dezember 1993 die Landessanitätsdirektion mit dem Ersuchen, darzulegen, zu welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung noch in der Lage gewesen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Jänner 1994 stellte Frau Dr. Kr. dazu Folgendes fest ( Namen wurden anonymisiert):
"Durch die Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzen ist längeres Sitzen oder Stehen nur schwer möglich. Zudem wird durch die Schmerzen und den entsprechenden Leidensdruck sowie die Einstellung der Tätigkeit, welche die Symptomatik verstärkt, zu einer verminderten Konzentrationsfähigkeit und allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit führen.
Nach den vorliegenden Krankheitsbildern und Beschwerden scheint für Frau L. eine leichte Arbeit, welche dauerndes Gehen, dauerndes Stehen oder Sitzen vermeidet (nach 2 Stunden vorwiegend sitzender Tätigkeit eine Viertelstunde Pause für Bewegungsübungen) möglich.
Eine volle Dienstverpflichtung ist aufgrund der Beschwerden sicher nicht möglich und wird als maximale Arbeitsleistung ein 4- Stunden-Tag als möglich erachtet.
Nicht möglich ist das Tragen von Lasten (es können höchstens bis zu 5 kg für kurze Zeit getragen werden). Arbeiten mit einem ständigen überdurchschnittlichen Zeitdruck sind nicht zumutbar, da sie einerseits durch die Anspannung die Schmerzsymptomatik verschlechtern und auch von Seiten der Leistungsfähigkeit nicht erbacht werden können."
Unter Berücksichtigung der oben erwähnten insgesamt acht ärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen wurde am 19. April 1994 ein (erstes) umfangreiches berufskundliches Gutachten erstellt, in dem jene Verweisungsberufe bezeichnet wurden, die die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung noch habe verrichten können.
Zu diesem (ersten) berufskundlichen Gutachten erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 1994 eine Stellungnahme, in der sie angab, im Jahr 1994 habe sich ihr Gesundheitszustand nach zwei Krankenhausaufenthalten noch weiter verschlechtert (Vorlage des Entlassungsberichts der Privatklinik D. vom 1. März 1994 sowie eines ärztlichen Berichtes vom 18. Mai 1994 über die am 19. April 1994 erfolgte "exstirpatio uteri et adnex bil"). Sie sei nicht in der Lage, einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen - wenn auch tagsüber nur kurzfristigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen. Aufgrund ihrer ständig anfallenden Krankheitstage, Kuraufenthalte sowie Nachuntersuchungen und Nachbehandlungen sei es auch einem Arbeitgeber nicht zumutbar, sie zu beschäftigen. Es sei daher wenig sinnvoll, auf den Inhalt des berufskundlichen Gutachtens mit den dort angeführten Möglichkeiten für die Verrichtung leichter Arbeiten einzugehen. Im Übrigen beruhten die Ausführungen im Gutachten nur auf theoretischen Annahmen. Auf Grund ihrer Kontakte habe sie sich bei einigen Stellen (Ministerien, Bundeswirtschaftskammer, ORF) über mögliche Tätigkeiten erkundigt, habe aber nur bedauernde Absagen erhalten.
Darauf wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 1994 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurechnung von Jahren nach § 9 PG/Sbg ab. In der Begründung führte sie zunächst die (oben angeführten) eingeholten bzw. vorgelegten Gutachten an. Danach gab sie auszugsweise das medizinische Gutachten von Dr. Kr. vom 11. Jänner 1994 mit den Beschränkungen für eine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin wieder. Hierauf zitierte die belangte Behörde auszugsweise das berufskundliche Gutachten, wonach die zumutbare Arbeitsleistung eine Teilzeitbeschäftigung von 20 oder 24 Stunden die Woche ergäbe. Diese Eignung bedinge keinesfalls einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen, verschiedene Erwerbstätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Es seien dies Erwerbstätigkeiten, die sowohl im Bereich des öffentlichen Dienstes als auch im sonstigen Bereich anfielen. Entgegen ihrer Auffassung sei bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen. Daraus ergebe sich, dass zu diesem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen sei.
Diesen Bescheid hob der von der Beschwerdeführerin angerufene Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 94/12/0190, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er begründete dies im wesentlich damit, entgegen der ständigen Rechtsprechung enthalte der angefochtene Bescheid weder Angaben darüber, welche konkrete Tätigkeiten die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben könne noch Ausführungen über ihre in Bezug auf die Zumutbarkeit maßgebende ehemalige dienstliche Stellung, ihre Vorbildung und ihre sonstigen Lebensumstände. Wohl seien im berufskundlichen Gutachten eine Reihe von Tätigkeiten aufgezählt, die sie noch ausüben könnte, doch fehle jegliche Beurteilung der belangten Behörde, welche dieser Tätigkeiten ihr im Sinne der Judikatur zumutbar seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115). Eine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichende Begründung enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Schon deshalb sei er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine neuerliche Stellungnahme des berufskundlichen Sachverständigen ein. Sie teilte ihm mit, dass ihrer Auffassung nach die bisher angegebenen Verweisungsberufe (im Behördenbereich:
Kanzleibedienstete bei einer nachgeordneten Dienststelle;
Bedienstete in einer Einlaufstelle; im sonstigen Bereich:
Angestellte im Postein- und -ausgang; Telefonistin; Bürokraft;
Fakturistin; Eintrittskartenkassierin) nicht zumutbar erschienen, weil sie der dienstlichen Stellung und der Fortbildung der Beschwerdeführerin nicht annähernd gleichkämen. Zur Information teilte sie dem Gutachter jene Tätigkeiten mit, die aufgrund des Allgemeinen Teils der Dienstpostenbewertung gemäß Beschluss der Landesregierung mit "C I-V" bewertet seien. (Dazu gehören u.a:
Sekretärinnen in den Sekretariaten der Regierungsmitglieder, soweit es sich nicht um die Erste Sekretärin handelt; Sekretärinnen der Referatsleiter, soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist; Kanzleileiter in den Referaten, den Berufsschulen und Berufsschülerheimen, soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist; leitender Rechnungsführer im Sozialamt einer Bezirkshauptmannschaft (BH); Leiter des administrativen Fachdienstes im Gewerbeamt einer BH; Sachbearbeiter im Fachdienst im Polizeiamt einer BH).
In seinem ergänzenden Gutachten vom 14. Dezember 1995 wies der berufskundliche Sachverständige zunächst darauf hin, nach der Stellen- und Aufgabenbeschreibung habe die Stellenbezeichnung für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bei der "Salzburger Delegation" in Wien ursprünglich "Schreibkraft" gelautet; als Aufgaben seien Schreibaufgaben für die Landesdelegation angegeben worden. Später sei der Arbeitplatz mit der Bezeichnung "Sachbearbeiterin" umschrieben und die Aufgaben erweitert worden. Der geänderte Aufgabenbereich sei im Erstgutachten beschrieben (Anmerkung: Diese Aufgabenumschreibung lautet: Kanzleiführung;
Führung des Kassabuches (Buchhaltung und Jahresabschluss);
Korrespondenz (auch in Englisch); Auskünfte im Bereich Fremdenverkehr, Kultur sowie alle Belange betreffend die Länder Salzburg und Wien (auch in Fremdsprachen); Wien-Programm für Salzburger Schulen; Mitorganisation diverser Veranstaltungen und Pressekonferenzen). Dieser Aufgabenbereich enthalte eine Mischung verschiedenartiger Tätigkeiten; die Beschwerdeführerin dürfte neben dem Delegationsleiter die einzige Bedienstete dieser Dienststelle gewesen sein.
Aus dem Bericht des Amtsarztes Dr. K. vom 26. November 1991 könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im größeren Umfang mit Maschinschreibarbeiten befasst gewesen sei. Zu ihrer schulischen Ausbildung - Besuch der Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe - sei zu bemerken, dass diese für eine Verwendung auf einem Dienstposten C I - V sicherlich nicht adäquat gewesen sei (Fehlen von fachlicher Ausbildung für Büroarbeiten).
Die Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls würden bei der Ausübung eines Büro- oder Verwaltungsberufes nicht überzogen werden.
In der Folge listete der Gutachter 5 weitere Verweisungsberufe (Sekretärin; Parkgaragenkassierin; Angestellte bei einem Verkehrsverein bzw. in der sogenannten Fremdenverkehrsverwaltung; Ordinations- bzw. Sprechstundenhilfe und Buchhaltungskraft) auf, die für die Beschwerdeführerin in Betracht kämen. Dabei wird jeweils das Anforderungsprofil der genannten Verweisungsberufe näher beschrieben.
Unter Berücksichtigung des Erstgutachtens nannte der Sachverständige insgesamt zehn Verweisungsberufe, die für die Beschwerdeführerin in Betracht gezogen werden könnten. In der Folge beschäftigte sich der Gutachter mit der Einschätzung der sozialen Stellung einer Beamtin der Verwendungsgruppe C (I-V) unter Berücksichtigung der Vorbildung und der Art der Tätigkeit. Das Problem des unzumutbaren sozialen Abstiegs gebe es auch im "ASVG-Bereich". Ein solcher liege vor, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genieße, wobei die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag als Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes herangezogen werden könne. Gehe man davon aus, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Gruppe 3 eines Kollektivvertrages (für Angestellte) einzustufen wäre (die Kollektivverträge sähen für die Einstufung 6 Gruppen vor), komme eine Verweisung für alle genannten Tätigkeiten in Betracht. 6 näher bezeichnete Verweisungsberufe wiesen im Vergleich zu den von ihr ausgeübten Tätigkeiten keine ins Gewicht fallenden Abweichungen in der sozialen Stellung auf. Abschließend beschäftigte sich das Gutachten noch mit der Problematik der Verweisung auf eine Teilzeitbeschäftigung, die für die in Betracht gezogenen Tätigkeiten in größerer Zahl vorhanden seien.
In ihrer umfangreichen Stellungnahme vom 11. Jänner 1996 zu dieser Gutachtensergänzung brachte die Beschwerdeführerin als Verfahrensrüge im Wesentlichen vor, die Verfahrensergebnisse reichten bereits auf Grund ihres Gesundheitszustandes für die Zurechnung aus. Maßgebend seien nicht das Schreiben der Amtssachverständigen vom 11. Jänner 1994, das lediglich unvollständige Schlussfolgerungen enthalte, sondern die "unmittelbar medizinisch-ärztlichen Ausführungen." In seinem Gutachten vom 25. September 1991 gehe der Amtssachverständige Dr. K. davon aus, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Sehvermögen einerseits, Bewegungseinschränkungen der Fingergelenke andererseits) weder eine Bildschirmarbeit noch das Schreiben mit mechanischen Schreibgeräten zulasse. Weitere Beeinträchtigungen ergäben sich aus den von ihr vorgelegten Attesten Dris. St. und T. sowie aus dem Entlassungsbericht der Privatklinik D., der die einzige Zusammenschau (ihrer Leidenszustände) enthalte und zwar im Sinn einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Depression.
Der berufskundlichen Begutachtung hielt die Beschwerdeführerin vor allem entgegen, sie sei auf Grund der aufgezeigten mangelhaften medizinischen Grundlagen erfolgt. Wären dem Gutachter die medizinischen Beweisergebnisse im Sinn der obigen Ausführungen bekannt gegeben worden (Beschränkung der Sehfähigkeit und der Fingerbewegungen), hätte er von vornherein die Tätigkeit als Sekretärin, Buchhaltungskraft, Parkgaragenkassierin (Eintippen von Parkzeiten), Angestellte in einem Verkehrsverein oder in der Fremdenverkehrsverwaltung oder als Ordinations- bzw. Sprechstundenhilfe (wofür er sogar als ausdrückliches Erfordernis "Handgeschicklichkeit" genannt habe) ausschließen müssen, weil überall schriftliche Unterlagen zu führen seien, und zwar in der Regel EDV-mäßig oder mit Schreibmaschine. Dazu sei sie aber nicht fähig, und zwar auch nicht einmal dann, wenn sie diese Unterlagen händisch führen könnte. Nehme man noch die sonstigen physischen Leiden (insbesondere degeneratives Wirbelsäulensyndrom, muskuläre Insuffizienz des Stützapparates, Polyarthrose der großen Gelenke usw.) sowie die psychische Beeinträchtigung hinzu, schieden zweifellos alle Verweisungsberufe aus.
In Ausführung ihrer Rechtsrüge ging die Beschwerdeführerin unter Vorlage von mehreren Schreiben aus den Jahren 1987 bis 1990 (darunter auch des damaligen Leiters der Landesdelegation Dr. H.) davon aus, dass ihre Verwendung der einer besonders qualifizierten Chefsekretärin entsprochen habe, von der nicht einmal der berufskundliche Gutachter behaupte, dass sie eine solche Tätigkeit weiter ausüben könne. In dieser Verwendungsart gebe es auch keine Teilzeitbeschäftigung. Es sei auch ein für ihre dienstliche Verwendung wesentlicher Aspekt (weit über das Normalausmaß hinausgehende zeitliche Beanspruchung) von der belangten Behörde - auch gegenüber dem berufskundlichen Sachverständigen - ausgeklammert worden.
Im Übrigen führe schon die Einschränkung der Beschäftigung auf höchstens die Hälfte des Normalausmaßes dazu, dass von einer Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG/Sbg nicht ausgegangen werden könne (Verweis auf die Ausführungen in der ersten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde).
Abschließend stellte die Beschwerdeführerin mehrere Beweisanträge (Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie zum Beweis dafür, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, insbesondere unter Zusammenschau aller ihrer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, schon zum Pensionierungszeitpunkt erwerbsunfähig gewesen sei; in eventu genaue Darstellung ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht und einer darauf aufbauenden berufskundlichen Begutachtung, wobei dieser Sachverständige auch über ihre dienstliche Verwendung richtig zu informieren sei, zum Beweis dafür, dass für sie höchstens Berufe in Betracht kämen, deren Ausübung ihr nicht zumutbar seien; Einvernahme ihres ehemaligen Vorgesetzten Dr. H., für den Fall, dass ihre tatsächliche Verwendung auf Grund vorhandener Unterlagen nicht ausreichend klargestellt sei.)
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1996 stellte die belangte Behörde fest, dass Erwerbsunfähigkeit bei der am 30. September 1992 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin nicht vorliege und eine Zurechnung von Zeiträumen zu ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht durchgeführt werden könne.
In der Begründung listete die belangte Behörde zunächst die verwerteten Unterlagen auf (die acht obgenannten medizinische Gutachten bzw. ärztliche Atteste - in chronologischer Abfolge beginnend mit dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. November 1991 bis zur Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Kr. vom 11. Jänner 1994 - sowie die beiden berufskundlichen Gutachten).
Den amtsärztlichen Gutachten bzw. privatärztlichen Attesten könne zusammenfassend Folgendes (der Name der Beschwerdeführerin wurde jeweils anonymisiert) entnommen werden:
"Es sind vor allem nach dem 1984 stattgehabten Autounfall nun altersbedingt verstärkte Abnützungserscheinungen am knöchernen Gerüst zu vermerken, sowie gewisse 'Überanstrengungserscheinungen' im Bereich der Hand- und Fingergelenke, im Nacken- und Lendenwirbelbereich. Weiters herrscht nach ho. Auffassung auch in Übereinstimmung mit der II. Medizin am Krankenhaus Wien-Lainz bei Frau L. eine vegetative Symptomatik mit depressiver Stimmungslage vor, die zweifelsohne vorbestehende Beschwerden entsprechend aggraviert."
Nach dem (amts)ärztlichen Gutachten vom 14. Juli 1992 (erstellt von Dr. K.)
"erscheint eine vorerst halbtägige Tätigkeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren in einer anderen Dienststelle nach ho. Überzeugung zumutbar. Nach der heutigen Untersuchung wäre allerdings eine Korrektur der Sehhilfen erforderlich, da die Sehleistung nicht mehr den Anforderungen entspricht. Der ebenfalls heute zu Tage getretene erhöhte Blutdruck dürfte situativ bedingt gewesen sein und sohin keine Einschränkung der Dienstfähigkeit darstellen."
Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen (siehe insbesondere den Entlassungsbericht der Privatklinik D. vom 21. September 1992) der Beschwerdeführerin sei mangels Dienstfähigkeit ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Die Feststellungen im Entlassungsbericht zur Erwerbsunfähigkeit seien eine für die Behörde keineswegs rechtsverbindliche Privatmeinung des Ausstellers.
Zur Klärung dieser Rechtsfrage (der Erwerbsunfähigkeit) sei von den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (wird näher an Hand der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 11. Jänner 1994 ausgeführt, insbesondere 4 - Stundenarbeitstag, Tragen von Lasten bis max. 5 kg, leichte Arbeiten unter Vermeidung von dauerndem Gehen, Stehen oder Sitzen, Pausen; kein ständiger überdurchschnittlicher Zeitdruck) auszugehen.
Der berufskundliche Sachverständige sei in seinem ersten Gutachten zur Frage, zu welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen sei, zu folgendem Ergebnis gekommen (der Name der Beschwerdeführerin wurde anonymisiert):
"Das medizinische Leistungskalkül der Frau L., bezogen auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, beinhaltet mehrer Einschränkungen, wobei die hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit von nur vier Stunden besonders ins Gewicht fällt. Das ergibt eine Teilzeitbeschäftigung von 20 (Fünftagewoche) oder 24 (Sechstagewoche) Stunden je Woche.
Die Eignung lediglich zu einer Teilzeitbeschäftigung bedingt keinesfalls einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bzw. zumutbaren Erwerbsfähigkeit.
Unter Berücksichtigung der Vorbildung, der bisher gewonnenen Berufserfahrungen als Sachbearbeiterin bei der Salzburger Landesdelegation sowie der ärztlich festgestellten Einschränkungen kann davon ausgegangen werden, dass Frau L. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen wäre, verschiedene Erwerbstätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Es sind dies Erwerbstätigkeiten, die sowohl im Bereich des öffentlichen Dienstes als auch im sonstigen Bereich anfallen."
In seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 1995 habe der berufskundliche Sachverständige unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 19.4.1994 können daher zusammenfassend folgende Tätigkeiten für FOI i. R. L. in Betracht gezogen werden:
- 1. Angestellte im Postein- und -ausgang,
- 2. Telefonistin bzw. Telefonistin in gehobener Stellung (Empfang, Auskunft und Kenntnis wenigstens einer Fremdsprache),
- 3. Bürokraft für allgemeine Büroarbeiten,
- 4. Fakturistin,
- 5. Eintrittskartenkassierin,
- 6. Sekretärin,
- 7. Parkgaragenkassierin,
- 8. Angestellte in der Fremdenverkehrsverwaltung,
- 9. Ordinations- bzw. Sprechstundenhilfe,
- 10. Buchhaltungskraft.
Die oben angeführten Tätigkeiten sind Gegenstände des allgemeinen Arbeitsmarktes, das heißt, dass nach diesen Berufen eine Nachfrage besteht bzw. diese Berufe sowohl in den Stellenangeboten bzw. in den Stellengesuchen aufscheinen.
Zur Frage, ob und inwieweit die oben angeführten Tätigkeiten für FOI i.R. L. zumutbar sind, wird Folgendes bemerkt:
Die angeführten Tätigkeiten müssten ihrer sozialen Geltung nach der ausgeübten Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Vorbildung der FOI i.R. L. annähernd gleichkommen. Die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit richtet sich überwiegend danach, in welcher Gruppe die bestehenden Gesellschaftsordnung diejenigen einreiht, die bestimmte Berufstätigkeiten verrichten.
Im konkreten Fall geht es um Einschätzung der sozialen Stellung einer Beamtin der Bedienstetengruppe C I-V. Zur Erlangung des von FOI i.R. L. eingenommenen Dienstpostens ist eine besondere schulische oder berufliche Ausbildung nicht vorgeschrieben. Eine Fortbildung ist nur im Rahmen der Ausbildung für die C-Prüfung angefallen. Die Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf Schreibarbeiten in Verbindung mit diversen Büroarbeiten und geringfügigen Verrechnungen.
Es sind dies Aufgaben, die auch von den unter 3. bis 10. angeführten Tätigkeiten in anderer mengenmäßiger Aufteilung zu bewältigen sind. Bei der Telefonistin, vor allem der in gehobener Stellung, darf nicht außer acht gelassen werden, dass diese vielfach die erste Ansprechperson einer Firma darstellt. Angestellte im Postein- und -ausgang sind bei großen Firmen anzutreffen, weshalb diese Tätigkeit für den reibungslosen, organisatorischen Ablauf sehr wichtig ist und Kenntnisse über den Aufbau und den Aufgabenbereich der jeweiligen Institution erfordert.
Es liegt in der Natur der Sache, dass für die dienstunfähige Beamtin in Abhängigkeit des noch vorhandenen Leistungskalküls nur Tätigkeiten mit geringerer mentaler und körperlicher Beanspruchung in Frage kommen können. Andernfalls würde es keinen Unterscheid zwischen Dienstunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit geben.
Das Problem des unzumutbaren sozialen Abstieges gibt es auch im ASVG-Bereich bezüglich der noch möglichen Verweisungstätigkeiten. In diesen Fällen ist ein sozialer Abstieg unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt, wobei die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag als Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden kann.
Geht man davon aus, dass die Tätigkeit von FOI i.R. L. in Gruppe 3 eines Kollektivvertrages einzustufen wäre (die Kollektivverträge sehen für die Einstufung 6 Gruppen vor), so könnte eine Verweisung auf alle genannten Tätigkeiten in Betracht gezogen werden.
Die unter 3., 6., 8. und 10. angeführten Tätigkeiten weisen zu den von FOI i.R. L ausgeübten Tätigkeiten keine ins Gewicht fallenden Abweichungen in der sozialen Stellung auf. Handelt es sich doch um sogenannte 'Büro- und Verwaltungsberufe'. Die angeführten Tätigkeiten sind - ausgenommen die Tätigkeiten einer Angestellten in der Fremdenverkehrsverwaltung - in Wien (Wohnort von FOI i.R. L.) zahlreich anzutreffen."
Im Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde seien Verweisungsberufe dargelegt worden, die unter Berücksichtigung der medizinischen Leistungskalküls (Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 11. Jänner 1994) noch zumutbar erschienen. Alle unter den Punkten 1. bis 10. dieses Gutachtens genannten Berufe kämen als Verweisungsberufe in Betracht; die unter den Punkten 3., 6., 8. und 10. genannten Berufe wiesen darüber hinaus keine ins Gewicht fallende Abweichung in der sozialen Stellung auf. Ob dem Beamten aber eine konkrete Beschäftigung, die Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, tatsächlich vermittelt werden könne oder nicht, sei für die Frage der Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin. über erfolglose Bewerbungen um eine Stelle seien daher irrelevant.
Erwerbsunfähigkeit liege vor, wenn die dem dienstunfähigen Beamten verbliebene Arbeitskraft nicht mehr ausreiche, eine Beschäftigung auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an sich begehrt und honoriert werde. Nachdem Beamte auch auf einer Stelle verwendet werden könnten, die nur 50 % der Vollbeschäftigung erfordere und solche Stellen tatsächliche vermittelt würden, könne die Einschränkung auf einen Vier-Stunden-Arbeitstag nicht als von vornherein unzulässig angesehen werden.
Keinesfalls könnten die gesundheitlichen Verschlechterungen im Jahr 1994 berücksichtigt werden, weil auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (30. September 1992) abzustellen sei.
Entgegen ihrer Auffassung könnte die Beschwerdeführerin vom medizinischen Standpunkt aus noch leichte Arbeiten unter Berücksichtigung einer Teilbeschäftigung von 50 % verrichten. Entsprechende Verweisungsberufe (z.B. Posteingangsstelle/- ausgangsstelle, Bürokraft, Fakturistin etc.) seien ihr bekannt gegeben worden.
Die beiden berufskundlichen Gutachten seien nach Ansicht der belangten Behörde schlüssig und bildeten auch einen Bestandteil des Bescheides. Darauf gestützt sei die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht wegen des unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls bejahten Vorliegens von Verweisungsberufen zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin (im maßgebenden Zeitpunkt) zwar dienst-, nicht aber erwerbsunfähig gewesen sei.
Die Einwände in ihrer Stellungnahme vom 11. Jänner 1996 träfen nicht zu. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seien die medizinischen Amtssachverständigen in ihren Gutachten vom 26. November 1991, vom 14. Juli 1992 sowie vom 11. Jänner 1994 zusammenfassend lediglich von einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vorerst halbtägige Tätigkeit), nicht aber von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen. Außerdem beruhten die Äußerungen des berufskundlichen Sachverständigen auf den im Bescheid angeführten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende ursprünglich von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Nach dem Ableben der Beschwerdeführerin trat die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärte Tochter, in das anhängige Verfahren ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
§ 9 Abs. 1 des gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 LGBl. Nr. 1, anwendbaren Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, (im Folgenden als PG/Sbg bezeichnet), lautet (unter Berücksichtigung des Landes als Dienstgeber)
"Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 PG/Sbg durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Wesentlichen vorgebracht, es seien drei Themen strittig: a) ihr Gesundheitszustand (2.1.1.), b) die auf Grund des Gesundheitszustandes verbliebene (berufliche) Leistungsfähigkeit (2.1.2.) und c) die Zumutbarkeit einer allenfalls gesundheitlich möglichen Berufsausübung (2.1.3.)
ad 2.1.1. (Gesundheitszustand)
Die Beschwerdeführerin habe die Befunde der Fachärzte Dr. T. vom 10. Mai 1992 und von Dr. St. vom 11. Mai 1992, in denen bestimmte gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt worden seien, sowie den Entlassungsbericht von Primarius Dr. Ko. von der Privatklinik D. vom 21. September 1992 vorgelegt, der eine zusammenfassende Diagnose enthalte und ihr im Ergebnis Erwerbsunfähigkeit bescheinige (wird jeweils näher ausgeführt). Der angefochtene Bescheid enthalte in seiner Begründung eine Aufzählung der Beweismittel aus dem medizinischen Bereich, setze sich aber mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln praktisch überhaupt nicht auseinander.
Die belangte Behörde selbst habe überhaupt keine ärztlichen Gutachten eingeholt. Die Beweismittel, die sie als Gutachten behandle, seien weder als Gutachten bezeichnet, noch wiesen sie eine entsprechende Gliederung auf, vor allem fehle es aber in jedem Fall an einem tauglichen Inhalt.
Keine der drei eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen (Schreiben von Dr. K. vom 26. November 1991 und vom 14. Juli 1992 sowie von Frau Dr. Kr. vom 11. Jänner 1994) enthalte im Befund eine zusammenfassende Darstellung der Gesundheitsbeeinträchtigungen; es fänden sich bloß allgemeine Wendungen oder Bezugnahmen auf einzelne Aspekte. So vermittle das Schreiben von Dr. K. vom 26. November 1991 wegen seiner unbestimmten Ausführungen (gewisse Überanstrengungserscheinungen im Bereich der Hand- und Fingergelenke usw.; vegetative Symptomatik mit depressiver Stimmungslage) kein taugliches Bild der tatsächlich vorliegenden Beeinträchtigungen. Das Schreiben von Dr. K. vom 14. Juli 1992 sei zwar etwas konkreter formuliert (Vergrößerung der arthrotischen Knötchen an den Fingern; psychisch indizierte Herzrythmusstörungen usw.); aber auch hier werde weder der physische Gesamtzustand, wie er im Entlassungsbericht der Privatklinik D. umschrieben sei, noch der psychische Zustand beschrieben und schon gar nicht erfolge eine Zusammenschau. Diese Mängel hafteten auch dem Schreiben Dris. Kr. vom 11. Jänner 1994 an (wird näher ausgeführt).
Alle drei Schreiben stellten auch die Auswirkungen der Beeinträchtigungen nicht konkret dar. Am auffälligsten sei dies bezüglich der Arthrose der Fingergelenke. Tatsächlich sei als Folge der Verkrümmung jedes Bedienen von Tastaturen unmöglich oder zumindest schwer beeinträchtigt, sodass eine dementsprechende Arbeitsleistung völlig ausgeschlossen sei. Es sei daher offenkundig ein genaue Beschreibung in Bezug auf die Fingerbeweglichkeit, die Schnelligkeit der Ausführung möglicher Bewegungen und der Zeitdauer, in der dies ohne erhebliche Schmerzen möglich sei, notwendig. Für die übrigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen gelte Entsprechendes. In psychischer Hinsicht stelle sich angesichts der sich laufend verschlechternden Depression, die nicht adäquat dargestellt worden sei, die Frage, wie die Einarbeitung in einen neuen Beruf bewältigt werden könne, zumal nach dem Schreiben von Dris. Kr. die Konzentrationsfähigkeit und die allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtigt seien.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 11. Jänner 1996 Begutachtungsmängel aufgezeigt und ausdrücklich die Einholung eines (zusammenfassenden) medizinischen Gutachtens beantragt, dem die belangte Behörde allerdings nicht gefolgt sei.
Mit den aufgezeigten Mängeln des Ermittlungsverfahrens stimmten die Mängel der Bescheidbegründung überein (keine zusammenfassende Feststellung zum Gesundheitszustand; keine Erwägungen zur letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den diagnostischen Angaben in den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln, soweit sie über die drei amtlichen ärztlichen Schreiben hinausgingen). Der Gesundheitszustand sei daher nicht gehörig ermittelt und festgestellt worden.
Ad. 2.1.2. (Ausübbare Berufe)
Der Grundmangel der berufskundlichen Begutachtung bestehe darin, dass diesem Sachverständigen keine (ausreichende) medizinische Begutachtung zur Verfügung gestanden sei (siehe 2.1.1.). Mit den Formeln von "leichten, mittelschweren Arbeiten, Pausen" sei überhaupt nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung ihrer Fingergelenke eine Tastatur bedienen könne.
Davon abgesehen habe aber der berufskundliche Sachverständige derartige Angaben, wie sie sich im Schreiben Dris. Kr. fänden, nicht zur Kenntnis genommen. Vollkommen "ungehemmt" habe er sie für alle denkbaren Bürotätigkeiten, darunter ausdrücklich "Bürokraft" und "Fakturistin" sowie "Kanzleibedienstete bei einer nachgeordneten Dienststelle", als arbeitsfähig angesehen, obgleich bei diesen Berufen zweifellos typischerweise dauernd eine Schreibmaschine oder Textverarbeitungsgeräte zu bedienen seien.
Diese Aspekte habe die belangte Behörde auch nicht in der Bescheidbegründung beachtet.
Es seien somit sowohl das Ermittlungsverfahren (keine Einholung eines tauglichen berufskundlichen Gutachtens trotz Antragstellung in der Stellungnahme vom 11. Jänner 1996) als auch die Bescheidbegründung in dieser Beziehung mangelhaft geblieben. Bei Vermeidung dieses Fehlers wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt keinerlei Berufsmöglichkeit offengestanden sei.
Ad 2.1.3. (Zumutbarkeit einer Berufsausübung)
Die im Schreiben Dris. Kr. vom 11. Jänner 1994 angegebene Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit wiesen von vornherein in die Richtung, dass eine der bisherigen Berufsstellung mögliche Ausübung eines neuen sozial adäquaten Berufes nicht möglich sei. Dies müsse für alle Verweisungsberufe gelten, bei denen die gleiche soziale Wertigkeit wegen der gleichen Anforderungen an diese Eigenschaften zu bejahen sei. Da dies der Normalfall sei, hätte es eigener Ausführungen bedurft, in welchen Fällen man trotz in dieser Hinsicht geringerer Anforderungen zur gleichen sozialen Wertigkeit eines Verweisungsberufes komme.
Eine Fehlerhaftigkeit bestehe aber vor allem darin, dass die Berufsstellung der Beschwerdeführerin in der letzten Phase ihrer Aktivdienstzeit überhaupt nicht klargestellt worden sei. In den mit ihrer letzten Stellungnahme vorgelegten Unterlagen sei ihr bestätigt worden, dass ihre Stellung weit über die von der Behörde getroffenen Annahmen hinausgehe (wird näher ausgeführt). Unter Berufung darauf habe sie in dieser Stellungnahme geltend gemacht, dass sie die Stellung einer besonders qualifizierten Chefsekretärin (Hervorhebung im Original) innegehabt habe. Speziell habe sie darauf hingewiesen, dass der Leiter der Delegation (Dr. H.) einigermaßen regelmäßig nur an Montagen und Freitagen an der Dienststelle anwesend gewesen sei, sodass sie überwiegend auf sich allein gestellt gewesen sei und die ihr zugewiesene Aufgabe der Vertretung des Dienststellenleiters weit über das übliche Maß auch tatsächlich zum Tragen gekommen sei.
Die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die Art der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin gemacht und sei ohne Begründung nicht auf das diesbezügliche Beweisanbot eingegangen. Hätte sie dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. Jänner 1996 bezüglich einer mit einer Chefsekretärin vergleichbaren Stellung richtig sei und ihr daher keiner vom berufskundlichen Sachverständigen angegebenen Verweisberufe sozial zumutbar gewesen sei.
2.2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe die soziale Zumutbarkeit der Verweisungsberufe deshalb bejaht, weil sie von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen sei, es komme statt auf die Wirklichkeit auf den "Minimalstandard" der verwendungsgruppenmäßigen Einstufung an, wobei sie ihrer Betrachtungsweise außerdem einen aus dem ASVG-Bereich abgeleiteten Maßstab zugrundegelegt habe. Selbst wenn die rein schematische auf Gehaltsgruppen abgestellte Betrachtung im ASVG-Bereich zutreffen sollte, gelte sie im Fall des § 9 Abs. 1 PG/Sbg nicht. Im Beschwerdefall stehe nämlich dem Beamten nicht eine Versicherungsanstalt, sondern direkt der Dienstgeber gegenüber, der unmittelbar aus der gehobenen Verwendung seines Dienstnehmers einen Vorteil gezogen habe. Der Dienstgeber könne nicht als berechtigt angesehen werden, so zu tun, als wüsste er davon nichts und seinen Dienstnehmer, den er nicht mehr verwenden wolle, auf eine Berufstätigkeit zu verweisen, die sozial zu einem drastischen Abstieg führen würde.
2.2.2. Außerdem müsse die nach Auffassung der belangten Behörde gebotene Beschränkung auf eine Halbtagsbeschäftigung für sich allein bereits aus rechtlichen Gründen zur Zurechnung führen. Eine Halbtagsbeschäftigung sei nämlich im Sinn des § 9 Abs. 1 PG/Sbg prinzipiell (es sei denn, dass der Beamte in seinem Beamtendienstverhältnis selbst nur halbtagsbeschäftigt gewesen sei) unzumutbar.
Dafür spreche bereits der Begriff "Erwerbstätigkeit", der mangels einer Einschränkung auf den Normalstandard, dies sei aber die 40-Stunden-Woche, bezogen werden müsse. Erwerbsfähig sei also in der Regel derjenige, der in der Lage sei, als Dienstnehmer mit einer 40-Stunden-Woche zu arbeiten. In jedem anderen Fall gehe man in der Regel von einer geminderten (herabgesetzten, eingeschränkten) Erwerbsfähigkeit aus. Dies gelte auch für die Auslegung des § 9 Abs. 1 PG/Sbg.
Vor allem führe aber der Zweck dieser Norm zu diesem Ergebnis. Offensichtlich und unzweifelhaft liege er nämlich darin, dass im Fall der Erwerbsfähigkeit in der damit verbundenen Möglichkeit, sich zusätzliche Einkünfte zu einer an sich niedrigen Pension zu verschaffen, ein Äquivalent für die Nichthinzurechnung von (bis zu zehn) Jahren für die Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu erblicken. Ein solches Äquivalent werde durch eine Teilzeitbeschäftigung gewöhnlich nicht erzielt. Die gelte vor allem unter den bei der Beschwerdeführerin gegebenen besonderen Umständen, bei denen eine solche Alternative zur Erhöhung der Pension nicht bestehe (altersbedingtes Ausscheiden der Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; unter realistischen Annahmen, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes kein Erwerb eines Pensionsanspruches im Rahmen eines ASVG - versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses - wird näher ausgeführt). Dies sei im Übrigen typisch für den Fall einer Frühpensionierung mit einer verbleibenden verminderten Erwerbsfähigkeit, weshalb das Unterbleiben der Begünstigung nach § 9 Abs. 1 PG/Sbg wegen einer reduzierten Erwerbsfähigkeit weder mit dem Willen noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar sei.
Selbst wenn man fälschlicherweise (siehe dazu 2.1.) eine verbleibende berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung annehme, sei ihr keine zumutbare Beschäftigung offen gestanden bzw. hätte eine selbst von der Behörde als nur noch mögliche Halbtagsbeschäftigung allein nicht zum "Rechtsverlust" nach § 9 Abs. 1 PG/Sbg führen können.
3. Dem ist Folgerndes zu erwidern:
3.1. Zur Zumutbarkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 9. April 1970, Zl. 47/70, Slg. NF 7775/A, oder auch Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115) erkannt, dass Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, dann zumutbar sind, wenn sie ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Diese (sowie die folgende zum Bundesrecht ergangene) Rechtsprechung kann auf den wortgleichen § 9 PG/Sbg übertragen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 ferner die Auffassung, dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage (vgl. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022), ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1987, Zl. 87/12/0083, und vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0170); hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähig ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; Letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115, vom 18. Jänner 1988, Zl. 87/12/0123, und vom 20. September 1988, Zl. 86/12/0114, 88/12/0021 und 88/12/0022, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022, und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103). In einem dem Standpunkt des Beamten nicht vollinhaltlich Rechnung tragenden Bescheid nach § 9 Abs. 1 PG 1965 hat die Behörde entsprechend § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sowie § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 in einer sowohl die Wahrnehmung der Rechte durch den Beamten als auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140).
Erwerbsfähigkeit bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z. B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist (hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0150, vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0214, vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0340, vom 14. Mai 1998, Zl. 93/12/0144, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0175).
Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0353, mwH).
3.2. Die Regelung der Hinzurechnung nach § 9 Abs. 1 PG 1965 bezweckt eine soziale Absicherung im Sinne der Wahrung der erreichten sozialen Stellung für jene Beamten, die nicht bloß "dienstunfähig" (also nicht mehr zur Ausübung ihrer dienstlichen Funktion, die im Wesentlichen durch ihre Ernennung bestimmt ist), sondern erwerbsunfähig sind. Ausgehend von diesem erkennbaren Regelungszweck des § 9 Abs. 1 PG 1965 und dessen Ausgleichsfunktion muss aber eine zumutbare Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der nur abstrakten Beurteilung der Möglichkeit der Ausübung einer solchen Tätigkeit jedenfalls so weit gegeben sein, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Nettoertrag aus einer solchen Tätigkeit zumindest die Höhe der durch die Hinzurechnung hypothetisch erzielbaren Pensionsverbesserung erreicht. Unter dieser Voraussetzung ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - auch die Verweisung auf eine (abstrakt mögliche, vom Arbeitsmarkt nachgefragte) Teilzeitbeschäftigung geeignet, die Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG/Sbg und damit die Zurechnung von Jahren auszuschließen. Dabei spielt es (abgesehen für die Frage des Ausmaßes des erforderlichen "Zuverdienstes") keine Rolle, ob das öffentlich-rechtliche Aktivdienstverhältnis des in den Ruhestand versetzten Beamten in einer "Vollbeschäftigung" oder einer "Teilzeitbeschäftigung" bestand (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu § 255 Abs. 3 ASVG - in Abänderung der Judikatur des OLG Wien vor Inkrafttreten des ASGG - ergangene Urteil des OGH vom 21. Dezember 1993, 10 Ob S 56/93 = DRdA 1994, Seite 516 ff mit Anmerkung von Michaela Windisch-Graetz sowie ZAS 1995, Seite 24 ff mit Anmerkung von Pfeil).
3.3. Aber auch eine solche abstrakte Teilbeschäftigungsmöglichkeit setzt eine durchgehende Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin voraus, weil bei unselbstständigen Beschäftigungen, die Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sind, die zeitliche Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitserbringung in der Regel nicht beim Dienstnehmer liegt, sondern von außen gesteuert wird. Maßgebend ist demnach für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin für die Fähigkeit des Einsatzes für die genannten Tätigkeiten gegeben gewesen sind, wobei dies unter Berücksichtigung der üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt zu beurteilen ist.
In diesem Zusammenhang ist eine medizinisch hinreichende Abklärung der für die Erwerbsfähigkeit ebenfalls wesentlichen Frage der auf Grund der bestehenden Leiden zu erwartenden "Krankenstände" bzw. der auf Grund der bestehenden Leiden in Verbindung mit einer Erwerbstätigkeit gegebenen objektiven Schmerzzustände erforderlich (vgl. in diesem Sinne das zum dem Grunde nach entsprechenden Erwerbsunfähigkeitsbegriff des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0294, mwH).
3.4. Den vorgenannten Anforderungen wird das von der belangten Behörde - trotz anerkennenswerten Bemühens - durchgeführte Verfahren nicht hinreichend gerecht, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend in Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Stellungnahmen dargelegt hat (insbesondere zur Frage, ob es der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer arthrotischen Beschwerden zumutbar war, Berufe, für deren Ausübung es auf Schreibmaschinschreiben oder das Bedienen eines PCs oder sonstige Fingerfertigkeiten ankommt). Da der objektiv feststellbare Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, muss deshalb eine Auseinandersetzung mit dem Umstand des zwischenzeitigen Ablebens der Beschwerdeführerin (- das aber gegen die Annahme der belangten Behörde, seitens der Beschwerdeführerin seien die zweifelsohne bestehenden Beschwerden entsprechend aggraviert, spricht -) unterbleiben.
3.5. Wurde aber die mit Hilfe medizinischer Sachverständiger festzustellende "Restarbeitsfähigkeit" der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erhoben, wird dem darauf aufbauenden berufskundlichen Gutachten die Grundlage entzogen. Im Übrigen hätte auch der berufskundliche Sachverständige im Hinblick auf die in den amtsärztlichen Äußerungen mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg enthaltenen deutlichen Hinweise zur physischen und psychischen Beschaffenheit der Beschwerdeführerin (Überanstrengungserscheinungen im Bereich der Hand- und Fingergelenke sowie im Nacken- und Lendenwirbelbereich; keine permanente Beanspruchung der Hand- und Fingergelenke; Vergrößerung der arthrotischen Knötchen an den Fingern sowie eine noch weniger gefestigte Psyche laut der am 13. Juli 1992 erfolgten Untersuchung; verminderte Konzentrationsfähigkeit und Reduktion der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit laut Stellungnahme vom 11. Jänner 1994, die sich auf den Zustand im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bezog) Zweifel haben müssen, ob die "Grobeinschätzung" der Restarbeitsfähigkeit nach den üblichen Kategorien den Gesamtzustand der Beschwerdeführerin im maßgebenden Zeitpunkt adäquat erfasst. Entweder hätte er die belangte Behörde zu einer entsprechenden Klarstellung zur Restarbeitsfähigkeit veranlassen müssen oder diese Hinweise bei der Erstellung seines Gutachtens (allenfalls in Form alternativer Schlussfolgerungen) berücksichtigen müssen.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Verfahrensmängel kann es dahin gestellt bleiben, ob die angegebenen Verweisungsberufe im Hinblick auf die soziale Geltung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt als zumutbar zu bezeichnen sind. Erst wenn auf Grund der in einem mängelfreien Verfahren festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung eine Erwerbsfähigkeit im oben dargelegten Sinn zu bejahen ist, wird dies zu klären sein.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001
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