Normen
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs3;
AlVG 1977 §38;
EStG §2 Abs2;
NotstandshilfeV §1;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
VwRallg;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs3;
AlVG 1977 §38;
EStG §2 Abs2;
NotstandshilfeV §1;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in Höhe von EUR 1.145,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular, ausgegeben am 25. August 1995, am 22. August 1996, am 29. August 1997, am 26. August 1998 und am 23. August 1999 Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss. Die Fragen nach einer Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneinte er jeweils. Die Frage nach einem eigenen Einkommen beantwortete er bei der Antragstellung am 25. August 1995 mit einem Hinweis auf eine Rente von der AUVA, bei den übrigen Antragstellungen wies er auf den Pensionsvorschuss und die Rente von der AUVA hin.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewährte jeweils die begehrte Leistung für die Dauer von 365 Tagen.
Mit dem am 24. August 2000 ausgegebenen Antragsformular stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
1.2. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2000 eine Niederschrift auf. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht selbstständig tätig, er sei nur als Kommanditist bei der Wilhelm D. KG beteiligt. Er übe für dieses Unternehmen keine Tätigkeit aus. Er erhalte kein Einkommen aus dieser Beteiligung. Er sei bei keinem weiteren Unternehmen beteiligt. Der Beschwerdeführer legte einen Firmenbuchauszug per 19. März 2000 vor. Demnach bestand die Firma Wilhelm D. KG seit 1. Jänner 1987, persönlich haftender Gesellschafter war die R Gesellschaft m.b.H., welche seit 1. Jänner 1987 selbstständig vertrat, Kommanditist war der Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Einkommensteuererklärung 1998 vor, welche einen Verlust von S 1,649.600,92 aufweist. Der Beschwerdeführer wies in diesem Schreiben darauf hin, dass er die Beteiligung an der in der Niederschrift erwähnten KG immer angegeben und dazu erklärt habe, dass sie "nichts abwerfe".
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 legte der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1997 vor.
Aus dem Firmenbuchauszug per 28. Juli 2000 betreffend die Komplementär GmbH der Wilhelm D. KG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am Stammkapital von S 500.000,-- mit einer Stammeinlage von S 125.000,-- beteiligt war.
1.3. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2000 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG werde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. September 1995 bis 31. Dezember 1998 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von S 274.158,-- verpflichtet. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im genannten Zeitraum die Leistung zu Unrecht bezogen, weil sein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung den Anspruch auf die Notstandshilfe übersteige.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er habe die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992 bis 1997 vorgelegt. Für das Jahr 1996 sei ein geringfügiges Einkommen von S 23.194,--, für die übrigen Jahre seien Verluste, sogar in Millionenhöhe (1992 S 1,870.047,-- und 1997 S 1,135.746,--) ausgewiesen. In diesen Einkommensteuerbescheiden seien selbstverständlich auch die sonstigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ersichtlich. Diese Einkünfte seien durch die Verluste aus der Firmenbeteiligung "überkompensiert". Der Beschwerdeführer habe bei seiner persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben, dass er die Firmenanteile von seinem Vater nur unter der ausdrücklichen Bedingung erhalten habe, den Fortbestand des Unternehmens, nämlich der Lebensarbeit seines Vaters, unter dessen Firmennamen zu erhalten. Es sei daher auch ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden, demzufolge allfällige negative Kapitalkonten sofort ausgeglichen werden müssten. Um eine Verschuldung des Unternehmens zu verhindern, hätten die Gesellschafter dem Unternehmen die Verluste sofort zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zur Erfüllung der Vereinbarung mit seinem Vater zu verwenden.
Dem bekämpften Bescheid fehle eine genaue Berechnung der rückgeforderten Summe. Der Beschwerdeführer habe die angeführten Tatsachen dem Arbeitsmarktservice entweder schriftlich oder bei Vorsprachen mündlich bekannt gegeben. Er habe daher weder unwahre Angaben gemacht noch habe er etwas verschwiegen.
1.4. Mit Bescheid vom 14. März 2000 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 24. August 2000 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.622,31 verpflichtet werde. In der Begründung wurde nach Gesetzeszitaten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die zulässige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus wie in der Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 3. Oktober 2000. 1.5. Zur Antragstellung mit dem am 24. August 2000 ausgegebenem Antragsformular führte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 10. Oktober 2000 aus, er werde bis 10. November 2000 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt geben.
Mit Schreiben vom 20. November 2000 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bemüht sei, eine Antwort zu geben. Dass dies nicht möglich sei, liege nicht in seinem Bereich. Er verweise auf eine Stellungnahme seines Steuerberaters, wonach die Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung erst dann bekannt gegeben werden können, wenn feststehe, ob es Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder wie in der Vergangenheit Verluste gegeben habe. Dies könne erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2000 beantwortet werden.
In der Niederschrift vom 19. Dezember 2000 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er vermiete einige Mietwohnungen (Untervermietung). Das Einkommen für 1999 sei Null, sofern die Firma keinen Gewinn habe. Den Umsatz von 1999 könne er nicht angeben. Dies gelte auch für das Jahr 2000. Sobald eine Steuererklärung vorliege, werde er darüber Mitteilung machen. Vorher könne er nur schätzen. Er werde seine Schätzung bekannt geben.
In der Niederschrift vom 14. August 2001 führte der Beschwerdeführer aus, er habe kein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, weil er es zur Abdeckung des Verlustes der Firma Wilhelm D. verwenden werde. Den Einkommensteuerbescheid für 1999 habe er noch nicht erhalten, die Bilanz für dieses Jahr liege bereits vor.
1.6. Mit Bescheid vom 17. August 2001 gab die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe ab 24. August 2000 keine Folge. In der Begründung wurde nach Gesetzeszitaten ausgeführt, auf Grund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide der vergangenen Jahre und den daraus resultierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müsse angenommen werden, dass im Jahr 2000 seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus wie in den Berufungen gegen die Bescheide über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe.
2. Die belangte Behörde gab den Berufungen keine Folge.
2.1. Mit Bescheid vom 7. Juni 2001 wurde der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. September 1995 bis 31. Dezember 1998 bestätigt und der rückgeforderte Betrag auf S 274.321,-- verringert. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers wiesen neben Verlusten aus Gewerbebetrieb jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf und zwar im Jahr 1995 S 319.415,--, im Jahr 1996 S 313.423,--, im Jahr 1997 S 358.664,-- und im Jahr 1998 S 397.101,--. Die Einkommensteuer habe mit Ausnahme des Jahres 1996 jeweils S 0,-- betragen.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde niederschriftlich angegeben, sein Vater hätte mit den Gewinnen aus dem Unternehmen Häuser gekauft. Nach der Übernahme der Unternehmen durch den Beschwerdeführer sei es zu Verlusten gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm bei Tragung der Verluste geholfen, indem er dem Beschwerdeführer Wohnungen in seinen Häusern in Hauptmiete gegeben habe und diese Wohnungen für den Beschwerdeführer untervermietet habe. Die Spanne zwischen Hauptmiet- und Untermietzins sei als Zuschuss des Vaters aufzufassen gewesen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Eine solche sei dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen oder dessen Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreiche. Das Einkommen, das ein Arbeitsloser innerhalb eines Monats erziele, sei nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auf die Notstandshilfe im Folgemonat anzurechnen. Im Falle des Beschwerdeführers sei das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der Einkommensteuer auf ein monatliches Einkommen umzurechnen.
Die Berechnung für 1995 stelle sich wie folgt dar:
Einkommen Vermietung | S | 319.415,-- |
Einkommen monatlich | S | 26.617,60 |
Anrechnung täglich | S | 875,10 |
Notstandshilfe ohne Anrechnung | S | 236,70 |
Berechnung für 1996:
Einkommen Vermietung | S | 304.022,-- |
monatliches Einkommen | S | 25.335,20 |
Anrechnung täglich | S | 830,70 |
Notstandshilfe ohne Anrechnung (1.1. bis 31.1.) | S | 243,80 |
Notstandshilfe ohne Anrechnung (1.2. bis 1.9.) | S | 242,30 |
Notstandhilfe ohne Anrechnung (2.9. bis 31.12) | S | 220,90 |
Berechnung für 1997:
Einkommen Vermietung | S | 358.864,-- |
Einkommen monatlich | S | 29.905,30 |
Anrechnung täglich | S | 983,20 |
Notstandshilfe ohne Anrechnung | S | 220,80 |
Berechnung für 1998:
Einkommen Vermietung | S | 397.101,-- |
Einkommen monatlich | S | 33.091,80 |
Anrechnung täglich | S | 1.087,90 |
Notstandshilfe ohne Anrechnung (1.1. bis 31.1.) | S | 220,80 |
Notstandshilfe ohne Anrechnung (1.2. bis 31.12.) | S | 219,80 |
Da der tägliche Anrechnungsbetrag die Höhe der jeweils gebührenden Notstandshilfe übersteige, sei Notlage nicht gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei seinem Vater gegenüber verpflichtet gewesen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verlustabdeckung dem Unternehmen zuzuführen, habe nicht berücksichtigt werden können. Die Notstandshilfe stelle eine Leistung zur Existenzsicherung dar. Dabei seien solche privatrechtlichen Vereinbarungen über die Verwendung von Einkünften außer Acht zu lassen. Der Versicherungsgemeinschaft könne nicht zugemutet werden, die Existenz von Personen, welche zwar ausreichendes Einkommen erzielen, dies aber auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen anders als zur Befriedigung der dringenden Lebensbedürfnisse verwenden, zu sichern. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher zu widerrufen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen nie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeführt. Bei der entsprechenden Frage im Antragsformular seien Einkünften dieser Art sogar als Beispiel angeführt. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe sei daher auch zurückzufordern gewesen (es folgt eine Berechnung des zurückgeforderten Betrages).
In der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde hält der Beschwerdeführer seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht. Zusammengefasst macht er geltend, sein Vater habe die Übergabe der Rechte an seinen Unternehmen an den Beschwerdeführer davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer diese Unternehmen, die ja ein Lebenswerk seines Vaters darstellen, weiterführe und nicht etwa liquidiere. Es bestehe aber auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach allfällige negative Kapitalkonten sofort ausgeglichen werden müssen. Er sei an diesen Gesellschafterbeschluss gebunden. Die belangte Behörde lege ihrem Bescheid nur die Einnahmen aus der Vermietung zu Grunde. Die herangezogenen Steuerbescheide enthielten aber nicht nur Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch Verluste aus Gewerbebetrieb. Es sei verfehlt, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als ein dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zukommendes Einkommen zu werten und seine daran geknüpften Verpflichtungen als nicht zu beachtende privatrechtliche Vereinbarungen anzusehen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift eine Äußerung.
2.2. Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 bestätigte die belangte Behörde den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1. Juni 1999 bis 24. August 2000 und die Rückforderung des empfangenen Betrages in Höhe von EUR 9.622,31. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2000 den Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht. In dieses Schreiben sei eine genaue Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages aufgenommen worden und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass sich der Begriff des Einkommens nach dem Einkommensteuergesetz richte. Eine Aufgliederung in Einkommens- und Verlustarten sei nicht vorgesehen. Aus den nunmehr vorliegenden und vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1999 und 2000 ergebe sich die Einkommensteuer mit Null. Es sei daher rechtlich irrelevant und unbeachtlich, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstanden seien. Die im Einkommensteuerbescheid 1999 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,706.343,-- wären auch insofern unbeachtlich, als sie aus einem rein steuerlichen Vorgang resultierten, dem keinerlei Geldbewegung gegenüberstünde. Die Umwidmung von Betriebsvermögen in Privatvermögen habe zu einem Buchgewinn geführt, der keinen Geldfluss ausgelöst habe. Die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien ausschließlich zur Abdeckung von Unternehmensverlusten verwendet worden. Er habe daher keine Veranlassung gehabt, die Miet- und Pachtzinse als Einkommen anzugeben.
Zur Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe im Jahr 2000 lediglich S 52.057,--, und nicht wie vom Arbeitsmarktservice ausgeführt S 52.407,--, erhalten.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Eine solche sei dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen oder dessen Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreiche. Das Einkommen, das ein Arbeitloser innerhalb eines Monats erziele, sei auf die Notstandshilfe im Folgemonat anzurechnen. Es sei daher das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der Einkommensteuer auf ein monatliches Einkommen umzurechnen gewesen. Die Berechnung für den Rückforderungszeitraum Jänner 1999 stelle sich wie folgt dar:
Einkommen Vermietung 1998 | S | 397.101,-- |
monatliches Einkommen | S | 33.091,80 |
Anrechnung täglich | S | 1.087,90 |
Notstandshilfe | S | 219,80 |
Da der tägliche Anrechnungsbetrag den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige, sei Notlage nicht gegeben.
Die Berechnung für 1999 (Rückforderungszeitraum Februar 1999 bis Jänner 2000) stelle sich wie folgt dar:
Einkommen aus Vermietung | S | 377.031,-- |
Einkommen Gewerbebetrieb | S | 1.706.343,-- |
abzüglich Freibetrag Behinderung | S | 996,-- |
Einkommen insgesamt | S | 2.082.378,-- |
Einkommen monatlich | S | 173.531,50 |
Anrechnung täglich | S | 5.705,14 |
Notstandshilfe (1.1.1999 bis 26.8.1999) | S | 219,80 |
Notstandshilfe (27.8.1999 bis 31.12.1999) | S | 218,80 |
Auch in diesem Zeitraum übersteige der tägliche
Anrechnungsbetrag den Anspruch auf Notstandshilfe.
Die Berechnung für 2000 (Rückforderungszeitraum 1.2.2000 bis 24.8.2000) stelle sich wie folgt dar:
Einkommen Vermietung | S | 343.643,-- |
Einkommen Vermietung monatlich | S | 28.636,91 |
Anrechnung täglich | S | 941,48 |
Notstandshilfe | S | 220,70 |
Auch in diesem Zeitraum übersteige der tägliche
Anrechnungsbetrag den Anspruch auf Notstandshilfe.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei seinem Vater gegenüber verpflichtet gewesen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verlustabdeckung dem Unternehmen zuzuführen, sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Notstandshilfe stelle eine Leistung zur Existenzsicherung dar. Dabei seien solche privatrechtlichen Vereinbarungen über die Verwendung von Einkünften außer Acht zu lassen. Der Versicherungsgemeinschaft könne nicht zugemutet werden, die Existenz von Personen, welche zwar ausreichendes Einkommen erzielen, dies aber auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen anders als zur Befriedigung der dringenden Lebensbedürfnisse verwenden, zu sichern. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1999 seien insofern unbeachtlich, weil sie sich aus einem rein steuerlichen Vorgang ergeben, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die als Verlustabzug mit S 5,847.895,-- angegebene Summe stelle keinen Abzugsposten dar, weil der Verlustabzug unter § 18 Abs. 6 EStG 1988 zu subsumieren sei und daher gemäß § 36a Abs. 3 AlVG dem Einkommen zuzurechnen sei.
Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher zu widerrufen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe in keinem seiner Leistungsanträge die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1999 seien nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass er eine derartige Meldung nicht für notwendig gehalten habe und daher nicht vorgenommen habe. Der Rückforderungstatbestand sei daher verwirklicht.
Der Rückforderungsbetrag setze sich wie folgt zusammen:
Zeitraum | Tage | Tagessatz | Summe |
1.1.1999 - 26.8.1999 | 238 | S 219,80 | S 52.312,40 |
27.8.1999 - 31.12.1999 | 127 | S 218,80 | S 27.787,60 |
1.1.2000 - 24.8.2000 | 237 | S 220,70 | S 52.305,90 |
Gesamtsumme | S 132.406,-- |
In der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde führte der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde 2001/08/0124 - aus, die Verneinung der Notlage des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde sei unrichtig. Wenn die Ausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches übersteigen, gebe es überhaupt kein Einkommen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2.3. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 bestätigte die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 24. August 2000. In der Begründung wurde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 1995 bis 1998 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Antrag vom 24. August 2000 habe er in Beantwortung der Frage 8 (nach eigenem Einkommen) seinen Notstandshilfebezug sowie den Bezug einer Rente von der AUVA angegeben. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 14. August 2001 habe er erklärt, aus Vermietung und Verpachtung kein Einkommen zu erzielen, weil er dieses zur Verlustabdeckung verwende. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 liege noch nicht vor. In einer neuerlichen Niederschrift habe er angegeben, die Einkünfte für das Jahr 2000 nicht angeben zu können. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben seines Steuerberaters führe dazu aus, dass eine zuverlässige Aussage erst mit Vorliegen der Steuererklärung des Jahres 2000 bzw. des Einkommensteuerbescheides dieses Jahres getroffen werden könne.
Der Beschwerdeführer habe sohin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Angaben zur Höhe seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr 1999 gemacht. Die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 gefragt, ob es hinsichtlich der Einkommenssituation betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu einer Änderung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 14. November 2001 darauf geantwortet, dass eine Änderung nicht eingetreten sei. Da der Beschwerdeführer die Höhe der Mieteinnahmen trotz wiederholter Aufforderung nicht angegeben habe, sei zur Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe der Betrag des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 1998 heranzuziehen gewesen. Aus dem Einkommensteuerbescheid 1998 ergebe sich ein Einkommen aus Vermietung von S 397.101,--, sohin ein monatliches Einkommen von S 33.091,80, woraus sich eine tägliche Anrechnung von S 1.087,90 ergebe. Die Unfallrente sei gemäß § 36a AlVG zur Hälfte mit S 2.132,-- anzurechnen, die tägliche Anrechnung ergebe sohin S 70,10. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe errechnet sich mit S 274,30. Die tägliche Anrechnung betrage demgegenüber insgesamt S 1.158,--. Da der tägliche Anrechnungsbetrag die Höhe der beantragten Notstandshilfe übersteige, sei Notlage nicht gegeben.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei seinem Vater gegenüber bzw. auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses verpflichtet, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verlustabdeckung dem Unternehmen zuzuführen, könne nicht berücksichtigt werden.
In der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides. Er verweist auf das Verfahren 2001/08/0124 und führt aus wie in der dort erhobenen Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:
Die Rechtmäßigkeit des mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Widerrufes bzw. der Berichtigung der Notstandshilfe und der Verpflichtung zum Rückersatz der erhaltenen Leistung ist - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Berichtigungszeitraum (hier also im Zeitraum 1. September 1995 bis 24. August 2000) geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, 2002/08/0014, m.w.N.). Die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe werden im § 33 AlVG in der Weise festgelegt, dass Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Karenz(Urlaubs)geld) erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden kann. Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung -, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 leg. cit.). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG). Die näheren Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind - nach im Gesetz vorgegebenen Gesichtspunkten - durch Verordnung zu regeln (§ 36 AlVG).
Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestimmt § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 388/1989, dass Notlage vorliegt, wenn "das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht". Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Arbeitslosen als auch bestimmter mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zu berücksichtigen, wobei der gemeinsame Haushalt weder durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit aufgelöst wird noch dann als aufgelöst gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der "Anrechnung des Einkommens" zu entgehen.
Die Anrechnung des Einkommens, das der Arbeitslose selbst erzielt, regelt § 5 Notstandshilfeverordnung. Für die dem Beschwerdeführer ab 1. September 1995 zuerkannten Ansprüche gilt diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 329/1995; diese Bestimmung lautet:
"§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. a und Z. 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den in § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als eine Woche vereinbart wurde.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."
Abs. 2 dieser Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 240/1996 - in Kraft ab 30. Mai 1996 - dahingehend geändert, dass er lautet:
"(2) Ein Einkommen, das den in § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen."
Diese Bestimmung enthält Einzelheiten darüber, wie bei der Anrechnung von Einkommen des Arbeitslosen vorzugehen ist. Bei Prüfung der Voraussetzungen einer Notlage ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen abzustellen und nicht darauf, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines Vermögens (bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen) überhaupt oder höhere Einkünfte erzielen könnte. Auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen sind Ansprüche des Antragstellers auf Geldleistungen, sondern ausschließlich ihm im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, 2001/08/0050). Nachzuweisen ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides und bis zum Vorliegen dieses Bescheides durch eine jeweils monatlich im Nachhinein abzugebende Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeignete Nachweise. Einkommen ist gemäß § 36a Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der Hinzurechnungen nach Abs. 3 des § 36a AlVG. Diese Regelung dienst der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen. Die belangte Behörde ist an den Spruch des Einkommensteuerbescheides in diesem Zusammenhang gebunden (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, 2002/08/0014, m.w.N.). Die Notstandshilfe gebührt auf Grund ihres Charakters einer subsidiären Leistung nur dann, wenn der Arbeitslose ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in der Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich "Nulleinkünfte" vorliegen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, 2002/08/0014).
Der Beschwerdeführer hat nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im Streitzeitraum positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Daneben hat er fast ausnahmslos negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und zwar in einem die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übersteigenden Ausmaß. Die belangte Behörde hat bei Beurteilung der Notlage des Beschwerdeführers nur die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herangezogen. Sie hat hiebei die vom Beschwerdeführer behauptete Verpflichtung seinem Vater gegenüber, die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verlustabdeckung seinem Gewerbebetrieb zuzuführen, bzw. einen Gesellschafterbeschluss auf Auffüllung von negativen Kapitalkonten, als unbeachtlich angesehen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auffassung der belangten Behörde und führt in Zusammenfassung seines Standpunktes aus, es sei davon auszugehen, dass er überhaupt kein Einkommen erzielt habe, weil die Ausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches überstiegen hätten. Wenn kein Einkommen gegeben sei, sei Notlage gegeben.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die angesprochene Bindung der Behörden an die Steuerbescheide besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in den §§ 36a bis 36c AlVG und in der Notstandshilfeverordnung. Die Berufung auf steuerliche "Nullbescheide" bedeutet in diesem Sinne, wie bereits ausgeführt, keineswegs von vornherein das Vorliegen von Notlage im Sinne des AlVG bzw. der Notstandshilfeverordnung. Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese "unmöglich" ist, d.h. die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 1992, 92/08/0025, mit der Auswirkung von Verlusten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners einer Arbeitslosen für deren Notstandshilfeanspruch, wenn der Ehepartner gleichzeitig Einkünfte aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt, befasst. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das (unter Berücksichtigung der Freigrenzen) anzurechnende Einkommen des Ehepartners aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht. Steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten (soweit trotz Hinzurechnung einzelner steuerlicher Abzugsposten ein Verlust verbleibt) seien dabei nicht zu berücksichtigen.
Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, 2001/08/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Einwand des damaligen Beschwerdeführers, eine Anrechnung der Leistung der Ärztekammer (Invaliditätsversorgung) auf den Notstandshilfeanspruch habe zu unterbleiben, weil diese Einnahmen zur Deckung der den Beschwerdeführer auf Grund anderer Einkünfte treffenden Steuerlasten zu verwenden ist, eine Absage erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers sei dann nicht "unmöglich", wenn zur Behebung (oder Vermeidung) der Notlage die verfügbaren Bezüge von Seiten der Ärztekammer (Invaliditätsversorgung) zur Abdeckung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsquelle Verwendung fänden. Würde man diese Bezüge gegen Verluste aus den anderen Einkunftsquellen aufrechnen, so käme man im Ergebnis zu einer teilweisen indirekten Finanzierung einer anderweitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung. Selbst wenn Verbindlichkeiten aus diesen anderen Einkunftsarten einen exekutiven Zugriff auf die positiven Bezüge des Beschwerdeführers zur Folge hätten, würden die Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers nach den Vorschriften der Exekutionsordnung den Vorrang genießen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochene Auffassung, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht und steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten hiebei nicht zu berücksichtigen sind, gilt auch im Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem zur Behebung bzw. Vermeidung der Notlage ausreichenden Ausmaß erzielt. Auch in diesem Fall käme man andernfalls im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung. Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu dem Schluss gekommen ist, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers zu widerrufen ist.
Gegen die Rückforderung der empfangenen Leistung führte der Beschwerdeführer (im Verfahren 2001/08/0124) aus, der Bescheid übergehe die Tatsache der "wiederholten Bekanntgabe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" durch den Beschwerdeführer bzw. (im Verfahren 2002/08/0185) das Zustandekommen des rückgeforderten Betrages sei nicht nachvollziehbar und widerspreche auch "rein rechnerisch dem Akteninhalt".
Diese Einwände sind nicht begründet. Zum Ersteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er in den jeweils von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformularen jeglichen Hinweis sowohl auf eine selbstständige Tätigkeit als auch auf ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung unterlassen hat, obwohl danach ausdrücklich gefragt wurde bzw. die Art des Einkommens in der beispielhaften Aufzählung des Antragsformulares enthalten ist.
Was die Berechnung für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 24. August 2000 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Dauer sowie die Höhe des Tagessatzes nicht nur mit dem Akteninhalt in Einklang steht, sondern vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Aus diesen beiden Faktoren errechnet sich der Rückforderungsbetrag für das Jahr 2000 wie in dem zur hg. Zl. 2002/08/0185 angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2002 mit S 52.305,90. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufung sowohl die Gesamtsumme als auch die Faktoren, die zu deren Errechnung führen, bekannt gegeben. In der dazu ergangenen Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer nur mehr gegen die Höhe des rückgeforderten Betrages für das Jahr 2000 gewendet. Da auch für dieses Jahr die mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden Faktoren für die Berechnung des rückgeforderten Betrages nicht in Abrede gestellt werden und die Ermittlung des rückgeforderten Betrages rechnerisch richtig ist, liegt keine Rechtswidrigkeit vor.
Wenn nach den obigen Ausführungen vom Vorliegen einer Notlage nicht auszugehen ist, hat die belangte Behörde zutreffend den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe (Antragstellung mit dem am 24. August 2000 ausgegebenen Antragsformular) abgewiesen.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Mai 2004
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