VwGH 2000/08/0130

VwGH2000/08/013018.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Eva Riess, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. April 2000, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-3291, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage beantragte der Beschwerdeführer nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe am 24. Mai 1991 neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. Auf dem Antragsformular findet sich ein handschriftlicher Vermerk:

"Alleinstehend, ohne Sorgepflicht". In einer am Tag der Antragstellung vom Arbeitsamt Versicherungsdienste mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift heißt es, "ich lebe schon seit einem Jahr von meiner Gattin getrennt. Sie wohnt auch in der Wstr., aber in einer anderen Wohnung, was sie macht ist mir nicht bekannt. Scheidung ist derzeit noch nicht beabsichtigt."

Am 9. März 1992 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe, gab auf dem dafür vorgesehenen Formular seine eigene Anschrift mit (...) Wien, Ustr. (...), an und fügte hinzu: "Ich lebe seit über einem Jahr getrennt (Scheidung ?!) nicht eingereicht; Selbige wohnt, (...), Wstr. (...).". Bei einer am selben Tag vom Arbeitsamt Versicherungsdienste durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer u.a. an, er wolle sich nicht scheiden lassen, da er seit 1965 verheiratet sei. Seine Ehefrau wohne an der Anschrift (...) Wien, Wstraße (...). Es gebe keinen Gerichtsbeschluss über die getrennte Wohnungnahme. Er leiste an seine Ehefrau keine finanzielle Unterstützung, eine Unterhaltsklage sei nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer ersuchte, die Einholung einer Lohnbestätigung seiner Ehefrau von Amts wegen zu veranlassen.

In den Anträgen auf Gewährung von Notstandshilfe vom 28. Dezember 1992, vom 30. Dezember 1993, vom 29. November 1994 und vom 18. Dezember 1997 - dazwischen wurden Anträge ohne diesen Beisatz gestellt - gab der Beschwerdeführer jeweils an, von seiner Gattin getrennt zu leben.

Gemäß einer Niederschrift vom 7. Dezember 1998 anlässlich der Antragstellung vom 7. Dezember 1998, gab der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste an, er lebe von seiner Gattin getrennt, sie sei nicht bei ihm gemeldet; es bestehe kein gemeinsamer Haushalt, sie sorgten nicht für einander; Scheidungs- bzw. Unterhaltsklage habe der Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 11. Jänner 1999 beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste erklärte der Beschwerdeführer, allein stehend zu sein und nicht mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Sie sei "auf meiner Adresse gemeldet", da die Wohnung ihr "gehört". Es gebe keine Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau.

Gemäß einer Niederschrift anlässlich einer Antragstellung am 6. Dezember 1999 gab der Beschwerdeführer an, seit 1997 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau zu haben und nicht zu wissen, wo sich diese aufhalte.

Eine Meldeanfrage des Arbeitsmarktservices ergab, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 3. Jänner 1975 an der Anschrift (...) Wien, Ustraße (...) bzw. (...) gemeldet gewesen sind.

Der Beschwerdeführer gab am 7. Februar 2000 beim Arbeitsmarktservice an, er wohne in der Wohnung seiner Frau (in der Folge Ehewohnung genannt), daher könne weder er noch seine Ehefrau sich abmelden. Da er nicht wisse, wo seine Frau beschäftigt sei, könne er keine Lohnbescheinigung vorlegen. Seine Ehefrau habe er seit zwei oder drei Jahren nicht mehr gesehen. Er könne es sich nicht leisten, aus der Wohnung auszuziehen.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2000 hat das Arbeitsmarktservice den Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer vom 8. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1999 widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 93.848,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, nach der Aktenlage habe das Einkommen der Ehefrau rückwirkend angerechnet werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter Anderem vor, es hätten sich "seit gut drei Jahren" zwischen seiner Ehefrau und ihm Spannungen ergeben, weshalb an "eine weitere Gemeinsamkeit" nicht mehr zu denken gewesen sei und seine Ehefrau die gemeinsame Wohnung verlassen hätte. Aus "humanitären Gründen" lasse sie den Beschwerdeführer weiter dort wohnen. Der Beschwerdeführer habe "ziemlich alles im Dorotheum belehnt bzw. verkaufen müssen", da er sonst delogiert worden wäre.

Zufolge im Akt befindlicher Kopien von zwei Meldezetteln war der Beschwerdeführer bis 1. März 2000 an der Anschrift der Ehewohnung und ab diesem Tag an einer Adresse in (...) Wien gemeldet, von wo er ohne Angabe einer neuen Anschrift am 10. März 2000 verzogen ist. Einem - ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden - Bericht vom 16. März 2000 zufolge hat ein Mitarbeiter der belangten Behörde an der früheren Anschrift des Beschwerdeführers, bei der es sich um eine Wohnung in einer Wohnhausanlage der Gemeinde Wien handle, Erhebungen durchgeführt. Die Wohnungsnachbarin und die Hausbesorgerin hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau seit Jahrzehnten hier lebten und wohnten und auch regelmäßig im Hause angetroffen bzw. gesehen würden. Der Beschwerdeführer sei seit etwa zwei Wochen nicht mehr gesehen worden. Die befragten Personen seien "aus Angst vor Folgewirkung" nicht bereit, ihre Aussagen niederschriftlich zu bestätigen. Nach Auskunft des Hausbriefträgers hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an dieser Anschrift ihre Postzustelladresse, ein Nachsendeauftrag existiere nicht. Die in das Hausbrieffach eingelegten Postsendungen würden behoben. Erhebungen seien auch am Arbeitsplatz der Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführt worden; diese habe angegeben, es handle sich bei der Wohnung in (...) Wien um die seit 1975 gemeinsam bewohnte Ehewohnung. Der Beschwerdeführer und sie - so seine Ehefrau weiter - seien dort hauptgemeldet, es handle sich um ihren ordentlichen Wohnsitz. Eine Scheidung der 25 Jahre dauernden Ehe sei nicht beabsichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohne nach wie vor in dieser Wohnung, der Beschwerdeführer sei Anfang März 2000 ausgezogen. Seither habe sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und trage nicht zu dessen Lebensunterhalt bei.

In einer bei der belangten Behörde am 30. März 2000 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und er seien seit 1975 an der in Rede stehenden Anschrift gemeldet, die Wohnung sei "auf meine Frau geschrieben". Bis 1997 hätten sie gemeinsam in dieser Wohnung gelebt, seither sei seine Frau nur mehr sporadisch ("immer dann, wenn ich nicht da war") gekommen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der Befragung seiner Ehefrau vom 16. März 2000 meinte der Beschwerdeführer, dies könne nicht zutreffen, es habe sich um einen "Bosheitsakt" gehandelt. Der Beschwerdeführer habe bereits "die Scheidung eingereicht". Ihm sei von den "Damen in der Pasettistraße angeraten" worden, aus der Ehewohnung auszuziehen, "damit ich wieder einen Anspruch habe bzw. zu einem solchen komme".

Im März 2000 übergab der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Meldezettel, wonach seine Ehefrau - unter Beibehaltung der Ehewohnung als Hauptwohnsitz - ab 30. Jänner 2000 an einer Anschrift in (...) Wien gemeldet sei. Eine durch die belangte Behörde durchgeführte Erhebung ergab nach einem Bericht vom 6. April 2000, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dort nicht bekannt und ihr Name weder an der Wohnungstür, noch im Namensregister, noch an der Hausbrieffachanlage angeführt sei.

Gemäß einer bei der belangten Behörde am 16. März 2000 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift lebe diese seit 1975 in der Ehewohnung. Der Beschwerdeführer sei Anfang März 2000 von dort verzogen. Die Ehe sei aufrecht.

Mit Schreiben vom 24. März 2000 übersandte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Arbeitsmarktservice folgende "Erklärung":

"Ich habe mit meinem Mann seit Jahren keinen Kontakt und ihn auch keinesfalls finanziell unterstützt."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Nach Darstellung der Rechtslage und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde beweiswürdigend davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht von seiner Ehefrau getrennt lebe bzw. gelebt habe. Zumindest bis zum Ende des Jahres 1999 seien beide an der Ehewohnung polizeilich gemeldet gewesen. Es habe für den Beschwerdeführer - folge man seinen Angaben - keine Veranlassung bestanden, die Ehewohnung im Jahr 2000 zu verlassen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien noch Ende Februar 2000 regelmäßig an der in Rede stehenden Anschrift gesehen worden, auch Poststücke seien beiden dort zugestellt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass sie seit 1975 in dieser Wohnung lebe und der Beschwerdeführer Anfang März 2000 ausgezogen sei. Die Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 24. März 2000 stehe im Widerspruch zu ihrer protokollierten Aussage, sie habe seit Jahren keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer, und sei "daher wohl als am Verfahrensausgang orientiert anzusehen". Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht ausreichend beantwortet, weshalb sie - trotz behaupteter Trennung - weiterhin an der Aufrechterhaltung der Ehe festhielten. Es könne somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitraum vom 8. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1999 in der Ehewohnung gewohnt und den Haushalt gemeinsam geführt hätten. Die Verpfändung einer Reihe von Schmuckstücken lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe die Kosten der Lebenshaltung in der genannten Wohnung alleine getragen. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau während des in Frage stehenden Zeitraumes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat die belangte Behörde bei der Berechnung der Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Notstandshilfe bzw. bei der Beurteilung der Notlage das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt. Dies sei im fraglichen Zeitraum - sowie in den Jahren davor - nur deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer regelmäßig behauptet habe, von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Wegen dieser unvollständigen bzw. unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers sei die Höhe der Notstandshilfe rückwirkend neu zu bemessen gewesen und die Differenz zwischen dieser und der tatsächlich an den Beschwerdeführer ausbezahlten zurückzufordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Feststellung der belangten Behörde, seine Ehefrau habe mit ihm gemeinsam bis zumindest Ende 1999 in der Ehewohnung gewohnt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum selbst dort gewohnt zu haben.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/08/0150).

Vor diesem Hintergrund vermögen die - in der Folge im Einzelnen behandelten - Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Frage zu stellen:

Die Unrichtigkeit der Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe allein aus dem Umstand der polizeilichen Meldung der Ehefrau des Beschwerdeführers an der Anschrift der Ehewohnung auf die gemeinsame Haushaltsführung geschlossen, ergibt sich schon anhand der oben wieder gegebenen Beweiswürdigung; danach hat die belangte Behörde für die besagte Feststellung nicht nur die Meldezettel, sondern auch ihre eigenen Erhebungen und die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers herangezogen und den Angaben des Beschwerdeführers - abwägend - gegenübergestellt.

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer im März 2000 durchgeführte Abmeldung von der Anschrift der Ehewohnung auf Anraten eines Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice zurückzuführen gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt die Beschwerde offen, welche Rückschlüsse auf den Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerdeführers während des Widerrufszeitraumes bis 31. Dezember 1999 zu ziehen gewesen wären und welches für den Beschwerdeführer günstigere Verfahrensergebnis bei der Annahme, diese Behauptung treffe zu, zu erwarten gewesen wäre.

Vermisst der Beschwerdeführer eine "eingehendere Überprüfung" der Angabe seiner Ehefrau, sie wohne seit 1975 unverändert in der Ehewohnung, zumal das Fehlen eines dringenden Wohnbedürfnisses einen gesetzlichen Kündigungsgrund darstelle, ist darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde mit allen Erhebungsergebnissen im gebotenen Umfang auseinander gesetzt hat und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Inhalt der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers von dahinter stehenden rechtlichen Überlegungen geprägt war. Solche Vermutungen lagen im vorliegenden Fall zumindest nicht auf der Hand. Eine Beweiswürdigung, bei der solche Überlegungen ohne nähere Hinweise nicht angestellt wurden, ist nicht unschlüssig.

Meint der Beschwerdeführer zum Bericht der belangten Behörde vom 16. März 2000, im fraglichen Zeitraum sei "natürlich auch" seine Ehefrau bei der Ehewohnung angetroffen worden, allerdings nicht "gemeinsam" mit ihm, ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand die Überlegungen der belangten Behörde zu ihrer Beweiswürdigung in Frage stellt.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf die "niederschriftliche Erklärung vom 24. März 2000" seiner Ehefrau, die mit den Angaben bei ihrer Einvernahme am 16. März 2000 nicht in Widerspruch stünden, weil sie bei letzterer Gelegenheit nicht nach dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft gefragt worden sei. Abgesehen davon, dass es sich bei der "Erklärung" vom 24. März 2000 nicht um eine Niederschrift, sondern ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, hat sie bei ihrer Einvernahme bestätigt, "seit 1975 unverändert in meiner Wohnung" zu wohnen. Diesen Umstand stellt sie durch ihre "Erklärung" nicht in Frage. Die - vom Beschwerdeführer nicht erkannte - Ungereimtheit zwischen der genannten "Erklärung" und den anderen Angaben seiner Ehefrau hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise einer Würdigung unterzogen, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides auch in diesem Punkt mängelfrei ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet und dabei davon ausgeht, von seiner Ehefrau getrennt gelebt zu haben, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf die darauf gerichteten Argumente nicht einzugehen war.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Verfahrens- und Inhaltsmängeln, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Februar 2004

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