VwGH 2000/04/0115

VwGH2000/04/011530.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des EG in B, 2. der GG in B, 3. der G in W, 4. des LK in B, 5. des MK in B, 6. des JF in B, 7. der RF in B, 8. des KB in B, 9. der EB in B, 10. des SO in B und 11. der AO in B, alle vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Mai 2000, Zl. 556.300/20-VIII/6/00, betreffend Enteignungsverfahren nach § 11 EnWG (mitbeteiligte Partei: OÖ. Ferngas AG in Linz, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17), zu Recht erkannt:

Normen

EisbEG 1954 §44;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs2;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §76 Abs4;
EisbEG 1954 §44;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs2;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §76 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (EnWG) festgestellt, dass

1. der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 025 "B" und der EHDL 026/2 "ESG FHKW

L Mitte" der ÖO. Ferngas der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten dient;

2. zugunsten der von der OÖ. Ferngas geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 "B" die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten hinsichtlich (näher angeführter, unter anderem im Eigentum der Beschwerdeführer stehender) Grundstücke zulässig ist.

Wie es im Spruch weiter heißt, kann der Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund dieser Zulässigkeitsfeststellung Dienstbarkeitsrechte zwangsweise einräumen, die Entschädigungshöhe dafür festsetzen und allenfalls über die Besitzeinweisung entscheiden.

Spruchgemäß wurden auch zahlreiche Einwendungen und Anträge (u.a. der Beschwerdeführer) ab- oder zurückgewiesen; so wurde "der zivilrechtliche Antrag der Mandanten auf Ersatz ihrer Vertretungskosten im Verfahren nach § 11 EnWG in Höhe von öS 146.802,09 zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen".

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die EHDL 026 "B" und die EHDL 026/2 "ESG FHKW L Mitte" der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten diene, weil mit diesen Leitungsanlagen eine zweite leistungsfähige Anspeisung des Großraumes L aus dem Norden, der derzeit nur vom Süden über zwei knapp nebeneinander verlegte EHDL versorgt werde, geschaffen werde. Mit den gegenständlichen EHDL 026 und 026/2 werde eine Erhöhung der Versorgungssicherheit des Großraumes L erzielt. Diese Feststellungen seien auch schon im Verfahren gemäß § 4 EnWG getroffen worden. Es liege daher öffentliche Energieversorgung im Sinne des § 2 EnWG vor. Bei Ausfall der Südanspeisung könnten die EHDL 026 und 026/2 die Versorgung des Großraumes L mit allen Großabnehmern und Kleinabnehmern übernehmen. Zweiseitige Anspeisungen von Ballungsgebieten mit EHDL seien international anerkannter und weltweit praktizierter Versorgungsstandard. Nachdem solcher Art ein konkreter Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, festgestellt worden sei, sei zu prüfen gewesen, ob die zur Verhandlung anstehenden Grundstücke geeignet seien, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden könne. Dazu sei festzustellen, dass der Trassenverlauf bereits im Verfahren gemäß § 4 EnWG festgelegt worden sei und die Antragstellerin (die mitbeteiligte Partei) glaubhaft dargelegt habe, dass sie die Grundeigentümer des Öfteren zum Zwecke einer gütlichen Einigung betreffend die Leitungsverlegung kontaktiert habe. Diese Ausführung der mitbeteiligten Partei seien von den Antragsgegnern nicht widerlegt worden. Die "Mandanten" hätten dazu ausgeführt, dass die Kontaktaufnahmen nur zum Teil die Zustimmungserklärungen betroffen und sonst im Zusammenhang mit Beweissicherung gestanden seien. Daraus folge aber, dass sehr wohl Kontaktaufnahmen zum Zwecke einer gütlichen Einigung vorgenommen worden seien.

In den Begründungsausführungen hinsichtlich des Antrags auf Ersatz der Vertretungskosten (der zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde) heißt es, dass diese Forderung der "Sphäre des Zivilrechts zuzurechnen" sei. Ein Kostenzuspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren sei nur dann möglich, wenn das Gesetz eine entsprechende Spezialbestimmung - wie sie sich etwa in § 123 Wasserrechtsgesetz finde - enthalte. Das Eisenbahn-Enteignungsgesetz "enthält aber keine solche Spezialbestimmung über die Festlegung des Kostenersatzes durch die Enteignungsbehörde".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiellrechtlicher Hinsicht auf die Bestimmungen des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I, S. 1451, GBlfdLÖ Nr. 156/1939, (im Folgenden: EnWG) und der zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, DRGBl. I, 202, GBlfdLÖ Nr. 18/1940 (im Folgenden: 2. EinfV).

Der mit der Einführung des EnWG im Land Österreich durch die Verordnung DRGBl. I, 1939, S. 83, GBlfdLÖ Nr. 156/1939, am 15. Februar 1939 in Kraft gesetzte § 11 dieses Gesetzes wurde durch Art. 4 der 2. EinfV abgeändert. Abs. 1 blieb unberührt, an die Stelle des Abs. 2 traten die Bestimmungen des Art. 4, wonach auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes, RGBl. Nr. 370/1878, in der Fassung des Art. 52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, mit den in Art. 4 enthaltenen Sonderregelungen Anwendung finden.

Gemäß den angeführten Bestimmungen hat der Durchführung des Enteignungsverfahrens die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch (bei der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit voranzugehen. Er hat die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen, soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich werden.

Die vom EnWG in Verbindung mit Art. 4 der 2. EinfV für eine Enteignung getroffene Regelung sieht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2002/04/0060 bis 0062) somit zwei Phasen des Verfahrens vor: Zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und dann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens wird abschließend über die Frage entschieden, auf die sich die Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnWG bezieht, das ist, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist. Wird in diesem Sinne die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt, so wird dadurch die Frage, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist, mit für das anschließende Enteignungsverfahren bindender Wirkung entschieden.

Soweit eine Unzuständigkeit der belangten Behörde aus dem Grund geltend gemacht wird, der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 27. März 2002 sei nur als Antrag auf Enteignung durch Einräumung detailliert umschriebener Rechte deutbar, für die der Landeshauptmann zuständig sei, vermag damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden, weil die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. Juli 2000 "in Ergänzung unseres Antrages vom 27.3.2000" beantragte, "die Zulässigkeit der Enteignung gem. § 11 EnWG festzustellen"; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis vom 2. Juni 2004 verwiesen.

In der Beschwerde wird weiters als Verfahrensrüge geltend gemacht, es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, die Pläne, die von den Antragstellern im Verfahren nach § 4 EnWG vorgelegt worden seien, im Verhältnis zu den in der Verhandlung vom 10. Mai 2000 im gegenständlichen Verfahren aufliegenden Pläne zu prüfen. Sie wäre dabei zum Ergebnis gelangt, dass in den nunmehr vorliegenden Plänen entgegen der ausdrücklichen Auflage im Bescheid nach § 4 EnWG eine Abweichung von 40 m vorliege. Dass diese Abweichung in den Lageplänen, die in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren aufgelegt worden seien, nicht feststellbar sei, sei nahe liegend, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Leitungsverlauf in diesen Plänen "vom Nichtuntersagten gemäß § 4 EnWG" um 40 m - und damit bei Weitem mehr als nur geringfügig -

abweiche. Wäre die belangte Behörde der sie treffenden amtswegigen Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes nachgekommen, indem sie - dem Antrag der Beschwerdeführer in den Einwendungen vom 8. Mai 2000 folgend - die dem Bescheid nach § 4 EnWG zugrunde liegenden Akten eingesehen hätte, so hätte die Abweichung und damit die Unzulässigkeit der Enteignung hinsichtlich des nunmehr für das Grundstück Nr. 728/4 im Eigentum der Zehnt- und Elftbeschwerdeführer beantragten Leitungsverlaufs festzustellen gehabt.

Die Beschwerde vermag damit die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht darzutun. Im (in der Beschwerde angesprochenen) "§ 4 EnWG-Bescheid" vom 20. Dezember 1999 wurden bereits im Spruchpunkt X. die Einwendungen "der von Rechtsanwalt Mag. Alexander Piermayr vertretenen Mandanten, dass der zur Verhandlung in B aufliegende Projektsplan nicht mit dem Projekt, das tatsächlich zur Ausführung gelangen soll, übereinstimme und daher zur verfahrensmäßigen Behandlung nicht geeignet sind, und der darauf aufbauende Antrag, die Anzeige der Projektwerbung zurückzuweisen ... als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen". Wie es dazu in der Begründung dieses Bescheides heißt, auf die auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift verweist, wäre es verfrüht, die Trasse schon jetzt millimetergenau zu fixieren. Im Bereich des Anwesens der (nunmehr) Zehnt- und Elftbeschwerdeführer in der Gemeinde B habe die OÖ. Ferngas beispielsweise eine geringe Trassenkorrektur vorgenommen, die sich im Vergleich zur ursprünglichen Planung tatsächlich als optimierte Trassenführung darstelle, weil dadurch die Trasse weiter vom Wohnobjekt (der nunmehr Zehnt- und Elftbeschwerdeführer) abgerückt werden könne. Angesichts dessen ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass die Zehnt- und Elftbeschwerdeführer durch einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel in ihren Rechten verletzt wurden.

Auch das Beschwerdevorbringen, die spruchmäßige Feststellung, dass der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der in Frage stehenden Erdgashochdruckleitungen der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und "dem allgemeinen Besten" diene, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004 verwiesen. Ebenso ist nach § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zur Widerlegung des Beschwerdevorbringens zu verweisen, es fehle an dem in § 11 EnWG normierten Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, solange nicht alle für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasleitung notwendigen behördlichen (gewerbe-, naturschutz-, forst- und wasserrechtlichen) Genehmigungen vorlägen.

Die Beschwerde vermag auch nicht mit der Verfahrensrüge durchzudringen, die mitbeteiligte Partei sei auf die Bereitschaft zur gütlichen Einigung und auf "gewisse Änderungswünsche" im überwiegenden Ausmaß nicht eingegangen und habe jedenfalls so gut wie keine Bereitschaft erkennen lassen, den Wünschen der Beschwerdeführer auch nur irgendwie entgegen zu kommen; es reiche nicht aus, dass "die Antragstellerin und Enteignungswerberin" die betreffenden Grundstückseigentümer "kontaktiert", wie die belangte Behörde meine.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus diesem (bloß) allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit unterlaufen sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 26. November 1953, Slg. Nr. 3.215/A, ausgeführt hat, kann der Erforderlichkeit einer Enteignung nicht mit der Behauptung entgegen getreten werden, dass nicht das in Aussicht genommene, sondern ein anderes Grundstück geeignet sei. Wäre nämlich diese Ansicht richtig, dann wäre bei Vorhandensein mehrerer zur Bedürfnisdeckung geeigneter im Privatbesitz befindlicher Grundstücke jede Enteignung überhaupt unmöglich, weil alle Eigentümer der in Auswahl stehenden Grundstücke darauf verweisen könnten, dass auch andere zur Bedarfsdeckung geeignete Grundstücke vorhanden seien. Dabei darf - wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt hat - nicht übersehen werden, dass die Eignung der Grundstücke nicht vom Standpunkt der Grundstückseigentümer, sondern vom Standpunkt des technischen Vorhabens zu prüfen ist, da nur bei dieser Betrachtungsweise festgestellt werden kann, ob die Enteignung erforderlich ist. Vor allem unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, dass es mangels (geeigneter) "Versuche der Eigentumswerberin eine gütliche Einigung herbeizuführen", an der "Erforderlichkeit" gefehlt habe.

In der Beschwerde wird auch die Befangenheit des Verhandlungsleiters bzw. des mit der Entscheidung über den Antrag betrauten Organwalters geltend gemacht, und zwar im Wesentlichen damit, dass dieser "in den letzten Tagen der Gültigkeit des § 4 EnWG den diesbezüglichen Bescheid erlassen habe; über den vorliegenden Antrag sei "binnen einer Woche und damit rechtzeitig vor den bereits anberaumten Verhandlungen über die Enteignung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich entschieden" worden. Unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Behauptung, dass innerhalb einer Woche über den gegenständlichen Antrag entschieden worden sei, sind die Beschwerdeführer auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Befangenheit eines Verwaltungsorgans (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigungen dieses Verwaltungsorgans ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2000/04/0175). Für ein unsachliches oder parteiliches Vorgehen des Organwalters müssen sich Anhaltspunkte aus der Durchführung des Verfahrens ergeben, was hier auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht der Fall ist.

Schließlich wird in der Beschwerde die Zurückweisung des Kostenersatzanspruches und dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg bekämpft, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz und damit eine in diesem Verfahren gemäß § 11 EnWG in Verbindung mit Art. 4 der 2. EinfV anzuwendende Bestimmung den Ersatz der Verfahrenskosten und damit der rechtsfreundlichen Vertretung durch den Enteignungswerber ausdrücklich vorsehe (wobei sich die Beschwerdeführer insbesondere auch auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Slg. Nr. 13.777/A, stützen). Auch damit vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (dessen Spruchpunktes IX.) nicht aufzuzeigen:

Wie bereits oben ausgeführt wurde, sieht die vom EnWG in Verbindung mit Art. 4 der 2. EinfV für eine Enteignung getroffene Regelung zwei Phasen des Verfahrens vor: Zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und dann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. Der mit der Einführung des EnWG im Land Österreich durch die Verordnung DRGBl. I 1939, S. 83, GBlfdLÖ Nr. 156/1939 in Kraft gesetzte § 11 dieses Gesetzes wurde nämlich durch Art. 4 der 2. EinfV abgeändert. Abs. 1 blieb unberührt, an die Stelle des Abs. 2 traten die Bestimmungen des Art. 4, wonach auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes mit den in Art. 4 enthaltenen Sonderregelungen Anwendung finden. Daraus folgt aber auch, dass nur für die zweite Phase des Verfahrens (dem "eigentlichen Enteignungsverfahren" im Sinne des oben unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung Gesagten) die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes - und auch dessen § 44, auf den die Beschwerdeführer ihren Kostenersatzanspruch stützen - anzuwenden ist. Die Verweisungsnorm des Art. 4 der 2. EinfV (auf die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes) erfasst somit (auch) das der Durchführung des Enteignungsverfahrens voranzugehende Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister, weshalb die unter Bezugnahme auf das vorgenannte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates gemachten Beschwerdeausführungen schon deshalb ins Leere gehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2004

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