Normen
AVG §40;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §35 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FremdenG 1997;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 zweiter Satz;
VwRallg;
AVG §40;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §35 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FremdenG 1997;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 zweiter Satz;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Juli 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien-Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 27. Mai 2003) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei in Salzburg geboren worden und bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Österreich aufhältig gewesen. Anschließend habe er sechs Jahre, bis zu seinem achten Lebensjahr, in seinem Heimatland bei seinem Onkel verbracht. Seit November 1987 befinde er sich erneut im Bundesgebiet. Zuletzt sei ihm am 1. März 1993 von der "BPD SBG" ein - unbefristeter - Sichtvermerk (Aufenthaltszweck: Familiengemeinschaft mit seinen Eltern) erteilt worden.
Seit seiner erneuten Einreise im Jahr 1987 sei er mehr als einmal von einem österreichischen Gericht wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, und zwar:
1. vom Landesgericht Salzburg am 26. November 1996 wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2 und § 15 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, weil er und sein Komplize R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken
- anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hätten, nämlich
- am 29. März 1996 dem B. durch Einbruch in dessen Restaurant und durch gewaltsames Öffnen einer Zigarettenlade, mehrerer Spielautomaten und zweier kleiner Wandsafes, also durch Aufbrechen von Behältnissen, Bargeld im Gesamtbetrag von ATS 1.700,--, wobei es hinsichtlich der Wandsafes beim Versuch geblieben sei;
- am 8. Dezember 1995 dem Ö. durch Einbruch in dessen Obst- und Lebensmittelgeschäft Bargeld bzw. vermögenswerte Gegenstände unbekannten Wertes, wobei die Tat beim Versuch geblieben sei;
- am 4. April 1996 dem N. durch Einbruch in dessen Würstelstand ein Mobiltelefon im Wert von ATS 5.490,--, einen Karton Bier im Wert von ATS 25,-- und acht Packungen Zigaretten im Gesamtwert von ATS 273,--;
- am 28. März 1996 dadurch, dass der Beschwerdeführer zwei nicht versperrte Fahrräder im Gesamtwert von ATS 7.909,-- an sich genommen habe und damit in einen anderen Ort gefahren sei, um sich dann in weiterer Folge dieser Fahrräder zu entledigen,
W. geschädigt hätten, indem er eine fremde bewegliche Sache aus deren Gewahrsam dauernd entzogen habe, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Von der BH Salzburg-Umgebung sei der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 1996 niederschriftlich ermahnt und ihm für den Fall der Begehung weiterer Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1998 sei der Beschwerdeführer - unter Anwendung des § 5 Z. 4 JGG - wegen des Verbrechens des teils vollendeten und versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Satz und § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wobei auf die verhängte Freiheitsstrafe die von ihm erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft angerechnet worden sei. Bezüglich der zahlreichen vorgeworfenen Fakten werde im Einzelnen auf die betreffende Urteilsausfertigung verwiesen.
Mit Bescheid der "BPD SBG" vom 26. August 1998 sei daraufhin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden; auf Grund der von ihm dagegen erhobenen Berufung sei dieser Bescheid jedoch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5. Jänner 1999 behoben worden.
Das von der Berufungsbehörde in ihn gesetzte Vertrauen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zu rechtfertigen vermocht. Am 3. September 2000 sei er erneut - samt seiner damaligen Lebensgefährtin V. - in Untersuchungshaft eingeliefert worden, weil er vorerst im Verdacht gestanden sei, gemeinsam mit V. in der Nacht zuvor zwei Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, bei denen er unter Verwendung von Schraubenziehern in zwei Gebäude eingedrungen sei und Bargeld in Höhe von mehreren tausend Schilling sowie Zigaretten erbeutet habe. In der Folge hätten ihm, trotz seines anfänglichen Leugnens, zahlreiche weitere Einbruchsdiebstähle in Unternehmensgebäude, Freizeitanlagen, Gaststätten und Lokale sowie Tankstellen zwischen dem 15. Juli und 3. September 2000 im Raum Kitzbühel nachgewiesen werden können.
3. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. März 2001 wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten (schweren gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Satz und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei die im Urteil vom 26. November 1996 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die im Urteil vom 21. April 1998 festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden.
Seit 1. Februar 2002 befinde sich der Beschwerdeführer - nachdem er erst am 11. Dezember 2001 bedingt aus der Haft entlassen worden sei - wieder in Untersuchungshaft und seit 21. Mai 2002 in Strafhaft, nachdem er und einer seiner Komplizen am 1. Februar 2002 im Raum Regau auf der Flucht von einem der Einbruchsorte festgenommen worden seien. Laut Anzeige des GPK Regau vom 6. Februar 2002 seien der Beschwerdeführer und zwei Komplizen in der Nacht vom 1. Februar 2002 in ein Speditionsunternehmen eingebrochen. Sie hätten alle Büroräume durchsucht und aus einer unversperrten Geldkassette in einem Büroschrank einen Bargeldbetrag von etwa EUR 150,-- und drei neuwertige Handys im Wert von je EUR 290,-- gestohlen. Der Gesamtschaden zum Nachteil dieses Unternehmens habe etwa EUR 1.220,-- betragen. In derselben Nacht hätten er und zwei Mittäter in eine näher bezeichnete Tankstelle einzudringen versucht. Nachdem dies nicht gelungen sei, hätten er und einer der Mittäter die Verglasung einer Tür eingeschlagen und, weil sie eine Verbindungstür nicht hätten überwinden können, die Werkstatt der Tankstelle verlassen. Anschließend hätten sie die Verglasung der Eingangstür zum Tankstellenbuffet eingeschlagen, wo sie den Kassenbereich durchsucht hätten. Auf Grund des Eintreffens einer Gendarmeriestreife und trotz Abgabe von Warnschüssen durch die Gendarmeriebeamten seien sie geflüchtet. Der dem Tankstellenbetreiber entstandene Schaden habe EUR 1.100,-- betragen. Erst nach einer Großfahndung hätten der Beschwerdeführer und einer seiner Mittäter am 1. Februar 2002 vormittags aufgegriffen und festgenommen werden können.
Auf Grund dieses Sachverhaltes sei über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21. Mai 2002 wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten (schweren) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Satz zweiter Fall und § 15 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verhängt worden. Seit 11. März 2003 befinde sich der Beschwerdeführer in Haft.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2003 und dessen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen "Verurteilung" des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei.
Hinsichtlich seiner regelmäßigen strafbaren Handlungen seit dem Jahr 1995 werde auf die ausführlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Als besonders schwer sei ihm anzulasten, dass weder die Verhängung der Untersuchungshaft noch die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes durch die BPD Salzburg mit Bescheid vom 26. August 1998 ausgereicht habe, um ihn zu Rechtstreue zu verhalten. Nachdem er erst am 11. Dezember 2001 aus der Haft bedingt entlassen worden sei, habe er sich seit 1. Februar 2002 wieder in Untersuchungshaft und seit 21. Mai 2003 in Strafhaft befunden. Auf Grund der genannten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Im Hinblick darauf, dass sich die Familienmitglieder (Vater, Mutter) und die Lebensgefährtin bzw. die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten, werde durch die Erlassung dieser Maßnahme in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Auch sei ihm eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen, zumal er sich bereits langjährig im Bundesgebiet aufhalte. Dem seien seine regelmäßigen strafbaren Handlungen gegenüberzustellen. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könne sein Hinweis auf das Unterbleiben der Vernehmung seiner Familienmitglieder nichts ändern, zumal an einem (relevanten) Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein Zweifel bestehe.
Zudem sei sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art", weshalb "nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung" das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen. Insbesondere die Regelmäßigkeit und "Hartnäckigkeit Ihrer Straftaten" mache die Anwendung der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. dringend notwendig.
Da sich der Beschwerdeführer von seinem zweiten bis zu seinem achten Lebensjahr im Ausland befunden habe, sei nicht davon auszugehen, dass er von klein auf im Inland aufgewachsen sei. Die Integrationsbestimmungen nach § 38 iVm § 35 FrG seien auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, zumal er sich vor dem maßgeblichen Sachverhalt (Beginn: 1995) noch keine zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und im Hinblick auf § 35 Abs. 2 FrG auf Grund der Art und Vielzahl seiner strafbaren Handlungen davon auszugehen sei, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
In Anbetracht der strafbaren Handlungen und des langen Zeitraums, über den er diese begangen habe, könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden. Diese Maßnahme habe daher nur auf unbefristete Dauer erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.
2. Nach diesen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Dezember 1995 bis 4. April 1996 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Komplizen (u.a.) drei (zum Teil versuchte) Einbruchsdiebstähle begangen, wobei der Gesamtwert der erbeuteten Sachen ATS 7.488,-- betragen hat. Obwohl ihm am 25. Juni 1996 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht und er am 26. November 1996 vom Landesgericht Salzburg zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in der Zeit bis zum 15. Oktober 1997 in einschlägiger Weise straffällig zu werden und das Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu begehen, weshalb über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1998 eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten verhängt wurde. Wenn auch im angefochtenen Bescheid keine weiteren Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten getroffen wurden, so steht auf Grund dieser rechtskräftigen Verurteilung die Tatbestandsmäßigkeit dieses Fehlverhaltens (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Satz und § 15 StGB) in bindender Weise fest (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0178, mwN). Aber auch weder diese nicht unbeträchtliche Strafe, noch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26. August 1998 - dieses Aufenthaltsverbot wurde im Instanzenzug behoben - konnten ihn darin hindern, erneut rückfällig zu werden und in der Zeit zwischen 15. Juli und 3. September 2000 mehrere Einbruchsdiebstähle zu verüben, weshalb über ihn mit Urteil vom 30. März 2001 eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten rechtskräftig verhängt und er in Strafhaft genommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. September 2001 bedingt aus der Haft entlassen worden war, dauerte es nicht einmal zwei Monate, bis er neuerlich in einschlägiger Weise straffällig wurde und in der Nacht zum 1. Februar 2002 in zwei Angriffen das Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch beging.
In Anbetracht dieser zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten und im Hinblick darauf, dass empfindliche Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, weitere massive Eigentumsdelikte zu begehen, bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
3. Weiters begegnet die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG keinem Einwand.
Bei der Interessenabwägung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers (ohne Unterbrechung seit November 1987), seine daraus ableitende Integration und seine persönlichen Bindungen zu seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und seinem Kind, die sich ebenso in Österreich aufhalten, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat jedoch auch - unter gebührender Beachtung dieser beträchtlichen persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sei, manifestieren sich doch in den zahlreichen einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführer gegen fremdes Vermögen, wobei er auch durch die Verhängung von zum Teil massiven Strafen nicht davon abgehalten werden konnte, wiederholt rückfällig zu werden, die von ihm ausgehende beträchtliche Gefahr für das Eigentum und die Rechte anderer und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.
Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein größeres Gewicht beizumessen ist als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, nicht als rechtswidrig erkannt werden, und zwar auch dann, wenn man bei dieser Beurteilung den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigt, dass "faktisch" die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und ihn die Unterhaltspflicht für seine Tochter und für seine Lebensgefährtin treffe, welcher Verpflichtung er auch nachgekommen sei. Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass er über keine Kontakte mehr zu Personen in seinem Heimatland verfüge und er die Sprache dieses Landes nur mehr schlecht beherrsche, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass der behauptete Umstand vom Schutzbereich des § 37 FrG nicht umfasst ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0064) und mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
Von daher ist die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Unterhaltsverpflichtung sowie seine Eltern zu den von ihm behaupteten mangelnden Anknüpfungspunkten in seinem Heimatland vernehmen müssen, nicht zielführend.
4.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Grund des § 35 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer von klein auf in Österreich aufgewachsen sei, wobei die Unterbrechung seines inländischen Aufenthaltes von nicht einmal sechs Jahren daran nichts ändere.
4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Die Wendung "von klein auf" ist so zu deuten, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich aber kurz danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden ist, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" ist - nicht als erfasst ansehen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0096, mwN).
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zwar in Österreich geboren, er war jedoch hier zuerst nur bis zu seinem zweiten Lebensjahr aufhältig und verbrachte die folgenden (rund) sechs Jahre in seinem Heimatland bei seinem Onkel. Erst seit November 1987, somit einem Zeitpunkt, zu dem er das achte Lebensjahr vollendet hatte, befindet er sich wieder im Bundesgebiet. Der vorzitierten Rechtsprechung liegt die Ansicht zugrunde, dass es maßgeblich auf die grundsätzliche, erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende soziale Integration (auch außerhalb des engsten Familienverbandes) ankommt. Von daher hat der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem zweiten Lebensjahr nur untergeordnete Bedeutung. Unter diesem Gesichtspunkt ist er daher nicht wesentlich anders zu behandeln als jemand, der überhaupt erst im siebenten Lebensjahr oder später nach Österreich gekommen ist. Ein solcher Fremder ist jedoch im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 2001/21/0039, mwN.)
5. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde gegen die Beurteilung der belangten Behörde unter dem Blickwinkel des § 35 (Abs. 3) FrG, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (Beginn:1995) noch nicht zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, und vertritt die Auffassung, dass von jener Tat, die erstmals die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, auszugehen und der maßgebliche Zeitpunkt im vorliegenden Fall der 1. Februar 2002 sei.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die in § 35 Abs. 3 FrG enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen ist, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0287, mwN).
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die der Verurteilung vom 26. November 1996 zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers bereits im Dezember 1995 begonnen haben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls noch nicht zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen ist, begegnet daher keinem Einwand. Aus welchen Gründen die belangte Behörde - wie die Beschwerde meint - als maßgeblichen Zeitpunkt den 1. Februar 2002 hätte annehmen müssen, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert und kann auch nicht nachvollzogen werden.
Gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes bestehen daher auch unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 3 FrG keine Bedenken.
6. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 99/18/0341, mwN). Im Übrigen legt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass "widerstreitende Beweisergebnisse und Zeugenaussagen" zu würdigen gewesen wären, nicht dar, welche widerstreitenden Beweisergebnisse und Zeugenaussagen im Einzelnen von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wären. Sollte die Beschwerde dieses Vorbringen (Würdigung von Zeugenaussagen) auf die Lebensgefährtin und die Eltern des Beschwerdeführers beziehen, so zeigt sie bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil die Vernehmung dieser Personen durch die belangte Behörde - wie oben (vgl. II.3.) ausgeführt - nicht geboten war.
7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. Oktober 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)