VwGH 2003/17/0309

VwGH2003/17/030915.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerden 1. des Dr. AB und 2. derBB, beide in Graz, die zweitbeschwerdeführende Partei vertreten durch Dr. AB und Mag. CB, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen die Bescheide je der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. September 2003, 1.) Zl. A8/1-K- 738/2001-4, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0309) und 2.) Zl. A8/1-K-738/2001-6, betreffend Aussetzung der Einhebung eines Kanalisationsbeitrages (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0310), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1438;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2 idF 1988/080;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 idF 1988/080;
VwRallg;
ABGB §1438;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2 idF 1988/080;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 idF 1988/080;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Ausfertigungen der jeweils angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 19. Juni 2000 verpflichtet, eine näher genannte, ihnen gehörige Liegenschaft mit einer Hauskanalanlage zu versehen und diese an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Juli 2001 wurde den Beschwerdeführern ein (einmaliger) Kanalisationsbeitrag für die erwähnte Liegenschaft in Höhe von S 104.185,40 (EUR 7.571,45) vorgeschrieben.

1.2.2. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung. In dieser brachten sie vor, es sei zwischen ihnen und dem Kanalbauamt (Magistrat Graz) am 27. Oktober 1998 eine Vereinbarung abgeschlossen worden, welcher ein Lageplan beiliege. Auf diesem sei der Verlauf eines von der Stadt Graz als öffentlicher Kanal errichteten Kanals sichtbar eingezeichnet. Dieser Kanal führe vom Hauptkanal in der X. Hauptstraße vorerst über ein näher bezeichnetes Grundstück, dann über ein Grundstück, welches sich im Eigentum der Beschwerdeführer befinde. In der Folge sei der Kanal ca. weitere 50 m nach Westen weitergezogen und ende mit einem Abschlussschacht auf einem nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück. Auf Grund dieser Vereinbarung hätten die Beschwerdeführer in Entsprechung eines diesbezüglichen Anbotes eines Bauunternehmens dieses mit der Herstellung des Hauskanalanschlusses beauftragt, wobei die Anbotsumme S 67.800,-- zuzüglich 20 % USt betragen habe.

In der Folge habe dann das Kanalbauamt den vom Hauptkanal in der X. Hauptstraße abzweigenden Kanal entsprechend der Vereinbarung in Richtung Westen errichtet, habe allerdings den Abschlussschacht nicht auf dem hiefür ursprünglich vorgesehenen Grundstück, sondern ca. 50 m weiter östlich auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück errichtet. Die Beschwerdeführer seien von dieser Änderung nicht verständigt und auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Jedenfalls habe die von ihnen beauftragte "Baufirma" vom Abschlussschacht einen Kanal in Richtung eines weiteren im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstückes gezogen. Weil der vom Magistrat errichtete Kanal 50 m weiter östlich geendet habe und nicht entsprechend der Vereinbarung, sei Grundwasser an die Oberfläche getreten, sodass das Bauunternehmen zusätzlich Mauern habe errichten müssen, um zu verhindern, dass das Grundwasser entlang des Kanals in das Haus, das auf dem den Beschwerdeführern gehörenden Grundstück errichtet worden sei, eintrete. Durch diese zusätzlichen Arbeiten hätten sich die Kanalkosten auf S 183.868,20 erhöht.

Durch die vereinbarungswidrige Bauweise des Kanalbauamtes habe sich somit für die Beschwerdeführer ein Mehraufwand von S 102.526,20 ergeben. Dieser Betrag sei mit dem vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 104.185,40 gegen zu verrechnen.

Überdies werde die Höhe der Vorschreibung bestritten; das gegenständliche Haus werde von nur zwei Personen, nämlich den Beschwerdeführern, bewohnt. Eine Gebühr dürfe nicht von der Größe der Grundfläche, sondern immer nur entsprechend der Quantität der Benützung vorgeschrieben werden.

1.2.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages - die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Höhe der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages im erstinstanzlichen Bescheid in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe richtigerweise der Vorschreibung die verbaute Grundfläche multipliziert mit der Anzahl der Geschosse zu Grunde gelegt. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Anzahl der Personen, die in einem Hause wohnten, bei der Vorschreibung des (einmaligen) Kanalisationsbeitrages zu berücksichtigen wäre.

Was die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Vereinbarung betreffe, sei davon auszugehen, dass die Abgabenschuld mit der Verwirklichung des gesetzlich umschriebenen Tatbestandes entstehe und dem vertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstünden (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, und vom 10. November 1995, Zl. 95/17/0219). Sogar in jenen Fällen, in denen es zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über den Inhalt der Abgabenschuld gegeben habe, seien diese - mangels gesetzlicher Deckung - ohne abgabenrechtliche Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 92/13/0058, und auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl. 88/17/0128). Dies bedeute im hier zu beurteilenden Fall, dass die erwähnte Vereinbarung über die Inanspruchnahme von den Berufungswerbern gehörenden Grundstücken - auch in dem Fall, dass diese Vereinbarung von der Stadt Graz tatsächlich nicht eingehalten worden wäre - keine Rechtswirkungen auf die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages zu entfalten vermöge.

1.3.1. Mit Bescheid vom 6. September 2001 bewilligte die Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber den Beschwerdeführern die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages in der Höhe von S 104.185,40 (EUR 7.571,45).

Mit dem weiteren Bescheid vom 22. April 2002 wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz der Ablauf der verfügten Aussetzung ausgesprochen; dies auf Grund der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002, mit welcher dem Rechtsmittel betreffend die Vorschreibung des erwähnten Kanalisationsbeitrages keine Folge gegeben worden war.

1.3.2. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung das Rechtsmittel der Berufung und begründeten dieses im Wesentlichen damit, dass der anlässlich des Ergehens der Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 verfügte Ablauf der Aussetzung rechtlich unzulässig sei, weil nur eine Berufungsvorentscheidung und keine das Verfahren rechtskräftig abschließende Rechtsmittelerledigung ergangen sei.

1.3.3. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid (hg. Zl. 2003/17/0310) wies die belangte Behörde - nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und eines diesbezüglichen Vorlageantrages - die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Gemäß § 161a Abs. 5 lit. a dritter Satz der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO sei der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren sei ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Nach dem Akteninhalt sei die den Ablauf der Aussetzung bedingende Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 mit deren wirksamer Zustellung am 29. April 2002 ergangen; ebenso sei der hier angefochtene Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom 22. April 2002 rechtswirksam mit 29. April 2002 zugestellt worden. Die Berufungsvorentscheidung und die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung seien somit im gegenständlichen Fall in rechtlich zulässiger Weise uno actu erfolgt. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sei daher die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.4. Die Beschwerdeführer bekämpfen die Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich - gleichfalls erkennbar - durch die Vorschreibung des erwähnten Kanalisationsbeitrages bzw. den verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung desselben in ihren Rechten verletzt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hatte das Gesetz vom 28. Juli 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71, in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 80/1988, anzuwenden. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist ein Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für die eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. § 4 leg. cit. regelt die Höhe des Kanalisationsbeitrages. Dessen Abs. 1 hat für den Beschwerdefall Bedeutung. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ..."

Nach § 161a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988, ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grund liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach § 161a Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Diese endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 217). Der Ablauf der Aussetzung ist (unter anderem) anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung (lit. a) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus.

2.2. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - wie in ihren Berufungen vor. Sie führen insbesondere in der zur hg. Zl. 2003/17/0309 protokollierten Beschwerde aus, die belangte Behörde habe die zur Kompensation eingewendete Schadenersatzforderung nicht berücksichtigt. Überdies dürfe "bei objektiver Beurteilung" eine Kanalgebühr immer nur von der tatsächlichen Benützung ausgehen und nicht von der Anzahl der WC-Anschlüsse, die sich auf der Liegenschaft befinden. Das gegenständliche Haus verfüge über ca. zehn Räume und über drei WC-Anlagen, werde aber nur von den Beschwerdeführern bewohnt. Die Höhe der Vorschreibung sei daher nicht gerechtfertigt; wenn im angefochtenen Bescheid dargelegt werde, dass die Anzahl der in einem Gebäude wohnenden Personen bei der Vorschreibung der Kanalisationsgebühr und bei Berechnung deren Höhe nicht von Relevanz sei, sei dies "einfach nicht richtig".

In ihrer zur hg. Zl. 2003/17/0310 protokollierten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, der Staatsbürger habe das Recht, die Aussetzung der Einhebung einer Gebühr zu verlangen, wenn eine Gebühr durch "das Verschulden einer Behörde verursacht worden" sei "bzw. wenn diese Gebühr durch einen eingetretenen Schaden kompensiert werden könnte".

2.3. Dem zur hg. Zl. 2003/17/0309 angefochtenen Bescheid ist zunächst nicht zu entnehmen, dass der Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages - entgegen der herangezogenen Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes - etwa die Anzahl der vorhandenen WC-Anschlüsse zu Grunde gelegt worden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 96/17/0051, zur Bestimmung des § 4 Abs. 1 leg. cit. unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, kommt es nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut bei der Vervielfachung des Einheitssatzes nur auf die verbaute Grundfläche (in Quadratmetern) einerseits und die Geschosszahl andererseits an, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist. Die Fläche der Geschosse spielt dabei keine Rolle. Für alle Geschosse außer für Dach- und Kellergeschoss gilt somit jeweils der Multiplikator 1; Dach- und Kellergeschoss sind nicht mit der Geschosszahl 1, sondern je mit einer halben Geschosszahl zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht.

Aus den hier wiedergegebenen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder die für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen.

2.4. Soweit die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Kanalisationsbeitragsfestsetzung im Hinblick auf die von ihnen behauptete Gegenforderung bekämpfen, ist zunächst zu sagen, dass die aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachte Gegenforderung jedenfalls nicht im Abgabenbemessungsverfahren geltend zu machen ist. Darüber hinaus verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen sind. Eine Kompensation im Sinne der §§ 1438 ff ABGB setzt unter anderem voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie im Beschwerdefall - für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege zur Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1993, Zl. 90/17/0227, mwN).

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie auf die geltend gemachte Gegenforderung nicht Bedacht genommen hat.

2.5. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den Ausspruch des Ablaufs der bewilligten Aussetzung der Einhebung des Kanalisationsbeitrages (Beschwerde zur hg. Zl. 2003/17/0310) wenden, sind sie auf die zitierten Bestimmungen des § 161a LAO zu verweisen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen und dem darin angesprochenen "Recht des Staatsbürgers" übersehen sie jedenfalls die durch die erwähnte Bestimmung gleichfalls eingeräumte Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Schon deshalb war auf das - im Übrigen nicht näher ausgeführte - Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht näher einzugehen.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der beiden Beschwerden erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung jeweils nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da die Verpflichtung zur Leistung von Kanalisationsbeiträgen - es handelt sich dabei um Gemeindeabgaben - nicht zu den Verpflichtungen gehören, die "civil rights" berühren.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.8. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Beendigung der Beschwerdeverfahren, für deren Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Anspruch über diese Anträge entbehrlich macht.

Wien, am 15. Dezember 2003

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