VwGH 96/17/0051

VwGH96/17/005121.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der F KG, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1995, Zl. 7-481-21/95-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Großsölk, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 29. August 1994 wurde die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus verpflichtet, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der mitbeteiligte Gemeinde abzuleiten. In der dagegen erhobenen Berufung erklärte diese, sich nicht gegen die grundsätzliche Anschlussverpflichtung auszusprechen; es seien jedoch die Berechnungsgrundlagen für den einmaligen Kanalisationsbetrag unrichtig ausgewiesen. Das Gebäude sei "weitaus geringfügig, nämlich nur mit 18 m2 unterkellert". Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass das (Ober)Geschoß nicht verbaut und ein Dachgeschoß nicht vorhanden sei. Die Berechnungsgrundlage und sohin der Inhalt des dem Bescheid zu Grunde liegenden Protokolls seien unrichtig.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 27. Oktober 1994 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im erstinstanzlichen Bescheid sei nur über die Anschlussverpflichtung abgesprochen worden; da die Voraussetzungen für die Anschlussverpflichtung gegeben seien, sei der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen. Der Einwand, die Berechnungsgrundlage für den einmaligen Kanalisationsbeitrag sei im Protokoll unrichtig ausgewiesen, sei nicht Gegenstand des Verfahrens über die Anschlussverpflichtung. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dieser Bescheid rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 23. November 1994 wurde der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 221.385,06 vorgeschrieben. Dieser Beitrag ergebe sich auf Grund der Gesamtfläche (verbaute Grundfläche im Erdgeschoß von 340,54 m2, multipliziert mit der Geschoßzahl und dem Einheitssatz in der Höhe von S 197/m2 exkl. der Umsatzsteuer) laut der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. August 1994. Der Bescheid legte dabei ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und ein Dachgeschoß der Flächenberechnung zu Grunde.

Dieser Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei wurde von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpft. In dieser wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die verbaute Grundfläche nur im Erdgeschoß 340,54 m2 betrage. Der im Erdgeschoß befindliche Anbau im Ausmaß von 53,55 m2 setze sich im Obergeschoß und im Dachgeschoß nicht fort; das Obergeschoß und das Dachgeschoß wiesen nur eine verbaute Grundfläche von je 286,99 m2 auf. Weiters sei das Gebäude nur zum Teil, und zwar nur mit einer Grundfläche von 20,79 m2 unterkellert. Für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages seien sohin insgesamt nur 781,43 m2 - und nicht wie von der Behörde erster Instanz veranschlagt 1.021,62 m2 - zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Differenz sei die vorgeschriebene Summe um S 47.317,43 zu vermindern. Aber auch der (nach der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Partei) in Ansatz gebrachte Einheitssatz sei vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei nicht in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage festgesetzt worden. Auch sei die Kanalabgabenordnung nicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend zwei Wochen hindurch öffentlich kundgemacht worden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 22. Mai 1995 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Maßgebend für die Berechnung sei die Grundfläche im Erdgeschoß, welche sich auf Grund der baulichen Einheit sowie der ineinander gehenden Nutzung aus der Grundfläche des mehrgeschossigen Gebäudes und dem Anbau zusammensetze. Die übrigen Geschoße, wie Keller-, Ober- und Dachgeschoß würden nur als Vervielfältigungsfaktor in die Berechnung eingehen; das tatsächliche Flächenausmaß dieser Geschoße sei bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom 23. Juni 1995 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Annahme, Keller-, Ober- und Dachgeschoß bildeten nur einen Vervielfältigungsfaktor, eine unrichtige rechtliche Beurteilung, allenfalls eine Auslegung des Gesetzes sei, die den Gleichheitsgrundsatz verletze. Teleologische Grundlage der Regelung sei, dass eine Liegenschaft entsprechend der von dort ausgehenden Belastung ihren Beitrag zu leisten habe, dabei komme es auf die einzelnen Flächen der Geschoße und nicht nur auf die Fläche des Erdgeschosses an. Überdies ließe der mit der Vorstellung angefochtene Berufungsbescheid Feststellungen dahin, ob die Kanalabgabenordnung den Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend zwei Wochen hindurch öffentlich kundgemacht worden sei, überhaupt vermissen.

Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 20. Dezember 1995 der Vorstellung keine Folge. Die Berechnungsgrundlage sei dem Gesetz und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde entsprechend ermittelt worden. Unbestritten betrage die verbaute Fläche des Erdgeschosses 340,54 m2. Nach dem eindeutigen Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut komme es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes nur auf die verbaute Grundfläche (in m2) einerseits und die Geschoßanzahl andererseits (auch diese sei unbestritten) an, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren sei. Die Fläche der Geschoße selbst spiele keine Rolle. Der Gesetzgeber gehe offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstelle, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage ziehe (Hinweis insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 87/17/0261).

Die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei von der Steiermärkischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass diese in Bezug auf den Einheitssatz dem Äquivalenzprinzip entspreche. Es sei daher (auch) der Einheitswert dem Gesetz entsprechend festgesetzt worden.

Die im Beschwerdefall heranzuziehende Verordnung der Gemeinde sei am 11. August 1994 vom Gemeinderat beschlossen und am 12. August 1994 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht worden; sie sei am 29. August 1994 abgenommen worden. Damit sei den Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung) entsprochen worden.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihren Rechten erkennbar insoweit verletzt, als der einmalige Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 221.385,06 (und zwar hinsichtlich eines Betrages von S 47.317,43 zu Unrecht) vorgeschrieben worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie und die mitbeteiligte Gemeinde haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Kanalabgabenordnung und der Gesetzmäßigkeit des darin festgelegten Einheitssatzes nicht mehr berührt. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde stimmen auch mit dem Akteninhalt überein. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, diese Fragen von sich aus aufzugreifen.

Die belangte Behörde hatte das Gesetz vom 28. Juli 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 80/1988 anzuwenden. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist ein Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für die eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. § 4 leg. cit. regelt die Höhe des Kanalisationsbeitrages. Dessen Abs. 1 hat für den Beschwerdefall Bedeutung. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 87/17/0261, ausgesprochen hat, kommt es nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut bei der Vervielfachung des Einheitssatzes nur auf die verbaute Grundfläche (in m2) einerseits - der Anbau im Ausmaß von 53,55 m2 zählt auch nach dem Beschwerdevorbringen zur Grundfläche - und die Geschoßanzahl andererseits an, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist. Die Fläche der Geschosse spielt dabei keine Rolle. Für alle Geschosse außer für Dach- und Kellergeschoß gilt somit jeweils der Multiplikator 1; Dach- und Kellergeschoß sind nicht mit der Geschoßzahl 1, sondern je mit einer halben Geschoßzahl zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat auch in seinem dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1987 vorangehenden Ablehnungsbeschluss vom 15. Juni 1987, B 1214/86, im Hinblick auf die hier gegenständliche Bestimmung des Steiermärkischen Kanalabgabegesetzes 1955 ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es verfassungsrechtliche Fragen berühre, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes die dort behaupteten Rechtsverletzungen bei mit dem hier zu entscheidenden Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt, als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Aus den hier wiedergegebenen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder die für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen (vgl. zur Einbeziehung einer Garage etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, und zu einer Kellernutzfläche, die kleiner als die verbaute Grundfläche ist, das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 95/17/0012).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0243).

Wien, am 21. Juni 1999

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