Normen
BauRallg;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
VwRallg;
BauRallg;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführerin ein Kanalisationsbeitrag gemäß § 4 des Steiermärkischen Kanalabgabegesetzes 1955, LGBl. Nr. 71, i.d.g.F., in der Höhe von S 80.262,60 vorgeschrieben. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Februar 1993 im wesentlichen abgewiesen; es wurde lediglich im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der Satz "Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die üblichen Bankzinsen verrechnet" aufgehoben. Zur Begründung der - bestätigten - Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages wurde ausgeführt, daß sich gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F. die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt aus der verbauten Grundfläche mal der Geschoßanzahl und mal dem Einheitssatz errechne, wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet würden. Beim angeführten Gebäude handle es sich um EIN Objekt, die Bewertung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
1.2. Aufgrund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde der Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Juli 1993 aufgehoben. Begründet wurde diese Aufhebung damit, daß der angefochtene Gemeindebescheid entgegen § 8 Abs. 2 lit. f des Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F. nicht die Berechnungsgrundlagen für den vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag erkennen lasse. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzugehen.
1.3. Im fortgesetzten Verfahren erging sodann ein Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. März 1994, mit welchem die Berufung neuerlich abgewiesen wurde und unter näherer Darstellung der Berechnung des Kanalisationsbeitrages dieser nunmehr mit S 103.534,20 festgesetzt wurde. Begründend führte der Gemeinderat insbesondere aus, daß die mit rund 55 m2 verbauter Fläche angenommene Garage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin mit dem Wohngebäude ein einheitliches Gebäude bilde. Die Garagenfläche wurde nach der im Bescheid enthaltenen Berechnung in die verbaute Fläche miteinbezogen und die anrechenbare Gesamtfläche aus dem Produkt der verbauten Fläche und der Zahl 2, die sich aus der Summe des zur Gänze anrechenbaren Erdgeschoßes und des jeweils zur Hälfte anzurechnenden Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes ergab, gebildet.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß sowohl die Einbeziehung des Dachgeschoßes mit dem Faktor 0,5 als auch die Einrechnung der Garagenfläche in die verbaute Fläche § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 entspreche. Die belangte Behörde verweist dazu auf das als schlüssig qualifizierte Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, dem zufolge Garage und Wohnobjekt ein einheitliches Bauwerk bildeten. Vor allem das über Wohnhaus und Garage durchgehende, ohne jegliche Trennung ausgeführte Dachgeschoß und die "bauliche Gestaltung, die eine ineinandergreifende Nutzung" zulasse, sprächen im vorliegenden Fall für die Rechtsansicht der gemeindlichen Abgabenbehörden. Bezüglich der Wertung des Dachbodens als Dachgeschoß i.S.d. § 4 Abs. 1 Kanalgesetz wird ausgeführt, daß in einem bestimmten Bereich des Dachgeschoßes bereits Dachgaupen errichtet worden seien und auch ein eigener Eingang (gemeint offenbar: von außen) vorliege, weshalb zumindest dieser Teil des Dachgeschoßes als ausbaufähig anzusehen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die Verletzung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine zu hohe Festsetzung des Kanalisationsbeitrags behauptet wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1988, lautet:
"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden. Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenmaß eingerechnet."
2.2. Zur Einbeziehung der Garagenfläche in den Multiplikanden:
Strittig ist im Beschwerdefall zunächst, ob die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer errichtete Garage zu Recht bei der Ermittlung der verbauten Fläche im Erdgeschoß einbezogen wurde. Unter Berufung auf verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Gebäudes oder mehrerer Baukörper wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, daß zwei getrennte Baukörper vorlägen. Die belangte Behörde hätte daher die von den Gemeindebehörden vorgenommene Berechnung der verbauten Fläche im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 zu Unrecht bestätigt. Auch die Gemeindebehörden und die belangte Behörde haben ersichtlich die Rechtsauffassung zugrundegelegt, daß es streitentscheidend ist, ob die durch ein gemeinsames Dach mit dem Wohngebäude verbundene Garage diesem Gebäude zuzurechnen ist oder nicht. Im anderen Fall wäre bei der Berechnung des Produktes gemäß § 4 Abs. 1 erster Halbsatz Kanalabgabengesetz 1955 die Fläche der Garage bei der Produktbildung außer Betracht zu lassen und lediglich mit dem Faktor 1 multipliziert dem gemäß dem ersten Halbsatz gewonnen Produkt hinzuzurechnen (vgl. bei ähnlicher Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1976, Zl. 489/76, VwSlg. 4997 F/1976, zu § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1954).
Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung, daß ein einheitliches Bauwerk vorliege, auf die Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 22. September 1993 und 28. Februar 1994 (wobei sich das Gutachten vom 28. Februar 1994 lediglich mit der Frage der Ausbaufähigkeit des Dachbodens beschäftigt). Die belangte Behörde stützt ihre rechtliche Beurteilung dabei vor allem auf die vom Sachverständigen dargestellte Ausgestaltung des Daches des gegenständlichen Hauses. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht. Wenngleich hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückten Frage, ob zwischen der Garage und dem Wohnhaus tatsächlich kein Zwischenraum besteht (die belangte Behörde übernimmt insofern offenbar die Feststellungen des Sachverständigen, der sich insoweit auf eine Begehung des Grundstücks beruft, wohingegen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren diesen Feststellungen immer entgegengetreten ist; die in einer anderen Stellungnahme des Sachverständigen vom 1. Februar 1994 bezogenen Pläne wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt) die Feststellungen der Gemeindebehörden nicht ausreichend begründet erscheinen mögen, erweist sich dieser Verfahrensmangel im Hinblick auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß schon die Verbindung durch das Dach die Bauteile zu einem einheitlichen Gebäude macht, nicht als wesentlich:
Auch wenn der von der Beschwerdeführerin behauptete (und schon im Verwaltungsverfahren durch eine "Bestätigung" einer Bauunternehmung über das Bestehen getrennter Fundamente zu belegen versuchte) Zwischenraum bestehen sollte, ist im Hinblick auf die auch von der Beschwerdeführerin unbestrittene Ausführung des Daches vom Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes auszugehen. Von getrennten Gebäuden kann nur dann die Rede sein, wenn die Bauwerke baurechtlich jedes für sich bestehen können. Dies läßt sich bei der Verbindung von zwei Baukörpern durch ein gemeinsames Dach nicht sagen (vgl. in diesem Zusammenhang das zur Frage des Seitenabstandes nach § 4 Stmk. BauO 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. April 1986, Zl. 84/06/0213, in dem ein "Verbindungsbau" zwischen zwei vor der Bauführung getrennten Gebäuden derart errichtet wurde, daß das Dach des - bis dahin - Nebengebäudes über den Verbindungsbau fortgesetzt und an das Dachgeschoß des Wohnhauses angebaut wurde; der Gerichtshof qualifizierte für die Beurteilung des erforderlichen Seitenabstandes den (neuen) Gesamtkomplex nicht zuletzt aufgrund der dargestellten Ausbildung des Daches als einheitliches Gebäude und überdies den Bau als Neubau im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a Stmk. BauO 1968 und nicht als Zubau iSd § 57 Abs. 1 lit. b der Bauordnung). Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch im Hinblick auf den Umstand, daß es im Beschwerdefall um die Auslegung einer abgabenrechtlichen Norm geht, keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen, zumal bei der Anknüpfung an baurechtliche Begriffe in Vorschriften betreffend Aufschließungsbeiträge (in einem weiten Sinn) mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen diese Begriffe auch in ihrer im Baurecht ausgeprägten Bedeutung zu verstehen sind.
Damit ergibt sich, daß die Beurteilung der belangten Behörde, daß ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Ergebnis zutreffend ist. Die belangte Behörde hätte auch bei Vermeidung des dargestellten Verfahrensmangels nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können. Die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung bei der Berechnung der verbauten Fläche liegt somit nicht vor.
2.3. Zur Einbeziehung des Dachgeschoßes in den Multiplikator:
Die Beschwerde macht weiters als inhaltiche Rechtswidrigkeit geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Bewertung des Dachbodens als Dachgeschoß im Sinne des § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 durch die Gemeindebehörden als rechtmäßig qualifiziert habe.
Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Frage der Anrechnung des Dachgeschoßes unzureichend begründet ist und die belangte Behörde weder die von ihr zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen (hinsichtlich derer sie offenbar den von den Gemeindebehörden aufgrund des Gutachtens getroffenen Annahmen folgt) noch die bei der Beurteilung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen klar zusammengefaßt hat.
Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung im wesentlichen auf die Feststellung gestützt, daß den Verwaltungsakten zu entnehmen sei, daß in einem bestimmten Bereich des Dachgeschoßes bereits Dachgaupen errichtet worden seien und ein eigener Eingang vorliege, weshalb zumindest dieser Teil des Dachgeschoßes als ausbaufähig anzusehen sei und deshalb ohne Rücksicht auf die tatsächliche Fläche des möglichen Ausbaues die Hälfte der verbauten Grundfläche für das Dachgeschoß heranzuziehen sei.
Die belangte Behörde hat damit implizit die Auffassung vertreten, daß dann ein Dachgeschoß vorliege, wenn der faktisch vorhandene "Dachboden" (der Raum zwischen der Decke des obersten Geschoßes und dem Dach) "ausbaufähig" sei. Die belangte Behörde hat jedoch nicht klargestellt, wann ein Dachboden ihrer Ansicht nach in diesem Sinne ausbaufähig sei. Auch wenn man unterstellt, daß die belangte Behörde im Hinblick auf das Gutachten (dem diese Beurteilung ebenfalls nicht explizit entnommen werden kann, der Sachverständige vertritt in einer Stellungnahme - über die dem Sachverständigen zukommende Aufgabe hinaus - die Rechtsauffassung, daß es auf die Ausbaubarkeit für die Anrechnung als Dachgeschoß im Sinn des § 4 Abs. 1 des Kanalabgabengesetzes nicht ankomme) davon ausgegangen sei, daß die Ausbaufähigkeit dann gegeben sei, wenn ein den Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung entsprechender Ausbau möglich wäre, erweist sich der Bescheid in diesem Zusammenhang als mangelhaft begründet. Dieser Begründungsmangel ist aber im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 nicht voraussetzt, daß ein entsprechend den Bauvorschriften ausbaubares Dachgeschoß vorliegt. Zwar kam es nach den zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides geltenden Bauvorschriften für das Vorliegen eines Geschoßes auf das Vorliegen bestimmter technischer Merkmale (insbesondere hinsichtlich der Raumhöhe), mit denen sich auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten beschäftigten, an und liegt im Sinne der nunmehr geltenden baurechtlichen Vorschriften bei einem Dachgeschoß ein Geschoß erst dann vor, wenn das Dachgeschoß ausgebaut ist (die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bebauungsdichteverordnung 1993 ist am 1. Juni 1993 in Kraft getreten, also nach dem Zeitpunkt des Entstehens der gegenständlichen Abgabenschuld, sodaß im Beschwerdefall noch die Bebauungsdichteverordnung 1987 maßgeblich wäre). Entscheidend ist jedoch im Beschwerdefall, daß die spezifischen baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschoßbegriff abstellen (Abstandsvorschriften, Bebauungsdichtevorschriften) für die Auslegung der vorliegenden abgabenrechtlichen Bestimmung nicht herangezogen werden können. Dies deshalb, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber bei Erlassung einer Abgabenvorschrift, bei der er Kellergeschoße und Dachgeschoße in gleichem Ausmaß in die Abgabenberechnung einbeziehen wollte (beide sind mit dem Faktor 0,5 bei der Multiplikation zu berücksichtigen), zwar Kellergeschoße generell (also auch dann, wenn diese nicht die Voraussetzungen für Aufenthaltsräume aufweisen) erfaßt hätte, Dachgeschoße aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß diese ausbaubar in dem Sinn seien, daß darin Aufenthaltsräume errichtet werden können oder bereits errichtet wurden. Es wäre nicht einsichtig, weshalb für den Zweck der typisierenden Anknüpfung bei der Berechnung der Kanalabgabe die Hälfteanrechnung von Dachgeschoßen von der Ausbaufähigkeit abhängen sollte. Damit erweist sich die Einschätzung der belangten Behörde auf der Basis des von ihr festgestellten Sachverhaltes im Ergebnis als zutreffend, ohne daß es der in der Beschwerde angeschnittenen Aufklärung der Meinungsdifferenz zwischen den Äußerungen der Sachverständigen bedurfte; der angesprochene Begründungsmangel betrifft eine Frage, die nicht den wesentlichen Sachverhalt betrifft.
Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0018. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis, in dem auch darauf hingewiesen wurde, daß der Begriff "Dachgeschoß" weder in diesem Gesetz noch in der Stmk. Bauordnung definiert ist, im Hinblick auf das Element des Entsorgungsnutzens zwar ausgesprochen, daß auch die Auffassung vertreten werden KÖNNTE, als Dachgeschoß im Sinn des § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz seien überhaupt nur Räumlichkeiten, die bewohnbar sind, zu verstehen. Die Frage war in dem zitierten Erkenntnis nicht entscheidungswesentlich, da in dem zugrunde liegenden Beschwerdefall unbestrittenermaßen bewohnte Räumlichkeiten vorlagen und lediglich strittig war, ob das in Rede stehende Geschoß zur Gänze oder (als Dachgeschoß) nur zur Hälfte anzurechnen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher diese Frage in dem genannten Erkenntnis auch offen gelassen. Im Hinblick auf die oben stehenden Überlegungen kommt der Gerichtshof nun zum Schluß, daß die im Wortsinn ebenfalls enthaltene Auslegungsmöglichkeit letztlich nicht zum Tragen kommen kann.
Daß eine Nutzung des Geschoßes nicht einmal als Dachboden nicht möglich sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Verfahrensmangel, der darin gelegen war, daß die belangte Behörde nicht dargelegt hat, weshalb sie die Einschätzung der Gemeindebehörden, daß ein Dachgeschoß vorliege, teilt, ist daher nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG. Die Beurteilung der belangten Behörde betreffend das Vorliegen eines Geschoßes im Sinne des § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz erweist sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend.
Zu dem Hinweis in der Beschwerde auf § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz 1955 ist zu bemerken, daß die Möglichkeit, bei Zu- oder Umbauten einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag nach der neu verbauten Fläche einzuheben, nicht bedeutet, daß bei jedem Umbau eine ergänzende Kanalabgabe vorgeschrieben werden könnte. Sofern durch den Umbau keine neue Fläche (die noch nicht bei der Abgabenvorschreibung zu berücksichtigen war) geschaffen wird, kommt § 4 Abs. 4 nicht zur Anwendung (wobei überdies aufgrund der Berechnung der Abgabe nach der verbauten Fläche im Erdgeschoß überdies Flächenänderungen in schon bei der erstmaligen Berechnung vorhandenen Geschoßen außer Betracht bleiben). Dies wäre auch im vorliegenden Fall bei späteren Ausbaumaßnahmen zu beachten. Der Einwand spricht also nicht gegen die Anrechnung des Dachgeschoßes bereits aus Anlaß der erstmaligen Festsetzung des Kanalisationsbeitrages.
2.4. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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