VwGH 2003/13/0101

VwGH2003/13/010124.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des Z in B, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. Juni 2003, Zl. ABK - 112/03, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:

Normen

LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschulden einer Aktiengesellschaft an Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1996 herangezogen. Der Beschwerdeführer war Vorstandsmitglied dieser Aktiengesellschaft gewesen, über deren Vermögen am 28. November 1996 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war. Der den Gegenstand der Haftung bildenden Kommunalsteuerschuld der Aktiengesellschaft liegt nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Bescheides der Umstand zu Grunde, dass von ausbezahlten Urlaubsentschädigungen in den betroffenen Jahren Kommunalsteuer nicht abgeführt worden war.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides trat die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung, bis zum Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 28. Oktober 1997, 97/14/0045, sei es eine vertretbare Rechtsansicht gewesen, dass Kommunalsteuer für Urlaubsentschädigungen nicht geschuldet werde, unter Hinweis auf das zur maßgebenden Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, entgegen und erblickte ein Verschulden des Beschwerdeführers in der Unterlassung entsprechender Erkundigungen über das Bestehen der Kommunalsteuerpflicht der Aktiengesellschaft in der betroffenen Hinsicht. Dem Einwand des Beschwerdeführers über die Betrauung eines Steuerberaters mit der Kontrolle der mit der Personalverrechnung betrauten Mitarbeiter der Aktiengesellschaft begegnete die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dem beigezogenen Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte dargelegt und sich von diesem entsprechend informieren lassen zu haben. Die Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ließen das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums über das Bestehen der Abgabepflicht der von ihm vertretenen Aktiengesellschaft nicht erkennen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsauffassung der belangten Behörde, nach welcher die Rechtsansicht, für Urlaubsentschädigungen werde keine Kommunalsteuer geschuldet, vor dem Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 28. Oktober 1997, 97/14/0045, auch schon nicht vertretbar gewesen sei. Zu diesem Vorbringen muss es genügen, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 2001, 99/13/0035, zu verweisen, in welchem eingehend dargelegt wurde, weshalb die auch vom Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdefalles als vertretbar bezeichnete Rechtsansicht nicht als vertretbar gelten konnte. Eine dem Fall des genannten Erkenntnisses vergleichbare Sachverhaltskonstellation, welche der Annahme eines Verschuldens des dortigen Beschwerdeführers entgegenstand, hat der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Dass der Umstand der Betrauung eines Steuerberaters für sich allein noch nicht dazu ausreicht, die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens auszuschließen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2001, 2001/14/0006, vom 16. Dezember 1999, 97/15/0051, vom 19. November 1998, 98/15/0159, vom 29. Jänner 1998, 96/15/0196, vom 25. Juni 1997, 93/15/0128, vom 20. September 1995, 94/13/0168, und vom 2. August 1995, 94/13/0095). Dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Beiziehung "externer" fachkundiger Berater ein Sachvorbringen erstattet hätte, welches nach Maßgabe etwa der Fallkonstellation, die dem hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0078, zu Grunde lag, einen Schluss darauf hätte erlauben können, dass ihm an der objektiv unbestreitbaren Verletzung seiner Pflicht zur Abfuhr von Kommunalsteuer aus den von der vertretenen Aktiengesellschaft an ihre Dienstnehmer ausbezahlten Urlaubsentschädigungen kein Verschulden angelastet werden könnte, lässt sich weder seinem Beschwerdevorbringen noch den Ausführungen des angefochtenen Bescheides entnehmen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, was der Gerichtshof zufolge Vorliegens beider Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 24. September 2003

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