VwGH 2003/10/0090

VwGH2003/10/009015.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des V in Retz, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Johannisgasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. November 2002, Zl. GS5-F-5300/62-02, betreffend Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §12a;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §1;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Z4;
SHG EigenmittelV NÖ 2000;
SHG NÖ 2000 §15;
SHG NÖ 2000 §35 Abs1;
SHG NÖ 2000 §35 Abs6;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG Slbg 1975 §8 Abs6;
VwRallg;
FamLAG 1967 §12a;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §1;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Z4;
SHG EigenmittelV NÖ 2000;
SHG NÖ 2000 §15;
SHG NÖ 2000 §35 Abs1;
SHG NÖ 2000 §35 Abs6;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG Slbg 1975 §8 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem 1947 geborenen (behinderten) Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1980 Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 19 Abs. 1 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200- 3, durch Unterbringung in einem Heim der C. in R. ab dem Aufnahmetag gewährt.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1994 wurde der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Heim ab 1. Juli 1993 gemäß § 22 NÖ SHG, LGBl. 9200, bewilligt.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten seiner stationären Unterbringung im C-Heim in R. ab 1. Oktober 2001 einen Kostenbeitrag von monatlich EUR 104,65 zu leisten. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 35 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200-2 (NÖ SHG 2000), sowie die Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, an.

Begründend wurde dargelegt, das Land Niederösterreich trage die Kosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers im C-Heim. Der Kostenaufwand habe im Jahr 2001 EUR 38.855,26 betragen. Nach Abzug der "Eigenleistungen" des Beschwerdeführers in Höhe von 80 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 5 ergebe sich für das Jahr 2001 ein "Nettoaufwand" von EUR 27.624,68. Im Jahr 2002 betrage der monatliche "Bruttoaufwand" EUR 3.318,62. Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer das "Pflegegeldtaschengeld" (20 % des Pflegegeldes der Stufe 3) in der Höhe von EUR 82,70 pro Monat (2002: EUR 82,70), ein "therapeutisches Taschengeld" aus Mitteln der Sozialhilfe von EUR 49,71 (2002: EUR 50,70), die Familienbeihilfe im vollen Betrag von EUR 145,35 (2002: EUR 145,40) und den Kinderabsetzbetrag von EUR 50,87 (2002: EUR 50,90) zur freien Verfügung. Darüber hinaus beziehe er die erhöhte Familienbeihilfe von monatlich EUR 276,16 (2001) bzw. monatlich EUR 276,40 (2002). Da der Beschwerdeführer (somit) selbst ein Einkommen beziehe, sei der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe - wie jedes andere Einkommen - gemäß § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, "zu 80 % zu berücksichtigen". "Die Familienbeihilfe selbst" werde ihm, da er kein Pensionseinkommen habe, zur Deckung seines sonstigen Bedarfes, z.B. für Bekleidung, zur Gänze belassen. Ebenso sei ihm ein Anteil der erhöhten Familienbeihilfe von 20 %, das sind monatlich EUR 26,16 (2001) bzw. EUR 26,20 (2002) zu belassen. Davon ausgehend stünden ihm zur Deckung seines persönlichen Bedarfes - bei Vorschreibung des in Rede stehenden Kostenbeitrages in der Höhe von 80 % des jeweiligen Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe - monatlich EUR 354,79 (2001) bzw. EUR 355,90 (2002) zur Verfügung. Würde der Kostenbeitrag - dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgend - nicht vorgeschrieben, stünde dem Beschwerdeführer monatlich ein Betrag von EUR 459,43 (2001) bzw. EUR 460,70 (2002) zur freien Verfügung.

Die erhöhte Familienbeihilfe könne nach höchstgerichtlichen Entscheidungen nur dann zu Kostenbeitragsleistungen herangezogen werden, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers durch die Sozialmaßnahme vollends gesichert sei. Im § 9 Abs. 2 NÖ SHG 2000 sei aufgezählt, was vom notwendigen Lebensunterhalt umfasst wird, nämlich die regelmäßigen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt. Diesen Bedürfnissen werde durch das Betreuungsangebot im C-Heim in R entsprochen. Für den darüber hinausgehenden persönlichen Bedarf (z.B. etwa für Bekleidung) stehe dem Beschwerdeführer als Teil der Maßnahme das "therapeutische Sozialhilfetaschengeld" von derzeit EUR 50,70 monatlich 13 x jährlich zur Verfügung. Weitere - von den individuellen Wünschen des Beschwerdeführers abhängige - Aufwendungen seien primär durch die ihm zur Gänze verbleibende Familienbeihilfe, die verbleibenden 20 % des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu bestreiten. Das pauschalierte Taschengeld in Höhe von 10 % der Pflegegeldstufe 3 ("Pflegegeldtaschengeld"), das der Beschwerdeführer erhalte, diene zur Beschaffung zusätzlicher persönlicher Assistenzleistungen.

Die Sachwalterin des Beschwerdeführers habe vorgebracht, der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei durch die Unterbringung in der Sozialhilfeeinrichtung nicht vollends gesichert. Er müsse sich Bekleidung, Toiletteartikel, Ausflüge, Urlaube, Betreuerkosten in den Urlauben, Verpflegskosten in den Urlauben, Besuchsdienst, den Heimpsychiater, Feste und außerhäusliche Veranstaltungen sowie Therapien zur Gänze oder zum Teil selbst finanzieren. Dies lasse sich durch die Treuhandgeldliste des C-Heimes in R nachvollziehen. Freizeitaktivitäten seien bei behinderten Menschen im Sinne einer Therapie zu verstehen und zur Förderung der Persönlichkeit wichtig. Sollte der Beschwerdeführer seine Geldmittel nicht mehr wie bisher zur Verfügung haben, wären seine bisherigen Aktivitäten, Therapien und Fördermaßnahmen gefährdet und das C-Heim in R müsse diese Kosten zur Gänze tragen.

Diesen Darlegungen sei entgegenzuhalten, dass die in der Berufung als vom Beschwerdeführer finanziert dargestellten Aufwendungen zum Großteil vom C-Heim in R "abgedeckt" würden, z.B. für die Grundausstattung von Toiletteartikeln, Freizeitunternehmungen, das Feiern von Festen, sportliche Aktivitäten, Therapien (Physio- und Ergotherapie) sowie die ärztliche Versorgung durch einen praktischen Arzt und einen Facharzt für Psychiatrie. Die Aufwendungen, die nicht vom Heim abgedeckt würden, z.B. für die Bekleidung, könne der Beschwerdeführer durch die ihm zur freien Verfügung bleibenden Gelder, insbesondere durch das therapeutische Sozialhilfetaschengeld, das Teil der Maßnahme sei, und die Familienbeihilfe abdecken. Dadurch werde dem Individualitätsprinzip Rechnung getragen. Dem erhöhten Pflege- bzw. Therapieaufwand des Beschwerdeführers als geistig behindertem Menschen werde durch die Gewährung der genannten Sozialhilfemaßnahme, die neben dem normalen Betreuungspaket auch einen Intensivbetreuungssatz beinhalte, und durch die Belassung der erwähnten Gelder (insbesondere Pflegegeldtaschengeld) zu seiner freien Verfügung Rechnung getragen. Gerade das Pflegegeldtaschengeld stehe dem Hilfeempfänger zur Verfügung, um pflegebedingte Mehraufwendungen für spezielle Betreuung bzw. zusätzliche Therapien zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe trotz Heranziehung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe zur Kostenbeitragsleistung noch genügend Geldmittel zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse und zur individuellen Freizeitgestaltung zur Verfügung. Daher bestehe auch keine Gefahr, dass durch den gegenständlichen Kostenbeitrag die gewohnten Aktivitäten, Therapien und Fördermaßnahmen gefährdet wären. Von der Einholung der Treuhandgeldliste des C-Heimes in R könne abgesehen werden, weil davon kein anderer Inhalt des Bescheides zu erwarten gewesen wäre.

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde durch die Unterbringung im C-Heim in R. auf Kosten der Sozialhilfe vollends abgedeckt. Durch die Heranziehung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe zur Kostenbeitragsleistung wäre daher weder der Erfolg der Hilfe gefährdet, noch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 33/03, ab. Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2003 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfe im Hinblick auf § 12a FLAG die Familienbeihilfe nur dann als anrechenbares Einkommen angesehen und somit zum Ersatz der Kosten einer Sozialhilfemaßnahme herangezogen werden, wenn durch die gewährte Maßnahme der Unterhalt des Familienbeihilfeempfängers vollends gedeckt sei.

§ 35 Abs. 1 NÖ SHG und § 2 Z. 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln seien unter Bedachtnahme auf

§ 12a FLAG anzuwenden. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen diese Bestimmungen, weil ein Kostenbeitrag für die Unterbringung vorgeschrieben werde, obwohl durch diese der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht vollends gedeckt sei. Er habe Aufwendungen für Bekleidung, Toiletteartikel, Ausflüge, Urlaube, Betreuerkosten in Gruppenurlauben, Verpflegungskosten in Gruppenurlauben, Besuchsdienst, ärztliche Betreuung, außerhäusliche Veranstaltungen und Therapien zur Gänze oder zu einem Großteil selbst zu finanzieren. Bei Ausgaben wie den Kosten für den Besuchsdienst, Therapien oder Urlauben handle es sich um Maßnahmen mit hohem therapeutischen Wert, die nicht bloß dem Zeitvertreib dienten. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Toiletteartikel von der Einrichtung zur Verfügung gestellt würden, sei unrichtig. Gegenstände wie Duschgel, Haarwaschmittel, Zahnbürste und Zahnpaste seien von den Heimbewohnern selbst zu finanzieren. Die Einrichtung stelle nur dann eine Grundausstattung zur Verfügung, wenn der Bewohner über keine finanziellen Mittel verfüge. Ebenso hätten die Heimbewohner selbst für Medikamente, Arztbesuche und für Einzeltherapien aufzukommen. Die Einrichtung bemühe sich um eine Unterstützung durch die Gebietskrankenkasse, der Beschwerdeführer habe diese Aufwendungen aber zu einem Großteil selbst zu tragen. Auch die Bekleidung müsse der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Einkommen finanzieren. Die Heimbewohner finanzierten auch ihre Gruppenurlaube selbst. Sie hätten nicht nur die Aufenthaltskosten und Verpflegungskosten zur Gänze, sondern teilweise auch die Betreuerkosten zu tragen. Die Einrichtung trage nur die üblichen Betreuerkosten, nicht aber die durch den Urlaub bedingten Mehrkosten wie z.B. Trennungszulage oder Nachtdienstzulage. Diese Feststellungen hätte die Behörde durch Einsichtnahme in die von der Einrichtung geführte Treuhandgeldliste und Einvernahme der Betreuer des Beschwerdeführers treffen müssen. Die belangte Behörde habe aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht, dass die vom Beschwerdeführer getragenen Aufwendungen nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten, es unterlassen, die Art und die Höhe dieser Aufwendungen zu ermitteln.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, dass gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 iVm § 2 Z. 4 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, NÖ LGBl. 9200/2-0 (Eigenmittel-VO), eine Kostenbeitragspflicht des Beschwerdeführers als Empfänger von Sozialhilfeleistungen bestehe, deren Berechnungsgrundlage die - nach den zitierten Vorschriften zum Einkommen des Sozialhilfeempfängers zu zählende - erhöhte Familienbeihilfe sei, einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 % des Erhöhungsbetrages vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich - der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge - im Recht auf "Nichtanrechnung der von mir bezogenen Familienbeihilfe auf das Einkommen und somit Nichtheranziehung der Familienbeihilfe zum Ersatz der Kosten für eine Sozialhilfemaßnahme gemäß § 35 Ab. 1 NÖ SHG 2000 und § 2 Z. 4 Eigenmittel-VO" verletzt.

Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage der Kostenbeitragspflicht des Beschwerdeführers aufgrund des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe in Höhe von 80 % des Erhöhungsbetrages. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob andere dem Beschwerdeführer zufließende Mittel - gegebenenfalls - zur Berechnungsgrundlage einer Kostenbeitragsverpflichtung zählen oder Regelungen bestehen, die im Hinblick auf den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe zur Kürzung dem Beschwerdeführer anderweitig zufließender Leistungen führen könnten.

Zunächst sind - zur Aufhellung des rechtlichen Umfeldes - Hinweise auf die Rechtsgrundlagen der dem Beschwerdeführer zufließenden Leistungen und der geleisteten Kostenbeiträge angebracht.

Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer im C-Heim in R. untergebracht. Es handelt sich - so der angefochtene Bescheid - dabei um Hilfe zur sozialen Eingliederung im Sinne des § 32 (iVm § 78 Abs. 1) NÖ SHG 2000. In der Einrichtung erhält der Beschwerdeführer als Sachleistungen (unter anderem) Unterkunft und Verpflegung.

Nach den - insoweit ebenfalls unbestrittenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides erhält der Beschwerdeführer weiters ein "Pflegegeldtaschengeld", ein "therapeutisches Sozialhilfetaschengeld", die Familienbeihilfe, den Erhöhungsbeitrag der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Beim "Pflegegeldtaschengeld" handelt es sich offenbar - eine nähere Festlegung enthält der angefochtene Bescheid insoweit nicht - um das "Taschengeld" gemäß § 11 Abs. 6 dritter Satz NÖ Pflegegeldgesetz 1993 oder § 13 Abs. 1 dritter Satz Bundespflegegeldgesetz (die Vorschriften des Bundes und der Länder sind insoweit im Hinblick auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, in Niederösterreich kundgemacht durch LGBl. 9211/00, harmonisiert). Nach den zitierten Vorschriften gebührt pflegebedürftigen Menschen für die Dauer des Anspruchsüberganges bei stationärer Pflege auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3.

Beim "therapeutischen Sozialhilfetaschengeld" handelt es sich (offenbar) um eine gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG 2000 iVm § 5 der Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1, erbrachte Betreuungsleistung. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift ist Sozialhilfeempfängern, die in einer NÖ Sozialhilfeeinrichtung untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld zu gewähren.

Bei der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um Leistungen nach den familienlastenausgleichsrechtlichen Regelungen des Bundes.

Der "Kinderabsetzbetrag" wird nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und stellt wirtschaftlich - ungeachtet seiner Einordnung in das Einkommensteuerrecht - eine "Erhöhung" der Familienbeihilfe dar.

Eine Kostenbeitragspflicht des pflegebedürftigen Menschen, der in einer Einrichtung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers stationär gepflegt wird, besteht in Form des Überganges des Anspruches auf Pflegegeld bis zur Höhe des Aufwandes an Sozialhilfemitteln auf den Sozialhilfeträger (§ 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz, § 13 Abs. 1 NÖ Pflegegeldgesetz 1993).

Als allgemeine Grundlage einer Beitragspflicht des Empfängers von Sozialhilfeleistungen sieht die belangte Behörde § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 und die Eigenmittel-VO an.

§ 35 NÖ SHG lautet:

"Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Großeltern und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z. 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben."

Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, lautet auszugsweise:

"§ 1 Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

...

§ 2 Anrechenfreies Einkommen

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

...

4. die Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/1999, sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2000, mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfe Suchenden gewährt werden;"

Darüber hinaus ist § 15 NÖ SHG 2000 in den Blick zu nehmen; die mit "Einsatz der eigenen Mittel" überschriebene Vorschrift lautet auszugsweise:

"(1) Die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf hat unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, bei Hilfe zur stationären Pflege gemäß § 12 auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.

...

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben."

Die oben genannte Verordnung setzt eine Kostenbeitragspflicht voraus. § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 spricht zwar von der 'Berücksichtigung' des Einkommens des Hilfeempfängers, normiert aber nicht ausdrücklich, dass diese 'Berücksichtigung' in Form von Kostenbeiträgen zu erfolgen habe. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 15 NÖ SHG 2000, wo von der 'Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens ...' des Hilfeempfängers die Rede ist. Angesichts der Systematik des Gesetzes und auch unter Bedachtnahme auf die insoweit klareren Regelungen über die Ersatzpflicht (§§ 37 ff) ist aber eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung an den Sozialhilfeträger aufgrund des Vorhandenseins von Einkommen oder Vermögen im Zeitpunkt der Hilfegewährung auch ohne ausdrückliche Normierung zu bejahen (vgl. ebenso VfGH 5. Oktober 1998, Slg. 15281, zur insoweit vergleichbaren Regelung des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, idF LGBl. Nr. 49/1996, im Zusammenhang mit der Heranziehung des Taschengeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz als Grundlage einer Beitragspflicht).

Nach § 1 erster Satz Eigenmittel-VO ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Nach § 2 Z. 4 der zitierten Verordnung sind vom Einkommen nicht anzurechnen die Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbeträge, mit Ausnahme der Zuwendungen, die für den Hilfesuchenden gewährt werden.

Die im zuletzt zitierten Halbsatz normierte Voraussetzung der Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff der Verordnung liegt im Beschwerdefall vor. Nach dem Wortlaut der Verordnung besteht somit auf Grund des Bezuges von (erhöhter) Familienbeihilfe eine Beitragspflicht des Hilfeempfängers.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hatten sich bereits mehrfach mit der Auslegung landesgesetzlicher Regelungen zu befassen, die Beitragsverpflichtungen von Sozialhilfeempfängern aufgrund des Bezuges von Familienbeihilfe, erhöhter Familienbeihilfe oder Taschengeld nach den Vorschriften über Maßnahmen für pflegebedürftige Personen zum Inhalt hatten (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, Slg. 13052, vom 28. November 1994, Slg. 13933, vom 26. Februar 1996, Slg. 14403, und vom 23. September 1996, Slg. 14563, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0021, vom 24. Juni 1997, Slg. 14698/A, und vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0404, alle betreffend die Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; vgl. weiters die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1998, Slg. 15281, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1998, Zl. 97/08/0452, jeweils betreffend die Einbeziehung des nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährten Taschengeldes bei der Berechnung des Einkommens des Behinderten als Grundlage der Vorschreibung eines Kostenbeitrages).

Zur Kostenbeitragsregelung des § 43 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Wiener Behindertengesetz hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 9. Juni 1992, Slg. 13052, vom 28. November 1994, Slg. 13933, und vom 26. Februar 1996, Slg. 14403, dargelegt, er hege gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der § 12a FLAG erlassen hat, schließe eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe sei als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. OGH 10.7.1991 Zl. 1 Ob 565/91). Dieser Verwendungszweck werde durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie - wie § 43 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Wiener Behindertengesetz - den geschilderten Inhalt habe. Im oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Februar 1996 führte der Verfassungsgerichtshof - zur Auffassung der belangten Behörde, die Familienbeihilfe sei unter der Voraussetzung der Sicherstellung von Unterkunft und Verpflegung des Hilfeempfängers als Einkommensbestandteil anzusehen, auch wenn "sonstige Aspekte des Lebensunterhaltes" nicht gesichert seien - aus, § 43 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 3 Wiener Behindertengesetz wäre verfassungswidrig, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des § 12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot missachtet würde. Die Formulierung der erwähnten Regelung des WBHG erlaube aber eine andere - verfassungskonforme - Auslegung: § 43 Abs. 3 WBHG regle den Fall, dass "im Rahmen einer Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt wird". Das bedeute, dass es sich zum einen um eine solche "Maßnahme" i.S. des § 43 Abs. 1 handeln müsse, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist; zum anderen, dass diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt (s. § 12 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. 11/1973) vollends sicherstelle.

In dem die Kostenbeitragsregelung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, und der Eigenmittel-VO betreffenden Erkenntnis vom 23. September 1996, Slg. 14563, legte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine oben wiedergegebene Rechtsprechung zum Wiener Behindertengesetz dar, eine Regelung, wonach die Familienbeihilfe als Teil des Einkommens des Hilfeempfängers der Bemessung eines Kostenbeitrages (jedenfalls) zugrunde zu legen wäre, wäre verfassungswidrig, weil dann nämlich die Intention des § 12a FLAG (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot missachtet würde. Gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe als Grundlage eines Kostenbeitrages bestünden nur dann keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Berücksichtigungsgebotes, wenn "im Rahmen der Maßnahme der Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung und Verpflegung vollends gesichert ist". § 1 Abs. 1 lit. f Eigenmittel-VO (idF LGBl. 9200/2), wonach die für den Hilfeempfänger gewährte Familienbeihilfe auf das Einkommen anzurechnen sei, sei somit so zu interpretieren, dass die Anrechnung nur erfolgen dürfe, wenn die "verfassungsmäßigen Voraussetzungen" vorlägen. Der Verfassungsgerichtshof hob daher den den Beschwerdeführer zum Kostenbeitrag auf der Grundlage der Anrechnung der Familienbeihilfe auf das Einkommen heranziehenden Bescheid wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf, sah aber - ungeachtet des Umstandes, dass die (niederösterreichische) Regelung, anders als das Wiener Behindertengesetz, die oben erwähnte Einschränkung nicht enthielt -

keinen Anlass, die gesetzliche Regelung in Prüfung zu ziehen.

Eine ähnliche Konstellation (Einbeziehung des nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährten Taschengeldes bei der Berechnung des Einkommens Behinderter anlässlich der Vorschreibung von Kostenbeiträgen zur Heimunterbringung nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz) betrifft das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1998, Slg. 15281, mit dem die Wendung "bundes- oder" im § 8 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 49/1996, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Dort legte der Verfassungsgerichtshof - insoweit den Prüfungsbeschluss referierend und übernehmend - unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Berücksichtigungsgebot (zusammengefasst) dar, der vorliegende Sachverhalt gleiche weitgehend jenem des Erkenntnisses VfSlg. 13052/1992 betreffend die Anrechnung der Familienbeihilfe auf Unterbringungskosten nach dem Wiener Behindertengesetz 1986 entgegen der Bestimmung des § 12a FLAG. Die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Zweckbestimmung der Leistung sei im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht durch eine Festlegung erfolgt, dass sie - schlechthin - nicht als Einkommen gelte, wohl aber durch die Anordnung, dass der behinderten Person ein zusätzliches Taschengeld in Relation zum Pflegegeld auch - und gerade - im Falle der Unterbringung auf Kosten eines Sozialhilfeträgers verbleiben soll. Die Änderung des § 8 Abs. 6 SSHG dahin, dass dieses Taschengeld als Einkommen im Sinne des SSHG gilt und daher - gleich allen anderen Einkommen - nur zu 20 vH vor der Anrechnung geschützt ist, sei dieser Zweckbestimmung diametral entgegengesetzt, zumal der von der Anrechnung ausgenommene Betrag von 20 vH des Taschengeldes praktisch zu vernachlässigen sei. Ein solches - nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidriges - Unterlaufen der Intentionen des Bundesgesetzgebers durch den Landesgesetzgeber führe dann nicht zur Aufhebung der Norm, wenn - im Rahmen des Gesetzeswortlautes - auch eine verfassungskonforme Interpretation möglich erscheine. Im zitierten Fall des Erkenntnisses VfSlg. 13052 habe der Verfassungsgerichtshof gegen die Einbeziehung der Familienbeihilfe in das anzurechnende Einkommen für den Fall keine Bedenken geäußert, in welchem die Befriedigung gerade jener Bedürfnisse, denen diese Leistung dienen soll, in der Institution, in der die betreffende Person untergebracht ist, gewährleistet ist. Dies sei auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragbar, weil der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 6 SSHG eine solche Einschränkung nicht enthalte und die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht davon ausgingen, dass eine derart spezifische persönliche Assistenzleistung bei der Behindertenbetreuung bei der Unterbringung der Beschwerdeführerin auf Kosten des Sozialhilfeträgers gewährleistet sei.

§ 8 Abs. 6 SSHG habe auch - soweit er sich auf Pflegetaschengeld des Bundes beziehe - keinen über die dargelegte nachteilige Auswirkung auf die Intention des Bundesgesetzgebers hinausgehenden oder die genannte Intention nicht berührenden Anwendungsbereich. Diese Bestimmung erschöpfe sich insoweit vielmehr von ihrer Zwecksetzung her darin, u.a. eine Leistung, deren Verwendung als Barleistung der Bundesgesetzgeber zur Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe behinderter Personen sowie der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (vgl. § 1 BPGG), gesichert wissen wollte, weitgehend für eine zusätzliche finanzielle Entlastung des Sozialhilfeträgers zu verwenden. Durch die Erlassung des § 8 Abs. 6 SSHG werde die Intention, die der Bundesgesetzgeber mit der Gewährung von Pflegegeldtaschengeld verfolgt habe, unterlaufen; die Wendung "bundes- oder" im § 8 Abs. 6 SSHG sei daher mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0021, und vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0404, die in den oben referierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, 28. November 1994 und 26. Februar 1996 dargelegte Auslegung der Kostenbeitragsregelung des Wiener Behindertengesetzes übernommen und die Vorschreibung eines Kostenbeitrages jeweils als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, weil "durch die dem Beschwerdeführer gewährte Maßnahme dessen Lebensunterhalt - über die Unterbringung und Verpflegung hinaus - nicht vollends sichergestellt war" (vgl. zum Begriff des "durch die Maßnahme vollends sichergestellten Lebensunterhalts" näher das soeben erwähnte Erkenntnis vom 20. September 2000).

In dem (einen Fall der Heranziehung der Mutter einer Hilfeempfängerin zum Kostenbeitrag nach dem NÖ SHG betreffenden) Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Slg. 14698/A, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Rechsprechung des Verfassungsgerichtshofes vertretene Auffassung, der aus § 12a FLAG ersichtliche Zweck der Familienbeihilfe werde unterlaufen, wenn die Familienbeihilfe (als Grundlage der Leistung eines Kostenbeitrages des unterhaltspflichtigen Angehörigen) herangezogen werde, ohne dass der Lebensunterhalt, der über Unterkunft und Verpflegung hinaus "auch andere Bedürfnisse, etwa Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann", durch die gewährte Hilfe "vollends gesichert" ist, referiert und seiner Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 5 (i.V.m. § 42 Abs. 1) NÖ SHG zu Grunde gelegt (vgl. weiters das ebenfalls zum NÖ SHG ergangene Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 94/08/0119).

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass - folgt man der oben wiedergegebenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, die vom Bundesgesetzgeber der erhöhten Familienbeihilfe, die volljährigen Behinderten, deren Eltern keinen Unterhalt leisten, zukommt, beigegebene Zweckbestimmung komme in § 12a FLAG zum Ausdruck, wonach die Familienbeihilfe nicht als Einkommen des Kindes gelte - gegen die Regelung der NÖ Eigenmittel-VO, die die Anrechnung der (erhöhten) Familienbeihilfe, soweit sie für den Hilfesuchenden gewährt wird, zum Einkommen (als Grundlage einer Beitragspflicht) anordnet, unter dem Gesichtspunkt des Berücksichtigungsgebotes Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen. Eine ganz ähnliche landesgesetzliche Regelung hat der Verfassungsgerichtshof in dem § 8 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes betreffenden Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, Slg. 15281, als der - dem vorliegenden Fall gleichgerichteten - Zweckbestimmung durch den Bundesgesetzgeber "diametral entgegengesetzt" angesehen (und daher aufgehoben). Es ist nicht zu sehen, inwiefern für die in Rede stehende Regelung der NÖ Eigenmittel-VO nicht das gelten sollte, was der Verfassungsgerichtshof im zuletzt erwähnten Erkenntnis zu § 8 Abs. 6 SSHG gesagt hat, nämlich, dass "der Gesetzeswortlaut eine solche Einschränkung" (nämlich: der Anrechnung der Familienbeihilfe zum Einkommen nur im Falle der vollständigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch die Maßnahme) "nicht enthält". Ebenso wenig ist - wiederum von der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes über den Zweck der (erhöhten) Familienbeihilfe ausgehend - zu sehen, aus welchen Gründen die Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff unter einer - einiger Maßen unbestimmt dahin, dass "der Lebensunterhalt vollends sichergestellt" sei, umschriebenen - "Voraussetzung" entgegen dem Wortlaut des § 12a FLAG doch zulässig sein sollte. Der Verfassungsgerichtshof hat sich aber nicht nur mit der gleich lautenden Vorgängervorschrift der NÖ Eigenmittel-VO bereits beschäftigt und im Ergebnis befunden, dieser könne die mehrfach erwähnte "Voraussetzung" der Anrechnung der Familienbeihilfe zum Einkommen im Wege der "verfassungskonformen Interpretation" gleichsam "beigefügt" werden; er hat auch im vorliegenden Beschwerdefall sowie in mehreren gleichgelagerten Fällen die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerden abgelehnt. Nicht zuletzt der Gesichtspunkt der Vermeidung von Judikaturdivergenzen spricht dafür, die insbesondere im Erkenntnis vom 23. September 1996, Slg. 14563, zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) zu übernehmen und auch auf die im Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, Slg. 15281, entwickelte Begriffsbildung zurückzugreifen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 12a FLAG (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, Slg. 16226, und vom 19. Juni 2002, Zl. G 7/02) Anknüpfungspunkte für eine andere Auffassung vom Zweck der Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe, soweit dieser aus § 12a FLAG ersichtlich ist, ergeben hätten.

Von dieser Auffassung ausgehend ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff hängt davon ab, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die "Maßnahme" der Sozialhilfe, deren Kosten Anlass zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages geben, "vollends gesichert" ist. Im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe, deren Gewährung unter anderem das Bestehen einer erheblichen Behinderung voraussetzt, sind im vorliegenden Zusammenhang unter dem Begriff des "Lebensunterhaltes" auch die besonderen Bedürfnisse zu verstehen, die aus der Behinderung folgen und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen. Die belangte Behörde, die in der Bescheidbegründung den Darlegungen des Beschwerdeführers über die Art der Verwendung der ihm zufließenden Beträge an Taschengeld, Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbetrag gar nicht konkret entgegentritt, dürfte offenbar davon ausgehen, dass die "völlige Sicherung" des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers einschließlich der besonderen Bedürfnisse als behinderter Mensch durch ein Zusammenwirken der dem Beschwerdeführer in der Einrichtung erbrachten Sachleistungen mit den diesem auf verschiedener Grundlage zufließenden Geldleistungen erfolge, und dass (insbesondere) jene Bedürfnisse des behinderten Menschen, deren Befriedigung die Gewährung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe dienen soll, mit Hilfe der anderen ihm zufließenden Geldleistungen ("Pflegegeldtaschengeld", Grundbetrag der Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) befriedigt werden könnten. Aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber abzuleiten, dass die Heranziehung des Hilfeempfängers zur Kostenersatzleistung auf Grund des Bezuges der (erhöhten) Familienbeihilfe verfassungskonform nur dann Platz greifen dürfe, wenn die Befriedigung jener Bedürfnisse, der die Leistung des Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe zu dienen bestimmt ist, durch die betreffende Maßnahme der Sozialhilfe vollends sichergestellt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff in verfassungskonformer Gesetzesauslegung nur dann zulässig sei, wenn "diese Maßnahme" den Lebensunterhalt vollends sicherstelle (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1996 und vom 5. Oktober 1998).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides kann nicht gesagt werden, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, durch die in Rede stehende Maßnahme vollends sichergestellt wäre. Bei der Beurteilung der (vollständigen) Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne des oben dargelegten Begriffes sind nämlich nur jene Leistungen in den Blick zunehmen, die im Rahmen der "Maßnahme" der Sozialhilfe, die zur Vorschreibung des Kostenbeitrages Anlass gibt, gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht werden. Maßgeblich ist somit, ob durch die gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der Unterbringung erbrachten Sachleistungen und das ihm (im Rahmen der "Maßnahme") zugewendete "therapeutische Sozialhilfetaschengeld" dessen Lebensunterhalt vollends sichergestellt ist. Davon geht die belangte Behörde nach dem Inhalt der Feststellungen des angefochtenen Bescheides gar nicht aus; sie vertritt vielmehr im Ergebnis die Auffassung, dass die erwähnte Voraussetzung gegeben wäre, wenn in die Betrachtung nicht nur die Sachleistungen und das therapeutische Sozialhilfetaschengeld, sondern auch die weiteren, von anderen Stellen und aus anderem Titel dem Beschwerdeführer zugewendeten Geldleistungen (Pflegegeldtaschengeld, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) einbezogen würden. Letzteres entspricht aber nicht dem Gesetz in der durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorgegebenen Deutung. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, VfSlg. 15281/1998, zum Ausdruck gebracht, es werde die mit der Gewährung von Pflegegeldtaschengeld verfolgte Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen, wenn dieses - durch Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage einer Kostenersatzpflicht -

weitgehend zur finanziellen Entlastung des Sozialhilfeträgers verwendet werde. Diese Überlegung kommt in gleicher Weise dann zum Tragen, wenn solche Transferleistungen - wie hier das Pflegegeldtaschengeld - zwar nicht selbst in den Einkommensbegriff und damit in die Bemessungsgrundlage einer Beitragspflicht einbezogen werden, durch Einbeziehung in die Beurteilung der Sicherstellung des Lebensunterhalts aber mittelbar zur Grundlage einer Einbeziehung weiterer Transferleistungen, nämlich (hier) des Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe, würden. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Bemerkt wird, dass der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe (mit einem Betrag von derzeit EUR 60,--) auf das Pflegegeld nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Pflegegeldgesetz 1993 bzw. § 7 zweiter Satz Bundespflegegeldgesetz anzurechnen ist. Gegen diese landesgesetzliche Regelung dürften (auch unter dem Gesichtspunkt des Berücksichtigungsgebotes) schon im Hinblick auf die völlige Übereinstimmung mit der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung keine Bedenken bestehen. Die Regelungen führen mittelbar auch zur Kürzung des Pflegegeldtaschegeldes im Wege der Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe. Eine landesgesetzliche Regelung, die auf die Gewährung des Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe im Wege der Anrechnung auf das "therapeutische Sozialhilfetaschengeld" Bedacht nimmt, besteht nicht. Es ist daher nicht zu erörtern, ob eine solche - wirtschaftlich mit ähnlichen Effekten wie die Einbeziehung der (erhöhten) Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff der Beitragsvorschriften verbundene - Maßnahme des Landesgesetzgebers dem Berücksichtigungsgebot in der der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmenden Ausprägung entspräche.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde - auch insoweit ohne ausreichend konkrete Feststellungen - von der Auffassung ausgegangen, die Auszahlung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe begründe im Hinblick auf die vollständige Sicherstellung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers (unter anderem) durch (anderweitige) Geldleistungen (Pflegegeldtaschegeld, Grundbetrag der Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) eine Beitragspflicht. Sie hat damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG nach sich zieht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. September 2003

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