Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 9. August 2002 um 17.45 Uhr in S, auf der Pstraße 21, trotz Auffoderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 9. August 2002 um 17.30 Uhr in S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäß, "Tatzeit" und "Tatzeit" seien unrichtig, weil er einen anderen Weg gefahren sei, jedoch nicht "um ca. 17 Uhr 45 des 9.8.2002" durch S. Damit verkennt er zunächst, das es für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Aufforderung zur Ableistung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung ankommt und nicht auf Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/03/0041). Dass aber die Verweigerung zu dem im angefochtenen Bescheid nicht zur angegebenen Uhrzeit (17.45 Uhr) erfolgt sei, wird nicht in konkreter Weise vorgebracht.
Durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers klargestellt ist aber auch, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug bis nach S, P-Straße 21 gelenkt hat, wobei er sich "sicher sei, um 17.00 Uhr zu Hause angekommen zu sein". Steht aber aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers das Lenken des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ableistung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt fest, erübrigt sich aber auch die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob eine anonyme Anzeige hinsichtlich des "Verdachtes" des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ausreichend wäre.
Zur Klarstellung sei gesagt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich schließt. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0189).
Der Beschwerdeführer wendet ein, der Ort der Aufforderung zur Ableistung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt sei nicht auf der P-Straße 21 gewesen, sondern habe sich auf dem Privatgrundstück mit der Adresse P-Straße 21 befunden. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung sei die Aufforderung vor seiner Haustüre erfolgt. Ihm ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich nicht gegen die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG verstoßen wurde, da er in Ansehung der aus dem Spruch ersichtlichen Tatumschreibung - insbesondere auch betreffend den Tatort, der selbst bei Zutreffen seiner Behauptung nur wenige Meter neben der P-Straße 21 gelegen wäre - weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wurde (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Denn sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch meinen, er hätte mangels Geltung der StVO 1960 auf seinem Privatgrund dort nicht gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. zur Vornahme des Testes aufgefordert werden dürfen, so geht dies fehl. Die besagte Aufforderung erfolgte nach den (oben behandelten) Sachverhaltsfeststellungen auf Grund des Verdachtes, dass der Beschwerdeführer zuvor auf einer Straße einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass diese gemäß § 1 StVO 1960 nicht in ihren Anwendungsbereich gefallen wäre, zumal dies in der Beschwerde auch gar nicht behauptet wurde. Weiters ist in der StVO 1960 auch nicht angeordnet, dass die Aufforderung infolge eines derartigen Verdachtes selbst auf einer solchen Straße erfolgen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0172). Damit kommt es nicht darauf an, ob es sich beim tatsächlichen Ort der Aufforderung um die P-Straße 21 oder um den daneben befindlichen Privatgrund vor dem Hauseingang des Hauses P-Straße 21 handelte. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den (genauen) Ort der Amtshandlung nicht richtig festgestellt, verfehlt.
Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde habe die Aussagen des Meldunglegers zu den von diesem wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen unrichtig verwertet. Er übersieht, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat: "Ich verantwortete mich" (Anm.: gegenüber dem Organ der Straßenaufsicht) "dahingehend, schon seit ca. 1/2 bis 3/4 Stunde mich zu Hause aufgehalten zu haben und bereits eine Dose Bier konsumiert zu haben. Ich war gerade im Begriff, mir die zweite Dose Bier zu öffnen." Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben. Die belangte Behörde durfte daher schon ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - sodass es eines Eingehens in die "anonyme Anzeige gar nicht bedarf - als Sachverhalt feststellen, das einschreitende Organ der Straßenaufsicht habe vermuten dürfen, dass der Beschwerdeführer alkoholbeeinträchtigt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0192, 0193), zumal aufgrund des Zeitraumes zwischen dem zugestandenen Alkoholkonsum und der Aufforderung zur Ableistung einer Atemluftuntersuchung von dieser Untersuchung ein verwertbares (dh. auf den erst im Verfahren nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO konkret zu eruierenden Zeitpunkt des "tatsächlichen" Lenkens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/02/0142) rückrechenbares) Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Es hätte sohin auch keiner Ermittlungen über das Vorliegen weiterer Alkoholisierungssymptome bedurft (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0192, 0193), zumal auch nach den erzählten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Amtshandlung noch nicht beendet war und der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hatte, der Beschwerdeführer habe den "Alkotest" wegen des von ihm erwähnten Alkoholkonsums (zu Hause) verweigert, sei jedoch nach dem Hinweis auf die Möglichkeit der "Rückrechnung" bei der "Alkotestverweigerung" verblieben.
Eine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung ist nicht erkennbar.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 29. August 2003
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