VwGH 2000/02/0142

VwGH2000/02/014223.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. März 2000, Zl. Senat-AM-99-079, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. März 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Oktober 1998 um 1.38 Uhr in St. V nächst dem Haus W-Straße Nr. 52 als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kfz die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert. Er habe eine Übertretung gemäß "§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960" begangen, es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 22.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen "Mediziner" zugestehen hätten müssen, dass nach der Beschädigung der Windschutzscheibe jedenfalls eine erhebliche Anstoßwucht vorgelegen sei und dass eine Kopfprellung allenfalls verbunden mit einer Gehirnerschütterung nicht auszuschließen sei.

Dieses Vorbringen widerspricht den Ausführungen der als Zeugin einvernommenen Dr. E (behandelnde Spitalsärztin, siehe Verwaltungsakt Seite 123 f) als auch den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen (siehe Verwaltungsakt Seite 130 f). Im Gegenteil gingen beide Ärzte davon aus, dass eine vom Beschwerdeführer behauptete schwere Kopfverletzung ("Kopfprellung verbunden mit einer allfälligen Gehirnerschütterung") nicht vorgelegen habe. Der ärztliche Sachverständige legte sich in eindeutiger Weise darauf fest, dass beim Beschwerdeführer keine die Durchführung eines Alkomattestes unmöglich machende Verletzung vorgelegen habe.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer unklare Vorgänge während der Durchführung des Alkomattestes. Es habe auf Grund der Aktenlage "zunächst den Anschein, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Alkotest durchgeführt" habe. Auch diese Behauptung ist aktenwidrig, denn schon die Anzeige vom 2. November 1998 beinhaltet, dass der geforderte Alkomattest verweigert worden sei, "da trotz vier Blasversuchen kein gültiges Ergebnis erzielt wurde". Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klärung dergestalt, dass über zwei Blasversuche kein Ausdruck erfolgte, weil der Beschwerdeführer überhaupt keinen Blasvorgang begonnen habe, weshalb nur zwei Blasversuche mit Ergebnis "Atmung unkorrekt" bzw. "Blaszeit zu kurz" ausgedruckt worden seien, ist schlüssig. Die bloß auf Vermutungen aufgebaute Verantwortung des Beschwerdeführers kann daran nichts ändern.

Insoferne der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene Präzisierung des Tatzeitpunktes von 1.30 auf 1.38 Uhr rügt und darin einen "neuen Tatvorwurf" erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dagegen schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil es in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0172 mwN).

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass der "Vorwurf der Fahrzeuglenkung im gegenständlichen Falle nicht eindeutig erwiesen" sei. Für die "Vornahme eines Alkotestes" sei diese Vermutung nicht ausreichend.

Bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, wurde allerdings klargestellt, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ein Kfz in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Kfz gelenkt hat. Erst wenn auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung festgestellt wird, obliegt es in der Folge der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen um dem Beschuldigten dann allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO zur Last legen zu können. Aus diesen Gründen kommt auch diesem Vorwurf des Beschwerdeführers keine rechtliche Relevanz zu.

Letztendlich rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel die Unterlassung der Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten und die unterlassene Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Anstoßwucht. Ersteres konnte berechtigterweise unterbleiben, weil im Verfahren keine konkreten, begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zutage traten, zweiteres konnte unterbleiben, weil es nicht auf die mögliche Verletzung auf Grund der Wucht des Anstoßes ankommt, sondern auf die anlässlich der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Spital verifizierten Verletzungen, welche taugliche Grundlage für das ärztliche Sachverständigengutachten waren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

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