VwGH 2002/17/0262

VwGH2002/17/026220.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juni 2002, Zl. Gem-524270/2-2002-Sto/Shz, betreffend Bruchteilsfestsetzung und Rückzahlung von Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei: T KG in Wien, vertreten durch Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 66), zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 litb;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AnzeigenabgabeG OÖ §7;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Slbg §10;
B-VG Art119a Abs5;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO OÖ 1984 §149;
LAO OÖ 1984 §185 Abs3;
LAO OÖ 1984 §185;
LAO OÖ 1996 §146;
LAO OÖ 1996 §150 Abs2;
LAO OÖ 1996 §150;
LAO OÖ 1996 §153 Abs1;
LAO OÖ 1996 §153 Abs2;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;
LAO OÖ 1996 §186 Abs3;
LAO OÖ 1996 §186;
Statut Linz 1992 §74;
VwRallg;
AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 litb;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AnzeigenabgabeG OÖ §7;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Slbg §10;
B-VG Art119a Abs5;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO OÖ 1984 §149;
LAO OÖ 1984 §185 Abs3;
LAO OÖ 1984 §185;
LAO OÖ 1996 §146;
LAO OÖ 1996 §150 Abs2;
LAO OÖ 1996 §150;
LAO OÖ 1996 §153 Abs1;
LAO OÖ 1996 §153 Abs2;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;
LAO OÖ 1996 §186 Abs3;
LAO OÖ 1996 §186;
Statut Linz 1992 §74;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Landeshauptstadt hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit mehreren in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt wurde gegenüber der Mitbeteiligten für die Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in der Zeitschrift "T" für den Zeitraum von März 1989 bis einschließlich März 1991 die Anzeigenabgabe festgesetzt. Für Teilzeiträume erfolgte die Abgabenfestsetzung unter Berücksichtigung einer Abgabepflicht der Mitbeteiligten in Wien und in St. Pölten bloß mit dem entsprechenden Bruchteil.

Für den Zeitraum April 1991 bis Juli 1995 wurde die der beschwerdeführenden Landeshauptstadt zustehende Anzeigenabgabe von der Mitbeteiligten selbst berechnet und entrichtet. In Ansehung des Abgabenzeitraumes August 1995 bis Dezember 1995 behängt ein Abgabenfestsetzungsverfahren.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1994, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 28. Dezember 1994, führte die Mitbeteiligte Folgendes aus:

"Auf Grund entsprechender Abgabenbescheide des Landesabgabenamtes für Vorarlberg ... ist zu erwarten, dass die Firma T (die Mitbeteiligte) auch im Bereich des Bundeslandes Vorarlberg anzeigenabgabepflichtig wird. Gegen den Festsetzungsbescheid läuft zwar ein Rechtsmittel, wobei bereits in einem Parallelfall der Verwaltungsgerichtshof angerufen wurde. Die ausstehende Anzeigenabgabe für Vorarlberg wurde vorläufig gestundet. Voraussichtlich wird jedoch auf Grund der Bruchteilsfestsetzung im Bereich der Anzeigenabgabe ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Stadt Linz entstehen. Um nicht in eine Verjährung zu kommen, stellen wir daher vorsorglicherweise bereits heute den Antrag auf Rückzahlung eines Teiles der bisher geleisteten Anzeigenabgabe, wobei der genau definierte Betrag noch gesondert bekannt gegeben wird.

Dasselbe gilt übrigens für den Bereich des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg, auch hier läuft ein Rechtsmittel hinsichtlich der Anzeigenabgabepflicht des Fernsehmagazins 'T' im Bereich Salzburg.

Es sei nochmals betont, dass die vorliegenden Anträge einerseits dazu dienen, den Magistrat der Stadt Linz auf eventuelle bevorstehende Rückforderungsansprüche zu Gunsten anderer Gemeinden aufmerksam zu machen und andererseits zur Unterbrechung der 5jährigen Verjährungsfrist."

Am 27. November 1995 langte bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ein ihr amtswegig übermittelter Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. November 1995 ein, mit welchem der Mitbeteiligten die an die Landeshauptstadt Salzburg auf Grund des Salzburger Anzeigenabgabegesetzes 1964, Wiederverlautbarungskundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 102 (im Folgenden: Sbg AnzAbgG), zu leistende Anzeigenabgabe für den Zeitraum März 1989 bis Juli 1995 unter Berücksichtigung eines Bruchteilsfestsetzungsantrages mit S 17,100.825,-- bemessen wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg näher aus, aus welchen Gründen er die Tatbestände des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster und zweiter Fall Sbg AnzAbgG als verwirklicht ansah. Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ging von einer Abgabepflicht der Mitbeteiligten nach entsprechenden Tatbeständen in Wien, Linz, St. Pölten und gegenüber dem Land Vorarlberg aus und nahm die obige Abgabenbemessung unter Berücksichtigung einer entsprechenden Bruchteilsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 2 Sbg AnzAbgG vor.

Sodann langte am 14. Februar 1996 ein Berichtigungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Februar 1996 ein, mit welchem der Spruch des vorgenannten Bescheides dahingehend berichtigt wurde, dass die der Mitbeteiligten insgesamt vorgeschriebene Anzeigenabgabe auf S 15,815.986,-- zu reduzieren sei.

Am 22. November 1996 langte bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde ein Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. November 1996 ein, in welchem der Mitbeteiligten die nach dem Sbg AnzAbgG an die Landeshauptstadt Salzburg zu leistende Anzeigenabgabe für den Zeitraum März 1989 bis Dezember 1995 (gleichfalls unter Berücksichtigung des Bruchteilsfestsetzungsantrages) mit S 15,815.986,15 bemessen wurde. Dieser Bescheid enthält gleichfalls Ausführungen betreffend die Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall Sbg AnzAbgG.

Sodann langte am 25. November 1996 bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ein Berichtigungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. November 1996 ein, in welchem der Abgabenzeitraum, für welchen die Vorschreibung nach dem Bescheid vom 20. November 1996 Gültigkeit haben solle, mit Juli 1995 beendet wurde.

Weiters findet sich in den Verwaltungsakten eine Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Juni 1997, mit welchem eine Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 20. November 1996 als unbegründet abgewiesen wurde.

Schließlich langte am 1. Oktober 1999 bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde ein Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. September 1999 ein, mit welchem (offenbar auf Grund eines zwischenzeitigen Vorlageantrages) der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. November 1996 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 21. November 1996 keine Folge gegeben wurde. Die Berufungsbehörde der Stadt Salzburg ging mit näherer Begründung davon aus, dass in Ansehung der Zeitschrift "T" in Salzburg die Abgabentatbestände des § 1 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 erster, zweiter und dritter Fall Sbg AnzAbgG verwirklicht worden seien.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 1999 verwies die Mitbeteiligte auf den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. September 1999 und der daraus hervorgehenden Anzeigenabgabepflicht der Mitbeteiligten in der Landeshauptstadt Salzburg. Die Mitbeteiligte vertrat die Auffassung, ihr stehe gegenüber der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz ein Drittel des zur Nachforderung gelangenden Betrages somit S 5,271.995,33 zu, zumal die in dem von dieser Vorschreibung betroffenen Abgabenzeitraum angefallene Anzeigenabgabe bisher zwischen der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz und den Städten Wien und St. Pölten gedrittelt worden seien.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2000, bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingelangt am 23. Juni 2000, berichtigte die Mitbeteiligte unter der Bezeichnung "endgültiger Rückzahlungsantrag" ihren Antrag vom 9. Dezember 1999. Darin vertrat sie die Auffassung, die Bruchteilsfestsetzung habe dergestalt zu erfolgen, dass dem Land Vorarlberg sowie den Städten Wien, St. Pölten, Salzburg sowie der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz je ein Fünftel der Anzeigenabgabe zustehe. Dieses sei seitens der Abgabenbehörden der Landeshauptstadt Salzburg mit S 15,815.986,-- beziffert worden. Daraus folge, dass der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ebenfalls S 15,815.986,-- zustünden. Letztere habe jedoch S 24,604.734,72 erhalten. Es werde daher nunmehr die Rückzahlung des Differenzbetrages von S 8,788.748,72 begehrt.

Mit Bescheid des Magistrates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2000 wurde der Antrag der Mitbeteiligten vom 15. Juni 2000 "betreffend die Teilrückzahlung der entrichteten Anzeigenabgabe für den Abgabenzeitraum 1. März 1989 bis 31. Juli 1995 in der Höhe von S 8,788.748,72" als unbegründet abgewiesen.

Die erstinstanzliche Abgabenbehörde vertrat die Auffassung, die von der Mitbeteiligten an die beschwerdeführende Landeshauptstadt geleisteten Zahlungen seien auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder aber auf Grund rechtswirksamer Selbstbemessungen geleistet worden. Die Voraussetzungen des § 186 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, Wiederverlautbarungskundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 107/1996 (im Folgenden: Oö LAO), lägen daher nicht vor. Überdies seien Rückzahlungsanträge aus dem Grunde des § 186 Abs. 3 Oö LAO innerhalb einer dreijährigen Frist zu stellen, sodass der am 23. Dezember 1994 gestellte Rückzahlungsantrag in Ansehung der Jahre 1989 und 1990 nicht fristgerecht sei.

Die Mitbeteiligte erhob Berufung, in welcher sie die Auffassung vertrat, durch den rechtskräftigen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg habe sich erst im Jahr 1999 herausgestellt, dass Teile der Anzeigenabgabe an Linz im Zeitraum 1989 bis 1995 zu Unrecht entrichtet worden seien. Nach Auffassung der Mitbeteiligten beginne daher die Frist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages mit der Rechtskraft des Berufungsbescheides der Salzburger Abgabenbehörden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens trat eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt und der Mitbeteiligten über das Ausmaß der insgesamt geleisteten Zahlungen auf. Die Abgabenbehörden vertraten die Auffassung, es seien seitens der Mitbeteiligten lediglich S 23,386.991,-- und nicht - wie im Rückzahlungsantrag behauptet - S 24,604.734,72 geleistet worden.

Nach Maßgabe eines am 19. Dezember 2001 erstellten Aktenvermerkes habe eine Frau M von der Mitbeteiligten zugestanden, dass lediglich S 23,386.991,-- bezahlt worden seien.

Mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vom 28. Jänner 2002 wurde der Berufung der Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Oktober 2000 "keine Folge gegeben, das Begehren auf weitere Bruchteilsfestsetzung im Nachhinein unter Einbeziehung der Stadt Salzburg sowie der trotz rechtskräftiger Abgabenfestsetzung gestellte Rückzahlungsantrag vom 15.6.2000 betreffend eine entrichtete Anzeigenabgabe für den Abgabenzeitraum 1.3.1989 bis 31.7.1995 in der Höhe von EUR 638.703,28 (dieser Betrag entspricht S 8,788.748,72) als unbegründet abgewiesen."

In diesem Bescheid schilderte die Berufungsbehörde vorerst den Gang des Verwaltungsverfahrens und erwähnte - gestützt auf den oben wiedergegebenen Aktenvermerk - ein der Mitbeteiligten zugerechnetes Zugeständnis, wonach die Summe der von ihr geleisteten Zahlungen tatsächlich nur S 23,386.991,-- betragen habe.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die Berufungsbehörde zunächst die Auffassung, die in Rede stehenden Abgabenbeträge seien nicht im Verständnis des § 186 Oö LAO zu Unrecht entrichtet worden, lägen ihnen doch - wie die erstinstanzliche Behörde zutreffend erkannt habe - rechtskräftige Abgabenfestsetzungen bzw. rechtswirksame Selbstberechnungen der Abgaben zu Grunde. Freilich sei vorliegendenfalls im Rahmen des Rückzahlungsantrages auch über das Begehren einer bruchteilsmäßigen Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Landeshauptstadt Salzburg zu entscheiden gewesen. Eine solche von der Mitbeteiligten begehrte Bruchteilsfestsetzung unter Berücksichtigung einer Abgabepflicht in Salzburg komme jedoch vorliegendenfalls nicht in Betracht, könne doch die in § 4 Abs. 5 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 17/1952 (im Folgenden: Oö AnzAbgG), vorgesehene Bruchteilsfestsetzung nur im Rahmen eines Abgabenbemessungsverfahrens vorgenommen werden. Eine Bruchteilsfestsetzung könne nicht dazu missbraucht werden, ad infinitum Teilungen vorzunehmen. Vielmehr komme § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG lediglich dann in Betracht, wenn der Abgabepflichtige entweder im Zuge eines Abgabenfestsetzungsverfahrens oder aber im Zusammenhang mit der Selbstberechnung der Abgabe seine Abgabepflicht gegenüber einer anderen inländischen Gebietskörperschaft nachweise. Überdies entspreche der Abgabentatbestand nach § 1 Abs. 2 Sbg AnzAbgG nicht im Verständnis des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG jenem nach § 2 Abs. 3 leg. cit. Während es nach dem Oö AnzAbgG darauf ankomme, in welcher Gemeinde die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolge, stelle das Sbg AnzAbgG darauf ab, ob die Verbreitung erstmalig von einer Gemeinde aus erfolge. Schon deshalb sei eine Bruchteilsfestsetzung unzulässig.

Überdies setze die Bruchteilsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG voraus, dass der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nachweise, gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft abgabepflichtig zu sein. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der vorsorglich gestellte Antrag der Mitbeteiligten vom 23. Dezember 1994 als bedingter Antrag auf Bruchteilsfestsetzung aufzufassen, und deshalb unzulässig sei. Auch der Antrag vom 9. Dezember 1999 sei bloß als "vorläufiger Teilungsantrag" gestellt worden. Erst die Eingabe vom 15. Juni 2000 stelle einen konkreten Bruchteilsfestsetzungsantrag bzw. einen Nachweis der Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft dar. Hieraus ergebe sich, dass der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung in Ansehung des Abgabenzeitraumes 1989 bis 1994 auch infolge Ablaufes der Verjährungsfrist unberechtigt sei. Schließlich sei die Mitbeteiligte auch seitens von Organen der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ausdrücklich aufgefordert worden, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes einzubringen.

Im Übrigen teilte die Berufungsbehörde die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach der Rückzahlungsantrag gemäß § 186 Abs. 3 Oö LAO verfristet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde.

In dieser Eingabe verwies sie auf ihre bereits erwähnten Anträge vom 23. Dezember 1994 und vom 15. Juni 2000. Darüber hinaus brachte sie vor, sie habe am 5. und am 31. Mai 1995 sowie am 30. Dezember 1997 Ergänzungen zum Bruchteilsfestsetzungsantrag vom 23. Dezember 1994 vorgenommen sowie einen Bruchteilsfestsetzungsantrag für Jänner bis Juni 1995 gestellt (diese behauptetermaßen erstatteten Eingaben sind in den Verwaltungsakten nicht enthalten). All diese Anträge seien von den Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt nicht behandelt worden. Überdies habe die Mitbeteiligte an die beschwerdeführende Landeshauptstadt insgesamt sogar S 26,087.626,--

bezahlt. Der Rückzahlungsanspruch erhöhe sich dadurch auf S 10,271.640,--. Dies wird in der Vorstellung näher ausgeführt. Schließlich vertrat die Mitbeteiligte die Auffassung, es lägen in Oberösterreich und Salzburg einander entsprechende Abgabentatbestände vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2002 gab diese der Vorstellung der Mitbeteiligten Folge, hob den Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vom 28. Jänner 2002 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Landeshauptstadt.

Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

"Die für den Zeitraum März 1989 bis März 1991 erfolgten rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen durch die Stadt Linz hindern eine Neuaufrollung dieser Abgabenverfahren dann nicht, wenn eine weitere Gemeinde - im vorliegenden Fall die Stadt Salzburg - nachträglich (innerhalb der Verjährungsfrist) von ihrem Recht auf Einhebung einer Anzeigenabgabe Gebrauch macht. Denn dabei handelt es sich um eine neu entstandene Tatsache, welche eine neue Rechtslage schafft, der gegenüber die Behörde sich nicht auf die Rechtskraft früher ergangener Bescheide berufen kann. In diesem Fall hat daher ein Abgabenschuldner nach § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabe-Gesetz bzw. die Vorstellungswerberin nach § 4 Abs. 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz das Recht, einen neuerlichen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung zu stellen. Voraussetzung für eine (neue) Bruchteilsfestsetzung durch die Abgabenbehörden der Stadt Linz ist allerdings, dass diese innerhalb der Verjährungszeit nachweist, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften (hier: gegenüber der Stadt Salzburg) abgabepflichtig zu sein. Führt diese neue Bruchteilsfestsetzung zur Festlegung einer - im Vergleich zur früheren Rechtslage - geringeren Anzeigenabgabe für die Vorstellungswerberin, liegt nunmehr eine zu Unrecht entrichtete Abgabe vor, deren Rückzahlung diese in weiterer Folge auch nach § 186 Abs. 1 und 3 Oö. LAO 1996 beantragen kann.

Hinsichtlich der von der Vorstellungswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab April 1991 im Wege der Selbstberechnung entrichteten Abgaben ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 150 Abs. 1 Oö. LAO 1996 gilt eine Selbstberechnungsabgabe 'durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt'. Der Einreichung der Erklärung kommt somit kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Erst mit der - von der Selbstberechnung abweichenden - bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung wird aus der Unrichtigkeit der Selbstberechnung ein zu Unrecht entrichteter Abgabenbetrag. Dies bedeutet, dass vor einer derartigen bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung - von den Fällen tatsächlich, etwa irrtümlich, über die Selbstberechnungserklärung hinaus entrichteter Abgabenbeträge abgesehen - der Tatbestand des § 186 Abs. 3 Oö. LAO 1996, dass der Abgabenbetrag 'zu Unrecht entrichtet wurde', noch gar nicht erfüllt ist, weil - bezogen auf die Selbstberechnungserklärung, mit der die Abgabe als festgesetzt gilt - die Abgabe zu Recht entrichtet wurde.

Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist bestimmend für den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des § 186 Abs. 3 Oö. LAO 1996 daher nicht nur die Entrichtung der Abgabe, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die Abgabe 'zu Unrecht entrichtet wurde' (VwGH 14.6.1991, 90/17/0404).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im § 186 Abs. 3 Oö. LAO 1996 normierte Ausschlussfrist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages im vorliegenden Fall noch gar nicht zu laufen begonnen hat, sodass der gegenständliche Rückzahlungsantrag der Vorstellungswerberin aus diesem Grund auch nicht verspätet hatte eingebracht werden können. Im Übrigen wird bemerkt, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz diesen nicht als unbegründet hätte abweisen dürfen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, der Antrag sei für den Abgabenzeitraum 1989 bis 1995 nicht fristgerecht gestellt worden.

Die Rechtsauffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass der Tatbestand nach dem (Oö.) Anzeigenabgabe-Gesetz mit jenem des Salzburger Anzeigenabgabengesetzes nicht ident sei, sodass grammatikalisch genau betrachtet kein gleicher Tatbestand der Bruchteilsfestsetzung zu Grunde gelegt werden könne, der eine Teilung im Nachhinein rechtfertigen würde, trifft schon deshalb nicht zu, da § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabe-Gesetz den Anspruch auf bruchteilsmäßige Festsetzung der Abgabe an die Abgabepflicht auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht - und nicht 'gleich lautet' knüpft. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juni 1973, 184/73, den nach dem (Oö.) Anzeigenabgabe-Gesetz normierten Tatbestand des Erscheinens des Druckwerkes in einer 'Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt', als entsprechend dem Tatbestand des Erscheinens nach den Anzeigenabgabegesetzen der anderen Bundesländer angesehen, die auf den 'Ort' von dem aus die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt', abstellen.

Was die von der Vorstellungswerberin im gegenständlichen Abgabenzeitraum an die Stadt Linz geleisteten Zahlungen betrifft, wird ausgeführt:

Aus dem Aktenvermerk der Abgabenbehörde vom 17. April 2001 geht hervor, dass Herr Dkfm. L von der Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH darauf hingewiesen wurde, dass lt. Rückzahlungsantrag der Vorstellungswerberin vom 15. Juni 2000 im gegenständlichen Abgabenzeitraum S 24,604.734,72 entrichtet wurden, eine Überprüfung seitens des Magistrates Linz jedoch eine Abgabenleistung lediglich von S 23,386.991,00 ergeben habe. Nach Übermittlung einer - nach Jahren gegliederten - Aufstellung der an den Magistrat Linz von der Vorstellungswerberin geleisteten Zahlungen an die Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH führte diese (Frau M) in einer Stellungnahme vom 22. Oktober 2001 ua. aus, dass sie die für das Jahr 1991 beim Magistrat Linz eingelangten Zahlungen in der Höhe von S 1,376.307,00 nicht nachvollziehen habe können. Im Aktenvermerk der Abgabenbehörde vom 12. Dezember 2001 ist festgehalten, dass zwar vor 1992 getätigte Buchungen nur noch fragmentarisch vorhanden sind, das Kalenderjahr 1991 jedoch lückenlos in Soll und Haben gebucht wurde und der im Jahr 1991 gezahlte Betrag S 4,379.813,00 betrage.

Aus einem weiteren Aktenvermerk der Abgabenbehörde vom 19. Dezember 2001 geht hervor, dass ua. auf Grund fernmündlicher Rücksprache mit Frau M einvernehmlich festgehalten werden könne, dass die geleisteten Zahlungen mit den Zahlen der Stadt Linz lückenlos übereinstimmen (S 23.386.991,00 seien von der Firma T geleistet worden anstatt dem angegebenen Betrag von S 24,604.734,72) und daher lediglich EUR 638.703,28 (S 8,788.748,72) für den Abgabenzeitraum 3/1989 bis 7/1995 rückgefordert würden.

Nunmehr bestreitet allerdings die Vorstellungswerberin die Höhe der an den Magistrat Linz geleisteten Zahlungen in der Höhe von S 23,386.991,00 und somit die Richtigkeit des Aktenvermerks vom 19. Dezember 2001.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der vom Magistrat ermittelten Summe von S 23,386.991,00 die Zahlungen der Monate 4/91 bis 11/91 (S 2,700.635,00) fehlen würden. Dies sei in zahlreichen Telefonaten mit dem Magistrat und nach gegenseitiger Übermittlung diverser Unterlagen festgestellt und betont worden, dass sich die vom Magistrat ermittelte Summe um diesen Betrag auf richtig S 26,087.626,00 erhöhen würde. Kopien der Bankbelege, aus denen hervorgehe, dass die Zahlungen tatsächlich an Linz geleistet worden seien, würden dem Magistrat vorliegen. Weiters sei im Zuge der Kontrolle der Zahlungen festgestellt worden, dass die beantragte Überrechnung an das Landesabgabenamt Vorarlberg in der Höhe von S 1,708.354,94, welche bereits schriftlich zugesagt worden sei, nicht durchgeführt worden und deshalb von ihr direkt an Vorarlberg bezahlt worden sei. Der Rückzahlungsanspruch erhöhe sich daher um diesen Betrag. Reduziert werde der Anspruch um S 225.464,00, da die von ihr ermittelte Summe eine Zahlung zu viel enthalten habe.

Der Aktenvermerk vom 19. Dezember 2001 stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Urkunde dar, die gemäß § 130 Oö. LAO 1996 iVm §§ 292 und 310 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Mit ihren konkreten Darlegungen in der Vorstellung ist es der Vorstellungswerberin jedoch gelungen, die im oben genannten Aktenvermerk festgehaltene Tatsache der Übereinstimmung der von der Vorstellungswerberin geleisteten Zahlungen mit den Zahlen der Stadt Linz in Zweifel zu ziehen und die Beweiskraft dieses Aktenvermerks zu erschüttern.

Im fortgesetzten Abgabenverfahren wird daher die Abgabenbehörde gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Oö. LAO 1996 - allerdings unter Mitwirkung der Vorstellungswerberin (§ 92 leg.cit) - ergänzend Ermittlungen über die Höhe der im gegenständlichen Abgabenzeitraum tatsächlich geleisteten Zahlungen durchzuführen haben, wobei jedoch - wie im vorliegenden Verfahren - wiederum lediglich über die mit Eingabe der Vorstellungswerberin vom 15. Juni 2000 ('endgültiger Rückzahlungsantrag') beantragte Rückzahlung von 8,788.748,72 abzusprechen sein wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt. Diese erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die beschwerdeführende Landeshauptstadt replizierte auf diese Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b, § 2 Abs. 3 lit. a, § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 7 Oö AnzAbgG in der zwischen März 1989 und dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Mai 2000 in Geltung gestandenen Fassung lauteten:

"§ 1.

Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe.

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,

  1. a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;
  2. b) wenn lit. a im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutrifft, die Gemeinde, in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat;

    ...

§ 2.

...

(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist

a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;

...

§ 4.

Ausmaß und Berechnung der Abgabe.

(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe.

...

(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.

...

§ 7.

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe.

(1) Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkte der Veröffentlichung oder der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.

(2) Der Abgabenschuldner hat für jeden Monat bis längstens zum 20. des darauf folgenden Monates dem Gemeindeamte (Magistrate) unaufgefordert eine wahrheitsgetreue Abgabenerklärung (Zusammenstellung der Entgelte) vorzulegen und innerhalb derselben Frist den sich darnach ergebenden Abgabenbetrag ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung der Gemeinde zu zahlen."

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Sbg AnzAbgG in der in den Jahren 1989 bis 1995 in Kraft gestandenen Fassung lauteten:

"§ 1. (1) Anzeigen, die in Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstige in der Stadt Salzburg in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinende, durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigte Blätter, Schriften oder Druckwerke gegen Entgelt aufgenommen werden oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden sowie Anzeigen, die selbstständig durch Druck oder andere Verfahren vervielfältigt und ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Gemeindeabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Salzburg dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in der Stadt Salzburg hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in der Stadt Salzburg ausgeübt wird. ..."

Gemäß § 7 Abs. 1 Sbg AnzAbgG entsteht die Abgabepflicht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die abgabepflichtigen Leistungen ausgeführt worden sind. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wurde.

§ 10 Sbg AnzAbgG sieht vor, dass die Abgabenbehörde im Falle einer Bruchteilsfestsetzung die in Betracht kommenden anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechend zu benachrichtigen hat.

§ 149 Abs. 1 und 2, § 152 Abs. 1 und 2, § 153 lit. a und § 185 Abs. 1 und 3 Oö LAO in der Fassung LGBl. Nr. 30/1984 lauteten:

"§ 149

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. ...

...

§ 152

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

...

§ 153

Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 152 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,

...

§ 185

(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.

...

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1992 wurde zum einen in § 149 Abs. 1 und 2 Oö LAO das Wort "Selbstbemessung" durch das Wort "Selbstberechnung" ersetzt, zum anderen wurde dem § 185 Abs. 1 folgender Satz hinzugefügt:

"Dies gilt auch für Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung zulassen, sofern die Abgabe noch nicht durch die Abgabenbehörde festgesetzt wurde (§ 149 Abs. 2)."

In den Materialien zur Novellierung des § 185 Abs. 1 Oö LAO (Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Oö Landesabgabenordnungs-Novelle 1992 /Verfassungsdienst: Verf-1- 043001/41-1992/ heißt es:

"Diese Bestimmung dient der Klarstellung, in welchem Verhältnis die Bestimmung des § 149 zu jener des § 185 O.ö. LAO zu stehen hat. Dies erscheint im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1990, 88/17/0242, geboten.

§ 185 Abs. 1 O.ö. LAO betrifft nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht unrichtig berechnete, sondern bloß zu Unrecht entrichtete Abgaben. Um Auslegungsschwierigkeiten für die Zukunft zu vermeiden, wird klargestellt, dass § 185 Abs. 1 für selbst berechnete Abgaben im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Anwendung findet, wenn es sich (nur) um eine zu Unrecht entrichtete Abgabe handelt. Unrichtig festgesetzte Abgaben würden danach weiterhin gemäß § 149 Abs. 2 O.ö. LAO bescheidmäßig festzusetzen sein, wobei ein Antrag auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Angaben als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe anzusehen ist."

Im Zuge der Wiederverlautbarung der Oö LAO durch die Kundmachung LGBl. Nr. 107/1996 wurden die Paragraphenbezeichnung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen von § 149 auf § 150, von § 152 auf § 153 und von § 185 auf § 186 geändert. Im Übrigen blieben die Bestimmungen jedoch unverändert.

Es empfiehlt sich, der Behandlung des Beschwerdevorbringens der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz folgende Erwägungen in Ansehung des Verhältnisses zwischen bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung, Selbstberechnung der Abgabe, Bruchteilsfestsetzung und Rückzahlungsantrag voranzustellen:

Die bescheidförmige Abgabenfestsetzung bewirkt die rechtswirksame und im Falle der letztinstanzlichen Festsetzung die rechtskräftige Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch besteht. Liegt eine derartige rechtswirksame Abgabenfestsetzung vor, so richtet sich die Frage, ob eine Abgabe im Sinne des § 186 Abs. 1 Oö LAO zu Unrecht entrichtet wurde, zunächst (in Ermangelung späterer Rechtsgestaltungen betreffend die Höhe des Abgabenanspruches) danach, ob die geleistete Zahlung die bescheidmäßig festgesetzte Abgabe übersteigt.

Lassen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zu oder ordnen sie solches - wie dies nach § 7 Oö AnzAbgG der Fall ist - an, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, zu § 149 Oö LAO in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 46/1992 weiters ausgeführt hat, kommt der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Von dieser Rechtswirkung ist solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolgt. Eine solche Grundlage enthält § 149 Abs. 2 (nunmehr § 150 Abs. 2) Oö LAO. Dem § 185 (nunmehr § 186 Oö LAO) kommt im Bereich der Selbstbemessungsabgaben daher nur insoweit eine Bedeutung zu, als irrtümlich die Abgabe in einem höheren Ausmaß entrichtet wurde, als es der Selbstbemessungserklärung entsprach.

Wie die Erläuterungen zur Novellierung des § 185 Abs. 1 Oö LAO durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1992 zeigen, sollte hiedurch klargestellt werden, dass dieser Bestimmung in Ansehung selbstbemessener Abgaben genau jene Bedeutung zukommen soll, die ihr der Verwaltungsgerichtshof auch schon in ihrer Fassung vor dieser Novellierung beimaß.

Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gemäß § 150 Abs. 2 Oö LAO noch nicht erfolgt ist, gilt für wirksam selbstbemessene Abgaben daher, dass sie auf Grundlage des § 186 Abs. 1 Oö LAO nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspricht. In einem solchen Fall gelten diese Zahlungen als zu Unrecht entrichtet, sobald sie vom selbstbemessenen Betrag abweichen. Im Anschluss daran berechnet sich die Frist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages nach § 186 Abs. 3 Oö LAO.

Von dieser Konstellation ist nun wiederum jene zu unterscheiden, in welcher ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet. Ein solcher Antrag, welcher innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist gestellt werden kann, ist dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0136).

In einem solchen Fall fälschlich zu hoch bemessener Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des § 185 (nunmehr: § 186) Abs. 3 Oö LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die entrichtete Abgabe zu einer solchen wird, die "zu Unrecht entrichtet wurde" (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1991, Zl. 90/17/0404).

Mit diesen Ausführungen ist aber noch nichts darüber gesagt, was rechtens ist, wenn - wie vorliegendenfalls - ein Rückzahlungsantrag mit dem Begehren auf Bruchteilsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG verknüpft wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0025, zum Verhältnis des Abgabenbemessungsverfahrens zum Bruchteilsfestsetzungsverfahren Folgendes ausgeführt:

"Die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung hindert nämlich im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen (vgl. das zu § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0153, in welchem der Charakter des Bruchteilsfestsetzungsverfahrens als eines besonderen Rückerstattungsverfahrens betont wird)."

Aus dem in diesem Erkenntnis aufgezeigten Charakter des Bruchteilsfestsetzungsverfahrens als eines eigenen Rückerstattungsverfahrens folgt, dass weder die rechtskräftige bescheidförmige Abgabenfestsetzung (bei der auf einen Bruchteilsfestsetzungsantrag gar nicht Bedacht genommen werden müsste) noch auch eine vom Abgabepflichtigen zu Recht ohne Berücksichtigung der Bruchteilsfestsetzung vorgenommene Selbstbemessung (zu einer Selbstbemessung nur mit einem Bruchteil der Abgabe wäre der Abgabepflichtige gar nicht berechtigt) der Anwendung des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG im Wege steht.

Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Rückzahlungsantrag mit einem Begehren auf Festsetzung der Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil begründet, so gilt für einen solchen Rückzahlungsantrag das oben für einen mit einer unrichtigen Selbstbemessung begründeten Rückzahlungsantrag Gesagte entsprechend:

Ein solcher Antrag darf nicht vorweg und ohne über die begehrte Bruchteilsfestsetzung - der Bruchteilsfestsetzungsantrag ist gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG innerhalb der Verjährungsfrist zu stellen - abzusprechen mit der Begründung abgewiesen werden, die Zahlungen hätten ohnedies den bescheidmäßig vorgenommenen Abgabenfestsetzungen bzw. den Selbstberechnungen der Abgabe durch den Abgabepflichtigen entsprochen. Vielmehr wäre in einem solchen Fall - wie die Berufungsbehörde zutreffend erkannte - im Rahmen der Behandlung eines solchen Rückzahlungsantrages auch über die Frage der Bruchteilsfestsetzung abzusprechen, gegebenenfalls die Abgabe nach den Regeln des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG zu bemessen und sodann die Rückzahlung jenes Betrages zuzuerkennen, welcher im Hinblick auf die durch die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bewirkte Reduktion des Abgabenanspruches sodann als "zu Unrecht" geleistet anzusehen ist. Entsprechend den Ausführungen zur Frist hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht selbst bemessener Abgaben gilt hier, dass die Frist des § 186 Abs. 3 Oö LAO in Ansehung von Abgaben, die nach Stattgebung eines - gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG innerhalb der Verjährungsfrist zu stellenden - Bruchteilsfestsetzungsantrages rückzuerstatten sind, erst mit Rechtskraft der Bruchteilsfestsetzung selbst zu laufen beginnt.

Diese Ausführungen vorausgesetzt ist auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen Folgendes zu erwidern:

Das von der beschwerdeführenden Landeshauptstadt umschriebene subjektive Recht umfasst zum einen, dass eine Aufhebung des mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde dann zu unterbleiben gehabt hätte, wenn dieser Berufungsbescheid die Mitbeteiligte in ihren Rechten nicht verletzt hätte. Zum anderen darf der Gemeinde selbst im Falle einer zulässigen Aufhebung keine Rechtsauffassung überbunden werden, die infolge ihrer Unrichtigkeit Besteuerungsrechte der Gemeinde verletzt.

Nach dem Vorgesagten erweist sich zunächst der Einwand der beschwerdeführenden Landeshauptstadt, schon die Rechtskraft der Abgabenfestsetzungen sowie die Rechtswirksamkeit der Selbstbemessung der Abgabe stünden vorliegendenfalls einer Anwendung des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG im Wege, als unzutreffend. Wenn die beschwerdeführende Landeshauptstadt in diesem Zusammenhang auf haushaltsmäßige Schwierigkeiten verweist, bringt sie einerseits lediglich rechtspolitische Vorstellungen zum Ausdruck; andererseits ist sie aber auch darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit der Erhebung von Abgaben von ein und demselben Besteuerungsgegenstand in einer Vielzahl österreichischer Gemeinden, wie sie nach der damaligen finanzverfassungsrechtlichen Rechtslage nicht ausgeschlossen war, auch eine gewisse Schutzwürdigkeit der von dieser Abgabepflicht Betroffenen erheischt. Mit der Möglichkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung der Abgabe gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG muss von der Gemeinde innerhalb der dort verwiesenen Verjährungsfrist gerechnet werden, sodass sie ihre haushaltsmäßige Gestion auf damit allenfalls verbundene Unsicherheiten auszurichten gehabt hätte.

Die Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt wären daher gehalten gewesen zu prüfen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG vorlagen. Dies war dann der Fall, wenn die Mitbeteiligte wegen eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 Oö AnzAbgG entsprach, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig war, und wenn sie darüber hinaus den diesbezüglichen Nachweis innerhalb der Verjährungszeit erbracht hat.

In Ansehung der erstgenannten Voraussetzung gilt, dass die Gemeindeabgabenbehörden anlässlich der Bruchteilsfestsetzungen die Entsprechung der in den betroffenen Gebietskörperschaften herrschenden Abgabentatbestände selbstständig zu beurteilen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0028). Die Beurteilung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz Sbg AnzAbgG entspreche im Verständnis des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG demjenigen des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. a des zuletzt genannten Gesetzes, ist vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem bereits von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, nicht zu beanstanden und wird von der beschwerdeführenden Landeshauptstadt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr bekämpft. Im Übrigen entsprechen einander auch die Tatbestände des § 1 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 zweiter Fall Sbg AnzAbgG und des § 1 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 3 lit. b Oö AnzAbgG.

In Ansehung der Frage des Bestehens einer Abgabepflicht auf Grund des entsprechenden Abgabentatbestandes in der Landeshauptstadt Salzburg waren die Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. September 1999 gebunden (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996). Im Gegensatz zu der von der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vertretenen Auffassung war die Mitbeteiligte auch nicht gehalten, diesen Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen, um eine Abgabenteilung zu Lasten der beschwerdeführenden Landeshauptstadt mit der Landeshauptstadt Salzburg zu verhindern. Dem Interesse der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ist in diesem Zusammenhang ausreichend durch die Verpflichtung der Salzburger Abgabenbehörden Rechnung getragen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und in Bindung an das Sbg AnzAbgG über die Frage der Abgabepflicht in Salzburg zu entscheiden.

Hinsichtlich der Voraussetzung des Nachweises der rechtskräftig feststehenden Abgabepflicht in Salzburg innerhalb der Verjährungsfrist durch die Mitbeteiligte ist der beschwerdeführenden Landeshauptstadt zunächst beizupflichten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit der Richtigkeit der Argumentation der Berufungsbehörde auseinander zu setzen, wonach ein derartiger Nachweis seitens der Mitbeteiligten überhaupt erst durch die Antragstellung vom 15. Juni 2000 angetreten worden sei. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, der beschwerdeführenden Landeshauptstadt die zutreffende Rechtsmeinung zu überbinden, dass der Bruchteilsfestsetzungsantrag nur insoweit Erfolg haben könnte, als innerhalb der Verjährungsfrist der in § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG geforderte Nachweis erbracht werde.

Die aufgezeigte Unterlassung führt jedoch schon deshalb nicht zu einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Landeshauptstadt, weil die diesbezügliche Argumentation im Berufungsbescheid jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, dessen Spruch, welcher - nicht in einzelne Bescheidpunkte aufgegliedert - den Rückzahlungsantrag einschließlich des damit verbundenen Bruchteilsfestsetzungsantrages zur Gänze abwies, zu tragen. Selbst wenn die von der Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang gebrauchte Argumentation zutreffend wäre, spräche dies - wie in der Beschwerde selbst erkannt wird - nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung und eine entsprechende Rückzahlung zumindest in Ansehung der im Jahr 1995 abgereiften Anzeigenabgabe.

Im Übrigen ist jedoch auszuführen, dass die von der Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung nicht zutrifft. Schon mit der Eingabe vom 23. Dezember 1994 hat die Mitbeteiligte "vorsorglich" und "zur Vermeidung einer Verjährung" mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie das allfällige Bestehen einer Abgabepflicht gegenüber der Landeshauptstadt Salzburg im Wege einer Bruchteilsfestsetzung der der beschwerdeführenden Landeshauptstadt geschuldeten Abgabe berücksichtigt haben möchte. Der Umstand, dass der diesbezügliche Antrag "vorsorglicherweise" gestellt wurde, bedeutet nicht, dass es sich bloß um einen Eventualantrag gehandelt hätte. Vielmehr wird auch ein aus prozessualer Vorsicht gestellter Antrag unbedingt erhoben. Der Antragsteller bringt durch diese Wendung lediglich zum Ausdruck, dass sich möglicherweise Entwicklungen ergeben könnten (hier ein Verneinen seiner Abgabepflicht durch die Salzburger Behörden), die den Antrag in der Folge obsolet (oder inhaltlich unberechtigt) erscheinen lassen könnten.

Es trifft jedoch zu, dass die Mitbeteiligte mit ihrem Antrag vom 23. Dezember 1994 zwar aus Gründen prozessualer Vorsicht ein Begehren auf Bruchteilsfestsetzung in Hinsicht auf ihre Abgabenpflicht in der Landeshauptstadt Salzburg erhoben, jedoch das Bestehen einer Abgabepflicht gegenüber der letztgenannten Gebietskörperschaft noch nicht nachgewiesen hat. Jedoch ist der erstinstanzlichen Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt noch im November 1995 der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. November 1995 zugekommen, in welchem mit ausführlicher Begründung eine Anzeigenabgabepflicht der Mitbeteiligten für die in Rede stehenden Zeiträume nach Tatbeständen des Sbg AnzAbgG, welche jenen des § 2 Oö AnzAbgG entsprechen, geltend gemacht wurde. Die Ausführungen in der Begründung dieses - wenngleich damals nicht rechtskräftigen - Bescheides waren als Nachweis einer Anzeigenabgabepflicht der Mitbeteiligten in Salzburg geeignet. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG auch dann gegeben sind, wenn ein Abgabepflichtiger innerhalb der Verjährungsfrist die Bruchteilsfestsetzung begehrt und der Nachweis des Bestehens einer Abgabepflicht der Partei in einer anderen Gebietskörperschaft den Abgabenbehörden, wenn auch nicht von Seiten des Abgabepflichtigen, sondern auf andere Weise - hier durch die gemäß § 10 Sbg AnzAbgG erfolgte Verständigung der beschwerdeführenden Landeshauptstadt durch den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg - zukommt. Schließlich dienen die entsprechenden Verständigungspflichten (eine dem § 10 Sbg AnzAbgG entsprechende Regelung enthält auch § 4 Abs. 5 letzter Satz Oö AnzAbgG) wohl auch der Berücksichtigung der Abgabenfestsetzungen durch die Behörden der jeweils anderen Gebietskörperschaften im Falle einer beantragten Bruchteilsfestsetzung.

Da der Nachweis der Abgabepflicht der Mitbeteiligten in der Landeshauptstadt Salzburg spätestens mit Einlangen des Bescheides vom 21. November 1995 bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde (in Verbindung mit dem Schreiben vom 23. Dezember 1994) erbracht war und die Bruchteilsfestsetzung für das gesamte Jahr 1994 (also auch für allenfalls vom zuletzt genannten Schreiben nicht erfasste Teilzeiträume dieses Jahres) am 9. Dezember 1999 (teils neuerlich) beantragt wurde, sind die Voraussetzungen für eine bruchteilsmäßige Festsetzung der Anzeigenabgabe auch für den Zeitraum März 1989 bis Dezember 1994 gegeben:

Die Verpflichtung zur Bruchteilsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG knüpft lediglich an die Erbringung des Nachweises der Abgabenpflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist des § 153 Abs. 2 (hier: erster Fall) Oö LAO an. Demgegenüber kommt es bei Erbringung eines Nachweises gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG innerhalb dieser Frist nicht darauf an, ob die Behörde den auf Grund dieses Nachweises zu erlassenden Bruchteilsfestsetzungsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist erlässt oder nicht. Die in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vertretene Rechtsauffassung, eine Bruchteilsfestsetzung könne trotz rechtzeitiger Nachweiserbringung nicht erfolgen, wenn im Anschluss an die Nachweiserbringung die Bemessungsverjährungsfrist ablaufe, lässt sich nicht auf § 153 Abs. 1 und 2 Oö LAO stützen. Selbst wenn man die Bruchteilsfestsetzung im Rahmen des gesonderten Erstattungsverfahrens auch als Abgabenfestsetzung ansehen wollte, stellte § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG die gegenüber § 153 Abs. 1 Oö LAO speziellere Norm dar. Überdies betrifft die letztgenannte Bestimmung lediglich das Recht des Abgabegläubigers, die Abgabe festzusetzen, nicht jedoch die gegenüber dem Abgabegläubiger entstandene Verpflichtung zur bruchteilsmäßigen Festsetzung der Abgabe.

Dass aber einem Antrag auf Rückzahlung des Betrages, um den sich die ursprünglich vorgeschriebene bzw. selbst bemessene Abgabenschuld infolge einer beantragten Bruchteilsfestsetzung verringert, die Frist des § 186 Abs. 3 Oö LAO vor Entscheidung über den Bruchteilsfestsetzungsantrag nicht entgegenstehen kann, wurde bereits oben ausgeführt. Gleichfalls folgt aus dem Vorgesagten, dass auch keine Verfristung des Bruchteilsfestsetzungsantrages selbst vorliegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Verfristung dieser Anträge an Stelle der von der Berufungsbehörde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ausdrücklich ausgesprochenen Abweisung derselben richtigerweise eine Zurückweisung zu ergehen gehabt hätte und ob die Mitbeteiligte diesfalls durch eine Abweisung in ihren Rechten verletzt gewesen wäre.

Schließlich sind auch die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wonach sich die Berufungsbehörde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem erstmals in der Vorstellung erstatteten Vorbringen hinsichtlich der von der Mitbeteiligten geleisteten Zahlungen auseinander zu setzen haben werde. Da im Vorstellungsverfahren nach dem Statut der Stadt Linz kein Neuerungsverbot besteht, war die Vorstellungsbehörde gehalten, sich auch mit neuem Vorbringen des Abgabepflichtigen entsprechend auseinander zu setzen. Dabei steht es ihr frei, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1994, Zl. 93/17/0348).

Unzutreffend ist im Übrigen die Auffassung der beschwerdeführenden Landeshauptstadt, der Abgabenanspruch der Landeshauptstadt Salzburg habe im Zeitpunkt des Erstattungsantrages der Mitbeteiligten vom 23. Dezember 1994 mangels rechtskräftiger Abgabenfestsetzung noch gar nicht bestanden (vgl. hiezu die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sbg AnzAbgG, aus welchen hervorgeht, dass in diesem Zeitpunkt der Abgabenanspruch jedenfalls für die bis einschließlich Oktober 1994 durchgeführten abgabepflichtigen Leistungen entstanden war. In Ansehung der übrigen im Jahr 1994 ausgeführten Leistungen hat die Mitbeteiligte jedenfalls am 9. Dezember 1999 rechtzeitig eine bruchteilsmäßige Festsetzung der Abgabe begehrt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Landeshauptstadt durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. Jänner 2003

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