Normen
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LAO OÖ 1996 §150 Abs2;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG OÖ §4 Abs5;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LAO OÖ 1996 §150 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte beantragte am 27. Jänner 2000 die Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für ein näher genanntes Druckwerk für die Jahre 1998 und 1999 gemäß § 4 Abs. 5 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 17/1952 (im Folgenden: Oö AnzAbgG), weil sie für das Druckwerk auch in der Marktgemeinde Micheldorf abgabepflichtig sei. Gleichzeitig beantragte sie die Rückzahlung der in diesen beiden Abgabenjahren zu viel entrichteten Abgaben.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde den Antrag auf Bruchteilsfestsetzung ab. Dem Rückzahlungsantrag gab er lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1.462,-- für im Jahr 1998 uneinbringliche Anzeigenumsätze statt. Im Übrigen wies er (auch) den Rückzahlungsantrag ab.
In der Begründung dieses Bescheides vertrat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Auffassung, lediglich diese, nicht aber die Marktgemeinde Micheldorf, in welcher die Mitbeteiligte behauptete, gleichermaßen anzeigenabgabepflichtig zu sein, sei als Erscheinungsort des in Rede stehenden Druckwerkes anzusehen. Erscheinungsort sei nach § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolge. Dies sei dort der Fall, wo "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei, einem solchem zugänglich gemacht werde. Das in Rede stehende Druckwerk werde seinen Lesern in drei Zustellungsarten zugänglich gemacht, nämlich im Wege der Hauszustellung, der Postzustellung und des Verschleißes in Trafiken. Die erstmalige Zustellung sei die Hauszustellung, welche nur in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde durchgeführt werde. Diese sei auch in jenem Zeitpunkt, in dem die beiden weiteren Zustellungsarten vorgenommen würden, bereits abgeschlossen. Aus diesem Grunde sei der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung nicht berechtigt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 5. Dezember 2000 wurde für das in Rede stehende Druckwerk die Anzeigenabgabe für das Jahr 2000 mit S 606.572,--, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 6,065.720,-- festgesetzt. Der Bürgermeister sprach aus, auf diese Abgabe seien S 303.286,-- bereits entrichtet worden, was eine Nachforderung von S 303.286,-- ergebe.
Auch in der Begründung dieses Bescheides heißt es, eine Abgabenpflicht bestehe nur in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, sodass eine Festsetzung der Abgabe mit einem Bruchteil, wie von der Mitbeteiligten unter Hinweis auf eine Abgabepflicht in der Marktgemeinde Micheldorf begehrt, nicht in Betracht komme.
Gegen beide Bescheide des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erhob die Mitbeteiligte am 12. Dezember 2000 in einem einheitlichen Schriftsatz Berufung.
Über diese Berufung erließ der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde am 16. Mai 2001 zwei getrennt ausgefertigte Bescheide.
Einer dieser Bescheide weist folgenden Spruch auf:
"Über die zeitgerecht am 15. Dezember 2000 eingebrachte Berufung vom 12.12.2000 gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Kirchdorf a.d. Krems vom 05.12.2000, mit dem der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.1998 und 01.01. bis 31.12.1999 abgelehnt wurde, ergeht im Sinne des § 211 OÖ. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, folgender
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters bestätigt."
Der Spruch des anderen Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 16. Mai 2001 lautet:
"Über die zeitgerecht am 15. Dezember 2000 eingebrachte Berufung vom 12.12.2000 gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Kirchdorf a.d. Krems vom 05.12.2000, mit dem die Anzeigenabgabe für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.06.2000 festgesetzt wurde, ergeht im Sinne des § 211 OÖ. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, folgender
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters bestätigt."
In beiden Bescheiden vertritt die Berufungsbehörde die Rechtsauffassung, Erscheinungsort des in Rede stehenden Druckwerkes sei - wie die erstinstanzliche Abgabenbehörde zutreffend ausgeführt habe - ausschließlich die beschwerdeführende Stadtgemeinde. Die Festsetzung der Anzeigenabgabe sei daher nicht bloß mit einem Bruchteil vorzunehmen gewesen.
In Ansehung des Abgabenbemessungsbescheides führte die Berufungsbehörde weiters aus, die Mitbeteiligte habe die Abgabe für die Monate Jänner bis Juni 2000 in Höhe von S 303.286,--, also unter Berücksichtigung einer Abgabenteilung zwischen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und der Marktgemeinde Micheldorf selbst bemessen. Diese Selbstbemessung sei unzutreffend, sodass die Abgabe gemäß § 150 Abs. 2 Oö LAO bescheidmäßig festzusetzen gewesen sei.
Gegen die beiden Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erhob die Mitbeteiligte am 28. Mai 2001 in einem einheitlichen Schriftsatz Vorstellung an die belangte Behörde.
Diese erließ am 25. Oktober 2001 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Vorstellung vom 28. Mai 2001 wird Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 16. Mai 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems verwiesen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom 27. Jänner 2000 sei von der Mitbeteiligten an die beschwerdeführende Stadtgemeinde ein Antrag auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe gestellt worden. In der Begründung sei ausgeführt worden, seit 1. Jänner 1998 erfolge die Erstverbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes auch in der Marktgemeinde Micheldorf; der Abgabenbetrag sei daher gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG zu halbieren.
Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 5. Dezember 2000 mit der Begründung abgewiesen worden, dass nur diese Erscheinungsort des Druckwerkes sei. Dieses werde ihren Lesern in drei Zustellungsarten zugänglich gemacht, nämlich durch Hauszustellung, durch Postzustellung und durch Verschleiß in Trafiken bzw. Geschäften. Die erstmalige Zustellung sei die Hauszustellung, die nur in der mitbeteiligten Stadtgemeinde durchgeführt werde, und sei zu dem Zeitpunkt, in dem die beiden anderen Zustellungsarten vorgenommen würden, bereits abgeschlossen. Die erstmalige Verbreitung erfolge daher in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde.
Gegen diesen Bescheid habe die Mitbeteiligte Berufung erhoben, welche der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in der Folge abgewiesen habe.
Die Vorstellungsbehörde habe hierüber Folgendes erwogen:
Der Aktenlage zufolge werde das in Rede stehende Druckwerk an einem bestimmten Tag der Woche auf drei Arten verteilt, nämlich durch Hauszustellung, durch Postzustellung sowie durch Trafiken und Geschäfte. Betroffen seien jedenfalls die Gebiete der beschwerdeführenden Stadtgemeinde sowie der Marktgemeinde Micheldorf. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö AnzAbgG sei jene Gemeinde zur Einhebung der Anzeigenabgabe berechtigt, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolge. Bei einer - unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen nahezu - gleichzeitigen Zugänglichmachung eines Druckwerkes in verschiedenen Gemeinden werde die Anzeigenabgabepflicht in jeder von ihnen ausgelöst. Ein solcher Fall liege hier vor. Wie ergänzende Erhebungen ergeben hätten, sei der Verteilungstag des in Rede stehenden Druckwerkes jeweils der Donnerstag. Die Zustellung beginne um 3.00 Uhr und ende um 6.00 Uhr; der Verkauf beginne um 7.00 Uhr. Wenn auch die Hauszustellung, welche nur in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde durchgeführt werde, zu dem Zeitpunkt, zu dem die beiden anderen Verbreitungsarten vorgenommen würden, bereits abgeschlossen sei, so könne dennoch - weil übliche Zeitdifferenzen (hier 4 Stunden) außer Acht zu lassen seien - davon ausgegangen werden, dass die Verbreitung des Druckwerkes sowohl in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als auch in der Marktgemeinde Micheldorf gleichzeitig erfolge. Die Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung im Sinne des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG seien erfüllt. Dadurch, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung bestätigt habe, sei die Mitbeteiligte in Rechten verletzt worden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde zurückzuverweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete diese die zur hg. Zl. 2001/17/0203 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2002 gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 14. Jänner 2002 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Vorstellung vom 28. Mai 2001 wird Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 16. Mai 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems verwiesen."
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde habe mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 für das in Rede stehende Druckwerk die Anzeigenabgabe für das Jahr 2000 in der Höhe von S 606.572,-- festgesetzt. Dieses Druckwerk, so habe die erstinstanzliche Abgabenbehörde ausgeführt, werde seinen Lesern in drei Zustellungsarten zugänglich gemacht, nämlich durch Hauszustellung, durch Postzustellung und durch Verschleiß in Trafiken bzw. Geschäften. Die erstmalige Zustellung sei die Hauszustellung, die nur in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde durchgeführt werde, und sei zu dem Zeitpunkt, in dem die beiden anderen Zustellungsarten vorgenommen würden, bereits abgeschlossen. Die erstmalige Verbreitung erfolge in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und deshalb sei diese Gemeinde die einzige erhebungsberechtigte Gemeinde. Die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten habe der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In ihren Ausführungen zur Vorstellung der Mitbeteiligten wiederholte die belangte Behörde ihre bereits in der Begründung ihres Bescheides vom 25. Oktober 2001 wiedergegebenen Erwägungen und folgerte daraus, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Anzeigenabgabe nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Begehren der Mitbeteiligten lediglich mit einem Bruchteil festzusetzen gehabt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "ungeteilte Zuteilung der Anzeigenabgabe" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eingangs war zu prüfen, ob im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2001 der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 14. Jänner 2002 das Hindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstand. Die Beantwortung dieser Frage hängt nun davon ab, ob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 25. Oktober 2001 die Vorstellung der Mitbeteiligten vom 28. Mai 2001 zur Gänze, oder aber nur insoweit einer Erledigung zugeführt hat, als sie sich gegen den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 16. Mai 2001, der im Instanzenzug die Abweisung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung vorgenommen hatte, richtete.
Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Ist aber der Inhalt eines Spruches eines Bescheides zweifelhaft, so ist dessen Sinn aus dem Zusammenhalt zwischen Spruch und Begründung des Bescheides zu erschließen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 49 und 50, zu dem auch in der vorliegenden Gemeindeabgabesache von der Vorstellungsbehörde anzuwendenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0528) § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Vorliegendenfalls richtete sich die Vorstellung der Mitbeteiligten, anders als in der Beschwerde behauptet wird, gegen zwei getrennt ausgefertigte Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, jeweils vom 16. Mai 2001. Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Oktober 2001 für sich genommen aber nicht eindeutig, ist dort doch die Rede davon, dass in Stattgebung dieser Vorstellung der Bescheid des Gemeinderates vom 16. Mai 2001 aufgehoben werde. Im Falle einer vollständigen Erledigung der in Rede stehenden Vorstellung hätte die belangte Behörde über die Vorstellung gegen die Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 16. Mai 2001 abzusprechen gehabt. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides aber lediglich von einem (nicht näher spezifizierten) Bescheid dieses Gemeinderates die Rede ist, lässt dieser Spruch für sich allein genommen Zweifel an seinem Inhalt aufkommen. Es ist daher eine Auslegung aus der Begründung dieses Bescheides erforderlich.
Letztere ergibt aber eindeutig, dass mit diesem Bescheid über die Vorstellung der Mitbeteiligten lediglich insoweit abgesprochen wurde, als sie sich gegen den Berufungsbescheid vom 16. Mai 2001, mit dem im Instanzenzug der Bruchteilsfestsetzungsantrag für die Jahre 1998 und 1999 abgewiesen wurde, richtete.
Nach Erlassung dieses Vorstellungsbescheides blieb daher die Vorstellung, soweit sie sich gegen den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 16. Mai 2001 richtete, mit dem im Instanzenzug eine Abgabenbemessung vorgenommen wurde, weiterhin unerledigt.
Das oben für die Interpretation des Spruchs des Vorstellungsbescheides vom 25. Oktober 2001 Ausgeführte gilt entsprechend für den Spruch des angefochtenen Bescheides, welcher seinerseits im Zusammenhalt mit seiner Begründung dahingehend auszulegen war, dass er die Vorstellung der Mitbeteiligten insoweit erledigte, als sie sich gegen den zuletzt erwähnten Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde richtete. Dem stand das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache somit nicht entgegen.
Inhaltlich vertritt die beschwerdeführende Stadtgemeinde die Auffassung, die Festsetzung der Abgabe in voller Höhe durch ihren Gemeinderat sei zu Recht erfolgt, weil es an der in § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG umschriebenen Voraussetzung einer Abgabepflicht der Mitbeteiligten gegenüber einer inländischen Gebietskörperschaft, insbesondere gegenüber der Marktgemeinde Micheldorf, gefehlt habe. Die erstmalige Verbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes sei ausschließlich im Gebiet der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erfolgt. Es sei nämlich zur Auslegung des Begriffes "erstmalige Verbreitung" zwischen den einzelnen Vertriebsformen genau zu differenzieren. Da aber die Vertriebsform der Hauszustellung ausschließlich in der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, nicht aber in der Marktgemeinde Micheldorf durchgeführt werde, sei die erstmalige Verbreitung durch den Abschluss der Hauszustellung schon abgeschlossen und daher nur die beschwerdeführende Stadtgemeinde hebeberechtigt.
Diese Rechtsauffassung ist jedoch aus den in dem, die Abweisung des Bruchteilsfestsetzungsantrages betreffenden, bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0203-3, angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.
Dennoch hätte die belangte Behörde den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nicht aus den im Vorstellungsbescheid angeführten Gründen aufheben dürfen. Die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung hindert nämlich im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen (vgl. das zu § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0153, in welchem der Charakter des Bruchteilsfestsetzungsverfahrens als eines besonderen Rückerstattungsverfahrens betont wird). Die Bemessung der Abgabe ohne Berücksichtigung des Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung durch den Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde war daher für sich genommen nicht rechtswidrig. Bemerkt wird freilich, dass die erstinstanzliche Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in der Folge über das Begehren auf Bruchteilsfestsetzung unter Berücksichtigung der in dem zitierten Erkenntnis vom 28. Jänner 2002 dargelegten Rechtsauffassung zu entscheiden haben wird.
Indem sie diese Rechtslage verkannte, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 10. Juni 2002
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