Normen
ABGB §881 Abs3;
ABGB §881;
ErbStG §3 Abs1 Z3;
ErbStG §3;
ABGB §881 Abs3;
ABGB §881;
ErbStG §3 Abs1 Z3;
ErbStG §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schenkungsvertrag vom 21. November 2000 schenkte Walter K. der K. (= Familienname des Walter K und der Beschwerdeführerin) Privatstiftung Grundstücke in O, T, V, S sowie zwei Grundstücke in B. Nach Punkt 5. dieses Vertrags behielt Walter K. sich und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, das Recht vor, die der K. Privatstiftung geschenkten Liegenschaften und die darauf errichteten Bauwerke zeit seines und des Lebens seiner Ehefrau selbst zu bewohnen und selbst zu benützen. In Punkt 7. der Vertragsurkunde wurden die Walter K. und der Beschwerdeführerin vorbehaltenen Wohnrechte mit bestimmten Beträgen bewertet. Der Schenkungsvertrag war von Walter K. und zwei Vorstandsmitgliedern der K Privatstiftung unterfertigt. Punkt 10. der Vertragsurkunde enthielt die Einverleibungsbewilligung des Walter K. betreffend das Eigentumsrecht der K. Privatstiftung an den genannten Liegenschaften. Weiters erteilten die K. Privatstiftung und Walter K. in diesem Vertragspunkt die Bewilligung zur Einverleibung des Wohnrechts an den Liegenschaften für Walter K. und die Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die Zuwendung der Wohnrechte Schenkungssteuer in Höhe von S 315.000,-- vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 12. Juni 2001 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe den Schenkungsvertrag vom 21. November 2000 weder unterzeichnet noch habe sie sonst in irgendeiner Weise ihre Zustimmung zu diesem Vertrag erteilt. Es sei also den gegenständlichen Schenkungen kein rechtsgültiges Verpflichtungsgeschäft zugrunde gelegen. Bei Dienstbarkeiten sei als Modus die Eintragung ins Grundbuch nötig. Als Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung sei demnach für die Übertragung der Wohnrechte jeweils der konkrete Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch ausschlaggebend. Die gegenständlichen Wohnrechte seien aber bisher nicht grundbücherlich einverleibt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nunmehr entschlossen, auf die Wohnrechte zu verzichten. Mit dem Nachtrag vom 7. Juni 2001 sei die Einräumung der Wohnrechte hinsichtlich der Beschwerdeführerin einvernehmlich rückgängig gemacht worden. Der Schenkungssteuerbescheid entbehre daher jeglicher rechtlicher Grundlage.
Der Berufung war eine als "Nachtrag" bezeichnete Urkunde vom 7. Juni 2001 angeschlossen, in deren Punkt I. ausgeführt war, die Beschwerdeführerin habe das zu ihren Gunsten zurückbehaltene Wohnrecht bisher nicht angenommen. Die Vertragsparteien vereinbarten daher einvernehmlich, dass in Abänderung des zwischen Walter K. und der K. Privatstiftung am 21. November 2000 abgeschlossenen Schenkungsvertrages die Einräumung des Wohnrechtes an den oben bezeichneten Liegenschaften einvernehmlich rückgängig gemacht werde. Walter K. behalte seiner Ehefrau daher bloß das Recht vor, die der K Privatstiftung geschenkte Liegenschaft in Obersievering zeit ihres Lebens selbst zu bewohnen und selbst zu benützen. Die Beschwerdeführerin habe der Einräumung dieses Wohnrechts nunmehr zugestimmt.
Nach einem entsprechenden Vorhalt wurde in einer Eingabe vom 31. Jänner 2002 unter anderem ausgeführt, es bestehe kein Anhaltspunkt, dass der Ehemann Walter K. die Beschwerdeführerin bereichern wollte. Die Beschwerdeführerin habe sich immer geweigert, sich ein Recht einräumen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und - was nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist - der Erstbescheid abgeändert. In der Begründung ging die belangte Behörde von § 881 Abs 3 ABGB aus, wonach das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben gilt. Nach § 882 Abs 1 ABGB gelte das Recht als nicht erworben, wenn der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist. Im Beschwerdefall gelte daher mit der Übergabe der Liegenschaften an die Stiftung, die laut Punkt III. des Schenkungsvertrages bereits erfolgt sei, auch die Zuwendung des Wohnrechtes an die Beschwerdeführerin als ausgeführt. Die Beschwerdeführerin hätte die Wohnrechte ab diesem Zeitpunkt jederzeit ausüben und auch im Klageweg durchsetzen können, ohne dem Vertrag auch nur zugestimmt zu haben. Damit sei die Schenkungssteuerpflicht für die Einräumung des Wohnrechtes bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften entstanden. Der nachträgliche Verzicht könne die entstandene Steuerschuld nicht mehr zum Wegfall bringen. Dem Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich immer geweigert, sich ein Recht einräumen zu lassen, wurde von der belangten Behörde entgegengehalten, nach Erhalt des erstinstanzlichen Schenkungssteuerbescheides sei zwar der Vertrag hinsichtlich der Einräumung der Wohnrechte abgeändert worden, an der Einräumung des Wohnrechtes an der Ehewohnung sei jedoch festgehalten worden. Es werde in keiner Weise deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Einräumung der Wohnrechte zurückgewiesen hätte.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Erbschafts- und Schenkungssteuer verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG zieht als eine Art Ersatztatbestand Vorgänge zur Schenkungssteuer heran, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl 83/15/0071).
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iS des § 881 ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (vgl zB das hg Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zlen 96/16/0251-0254). Dabei gilt das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben (§ 881 Abs 3 ABGB). Die belangte Behörde ist dabei für den Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, dass die Übergabe der Liegenschaften an die Privatstiftung nach Punkt 3. der Vertragsurkunde bereits vor Abschluss des Schenkungsvertrages erfolgt war. Damit war, wie die belangte Behörde zu Recht feststellte, auch die Ausführung der Zuwendung des Wohnrechtes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt, womit auch nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld hinsichtlich der Zuwendung an die Beschwerdeführerin entstanden war.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vertragsformulierung bringe zum Ausdruck, dass es sich nicht um die Neubegründung oder Einräumung eines Rechtes handle, sondern dass nur bestehende Rechte unangetastet bleiben sollten. Mit Rücksicht darauf, dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl 2001/16/0592), kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass durch den Vertrag vom 21. November 2000 nur bestehende Rechte unberührt belassen werden sollten.
Unverständlich erscheint dabei das in diesem Zusammenhang - unter offenbarer Bezugnahme auf den Punkt 5. des Vertrags - erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführerin könnten Rechte, die sie nicht habe, nicht vorbehalten werden. In Verbindung mit der in Punkt 10. von Walter K. erteilten Einwilligung, das Wohnrecht an den in Rede stehenden Liegenschaften für die Beschwerdeführerin einzuverleiben, steht außer jedem Zweifel, dass der Beschwerdeführerin entsprechende Dienstbarkeiten eingeräumt wurden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Behörde habe keine Ermittlungshandlungen gesetzt, "um zusätzlich zum Vertragstext auch noch den Willen der Parteien zu erforschen", geht schon deswegen ins Leere, weil in der Beschwerdeschrift damit nicht einmal behauptet wurde, dass die Absicht der Parteien im welchem Ausmaß auch immer vom Vertragstext abgewichen sei.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Recht der Dienstbarkeit sei ein dingliches Recht, das nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher erworben werden könne, sowie dass eine allfällige Bindung zwischen den Vertragspartnern nur zwischen der K. Privatstiftung und Walter K. hätte bestehen können, nicht aber die Beschwerdeführerin hätte einschließen können, gehen ins Leere. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die ihr gegenüber erteilte Einverleibungsbewilligung außer acht lässt, ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung jede im Verkehr stehende Sache sein kann, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl 361/79). Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer unterliegender Vorteil (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 14 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer unbeweglichen Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für die Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (vgl in diesem Sinne auch das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl 2001/16/0436). Diese Grundsätze gelten auch für Vorteile, die nach § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erlangt werden.
Der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung des Sachverhalts hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe im Abgabenverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass sie niemals die Absicht gehabt habe, sich ein Wohnrecht einräumen zu lassen. Abgesehen davon, dass es bei Erfüllung des Tatbestandes nach § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG auf eine solche Absicht nicht ankommt, ist dem entgegenzuhalten, dass erst im Berufungsschriftsatz vom 12. Juni 2001 - somit bezeichnenderweise nach Vorschreibung der in Rede stehenden Schenkungssteuer - von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, sie habe sich "nunmehr entschlossen", auf die Einräumung der Wohnungsrechte zu "verzichten". Gleichzeitig wurde der "Nachtrag" vom 7. Juni 2001 vorgelegt, mit dem die Einräumung des Wohnungsrechtes "einvernehmlich rückgängig" gemacht wurde. Erstmals im Schriftsatz vom 31. Jänner 2002 (nicht vom 31. Jänner 2001, wie in der Beschwerde angegeben wird) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich immer geweigert, sich Rechte einräumen zu lassen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass eine Zurückweisung der der Beschwerdeführerin eingeräumten Rechte (vgl § 882 Abs 1 ABGB) - nämlich bis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - tatsächlich nicht erfolgte, so entspricht diese Schlussfolgerung den Denkgesetzen. Hat doch die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in der Berufung nicht die Rechte (von vornherein) zurückgewiesen, sondern erst im Juni 2001 auf die ihr eingeräumten Rechte - zumindest zum Teil - verzichtet und die Einräumung der Rechte rückgängig gemacht. Eine solche Rückgängigmachung eines Vorgangs setzt aber gerade voraus, dass dieser Vorgang zunächst tatsächlich rechtswirksam geworden ist, da es ansonsten eines solchen contrarius actus nicht bedürfen würde. Die belangte Behörde hat aus den vorgelegten Vertragsurkunden zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des zwischen Walter K. und der K Privatstiftung abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom 21. November 2000 in ihrem Vermögen bereichert worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 1 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Jänner 2003
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