Normen
ABGB §90;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ABGB §90;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 17. April 1997 schloss der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser eine Vereinbarung folgenden Inhalts ab:
I.
Dr. F.J.S. ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ... E.-gasse 34.
II:
Herr Dr. F.J.S. räumt hiemit (in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen) an dem auf der sub I. näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Haus in Wien, E-gasse 34, für sich und seine Rechtsnachfolger Frau Mag. R.S.
(=Beschwerdeführerin) das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht ein. Frau Mag. R.S. nimmt diese Einräumung des Wohnrechts ausdrücklich an.
Dieses Wohnrecht wurde als Dienstbarkeit der Wohnung ob der gegenständlichen Liegenschaft verbüchert.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in diesem Vorgang eine Schenkung und schrieb mit Bescheid vom 28. Februar 2000 Schenkungssteuer in Höhe von S 7.800,-- vor.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, das gegenständliche Haus habe seit rund zwanzig Jahren unverändert als eheliche Wohnung gedient. Die Einräumung des Wohnrechtes sei daher im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung des Hauses als Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Ehemannes anzusehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung dieses Bescheides aus, Unterhaltszahlungen würden zwar einen freigebigen Charakter aufweisen, seien aber allenfalls steuerfrei. Zum Unterhalt zählten die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstiger Bedürfnisse. Der "Ehegatte" sei aber weder aus diesem Titel noch nach § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Das dingliche Recht "Wohnrecht" sei darin nicht eingeschlossen, weil es über eine die Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse hinausgehe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Einräumung des Wohnrechtes als der Schenkungssteuer unterliegender Vorgang angesehen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (vgl die hg Erkenntnisse vom 14. Mai 1980, Zl 361/79, und vom 26. Juni 1997, Zlen 96/16/0236, 0237).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt. Durch diesen Vorgang wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen bereichert, während das Vermögen ihres Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Daraus folgt aber bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an die Beschwerdeführerin der Schenkungssteuer unterliegt.
Der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in § 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ. dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2001
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