Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs4;
BDG 1979 §15;
DVG 1984 §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs4;
BDG 1979 §15;
DVG 1984 §13 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium G in B.
Mit Schreiben vom 5. April 2000 gab die Beschwerdeführerin bekannt, mit 31. August dieses Jahres in den dauernden Ruhestand zu treten.
Mit Bescheid des LSR (LSR) vom 12. April 2000 wurde die Beschwerdeführerin daraufhin "gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt."
Mit einem - nicht im Akt erliegenden - Schreiben vom 4. Juli 2001 wandte sich die Beschwerdeführerin an ihre Dienstbehörde erster Instanz und ersuchte "eine Reparatur der falschen Auskunft (und des Bescheides) in die Wege zu leiten", weil sie durch eine falsche Berechnung um einen Teil des ihr zustehenden Ruhegenusses gebracht worden sei. Diese falsche Auskunft über die Ruhegenussvordienstzeiten hätte für sie zur Folge, dass ihr Ruhegenuss monatlich um mehr als EUR 100,-- niedriger sei, als wenn sie auf Grund einer korrekten Information noch ein Monat länger mit der Ruhestandsversetzung zugewartet hätte.
Mit Bescheid des LSR vom 2. November 2001 wurde in Abänderung des Bescheides vom 12. April 2000 der Zeitpunkt der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 15 BDG 1979 auf 30. September 2000 abgeändert.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht nach Wiedergabe des Wortlautes des § 68 Abs. 2 AVG hervor, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Versetzung in den Ruhestand mit 31. August 2000 auf der Grundlage einer fehlerhaften Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienst durch die bescheiderlassende Behörde erfolgt sei. Die Abänderung des Zeitpunktes der Versetzung in den Ruhestand auf "30. September 2001" bewirke, dass auf Grund des mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Pensionsreformgesetzes 2000 die bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit miteinbezogen werden könnten. Da die durch den abgeänderten rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert sondern verbessert werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Bescheid des LSR vom 16. Jänner 2002 wurde das in der Begründung des Bescheides vom 2. November 2001 genannte Datum der Versetzung in den Ruhestand (30. September 2001) gemäß § 62 Abs. 4 AVG auf 30. September 2000 berichtigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2002 hob die belangte Behörde die Bescheide des LSR vom 2. November 2001 sowie vom 16. Jänner 2002 gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, auf.
Nach Wiedergabe des Inhaltes der Bescheide des LSR vom 12. April 2000, vom 2. November 2001 und vom 16. Jänner 2002 stellte die belangte Behörde fest, nach Auskunft des LSR hätte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des von ihr im Schreiben vom 5. April 2000 mitgeteilten Zeitpunktes keinen Widerruf abgegeben und auch keine Abänderung hinsichtlich des Datums der Wirksamkeit der Erklärung vorgenommen. Der vorliegende, keiner weiteren Ergänzung bedürfende Sachverhalt sei folgender rechtlicher Bewertung unterzogen worden:
Während in den Fällen des § 14 BDG 1979 die Versetzung in den Ruhestand von der Dienstbehörde verfügt werde, bewirke dagegen im Falle des § 15 leg. cit. der Beamte durch seine eigene rechtsgültige Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand. Durch ihre Erklärung vom 5. April 2000 habe die Beschwerdeführerin ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2000 bewirkt. Wiewohl der Spruch des Bescheides des LSR vom 12. April 2000 dahingehend laute, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt werde, ergebe sich aus der Begründung dieses Bescheides, dass der LSR sehr wohl davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erklärung ihre Ruhestandsversetzung bewirkt habe, sodass der gegenständliche Bescheid als Feststellungsbescheid zu werten sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 lit. b der Dienstrechtsverfahrensverordnung - DVV 1981, BGBl. Nr. 162, werde die Zuständigkeit hinsichtlich der Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen. Der LSR sei somit zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zuständig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dieser entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderen bestimmten. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien, sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig gewesen.
Gemäß § 13 Abs. 1 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Diese Voraussetzung sei im Fall des Bescheides vom 12. April 2000 nicht gegeben gewesen, sodass eine Aufhebung des Bescheides nicht zu erfolgen gehabt habe. Anders verhalte es sich jedoch mit dem Bescheid des LSR vom 2. November 2001, mit dem unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG das Datum der Ruhestandsversetzung auf den 30. September 2000 abgeändert worden sei. Durch diesen Bescheid sei dem bisherigen deklarativen Bescheid eine konstitutive Wirkung verliehen und dieser damit mit Rechtswidrigkeit behaftet worden. Gleiches gelte auch für den Bescheid des LSR vom 16. Jänner 2002, mit dem der Bescheid vom 2. November 2001 gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt worden sei.
Da die vorgenannten Bescheide des LSR vom 2. November 2001 und vom 16. Jänner 2002 gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 15 BDG 1979 verstießen und die Beschwerdeführerin - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - bei einem Vergleich der Bescheidinhalte mit dem Gesetzestext hätte wissen müssen, dass diese Bescheide gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstießen, sei die spruchgemäße Verfügung zu treffen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehlten die für die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG notwendigen Sachverhaltsfeststellungen und damit die Voraussetzungen, unter denen eine amtswegige Aufhebung eines Bescheides zulässig sei. Das gesamte Ermittlungsverfahren, das nach den eigenen Aussagen der Behörde keiner weiteren Ergänzung bedürfe, sei nur rudimentär geführt worden; so treffe die Behörde u.a. die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keinen Widerruf zu ihrer Erklärung vom 5. April 2000 betreffend ihre Ruhestandsversetzung abgegeben. In diesem Zusammenhang werde ihrem Schreiben an den LSR vom 4. Juli 2001 keinerlei Beachtung geschenkt. Die Behörde habe auf das Erfordernis des Parteiengehörs verzichtet; schließlich liege auch eine Verletzung der Vorschriften über die Bescheidbegründung, insbesondere § 60 AVG, vor.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Schreiben an den LSR vom 4. Juli 2001 sei als Widerruf bzw. Abänderung der vorangegangenen Erklärung vom 5. April 2000 zu verstehen. Eine "zumindest fragwürdige Denkweise" beweise die belangte Behörde, wenn sie meine, dass durch den Bescheid vom 2. November 2001 dem bisherigen deklarativen Bescheid eine konstitutive Wirkung verliehen und dieser damit rechtswidrig wäre. Wenn aber die Erlassung eines dementsprechenden Bescheides nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig gewesen wäre, so müsse dieser doch bereits in seiner Eigenschaft als Feststellungsbescheid rechtswidrig sein und könnte diese Rechtswidrigkeit nicht erst durch Verleihung einer konstitutiven Wirkung mittels eines nachfolgenden Bescheides eintreten. Verfehlt sei auch die im letzten Absatz der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte bei einem Vergleich der Bescheidinhalte mit dem Gesetzestext wissen müssen, dass die von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheide des LSR gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstießen. § 15 Abs. 1 BDG spreche nämlich nur davon, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne. Aus dieser Formulierung lasse sich für einen juristischen Laien keineswegs ableiten, dass einer in Entsprechung dieser Bestimmung von ihr abgegebenen Erklärung, in den Ruhestand treten zu wollen, dergestalt konstitutive Wirkung zukomme, dass für die Rechtswirksamkeit die Erlassung eines Bescheides nicht mehr notwendig sein solle. Eine solche Interpretation sei ganz gewiss nicht unmittelbar einsichtig, sondern "entferne sich im Gegenteil weit vom Gesetzeswortlaut."
Der Beschwerdeführerin sei beim Verfassen des Schreibens vom 4. Juli 2001 klar gewesen, dass ihren Wünschen nach vollständiger Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten nur durch eine Ruhestandsversetzung zu einem späteren Tag Rechnung getragen werden könne. Sie habe mit dem gegenständlichen Schreiben auch ihr Einverständnis erteilen wollen, dass der LSR ihre Ruhestandsversetzung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen solle. Ausgehend davon hätte sie auch bei der Überprüfung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 15 Abs. 1 BDG 1979, niemals im Sinne des § 13 Abs. 1 DVG erkennen müssen, dass die von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheide gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstießen.
Dazu komme, dass der betroffene Beamte nicht dahingehend überfordert werden dürfe, bei derartigen, ihn selbst betreffenden Wertungen eine skeptische oder geradezu negative Haltung einzunehmen. Sie sei sogar der Auffassung, dass der angebliche Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen auf Grund der vorliegenden Fallkonstellation nicht einmal für einen durchschnittlichen Juristen erkennbar gewesen wäre, weil sich der Gesetzesverstoß nicht aus dem direkten Wortlaut des § 15 Abs. 1 BDG 1979 ergebe, sondern nur durch entsprechende Interpretation in Richtung konstitutiver Wirkung der Erklärung des Beamten erkennbar werde. Eine solche entferne sich jedoch zu weit vom Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 BDG 1979, als dass in Bezug auf sie im Sinne des § 13 DVG gesagt werden könne, sie müsse vom Bescheidadressaten als einzig richtige Interpretation erkannt werden. Unter diesem Gesichtspunkt stelle sich die Anwendung des § 13 DVG als verfehlt dar.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Abs. 1 des § 13 DVG, der sich auf § 68 AVG bezieht, lautet
(in der Stammfassung, BGBl. Nr. 29/1984):
"Zu § 68
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
...."
§ 15 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 lautete im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2000 (noch in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 86/2001):
"§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) ...
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."
Auf Basis dieser Rechtsgrundlage wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des LSR, mit dem seinerseits eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG vorgenommen worden war, aufgehoben; diese Aufhebung stützte sich spruchmäßig auf § 68 Abs. 2 AVG ebenso wie auf § 13 Abs. 1 DVG 1984.
Von welcher der beiden Möglichkeiten zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides die belangte Behörde ausgegangen ist, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; eine Begründung findet sich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG, nicht aber für ein Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG.
Eine rechtmäßige Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG käme im Beschwerdefall auch gar nicht in Betracht. Der rechtskräftige Bescheid des LSR vom 2. November 2001 (in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 16. Jänner 2002) hat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei insofern ein Recht verschafft, als sie - dem Wortlaut dieses Bescheides folgend - erst mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können aber nur Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen abgeändert werden. Die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG war daher im gegenständlichen Fall ausgeschlossen.
Zu prüfen war daher, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall von der Möglichkeit einer Vorgangsweise nach § 13 Abs. 1 DVG zu Recht Gebrauch machte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für den nach § 13 Abs. 1 DVG 1984 erfolgenden, über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Rechtsvorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1968, Slg. Nr. 7478/A und vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0249).
Zu prüfen war daher vorerst, ob der Bescheid des LSR vom 2. November 2001, mit welchem der Zeitpunkt der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 15 BDG 1979 auf 30. September 2000 abgeändert wurde, überhaupt gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstieß.
Dazu ist vorauszuschicken, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet; der Prüfung des Bescheides des LSR vom 2. November 2001 liegt daher seine Fassung durch den Berichtigungsbescheid vom 6. Jänner 2002 zu Grunde. Eine getrennte Prüfung des ebenfalls im Abänderungsbescheid nach § 13 Abs. 1 DVG genannten Berichtigungsbescheides erübrigt sich somit.
Bei der Prüfung eines Bescheides, mit dem nach § 68 AVG ein anderer Bescheid abgeändert wurde, ergeben sich zwei Aspekte. Zum einen ist die Zulässigkeit der Bescheidabänderung an sich, also die verfahrensrechtliche Seite, zu prüfen (hier: das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG), zum anderen die Rechtmäßigkeit des damit erzielten Ergebnisses materieller Art (hier: Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand "gemäß § 15 BDG 1979 mit 30. September 2000"). Ergibt die Prüfung auch nur einer der beiden Aspekte einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, reicht dies zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 13 DVG.
Eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 1 BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, VfSlg. 12.563/90, und die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0110, und vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164).
Entsprechend der Angaben in ihrer schriftlichen Erklärung vom 5. April 2000 hat die Beschwerdeführerin somit im Sinn des § 15 Abs. 1 BDG 1979 selbst ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. August 2000 bewirkt. Des Bescheides des LSR vom 12. April 2000 bedurfte es daher nicht, um die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2001 einen wirksamen Widerruf im Sinne des § 15 Abs. 4 BDG 1979 darstellt. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung eröffnet dem Beamten nämlich lediglich die Möglichkeit eine in der Vergangenheit liegende Erklärung nach Absatz 1 (fallbezogen mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde) zu widerrufen, allenfalls, um im Anschluss daran eine - freilich bloß mit Wirkung pro futuro zulässige - neuerliche Erklärung nach Absatz 1 abgeben zu können. Die hier mit Schreiben vom 4. Juli 2001 intendierte Korrektur eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung auf einen anderen solchen, welcher gleichfalls in der Vergangenheit liegt, ist durch § 15 Abs. 4 BDG 1979 hingegen nicht gedeckt. Es erübrigt sich daher die Prüfung der Frage, ob die Dienstbehörde durch Erlassung des Bescheides vom 2. November 2001 eine ausdrückliche Zustimmung zu dieser mit Schreiben vom 4. Juli 2001 bezweckten Korrektur erteilt hat.
Die auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2001 erfolgte Abänderung des Bescheides vom 12. April 2000 durch Festlegung des 30. September 2000 als des Tages, mit dessen Ablauf die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt werde, widersprach somit der durch die (nicht wirksam widerrufene) Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2000 geschaffenen Rechtslage, ohne dass der Behörde eine solche rechtliche Möglichkeit offen gestanden wäre, und verstieß somit gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 15 BDG 1979.
Die Inanspruchnahme des § 13 DVG durch die belangte Behörde setzte voraus, dass die Beschwerdeführerin nun entweder Kenntnis oder hypothetische Kenntnis von diesem Verstoß hatte. Von der Kenntnis der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde nicht aus; sie vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - wissen müssen, dass der Bescheid vom 2. November 2001 gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nicht jede Rechtswidrigkeit eines Bescheides die amtswegige Aufhebung und Abänderung, sondern es dürfen nur besonders qualifizierte Umstände zu einer Durchbrechung des wesentlichen Grundsatzes der Rechtskraft führen. Die Beschwerdeführerin musste in diesem Sinn um die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. November 2001 dann nicht "wissen", wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch die im Bescheid vertretene Auslegung denkgesetzlich bejahend zulassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1986, Zl. 86/12/0068 und vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0249).
Die Regelung des § 15 Abs. 1 BDG 1979 spricht nun unmissverständlich und in sprachlich nicht schwierig zu verstehender Weise davon, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin die Ruhestandsversetzung bewirkt, es also allein auf die Abgabe einer solchen Erklärung und den Inhalt dieser Erklärung ankommt. Diesen Eindruck, nämlich dass der Eintritt von Rechtsfolgen ohne Dazwischentreten eines behördlichen Aktes allein vom Erklärenden ausgelöst wird und sich allein nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung richtet, vermittelt im Übrigen der gesamte Inhalt des § 15 BDG 1979. Der hinsichtlich der Erkennbarkeit des Norminhaltes gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.
Vor dem Hintergrund des dargelegten, schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 ableitbaren Verständnisses dieser Normen hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, dass die mit Bescheid vom 2. November 2001 verfügte Ruhestandsversetzung zu dem mit Schreiben vom 4. Juli 2001 intendierten Zeitpunkt nicht der Rechtslage entsprechen kann. Diese der Beschwerdeführerin erkennbare rechtswidrige Veränderung des Beginnes ihres Ruhestandes ergibt sich unmittelbar aus dem genannten Bescheid.
Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 13 DVG vorlagen; die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2003
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