VwGH 2002/11/0025

VwGH2002/11/002529.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11. Mai 1999, Zl. B 14/96, betreffend Fondsbeitrag für 1994, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §13 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996, mit dem der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1994 mit S 350.000,-- festgesetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde mit näherer Begründung die Auffassung dargelegt, dass der Gehalt eines Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit sei. Eine Ausnahme könne nur dann angenommen werden, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet würden.

Mit Bescheid vom 17. April 1997 wies die belangte Behörde neuerlich die an sie gerichtete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. August 1995 (mit dem der Fondsbeitrag für 1994 mit S 350.000,-- festgesetzt worden war) ab.

Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, B 1678/97, Slg. Nr. 15.409, aufgehoben, weil die belangte Behörde die Bestimmungen über die Errechnung der gewinnabhängigen Beitragsobergrenze in denkunmöglicher Weise auf die Berechnung der Beitragsschuld des Beschwerdeführers angewendet, die Rechtslage krass verkannt und im entscheidungswesentlichen Punkt jede nachvollziehbare Ermittlung und Begründung unterlassen habe. Damit habe sie gegenüber dem Beschwerdeführer Willkür geübt. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 1999 zur Bekanntgabe des im Jahr 1991 bezogenen Bruttogrundgehaltes unter Ausschluss allfälliger Zulagen, die für nichtärztliche Tätigkeiten gewährt worden seien, auf.

Der Beschwerdeführer übersandte mit Schreiben vom 12. April 1999 Ablichtungen der Belege betreffend die von der Universität Wien im Jahr 1991 geleisteten Zahlungen, die der belangten Behörde bereits (vor Erlassung des Bescheides vom 17. April 1997) mit Schreiben vom 6. März 1997 vorgelegt worden waren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde neuerlich die an sie gerichtete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab. Sie führte aus, nach der für das Jahr 1994 geltenden Beitragsordnung sei Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag der gesamte Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit. Zum Umsatz gehöre sowohl das aus einem Arbeitsverhältnis für ärztliche Tätigkeit gebührende Bruttogrundgehalt als auch der Umsatz aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Gemäß Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung sei von der auf diese Weise ermittelten Bemessungsgrundlage ein Betrag von S 90.000,-- abzuziehen und von der verbleibenden Summe der Fondsbeitrag mit 9,9 v.H. zu ermitteln. Der Umsatz des Beschwerdeführers aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit im Jahr 1991 habe laut Umsatzsteuerbescheid S 3,815.930,39 betragen. Hinsichtlich des für 1991 bezogenen Bruttogrundgehaltes habe der Beschwerdeführer neuerlich Ablichtungen sämtlicher Monatsgehaltsabschnitte des Jahres 1991 übermittelt. Auf Grund der unmissverständlichen Textierung der Aufforderung vom 29. März 1999 gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst anerkenne, dass das gesamte ihm für 1991 gewährte Bruttogrundgehalt in der Höhe von S 548.026,20 für ärztliche Tätigkeit gewährt worden sei. Der laut Umsatzsteuerbescheid feststehende Umsatz aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit betrage S 3,815.930,39, während der Beschwerdeführer in seiner Beitragserklärung einen Betrag von S 3,281.801,70 angegeben habe. Unter Heranziehung des vom Beschwerdeführer angegebenen geringeren Betrages ergebe sich eine Summe von S 3,829.827,90, von der S 90.000,-- abzuziehen seien, sodass die Bemessungsgrundlage S 3,739.827,90 ausmache. Bei Anwendung des Beitragssatzes von 9,9 v.H. ergebe sich ein Fondsbeitrag von S 370.243,--, der den für 1994 zulässigen Höchstbeitrag von S 350.000,-- übersteige. Auch die Bestimmung im Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung, wonach der Fondsbeitrag 19,5 v.H. des steuerlichen Gewinnes aus ärztlicher Tätigkeit nicht überschreiten dürfe, führe zum gleichen Ergebnis. Der auf diese Weise errechnete Fondsbeitrag von S 401.401,-- überschreite gleichfalls den Höchstbeitrag von S 350.000,--.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1128/99-6, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob das Bruttogrundgehalt, das der Beschwerdeführer als Leiter einer Universitätsklinik bezogen hat, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Tätigkeit nicht ausschließlich in ärztlicher Tätigkeit bestanden habe und nennt in diesem Zusammenhang unter anderem seine Funktion als dienstlicher Vorgesetzter aller Klinikangehörigen, die Mitwirkung im Fakultätskollegium und in zahlreichen Kommissionen sowie die Erstellung zahlreicher Gutachten im Habilitationsverfahren und über Dissertationen. Durch den von ihm bezogenen Gehalt seien alle diese Tätigkeiten mit abgegolten worden. Er lehnt ausdrücklich die im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, vertretene Rechtsauffassung ab, dass der Gehalt eines Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit darstelle und Ausnahmen nur dann angenommen werden könnten, wenn klar trennbare Teile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet würden.

Der Beschwerdeführer übersieht bei diesen Ausführungen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof an eine gemäß § 63 Abs. 1 VwGG der Behörde überbundene Rechtsanschauung in der Weise auch selbst gebunden ist, dass er auch durch einen verstärkten Senat nicht davon abgehen kann (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0059, und vom 30. Jänner 2002, Zl. 2000/08/0218, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof könnte demnach von der im Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht - die er im Übrigen auch in den den Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für 1996 betreffenden hg. Erkenntnissen vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0262, und vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0167, vertreten hat - selbst in einem verstärkten Senat nicht abgehen, weshalb sich schon aus diesem Grund eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsansicht vorgebrachten Argumenten erübrigt.

Dass das für die Bemessung des Fondsbeitrages für 1994 mit berücksichtigte Bruttogrundgehalt des Beschwerdeführers klar trennbare und ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeit bezeichnete Bestandteile enthält, hat der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der belangten Behörde vom 29. März 1999 im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Auch die Beschwerde enthält dazu kein konkretes Vorbringen, sodass dahinstehen kann, ob sich dies im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid dargelegte deutliche Überschreiten der Höchstgrenze von S 350.000,-- nach beiden Berechnungsmethoden zugunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. April 2003

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