VwGH 2002/01/0168

VwGH2002/01/01687.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Thoma und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2002, Zl. 2.11.H/211 - 96/30, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben auf die Gattin und die mj. Kinder, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2002 wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Verleihung auf seine Gattin und die drei mj. Kinder "gemäß §§ 10 Abs. 1, 11, 16, 17, 18 in Verbindung mit § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" (StbG) ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 7. November 1990 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt sei. Der Versicherungszeitenbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei in Bezug auf den Beschwerdeführer zu entnehmen, dass dieser vor seiner nunmehrigen - seit Mai 2001 ausgeübten - selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 23. Jänner 1991 bis 1. Mai 2001 insgesamt über 37 Monate keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sei bzw. Arbeitslosengeld bezogen habe. Insbesondere seit 1997 sei der Beschwerdeführer insgesamt über 33 Monate ohne geregelte Beschäftigung gewesen bzw.

habe er Arbeitslosengeld bezogen.

Weiter stellte die belangte Behörde in Bezug auf den

Beschwerdeführer fest:

"Aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion G ist zu

entnehmen, dass der Einbürgerungswerber im

· September 1992 wegen des Verdachtes des Vergehens der

'Gefährlichen Drohung' (zurückgelegt gemäß § 90 StPO) und im

· November 1992 wegen des Verdachtes des Vergehens der

'Urkundenfälschung' und 'Erschleichung einer Leistung' der Staatsanwaltschaft G angezeigt wurde.

Bezüglich der Anzeige vom November 1992 wurde der Einbürgerungswerber vom Landesgericht G wegen § 223/2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 TS zu je EUR 3,63 (ATS 50,--) und einer bedingten Geldstrafe von 30 TS zu je EUR 3,63 (ATS 50,--), Probezeit: 3 Jahre, verurteilt.

In der Verwaltungsstrafkartei der Bundespolizeidirektion G scheint der Einbürgerungswerber mit folgenden Vormerkungen auf:

"1997:

§ 23 Abs. 2 StVO

EUR 50,87 (ATS 700,--)

1998:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO

EUR 50,87 (ATS 700,-- )

1998:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO

EUR 50,87 (ATS 700,--)

 

§ 103 Abs. 2 KFG

EUR 50,87 (ATS 700,-- )"

Die Deutschkenntnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers seien, wie mehrmalige Befragung ergeben habe, unzureichend. Die Ehegattin habe einen Lebensmittelhandel betrieben, der nunmehr seit 2. Mai 2001 vom Beschwerdeführer geführt werde. Von der Wirtschaftskammer sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Lebensmittelhandel am 8. August 1999 beim Verkauf von Lebensmitteln angetroffen worden sei, eine entsprechende Gewerbeberechtigung sei nicht vorgelegen. Bei einer weiteren Erhebung sei das Geschäftslokal an einem Sonntag im Juli 2001 um

8.50 Uhr geöffnet vorgefunden worden.

Über die Gattin des Beschwerdeführers seien folgende Verwaltungsstrafen verhängt worden:

"Straferkenntnis:

EUR 290,69 (ATS 4.000,--)

10.06.1998:

GewO:

1. § 5 (2) Z 2 i.V. § 124 Z 10 + § 366 (1) Z1

  

2. § 2 (1) Öffnungszeitengesetz BGBl. Nr. 15/1992 i.V. mit

  

§ 367 Z 39 + § 368 Z 14

   

Strafverfügung:

EUR 145,35 (ATS 2.000,--)

14.10.1998:

§ 8 (1) Z. 2 d. Maß- und Eichgesetzes BGBl. Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl. Nr. 657/1996

  

Strafverfügung:

EUR 218,02 (ATS 3.000,--)

05.11.1999:

GewO:

§ 5 (2) Z 2 i.V. § 124 Z 10 + § 366 (1) Z 1

    

Strafverfügung:

EUR 218,02 (ATS 3.000,--)

30.11.2000

GewO

§ 5 (2) Z 2 i.V. § 124 Z 10 + § 366 (1) Z 1"

    

Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 6. Februar 2002 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden, zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. Die vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2002 eingebrachte Stellungnahme sei als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Dem Beschwerdeführer habe die Staatsbürgerschaft aus folgenden Gründen nicht verliehen werden können:

"Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes, insbesondere aufgrund der immer wieder begangenen Übertretungen nach der Gewerbeordnung (letztmalig im November 2000!), der Verurteilung wegen Urkundenfälschung, der langen Arbeitslosenzeiten von über 33 Monaten seit 1997 und der unzureichenden Deutschkenntnisse seiner Gattin, ist zu erkennen, dass die persönliche und berufliche Integration des Einbürgerungswerbers noch nicht in ausreichendem Maße gegeben bzw. abgeschlossen ist. Somit kann die Ermessensentscheidung nicht zugunsten des Antragstellers getroffen werden.

Feststeht, dass die vom Einbürgerungswerber begangenen strafbaren Handlungen getilgt sind. Jedoch erscheint durch die Häufigkeit der Übertretungen der Schluss gerechtfertigt zu sein, dass der Betreffende auch in Zukunft die zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Vorschriften missachten werde.

Durch das bisherige Gesamtverhalten des Einbürgerungswerber ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung hält und somit keine Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

Nachdem festgestellt wurde, dass der Einbürgerungswerber insbesondere von 1997 bis 01.05.2001 über 33 Monate keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist bzw. Arbeitslosengeld bezogen hat, immer wieder gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung verstoßen wurde (und) seine Gattin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist zu erkennen, dass die berufliche und die persönliche Integration des Einbürgerungswerbers, wie in § 11 StbG 1985, idgF., gefordert, noch nicht in ausreichendem Maße gegeben ist und das Ermessensentscheidung somit nicht zugunsten des Antragstellers getroffen werden kann. Der Antrag auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft sei abzuweisen gewesen, weil die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung verfügt werden dürfe."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten - soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - wie folgt:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

....

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; ...

§ 10a. Voraussetzungen jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache.

§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn ...

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 zu erstrecken auf

1. die ehelichen Kinder des Fremden,

...

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden."

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über das Verleihungs- und Erstreckungsgesuch im angefochtenen Bescheid zunächst damit begründet, durch das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser sich auch weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werde und somit keine Gewähr dafür biete, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Sollte die belangte Behörde damit die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Auge gehabt haben - diese Bestimmung wird allerdings weder im Spruch des angefochtenen Bescheides noch in dessen Begründung erwähnt - so wäre ihr freilich entgegenzuhalten, dass die getroffenen Feststellungen eine negative Beurteilung im genannten Sinn nicht erlauben. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, bedarf es unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers. Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0323; zu Verstößen gegen die Gewerbeordnung siehe etwa das Erkenntnis vom 18. April 2002 Zl. 2001/01/0120). Zudem hätte die belangte Behörde sich mit der vom Beschwerdeführer noch vor Bescheiderlassung - wenn auch nach Ablauf der mit Schreiben vom 6. Februar 2002 eingeräumten Stellungnahmefrist - eingelangten Stellungnahme vom 28. Februar 2002, in der der Beschwerdeführer auch auf die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen Rechtsvorschriften eingegangen ist, auseinander setzen müssen, weil verspätet abgegebene Stellungsnahmen nicht aus dem Grund ihres verspäteten Einlangens als unbeachtlich abgetan werden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 501 ff zu § 45 AVG abgedruckte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der Verwaltungsstrafen nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Gattin gegenüber (möglicherweise jedoch im Zusammenhang mit einer Mitarbeit des Beschwerdeführers im damals von seiner Frau betriebenen Geschäft) verhängt wurde, was deren Berücksichtigung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in Bezug auf den Beschwerdeführer generell ausschließt.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung aber jedenfalls darauf gestützt, dass mangelnde berufliche und persönliche Integration des Beschwerdeführers eine Ermessensübung nach § 11 StbG zu seinen Gunsten nicht ermöglichten. Dies hat sie mit den Übertretungen nach der Gewerbeordnung, der Verurteilung wegen Urkundenfälschung, den langen Arbeitslosenzeiten und den unzureichenden Deutschkenntnissen der Gattin des Beschwerdeführers begründet. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Berücksichtigung strafrechtlichen Fehlverhaltens unter der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG bei der "Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden" im Zuge der Ermessensübung nach § 11 StbG durchaus in Betracht kommt, dies jedoch nähere Feststellungen über die betreffenden Tathandlungen erfordert hätte. Solche Feststellungen in Bezug auf die dem Beschwerdeführer selbst zur Last gelegten beiden gerichtlich strafbaren Handlungen (hinsichtlich derer jedoch nur eine Verurteilung erfolgt ist) sowie die Mehrzahl der angeführten Verwaltungsdelikte fehlen. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob der von der belangten Behörde aus diesen Taten gezogene Rückschluss auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers zutrifft.

Ebensowenig vermag die Annahme einer der Ermessensübung zu Grunde gelegten mangelnden "beruflichen Integration" des Beschwerdeführers deshalb, weil dieser "insbesondere von 1997 bis 01.05.2001 über 33 Monate keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist bzw. Arbeitslosengeld bezogen hat", den angefochtenen Bescheid zu tragen. Bei der Beurteilung nach § 11 StbG kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, wäre verfehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0258). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zwar "insbesondere" auf die letzten ca. vier Jahre vor Bescheiderlassung abgestellt, sie hat sich aber nicht damit auseinander gesetzt, welche Auswirkungen der Betrieb des - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon seit 1997 auf Grundlage einer bestehenden Gewerbeberechtigung betriebenen - Lebensmittelsgeschäftes durch den Beschwerdeführer in den ca. zehn Monaten vor Bescheiderlassung auf dessen berufliche Integration hatte. Unberücksichtigt blieb auch, dass der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 1997 offenbar nie arbeitslos gewesen ist.

Schließlich hat die belangte Behörde bei der Beurteilung des von ihr im Zuge der Ermessensübung zu berücksichtigenden Integrationsausmaßes auch die "persönliche Integration" des Beschwerdeführers verneint, weil der Beschwerdeführer nicht "dafür Sorge getragen hätte, dass seine Familie über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache (...) verfügen würde". Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann allein daraus, dass es einem Familienmitglied des Beschwerdeführers an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt (über die Sprachkenntnisse der mj. Kinder des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen!), ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer persönlich keine ausreichende Integration gegeben wäre (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0357).

Darüber hinaus wäre im Rahmen der Ermessenübung zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die Geburt der beiden jüngeren der insgesamt drei Kinder des Beschwerdeführers in Österreich, zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 17. September 2002).

Nach dem Gesagten vermögen die behördlichen Feststellungen weder ein Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG noch eine auf mangelnde Integration des Beschwerdeführers gegründete Ermessensübung zu dessen Lasten zu begründen. Im Hinblick darauf war auch die auf die Abweisung des Verleihungsgesuches des Beschwerdeführers gestützte Ablehnung der Erstreckungsgesuche als rechtswidrig zu qualifizieren.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 7. Oktober 2003

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