VwGH 2001/14/0048

VwGH2001/14/004828.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der C GmbH in K, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Dezember 2000, Zl. RV 680/1-T6/00 , betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1998 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 samt Zuschlägen nach § 57 Abs. 7 Handelskammergesetz vorgeschrieben.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 100 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Ernst M. (in allen Streitjahren jeweils 360.000 S) nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.

Außer Streit stehe, dass Ernst M. über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin besorgt habe. Diese auf Dauer angelegte Leistungserbringung spreche nach der näher angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die organisatorische Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen geführte dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag eingeräumte Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und der freien Ortswahl stehe im Zusammenhang mit der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit und sei daher im gegebenen Kontext nicht von entscheidender Bedeutung. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes beziehe der Geschäftsführer einen monatlichen Fixbezug von 30.000 S, sodass er einnahmenseitig kein Unternehmerrisiko trage. Auch auf der Ausgabenseite habe Ernst M. kein Unternehmerrisiko getragen, da ihm die beruflich veranlassten Aufwendungen von der Beschwerdeführerin ersetzt worden seien. Selbst die Sozialversicherungsbeiträge seien nach Pkt. 5 des Geschäftsführervertrages von der Gesellschaft zu übernehmen. Dass Ernst M. für mehrere Gesellschaften als Geschäftsführer tätig gewesen sei und er keinen Urlaubsanspruch sowie keinen Anspruch auf besondere Abgeltung von Feiertagsarbeit habe, stünde einer Qualifizierung der Einkünfte als solche im Sinne des zweiten Teilstriches des § 22 Z. 2 EStG 1988 nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2001, B 190/01, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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