Normen
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum des Jahres 1994 aus den ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Vergütungen Geldbeträge an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG), an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 4 und 5 des Handelskammergesetzes und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 217 ff BAO vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren in Beantwortung eines Vorhaltes zur Beschäftigung ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers u. a. Folgendes vorgetragen:
Der Geschäftsführer vertrete die Gesellschaft nach außen, sei auf den Konten der Gesellschaft alleine zeichnungsberechtigt, schließe die Handelsgeschäfte ab und nehme alle Aktivitäten wahr, die ein gut gehendes Handelsgeschäft mit sich bringe; darüber hinaus habe er "die Dienstgeberfunktion für dzt. zwei Mitarbeiter". Er beziehe eine jährliche Geschäftsführervergütung von S 720.000,-- (bei guter Gewinnlage S 840.000,--), die er als Gesellschafter im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses "entsprechend den jeweils abgegebenen Steuererklärungen" beschließe. Die Auszahlung erfolge mit monatlichen Beträgen von S 60.000,-- und sei in den letzten Jahren immer gleich geblieben. Weitere Bezüge für den Geschäftsführer gebe es nicht. Für betriebsnotwendige Fahrten benütze der Geschäftsführer einen Firmenwagen, weshalb er kein Kilometergeld erhalte; Tages- und Nächtigungsgelder würden wie bei einem Selbständigen in Anspruch genommen und von der Gesellschaft entnommen.
Ausgehend von diesem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt wird im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes in der ab dem Jahre 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)" nicht aufweise.
Den am 29. November 2000 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 7. März 2001, G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00 entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom heutigen Tage, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Der auf der Basis des wiedergegebenen - und dem angefochtenen Bescheid auf der Sachverhaltsebene erkennbar zugrundegelegten - Parteienvorbringens über die tatsächlichen Verhältnisse vorgenommenen Beurteilung der belangten Behörde, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei in den Organismus ihres Betriebes eingegliedert, einem auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt und werde laufend entlohnt, haftet keine Rechtswidrigkeit an.
Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer monatlich ausbezahlten Geschäftsführervergütungen von S 60.000,-- seien in den letzten Jahren immer gleich geblieben, konnte die belangte Behörde unbedenklich auf eine laufende Entlohnung des Geschäftsführers schließen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1999, 97/15/0175, vom 25. November 1999, 99/15/0188, und vom 30. November 1999, 99/14/0270), die ein auf die Geschäftsführungstätigkeit des Alleingesellschafter-Geschäftsführers bezogenes Unternehmerwagnis erst recht im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Aufwandersatz für Dienstreisen nicht erkennen ließ (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1999, 99/14/0226 und 99/14/0264, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339, und vom 27. Juni 2000, 2000/14/0066).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Rechtsverhältnis ihres Geschäftsführers zu ihr sei als Werkvertrag zu beurteilen, genügt der Hinweis auf die an früherer Stelle zitierte hg. Judikatur ebenso wie zum Beschwerdevorbringen zu den aus einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung resultierenden Risken für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer und zum Fehlen eines Anspruches auf Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall oder während eines Urlaubes. Für die von der Beschwerdeführerin bezweifelte Eingliederung ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ihres Unternehmens muss sie erneut auf diese Judikatur verwiesen werden, welche in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bereits verwirklicht sieht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung aber ergab sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über den Tätigkeitsbereich ihres Geschäftsführers im Verwaltungsverfahren.
Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten zu Unrecht vorwirft, rügt die Beschwerdeführerin zutreffend. Dieser der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid gemachte Vorwurf entbehrt in der Tat jeglicher Grundlage. Ein Beschwerdeerfolg kann daraus aber nicht resultieren, weil sich die oben zusammengefasst wiedergegebenen Voraussetzungen für eine Dienstgeberbeitragspflicht der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen schon aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in einer Weise ergaben, die dazu führt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer Erhebung der im gegebenen Zusammenhang erhobenen lohnabhängigen Abgaben einschließlich des verhängten Säumniszuschlages nicht verletzt hat.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Juli 2001
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