VwGH 2001/08/0204

VwGH2001/08/020418.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. der N GmbH (zu hg. Zl. 2001/08/0204), und 2. der N GmbH & Co KG (zu hg. Zl. 2001/08/0205), beide in Graz und vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark 1. vom 5. Oktober 2001, Zl. 5-s26n87/8-2001 (hg. Zl. 2001/08/0204), und

2. vom 5. Oktober 2001, Zl. 5-s26n88/3-2001 (hg. Zl. 2001/08/0205), beide betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz), zu Recht erkannt:

Normen

ArbVG §8 Z1;
ArbVG §8;
AVG §38;
FGO §2 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs13;
HKG 1946 §29 Abs5;
HKG 1946 §29 Abs6;
HKG 1946 §42 Abs4;
ArbVG §8 Z1;
ArbVG §8;
AVG §38;
FGO §2 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs13;
HKG 1946 §29 Abs5;
HKG 1946 §29 Abs6;
HKG 1946 §42 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

I. 1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte im März 1998 bei der Beschwerdeführerin zu hg. Zl. 2001/08/0204 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und der Beschwerdeführerin zu hg. Zl. 2001/08/0205 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) eine Beitragsprüfung durch.

1.1. Wegen der im Zuge dieser Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 14. Februar 2001 die Erstbeschwerdeführerin, für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 26. Jänner 2000 zu näher angegebenen Dienstgeberkontonummern angeführten Dienstnehmer die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiträume im Betrage von insgesamt S 213.802,36 (EUR 15.537,62) nachzuentrichten. Die Beitragsnachverrechnungsanzeigen vom 26. Jänner 2000 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Verjährung sei gemäß § 68 ASVG nicht eingetreten.

In der Begründung führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem näher bezeichneten Standort ein Gewerbe betrieben habe, welches die Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits zum Inhalt hatte. Die Erstbeschwerdeführerin genauso wie ihr Geschäftsführer Werner N. hätten je einen Gewerbeschein, beide ausgestellt vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, für die Erstbeschwerdeführerin am 28. Mai 1997 und für den Geschäftsführer bereits am 15. Dezember 1995, besessen. Der Gewerbeschein für die Erstbeschwerdeführerin habe auf das Gewerbe der Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 gelautet; der Gewerbeschein für den Geschäftsführer Werner N. habe auf den Betrieb des Gewerbes der Vermittlung von Börsengeschäften gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 gelautet. Die Erstbeschwerdeführerin sei Konzessionswerberin für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewesen "und zwar für die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapieren und andere Finanzinstrumente einschließlich gleichwertige Instrumente mit Barzahlung, Zinsterminkontrakte und Zinsausgleichsvereinbarungen, Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktenindices, also die Vermittlung von Wertpapiergeschäften".

Zwischen dem Dienstgeber und den Dienstnehmern sei eine freie Entgeltvereinbarung erfolgt und es seien sämtliche Dienstnehmer kollektivvertragslos und größtenteils ohne den Erhalt von Sonderzahlungen abgerechnet worden. Unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte Österreichs seien die Dienstnehmer in die Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht, die allgemeinen und Sonderbeitragsgrundlagen berichtigt und entsprechende Beitragsnachverrechnungen durchgeführt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei bis zum 28. Juli 2000 Mitglied des Fachverbandes für Handel, Landesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler, gewesen.

Rechtlich begründete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen - ihre Entscheidung zunächst damit, dass selbst wenn die hier maßgebliche Tätigkeit (wie von der Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren behauptet) nicht mehr der Gewerbeordnung unterliege, dennoch die Verpflichtung zum Konzessionserwerb bei der Bundeswertpapieraufsicht bestanden habe.

Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft seien "alle physischen und theoretischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens bzw. des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt" seien. Die Fachgruppen seien in weiterer Folge berufen, in ihrem räumlichen und fachlichen Wirkungsbereich Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen, wobei jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen, deren Mitglied werde. Unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte Österreichs und der Einreihung der Dienstnehmer in die Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages (Angestellte, die einfache Tätigkeiten im Ein- und Verkauf ausführen), wobei anzurechnende Berufsjahre berücksichtigt worden seien, und unter der Annahme einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, seien allgemeine und Sonderbeitragsgrundlagen zu berichtigen und Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von S 213.802,36 nachzuverrechnen gewesen.

In den Beitragsnachverrechnungsanzeigen vom 26. Jänner 2000 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den "überprüften Zeitraum" mit "03/97-12/97" angegeben; es ergibt sich aber aus der Aufgliederung der Beitragsnachverrechnung, dass die Vorschreibung jedenfalls einen Zeitraum von März 1997 bis September 1999 umfasst sowie Sonderzahlungen für die Jahre 1997 bis 1999. 1.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 14. Februar 2001 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Zweitbeschwerdeführerin wegen der im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen, für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 26. Jänner 2000 zu näher angegebenen Dienstgeberkontonummern angeführten Dienstnehmer die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiträume im Betrag von insgesamt S 423.493,51 (EUR 30.776,47) nachzuentrichten. Die Beitragsnachverrechnungsanzeigen vom 26. Jänner 2000 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Verjährung sei gemäß § 68 ASVG nicht eingetreten.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin (am selben Standort wie die Erstbeschwerdeführerin) ein Gewerbe betrieben habe, dass die Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits zum Inhalt hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich (im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin) nicht im Besitz eines Gewerbescheines befunden, da ihr am 2. Februar 1998 vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, mitgeteilt worden sei, dass die am 13. November 1997 erstattete Gewerbeanmeldung nicht durchgeführt werden könne, da diese Tätigkeit (Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits) nicht mehr der Gewerbeordnung unterliege. Sowohl die Komplementär-GmbH als auch deren Geschäftsführer Werner N., welcher zugleich auch als Kommanditist der Zweitbeschwerdeführerin fungiert habe, hätten jedoch entsprechende Gewerbescheine besessen, ausgestellt vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, für die GmbH am 28. Mai 1997, für den Geschäftsführer am 15. Dezember 1995. Ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin sei auch die Zweitbeschwerdeführerin Konzessionswerberin für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (mit dem selben Inhalt wie die Erstbeschwerdeführerin) gewesen. Auch die übrigen Feststellungen des Sachverhalts und die rechtliche Begründung gleichen jener des bereits dargestellten Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Magistrates Graz vom 2. Februar 1998 bemerkt die Behörde ergänzend, dass die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zwar nicht mehr der Gewerbeordnung unterliege, dennoch aber die Verpflichtung zum Konzessionserwerb bei der Bundeswertpapieraufsicht bestanden habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bis zum 4. März 1999 Mitglied des Fachverbandes für Handel, Landesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler, gewesen.

In den Beitragsnachverrechnungsanzeigen vom 26. Jänner 2000 ist der "überprüfte Zeitraum" mit "03/96-12/97" und "01/98-12/98" angegeben; die Aufgliederung der Beitragsnachverrechnung umfasst die laufenden Entgelte für diesen Zeitraum einschließlich der Sonderzahlungen für die Jahre 1996 bis 1998.

2. Gegen diese Bescheide erhoben sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin (im Wesentlichen gleich lautende) Einsprüche. Richtig sei, dass die Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin mehrere Dienstnehmer beschäftigt habe und diese Dienstverhältnisse nicht auf der Grundlage eines Kollektivvertrages abgeschlossen bzw. entlohnt worden seien. Am 10. April 1997 sei ein Gewerbeschein zur "Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen privaten Unternehmern einerseits und Banken andererseits" gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beantragt worden. Bereits vor diesem Zeitpunkt sei ein Gewerbe auf Grund eines Gewerbescheins des Geschäftsführers Werner N., lautend auf "Vermittlung von Börsengeschäften" gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994, ausgeübt worden. Im Zuge der Anmeldung des Gewerbes des Geschäftsführers N. seien erste Rücksprachen mit der Wirtschaftskammer (damals Handelskammer) geführt worden, wobei jedoch von Seiten der Handelskammer erklärt worden sei, dass es sich bei der Vermittlung von Wertpapieren um ein freies Gewerbe im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 handle, wodurch eine Zugehörigkeit zu den damaligen Sektionen der Wirtschaftskammer nicht gegeben gewesen sei. Das gleiche Ergebnis habe auch eine Anfrage der Steuerberatungskanzlei A. vom 13. Juni 1996 erbracht, welcher ebenfalls mitgeteilt worden sei, dass die fragliche Tätigkeit keinem in Geltung stehenden Kollektivvertrag unterliege. Anlässlich der Gründung der Zweitbeschwerdeführerin (diese habe bis 31. Dezember 1998 bestanden), habe die Wirtschaftskammer erneut die selbe Auskunft erteilt. Mit Schreiben des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 2. Februar 1998 sei der Zweitbeschwerdeführerin zudem mitgeteilt worden, dass hinsichtlich ihrer Gewerbeanmeldung vom 13. November 1997 die "Tätigkeit nicht mehr der Gewerbeordnung" unterliege. Im März 1999 sei sodann von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erstmals eine Betriebsprüfung durchgeführt und von Seiten des Prüfers eine Anfrage an die Wirtschaftskammer gerichtet worden. Als Ergebnis dieser Anfrage sei "völlig überraschend" die Zugehörigkeit der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin zur Fachgruppe Handel festgestellt worden.

Am 7. April 1999 habe die Wirtschaftskammer Steiermark in einem Schreiben an die Erstmitbeteiligte mitgeteilt, dass die Dienstnehmer dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes unterliegen würden. Am 1. Juni 1999 sei ein weiteres Schreiben der Wirtschaftskammer ergangen, in welchem im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die fragliche Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit darstelle und es daher unklar sei, ob eine "Kollektivvertragskompetenz des Handels" tatsächlich vorliege.

Eine Zuordnung innerhalb der Organisationsstruktur der Wirtschaftskammer habe daher offensichtlich nicht stattgefunden. Abgesehen davon führe die Tätigkeit der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin zumindestens seit dem Jahre 1998 "auf Grund fehlender Unterwerfung unter die Gewerbeordnung" nicht mehr zu einer Wirtschaftskammermitgliedschaft.

2.1. Im Zuge des Einspruchsverfahrens richtete die Wirtschaftskammer Steiermark am 6. August 2001 folgendes Schreiben an die belangte Behörde:

"(...)

Im Einspruchsverfahren gegen die Beitragsnachverrechnung der Stmk. Gebietskrankenkasse der Firmen (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) wird nach Rücksprache mit unseren Sektionen und deren Angaben Nachstehendes mitgeteilt:

1. (Zweitbeschwerdeführerin)

Die Firma (Zweitbeschwerdeführerin) war vom 13.11.1997 bis 4.3.1999 (Löschung der Berechtigung) Mitglied der Sektion Handel mit Zuordnung zum Landesgremium der Handelsvertreter und Vermittler für Steiermark.

2. (Erstbeschwerdeführerin)

Die Firma (Erstbeschwerdeführerin) war vom 10.4.1997 bis 2.5.2000 Mitglied der Sektion Handel, zugeordnet dem Landesgremium der Handelsvertreter und Vermittler für Steiermark. Vom 2.5.2000 bis 28.7.2000 (Löschung der Gewerbeberechtigung) war die Firma (Erstbeschwerdeführerin) Mitglied der Sektion Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung, zugeordnet in der Fachgruppe für Finanzdienstleister."

3. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Einsprüchen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin keine Folge.

3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin (hg. Zl. 2001/08/0204) führte die belangte Behörde aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ebenso wie ihr Geschäftsführer Werner N. im Besitz eines Gewerbescheines, und zwar ausgestellt vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, für die Erstbeschwerdeführerin am 28. Mai 1997, für den Geschäftsführer bereits am 15. Dezember 1995, befunden hätten. Mit der Ausstellung dieses Gewerbescheines sei die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer begründet worden. Der Gewerbeschein der Erstbeschwerdeführerin laute auf das Gewerbe der "Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen privaten Unternehmern einerseits und Banken andererseits gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994". Der Gewerbeschein für den Geschäftsführer Werner N. laute auf den Betrieb des Gewerbes der "Vermittlung von Börsengeschäften gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994". Die Erstbeschwerdeführerin sei Konzessionswerberin für Wertpapierdienstleistungsunternehmen "und zwar für die Vermittlung von Geschäftsangelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapieren und andere Finanzinstrumente einschließlich gleichwertige Instrumente mit Barzahlung, Zinsterminkontrakte und Zinsausgleichsvereinbarungen, Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktenindices, also die Vermittlung von Wertpapiergeschäften" gewesen.

Einen Kernpunkt der Kollektivvertragsangehörigkeit bilde der fachliche Geltungsbereich. Hier seien die erfassten Betriebe allgemein umschrieben, meist mit den Mitgliedsbetrieben einer bestimmten Kammer - Fachorganisation. Der (Anm.: offenbar irrtümlich genannte) "Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs" (gemeint offenbar: Handelsangestellte) gelte fachlich für sämtliche der Sektion Handel der Wirtschaftskammer Österreich angehörenden Betriebe. Der fachliche Geltungsbereich eines Kollektivvertrages richte sich somit nach der Organisationszugehörigkeit des Betriebsinhabers. Jedes Wirtschaftskammermitglied sei einer oder mehreren Fachgruppen als Mitglied zugeordnet. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Zeit vom 10. April 1997 bis 30. April 2000 dem "Fachverband für Handel, Handelsgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler" zugeordnet gewesen. Die Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin zur Wirtschaftskammer habe unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit der Gewerbeordnung unterlag oder nicht, bestanden. Die Mitteilung des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 2. Februar 1998, wonach die fragliche Tätigkeit nicht mehr der Gewerbeordnung unterliege, sei daher für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Wenn nunmehr von der Erstbeschwerdeführerin eingewendet werde, dass Auskünfte der Wirtschaftskammer vorlägen, aus welchen sich ergäbe, dass die Zugehörigkeit zu einem Kollektivvertrag nicht feststehe, sei zwar auf Grund des Schreibens vom 7. April 1999 von einer Zugehörigkeit zur allgemeinen Fachgruppe der Sektion Gewerbe auszugehen und damit auf die Dienstnehmer der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes anzuwenden. Es werde in diesem Schreiben aber weiters ausgeführt, dass ein kollektivvertragsfreier Raum nur dann gegeben wäre, wenn die entsprechende Berufsgruppe gemäß § 2 des Kollektivvertrages aus dem Geltungsbereich ausgenommen sei, was aber bei der allgemeinen Landesinnung nicht der Fall sei. In einer weiteren Stellungnahme der Wirtschaftskammer vom 1. Juni 1999, welche von der Erstbeschwerdeführerin nunmehr so ausgelegt werde, dass es unklar sei, ob eine Kollektivvertragskompetenz des Handels vorliege, werde dagegen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständliche Gewerbeberechtigung zum "damaligen" Zeitpunkt der Sektion Handel zugeordnet gewesen sei. Ob dagegen eine Kollektivvertragskompetenz des Handels Mitte 2000 vorliegen werde oder nicht (Anm.: was in dem zitierten Schreiben ebenfalls behandelt wurde), sei für den gegenständlichen Fall nicht relevant. Ein weiteres Schreiben der Wirtschaftskammer vom 6. August 2001 habe schließlich die Aussage der Wirtschaftskammer vom 1. Juni 1999, nämlich dass zum "damaligen" Zeitpunkt die Erstbeschwerdeführerin der Sektion Handel zugeordnet gewesen sei, erhärtet. Eine (Anm.: im Verfahren vorgelegte) Bestätigung der Wirtschaftstreuhand KG A. vom 2. Juni 1997, in welcher diese der Erstbeschwerdeführerin mitteilte, dass sie einem freien Gewerbe unterliege, für welches kein Kollektivvertrag abgeschlossen worden sei, und somit neben den gesetzlichen Bestimmungen die freien Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gelten würden, könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, da aus dieser Bestätigung nicht hervorgehe, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Aussage getätigt worden sei. Außerdem gehe aus dieser Bestätigung auch nicht hervor, von wem diese Auskunft erteilt worden sei.

Da somit aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin im genannten Zeitraum Mitglied der Sektion Handel, zugeordnet dem Landesgremium der Handelsvertreter und Vermittler für Steiermark, gewesen sei, seien die Dienstnehmer zu Recht dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs, Beschäftigungsgruppe 2, unterstellt worden.

3.2. Der Einspruchsbescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (angefochten zu hg. Zl. 2001/08/0205) ist, - was die eben wiedergegebene rechtliche Begründung des Bescheides anbelangt - gleich lautend mit dem eben dargestellten Bescheid. Lediglich im Sachverhalt wird zunächst ausgeführt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin genauso wie ihr Geschäftsführer Mario G. im Besitz eines Gewerbescheins befunden hätte, und zwar ausgestellt vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, für die "Gesellschaft mbH" am 30. März 1999, für den Geschäftsführer am 2. Juni 1998. Gleichzeitig mit der Ausstellung dieses Gewerbescheins sei die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer begründet worden. Offenbar auf Grund eines Versehens wird anschließend jedoch der Inhalt des Gewerbescheins der Erstmitbeteiligten bzw. deren Geschäftsführers N. wiedergegeben. Auch wird die Zugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zur Handels- bzw. Wirtschaftskammer, ebenfalls offenbar irrtümlich, mit "10.4.1997 bis 30.4.2000" angegeben.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

1. Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wenden sich gegen die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Beitragsnachverrechnungen mit dem Argument, diese seien deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Beschwerdeführerinnen auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in den streitgegenständlichen Nachverrechnungszeiträumen keinem Kollektivvertrag unterlegen seien.

2. Zur Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.1. § 8 ArbVG idF BGBl. Nr. 460/1993 (die durch BGBl. I Nr. 63/1997 eingefügte Z 3 ist im hier maßgebenden Zusammenhang nicht von Bedeutung) lautet:

"Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden;

2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht; (...)"

Die Frage, ob die in § 8 Z 1 ArbVG geforderte Mitgliedschaft gegeben ist oder nicht, ist zunächst nach jenen Bestimmungen zu beantworten, die den Mitgliedschaftserwerb beim am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband regeln. Dabei sind bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Bestimmungen des die betreffende Interessenvertretung regelnden Gesetzes maßgebend (Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 8 zu § 8 ArbVG).

2.2. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerinnen bei der Sektion Handel mit Zuordnung zum Landesgremium der Handelsvertreter und Vermittler für Steiermark bejaht. Im hier maßgeblichen Zeitraum, der sich aus den Beitragsnachverrechnungsanzeigen vom 26. Jänner 2000 ergibt, sind folgende Bestimmungen des Handelskammer- und (in weiterer Folge) Wirtschaftskammergesetzes von Bedeutung:

2.2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Handelskammergesetzes (HKG; BGBl. Nr. 182/1946 in der Fassung BGBl. Nr. 50/1995) lauteten bis zur Aufhebung dieses Gesetzes durch das Wirtschaftskammergesetz BGBl. I Nr. 103/1998:

"Abschnitt I

Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Zweck

§ 1. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammern, Bundeskammer) sind berufen, die gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragener Erwerbsgesellschaften zu vertreten, die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen, sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller, innerhalb ihres räumlichen Wirkungsbereiches ergeben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder

§ 3. (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland (Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich, die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.

(2) Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld- , Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind. (...)

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Abschnitt III

A. Fachgruppen.

Wirkungsbereich und Mitglieder der Fachgruppen.

§ 29. (1) (...)

(4) Die Fachgruppen sind berufen, in ihrem räumlichen und fachlichen Wirkungsbereich Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.

(5) Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen, ist deren Mitglied.

(6) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer auf den Betrieb einer Haupt- oder auch nur Zweigniederlassung lautenden einschlägigen Berechtigung erworben.

(7) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie gewährt bei der Ausübung des Wahlrechtes innerhalb einer Fachgruppe nur eine Stimme und endet mit dem Erlöschen der letzten der sie begründenden Berechtigungen."

2.2.2. Die entsprechenden Bestimmungen des (im Wesentlichen) am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wirtschaftkammergesetzes 1998 (WKG; BGBl. I Nr. 103/1998) in der Stammfassung lauten:

"Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. (...)

(4) Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

4. Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere: (...)

7. der Abschluss von Kollektivverträgen, (...)

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung. (...)

Anlage

zu § 2

(...)

- Wertpapierdienstleister."

2.2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG in Verbindung mit den dargestellten Bestimmungen des § 29 Abs. 4 HKG bzw. § 43 Abs. 3 Z 7 WKG sind die Fachgruppen zum Abschluss von Kollektivverträgen berufen. Nach dem Handelskammergesetz wird der Unternehmer auf Grund der Gewerbeberechtigung Mitglied einer bestimmten Fachgruppe bzw. eines Fachverbandes; damit ist die Zugehörigkeit zu einer Sektion der jeweiligen Landeskammer bzw. Bundeskammer verbunden (Schrammel, Die Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG, ZAS 1993, 6). Nach dem Wirtschaftkammergesetz 1998 erfolgt die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) durch die (Landes)Wirtschaftkammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis (vgl. § 44 Abs. 2 WKG).

2.3. Aus den dargestellten Bestimmungen ergibt sich daher, dass - sowohl nach dem Handelskammer-, als auch nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 - die Mitgliedschaft des Arbeitgebers ipso iure mit dem Erwerb einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, somit ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt ("Pflichtmitgliedschaft"; vgl. hiezu auch das zum HKG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0060).

2.4. Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 10. April 1997 den Betrieb des Gewerbes "Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 GewO 1994" beim Gewerbeamt des Magistrates der Stadt Graz angemeldet und hierüber auch am 28. Mai 1997 einen Gewerbeschein ausgestellt erhalten hat. Sie weist lediglich darauf hin, dass die von ihr ausgeführte Tätigkeit nicht mehr der Gewerbeordnung unterliege.

2.4.1. Der Erstbeschwerdeführerin ist einzuräumen, dass durch das Wertpapieraufsichtsgesetz (BGBl. Nr. 753/1996) ein "Sondergewerberecht" für so genannte "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" geschaffen wurde (zum Begriff der "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" siehe § 19 Abs. 1 WAG) und gemäß § 19 Abs. 2 WAG (idF vor Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001) nunmehr (unter näher bezeichneten Voraussetzungen) eine Konzession bei der Bundes-Wertpapieraufsicht zu beantragen ist. Dementsprechend war auch durch BGBl. I Nr. 63/1997 in § 2 Abs. 1 Z 14 GewO die Nichtanwendbarkeit der Gewerbeordnung für die von den dem WAG unterliegenden Unternehmern erbrachten Dienstleistungen ausdrücklich klarzustellen.

2.4.2. Aus dieser Gesetzesänderung ist jedoch bezüglich der Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen:

Gemäß § 8 ArbVG sind jene Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollektivvertragsangehörig, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. Dies bedeutet, dass erst das Inkrafttreten eines von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossenen (neuen) Kollektivvertrages die nunmehrige Kollektivvertragsangehörigkeit beendet ("Weitergeltung des Kollektivvertrages"). Die Erstbeschwerdeführerin war daher während des gesamten hier maßgeblichen Zeitraumes als früheres Mitglied der Fachgruppe, der sie auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zuzuordnen gewesen war, kollektivvertragsangehörig.

2.5. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, dass sie niemals einen Gewebeschein besessen habe: Im Zusammenhang mit ihrer Gewerbeanmeldung vom 13. November 1997 lautend auf "Vermittlung des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits" habe ihr das Gewerbeamt des Magistrates der Stadt Graz mit Schreiben vom 2. Februar 1998 mitgeteilt, dass diese Tätigkeit "nicht mehr der Gewerbeordnung unterliege".

2.5.1. § 2 Z. 13 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 (Wiederverlautbarung) lautet:

"Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben.''

2.5.2. Der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Nachverrechnungszeitraum beginnt bereits im März 1996 (seine Unrichtigkeit bzw. dass die Zweitbeschwerdeführerin in dieser Zeit die betreffende Tätigkeit noch nicht ausgeübt hätte, wurde nie behauptet), was aber bedeutet, dass die am 13. November 1997 vorgenommene Gewerbeanmeldung bereits zu spät erfolgte und daher im Zeitraum März 1996 bis November 1997 § 2 Abs. 13 GewO 1994 anzuwenden ist. Diese Bestimmung statuiert ausnahmsweise eine Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers, die nicht auf § 8 ArbVG und damit auf einem "formellen" Mitgliedschaftsverhältnis zu einem an einem Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband (oder auf einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang) beruht (vgl. Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 16 zu § 8 ArbVG).

2.5.3. Auch die Zweitbeschwerdeführerin war daher bereits vor der gewerberechtlichen Änderung durch das WAG "kollektivvertragsangehörig" und ist es auch aus den bereits dargestellten Gründen bis zum Ende des hier fraglichen Zeitraumes geblieben. Aus diesem Grund ist auch die offenbar unrichtige (wenn auch von der Zweitbeschwerdeführerin nicht gerügte) Feststellung, die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Gewerbeschein "für die Gesellschaft mbH ausgestellt am 30. März 1999" besessen, vorliegend nicht von Relevanz.

2.6. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen ihre Kollektivvertragsangehörigkeit weiters mit dem Argument, dass "eine faktische Einordnung" in eine bestimmte Fachgruppe nicht erfolgt sei, da die Kammer in mehreren Schreiben unterschiedliche Auskünfte bezüglich der Zugehörigkeit erteilt hätte.

2.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - anders als der OGH in der Frage der Zuordnung zu "Gewerbe" oder zu "Industrie" - die Auffassung, dass die Frage der Fachgruppenzugehörigkeit so lange als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbständig beurteilt werden kann, als keine (bindende) Entscheidung der Kammer zu dieser Frage vorliegt, wenn sie eine notwendige Grundlage für die Entscheidung bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1985, Slg. Nr. 11882/A; zustimmend jüngst Resch, DRdA 2003, 349).

2.6.2. Es ist daher nicht zu prüfen (wie die Beschwerdeführerinnen meinen), ob "überhaupt eine faktische Einordnung stattgefunden hat", sondern es ist die Zugehörigkeit zur richtigen Fachgruppe an Hand des Wortlauts der vorliegenden Berechtigung zu ermitteln.

a) Hiezu bestimmt § 32 HKG (idF der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991):

"Errichtung und Beaufsichtigung der Fachgruppen und Fachverbände (Fachgruppenordnung).

§ 32. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten regelt auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachgruppenordnung) die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung, ihren Wirkungsbereich und die Handhabung des Aufsichtsrechtes. Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden und eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich ist. Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe (Fachvertretung) vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(2) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet."

b) Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom 15. Juli 1947 über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/1947, lauten in der jeweils maßgebenden Fassung:

"§ 2. Errichtung von Fachgruppen und Fachverbänden.

(1) (...)

(3) Der fachliche Wirkungsbereich jedes Fachverbandes und jeder gleichartigen Fachgruppe bestimmt sich nach den im Anhang enthaltenen Bestimmungen (Fachgruppenkatalog). (...)

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen, ist ihr Mitglied. (...)

(3) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer auf eine Betriebsstätte lautenden einschlägigen Berechtigung erworben.

(4) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigung(en) ausgeübt wird (werden). Sie endet mit dem Erlöschen der letzten der sie begründenden Berechtigung(en).(...)

Anhang

(...)

§ 3. Sektion Handel.

(1) Im Bereich der Sektion Handel führen die Fachgruppen die Bezeichnung Landesgremium, die Fachverbände die Bezeichnung Bundesgremium.

(2) Für den Bereich der Sektion Handel werden folgende Bundesgremien errichtet: (...)

29. Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler, umfassend die Handelsvertreter,

Geld- und Kreditvermittler, Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler), Kommissionäre. (...)

(3) Innerhalb jedes Bundesgremiums kann nach § 2 Abs. (1), der Fachgruppenordnung in jedem Bundesland je ein Gremium errichtet werden. (...)"

c) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nach dem WKG bestimmt sich zunächst nach den §§ 43 f leg. cit. Demgemäß wird die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe durch die Fachorganisationsordnung bestimmt (vgl. § 43 Abs. 5 WKG idF BGBl. I Nr. 103/1998, siehe auch § 44 Abs. 1 und 2 leg. cit.).

d) Der dritte Abschnitt der Stammfassung des WKG regelt in Hinblick auf die Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Inkrafttreten Folgendes:

"§ 149. (...)

(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(...)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft."

e) Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen (Fachorganisationsordnung - FOO; BGBl. II Nr. 365/1999) lauten:

"Neue Fachverbände

§ 2. Im Bereich der Bundeskammer werden folgende Fachverbände durch eine Herauslösung von Berufsgruppen aus einem (mehreren) bisher bestehenden Fachverband (Fachverbänden) errichtet: (...)

2. Fachverband Finanzdienstleister durch Herauslösung von Berufsgruppen aus der Bundesinnung der Immobilien und Vermögenstreuhänder, aus dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, aus dem Fachverband der Banken und Bankiers und aus dem Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler, umfassend:

  1. a) Ausgleichsvermittler,
  2. b) Auskunfteien über Kreditverhältnisse,
  3. c) Geld-, Kredit- und Bausparvermittler,
  4. d) Leasingunternehmen,
  5. e) Pfandleihunternehmer,
  6. f) Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen,
  7. g) Vermögensverwalter,
  8. h) Versteigerer beweglicher Sachen und
  9. i) Wertpapierdienstleister, (...).

    Mitgliedschaft

§ 8. Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich eines Fachverbandes (einer Fachgruppe) fallen, ist deren Mitglied.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Die Fachorganisationsordnung tritt ab der nächsten Funktionsperiode der Organe in Kraft.

(2) Die Beschlussfassungen gemäß § 43 Abs. 1 WKG und die Erlassung des diesbezüglichen Anhanges sowie des Wahlkataloges haben jedoch bereits ab der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen. Ebenso sind alle für die Wirtschaftskammerwahlen im Jahre 2000 erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt zu treffen.

Außerkrafttreten

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, außer Kraft.

Rechtsnachfolge

§ 12. Die in den §§ 1 bis 4 angeführten Fachverbände sind Rechtsnachfolger der in ihnen zusammengefassten Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien) sowie in entsprechendem Maße auch jener Fachverbände, aus deren Bereich ihnen durch diese Bestimmungen einzelne Berufs- oder Unternehmensgruppen zugeordnet werden können. Dies gilt sinngemäß für die gemäß § 7 errichteten Fachgruppen und erstreckt sich insbesondere auch auf die Rechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen."

2.6.3. Aus den dargestellten Bestimmungen lässt sich somit ableiten, dass die Zuordnung der Beschwerdeführerinnen zum Landesgremium der Handelsvertreter und Vermittler für Steiermark auf Grund der Auskunft der Wirtschaftkammer Steiermark vom 6. August 2001 rechtmäßig erfolgt ist: waren die Beschwerdeführerinnen auf Grund des Gewerbescheins bzw. der Tätigkeit als Vermittler des An- und Verkaufes von Wertpapieren zwischen Privaten und Unternehmern einerseits und Banken andererseits, zunächst Mitglieder der Sektion Handel, so waren bzw. wären sie mit Inkrafttreten der neuen Fachorganisationsordnung und nach Ende der (alten) Funktionsperiode als "Wertpapierdienstleister" dem Fachverband Finanzdienstleister, welcher nicht zuletzt durch Herauslösung von Berufsgruppen aus dem Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler entstanden ist, einzugliedern gewesen. Auf Grund der dargestellten Übergangsbestimmungen bestand die Mitgliedschaft zur Sektion Handel jedoch während des ganzen hier maßgeblichen Zeitraumes.

2.7. Die Beitragsnachverrechnung der belangten Behörde ist daher in beiden Fällen zu Recht an Hand des Handelsangestelltenkollektivvertrages erfolgt. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen, die Feststellung der festgesetzten Beitragshöhe sei "nicht überprüfbar", wurde nicht näher substanziiert. Die Beschwerdeführerinnen haben sich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, ihre Kollektivvertragsangehörigkeit zu bestreiten. Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung haben sie nicht erhoben. Auf die erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Verfahrensrüge ist daher nicht weiter einzugehen.

3. Die Beschwerden erweisen sich daher aus den dargelegten Gründen in jeder Hinsicht als unbegründet; sie waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 18. Dezember 2003

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