VwGH 2001/02/0139

VwGH2001/02/013928.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des JO in P, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. Mai 2001, Zl. K 002/03/2001.007/005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. September 2000 gegen 02.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 17.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird - so wie im Verwaltungsverfahren - vorgebracht, die beim Beschwerdeführer am 27. September 2000 auf dem Gendarmerie-Posten festgestellte Alkoholisierung (Messung um 03.51 Uhr: 0,92 mg/l, um 03.52 Uhr: 0,91 mg/l Atemluftalkohol) sei auf einen "Nachtrunk", den er nach Beendigung der in Rede stehenden Fahrt zu Hause getätigt habe, zurückzuführen. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde den Glauben versagt.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Von daher gesehen begegnet die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken:

Der Beschwerdeführer hat in der vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung eingeräumt, er habe anlässlich der an ihn am Gendarmerie-Posten gerichteten Frage über seinen Alkoholkonsum angegeben, "einige Bier, Cola-Bacardi und Schnaps" getrunken zu haben, dies jedoch "nur generell angegeben" und sich "nicht speziell dazu geäußert", dass er dies zu Hause getrunken habe, wobei er zu letzterem Umstand auch nicht gefragt worden sei.

Im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung ist es aber unerheblich, ob der Beschwerdeführer von den einschreitenden Gendarmeriebeamten zu einem "Nachtrunk" befragt wurde, weil ein solches Vorbringen vom Beschwerdeführer "von sich aus" zu erfolgen gehabt hätte. Konnte aber die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Nachtrunkes ausgehen, so war es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer gegenüber den erwähnten Beamten zugegeben hat, "alkoholisiert mit dem Auto gefahren zu sein" oder nicht, sodass sich auch die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen zu diesem Beweisthema erübrigte.

Aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angeführten beiden Zeugen (die sich vor der inkriminierten Tat mit dem Beschwerdeführer in einem näher zitierten Lokal befunden haben sollen) war nicht erforderlich: Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die - völlig verfehlte - Begründung der belangten Behörde für das Unterbleiben der Einvernahme derselben - ein Alkomatergebnis könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung entkräftet werden - dieses Unterbleiben nicht zu stützen vermag, da es im Beschwerdefall nicht um das unbestrittene Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung, sondern um Wahrnehmungen dieser Zeugen vor Antritt der Fahrt - und damit im Zusammenhang mit dem behaupteten Nachtrunk, der die Alkoholisierung des Beschwerdeführers erst bewirkt haben soll - ging. Dennoch ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen:

Dass diese beiden Zeugen keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, ist unerheblich, weil die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der - medizinisch nicht ausgebildeten - Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Beschwerdeführers zugelassen hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0046). Was aber die Aussage dieser Zeugen zum behaupteten (fehlenden) Alkoholkonsum des Beschwerdeführers anlangt, ist das Unterbleiben der Einvernahme derselben zu diesem Thema gleichfalls ohne Relevanz, ist es doch in der Regel keineswegs ausgeschlossen, dass ein unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet; besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Erfahrungswert erfordern würden, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. März 2003

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