Normen
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §165 Abs1;
StGB §165 Abs2;
StGB §165 Abs3;
StGB §165;
StGB §207 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §165 Abs1;
StGB §165 Abs2;
StGB §165 Abs3;
StGB §165;
StGB §207 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. November 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 37 und § 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. (Ein weiterer Spruchteil, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sei, ist von den subjektiven Rechten, in denen sich der Beschwerdeführer nach dem in der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkt verletzt erachtet, nicht umfasst.)
Der Beschwerdeführer sei am 29. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge Aufenthaltstitel (zuletzt am 23. Oktober 1996 eine bis zum 23. September 2001 gültige Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz) erhalten. Er gehe in Österreich einer geregelten Beschäftigung nach.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 2000 sei er wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 erster Fall und Abs. 3, erster Fall, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nach dem Urteil habe sich der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von April 1998 bis Ende Juni 1999 Vermögensbestandteile in einem Gesamtwert von S 552.921,-- aus Veruntreuungen seiner Gattin verschafft. Seit April 1998 sei ihm bekannt gewesen, dass der von ihm verwertete Geldbetrag aus dem von seiner Gattin begangenen Verbrechen der Veruntreuung stammen würde. Er habe diese Vermögensbestandteile an sich gebracht bzw. verwertet, indem er S 348.590,-- in der gemeinsamen Wohnung versteckt und für S 201.331,-- Möbel, ein Motorrad samt Zubehör sowie ein Fahrzeug der Marke Mercedes angekauft habe. Der Beschwerdeführer sei keineswegs - wie von ihm behauptet - in die Sache hineingeschlittert, sondern habe gezielt versucht, aus der sich bietenden Gelegenheit finanzielle Vorteile zu ziehen. Er habe nichts unternommen, das darauf schließen lassen könnte, dass er kein Interesse an der Verwertung der Beute gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass sein siebenjähriger Sohn in Österreich zur Welt gekommen wäre und keine Beziehungen oder Wurzeln zu seiner früheren Heimat Jugoslawien hätte. Er würde in Österreich die Schule besuchen und hätte seinen Freundeskreis in Österreich. In der Berufung habe der Beschwerdeführer hervorgehoben, dass der privatbeteiligten und geschädigten Sonja O. vom Landesgericht Salzburg ein Schadenersatzbetrag in Höhe von S 604.311,16 zuerkannt worden wäre. Er hätte bereits eine Teilrückzahlung in der Höhe von S 335.000,-- geleistet. Ein Betrag von S 248.622,16 wäre noch offen. Bezüglich des aushaftenden Betrages wäre es wichtig, dass er weiterhin in Österreich verbliebe und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. In "Restjugoslawien" wären die wirtschaftlichen Verhältnisse desolat und er könnte dort seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen.
Die belangte Behörde führte aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Durch das Aufenthaltsverbot werde in gravierender Form in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er halte sich seit 1991 im Bundesgebiet mit seiner Gattin und seinem Kind auf und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Eine "völlige Integration" des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil sich sein Gesamtfehlverhalten über einen relativ langen Zeitraum (April 1998 bis Ende Juni 1999) erstreckt hätte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte seine Ehefrau sofort veranlasst, keine weiteren strafbaren Handlungen zu begehen, und es hätte sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass seine Ehefrau ihr strafbares Verhalten nicht sofort eingestellt habe, werde als Schutzbehauptung betrachtet. Schon die Höhe des veruntreuten und vom Beschwerdeführer "verwalteten" Geldbetrages spreche dagegen und lasse den Schluss zu, dass er auch weiterhin über die strafbaren Handlungen seiner Ehefrau Bescheid gewusst hätte. Aus den Ausführungen der Erstbehörde, wonach der Beschwerdeführer die veruntreuten Beträge einerseits gezielt versteckt bzw. andererseits für seine Bedürfnisse verwendet und hochwertige Konsumgüter angeschafft hättte, lasse sich ersehen, dass ihm diese veruntreuten Beträge auch "willkommen" gewesen seien und er nicht in der Schärfe, die er vorgegeben habe und die nach der Lage des Falles nötig gewesen wäre, gegen die strafbaren Handlungen seiner Ehefrau aufgetreten sei. Das Verbrechen der Geldwäsche sei schwer zu gewichten, weil dadurch illegale Vermögensflüsse verschleiert würden und es so für die Berechtigten oft unmöglich gemacht werde, zu ihrem Vermögen zu kommen. Der lange Zeitraum, über den der Beschwerdeführer das Verbrechen der Geldwäsche verübt habe, mache deutlich, dass er keine besonderen Anstrengungen unternommen habe, den von seiner Frau ausgelösten illegalen Geldfluss zu stoppen. Daher sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Unter Abwägung aller angeführten Tatsachen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig, woran die Tatsache, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich integriert hat, nichts ändern könne. Dabei müsse der Beschwerdeführer in Kauf nehmen, dass die Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtungen im Ausland unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Die Dauer des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil erst nach Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird die oben I. 1. genannte strafgerichtliche Verurteilung nicht bestritten. In Anbetracht dieser Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 erster Fall und Abs. 3 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten besteht gegen die Ansicht der belangen Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) erfüllt sei, kein Einwand.
2.1. Im Licht des § 36 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme der belangten Behörde, sein Fehlverhalten sei von besonderem Gewicht, treffe nicht zu, weil das Landesgericht Salzburg sonst eine unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe oder zumindest eine teilbedingte Strafe verhängt hätte. Die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit relativiere sich nahezu von selbst. Seine Tat sei eher auf Unbekümmertheit und Leichtsinnigkeit, keinesfalls jedoch auf eine generelle kriminelle Neigung zurückzuführen. Er sei bisher gerichtlich unbescholten und habe sich anderen Personen gegenüber immer korrekt verhalten. Zufolge der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg und der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sei davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe.
2.2. Die Tatsache, dass das Gericht die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen hat, steht der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose nicht entgegen, weil eine Bindung an die Strafbemessungsgründe in einem Strafurteil nicht gegeben ist und die belangte Behörde ihre Beurteilung allein unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen hatte. Der Gefährdungsprognose steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie verurteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0236).
2.3. Nach den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug auf das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bindenden Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 2000 hat er von zumindest April 1998 bis Ende Juni 1999 wissentlich Vermögensbestandteile in einem Gesamtwert von S 552.921,--, die aus dem Verbrechen seiner Gattin herrührten, an sich gebracht bzw. verwertet, indem er S 348.590,-- in der gemeinsamen Wohnung versteckt und für S 201.331,-- Möbel, ein Motorrad samt Zubehör sowie ein Fahrzeug der Marke Mercedes angekauft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten ausgesprochen, dass Geldwäscherei im Licht des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG als sehr gefährliche Kriminalitätsform zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/266). Dies trifft auch im vorliegenden Zusammenhang zu, hat doch der Beschwerdeführer mit seinem über einen langen Zeitraum hinweg und in Bezug auf einen sehr hohen Geldbetrag ausgeübten Verhalten bewirkt, dass das gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität verstoßende Verhalten seiner Ehefrau seinen schädigenden Zweck erreichen konnte. Der seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren erscheint viel zu kurz, um die von ihm diesbezüglich ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur als erheblich gemindert anzusehen. Daher kann die Ansicht der belangten Behörde, die im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.4. Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die geschädigte Arbeitgeberin nicht einvernommen habe, gelingt es der Beschwerde nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, unterlässt sie es doch darzutun, inwiefern die von ihr vermissten Vernehmungen ein anderes, für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis zur Folge gehabt hätten.
3.1. Im Licht des § 37 FrG meint der Beschwerdeführer, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen. Seine Gattin sowie der am 26. August 1993 geborene gemeinsame Sohn lebten in Österreich. Mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stünde er gemeinsam mit seiner Familie vor dem sozialen Nichts.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei der Interessenabwägung hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit August 1991, seine daraus ableitbare Integration, seine regelmäßige Beschäftigung und seine familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und seinem Sohn berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, ist ihm doch der Vorwurf zu machen, aus einer Veruntreuung seiner Ehefrau betreffend einen Betrag von S 604.280,16 einen Betrag von S 552.921,-- wissentlich an sich gebracht und - u.a. durch den Kauf eines Motorrades und eines PKW der Marke Mercedes - verwertet zu haben. Damit liegt dem Beschwerdeführer ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.
Von daher erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das von ihm begangene Delikt der Geldwäscherei eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Die belangte Behörde hat zu Recht der durch sein strafbares Verhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge einen erheblichen Teil des Schadens wieder gut gemacht hat und beabsichtigt, hinsichtlich der noch aushaftenden Forderung in Höhe von ca. S 248.000,-- Ratenzahlungen an die Geschädigte zu leisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 98/18/0364). Ebenso wenig kann eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Erschwerung der Schadensgutmachung als erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451), sind doch im Grund des § 37 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers nur den privaten und familiären Bereich betreffende Umstände zu berücksichtigen, nicht jedoch ein privates Interesse Dritter an einer Wiedergutmachung des Schadens. Der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen muss gegenüber der Beseitigung eines durch strafbare Handlungen bereits eingetretenen Schadens der Vorrang eingeräumt werden.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn lebten in Österreich, ist zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht von seiner Familie ins Ausland begleitet oder nicht zumindest ein, wenn auch eingeschränkter Kontakt zwischen ihm und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden könnte. Wenn der Beschwerdeführer ferner in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat verweist, so ist ihm zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in seinen Heimatstaat) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
4. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Akteninhalt Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. November 2003
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