Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 12. November 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, §§ 37, 38, 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe sich von 1990 bis 1997 mit seiner Familie (Gattin und 1994 geborenes Kind) erlaubt im Inland aufgehalten. Von 1997 bis 1999 habe die Familie in der Türkei gelebt. Seit 1999 lebe der Beschwerdeführer wieder mit Gattin und Kind in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Am 18. August 1999 sei er wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Schuldspruch liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer durch Täuschung über die Tatsache seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit Bankinstitute zur Einräumung von Krediten verleitet und dadurch am Vermögen geschädigt habe. Am 28. Jänner 1997 habe er gemeinsam mit einem Mittäter Verfügungsberechtigte einer Bank zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von S 454.000,-- und am 4. März 1997 mit demselben Mittäter Verfügungsberechtigte eines anderen Bankinstitutes zur Kreditgewährung in der Höhe von S 300.000,-- verleitet. Weiters habe er als Alleintäter am 8. April 1997 Verfügungsberechtigte eines Bankinstitutes zur Gewährung eines Vorschusses in der Höhe von S 65.000,-- und Anfang Juni 1997 zur Gestattung einer Kontoüberziehung in der Höhe von S 45.000,-- verleitet.
Dieses Fehlverhalten zeige die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) dar. Aufgrund der Verurteilung zur einer teilbedingten Freiheitsstrafe sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG erfüllt. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (inländischer Aufenthalt gemeinsam mit der Familie von 1990 bis 1997 und ab 1999, Tätigkeit als Hilfsarbeiter bis 1997) wögen im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu schweren Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Den Unterhaltsleistungen für Gattin und Kind sowie den Rückzahlungsverpflichtungen könne der Beschwerdeführer nach seinen Möglichkeiten auch vom Ausland aus nachkommen. Unterhaltsleistungen und Rückzahlungsverpflichtungen seien jedenfalls kein Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Der Zeitraum nach Begehung der Straftaten des Beschwerdeführers sei zu kurz, um dem Beschwerdeführer eine dauerhafte Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung attestieren zu können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
1.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers, seinem Fehlverhalten sei bereits durch die gerichtliche Verurteilung und die Verbüßung der Haftstrafe Rechnung getragen, ist zu entgegnen, dass sich insbesondere aus § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG ergibt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - hiebei handelt es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033) - (gerade dann) zulässig ist, wenn der Fremde für sein Fehlverhalten bereits vom Gericht bestraft worden ist.
Von da her ist auch die Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbedenklich.
2.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie von 1990 bis 1997 und ab 1999 sowie die Berufstätigkeit bis 1997 berücksichtigt. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch die Straftaten des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0065). Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf verwiesen, dass aus dem durch einen Aufenthalt in der Türkei von 1997 bis 1999 unterbrochenen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie (nach dem Beschwerdevorbringen dauerte der Aufenthalt in der Türkei eineinhalb Jahre) ein deutlich geringeres Integrationsausmaß ableitbar ist als aus einem durchgehenden Aufenthalt.
Dem in seinem Gewicht in der dargestellten Weise relativierten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er im Zeitraum von Jänner 1997 bis Juni 1997 mehrere Betrugshandlungen mit einem - die die Tat gemäß § 147 Abs. 3 StGB als Verbrechen qualifizierende Grenze von S 500.000,-- deutlich übersteigenden - Gesamtschadensausmaß von über S 800.000,-- begangen hat. Er hat damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer, Wahrung des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG) begegnet daher selbst dann keinen Bedenken, wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er - wie er vorbringt - nunmehr wieder berufstätig ist.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, durch seinen Aufenthalt im Ausland sei der Unterhalt seiner Familie in Österreich gefährdet, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass ihn seine Familie - so wie in den Jahren 1997 bis 1999 - ins Ausland begleiten könnte. Sollte seine Frau und das Kind in Österreich bleiben, müsste die allenfalls mit einer erschwerten Erwerbsmöglichkeit im Ausland verbundene Schmälerung des Unterhaltes im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
2.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe inzwischen mit den von ihm geschädigten Banken Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, welchen er aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht mehr nachkommen könne, ist entgegenzuhalten, dass die Erschwerung von Kreditrückzahlungen durch das Aufenthaltsverbot nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation des Fremden und seiner Familie gewertet werden kann. Sollte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Kreditrückzahlung berufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger hg. Judikatur bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers nur den privaten und familiären Bereich betreffende Umstände zu berücksichtigten sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/18/1139.)
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 14. März 2000
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