VwGH 2000/11/0196

VwGH2000/11/019629.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 2000, Zl. GS5-F-44.660/3-00, betreffend Kostenersatz nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
AVG §38;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EMRK Art6 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39;
SHG NÖ 2000 §9 Abs3;
SHG Vlbg 1971 §10;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
AVG §38;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EMRK Art6 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 2000 §37;
SHG NÖ 2000 §39;
SHG NÖ 2000 §9 Abs3;
SHG Vlbg 1971 §10;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut einer im Verwaltungsakt erliegenden "Aufnahmsanzeige" wurde M.B., die Mutter der Beschwerdeführerin, am 4. September 1998 in das NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. aufgenommen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 sprach die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegenüber M.B. aus, diese erhalte ab 4. September 1998 "Hilfe für pflegebedürftige Menschen" durch Übernahme der Kosten der stationären Pflege und Betreuung im NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 9 und 33 des NÖ SHG (1974) angegeben.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter zu den Kosten der Sozialhilfe für diese ab 1. Juli 1999 einen Kostenersatz von monatlich S 4.000,-- zu leisten. Als Rechtsgrundlage war § 42 NÖ SHG (1974) angegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe M.B. Hilfe durch Unterbringung im NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. gewährt. Dazu müsse die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kostenersatz leisten. Dieser betrage 15 % der Bemessungsgrundlage von S 27.913,--. Dabei sei die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für eine Person berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. In dieser führte sie u. a. Folgendes aus:

"Nur subsidiär wird vorgebracht: Der Betrag von S 4.000,-- ist überhöht. Die Mutter benötigt Sozialhilfeunterstützung nicht bzw. ist sie selbst in der Lage, diesen Aufwand zu tragen."

Nachdem ihr im Berufungsverfahren Parteiengehör eingeräumt worden war, erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2000 eine abschließende Stellungnahme. In dieser wurde ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter C.S. einen Übergabsvertrag vom 6. August 1993 abgeschlossen. Aus diesem seien die Übernehmer der landwirtschaftlichen Liegenschaft von M.B., nämlich C.S. und J.S., verpflichtet, M.B. persönlich ohne Anspruch auf Entgelt im Haus zu betreuen oder dies durch dritte Personen besorgen zu lassen. Weiters seien noch verschiedene Leistungen zu erbringen, und zwar die Zubereitung des Essens, körperliche Pflege in angemessener und gebührender Art und Reinigung von Wohnung, Wäsche und dergleichen. Die Übernehmer könnten mit dem Einkommen von M.B. von rund S 14.800,-- monatlich diese Aufwendungen tragen. Es fielen keine eigenen Kosten für Wohnung an, damit sei M.B. auf Grund des Übergabsvertrages ausreichend versorgt und betreut.

Weiters führt die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes aus:

"Wenn sich M.B. den Luxus leistet, trotz der im Übergabsvertrag zu ihren Gunsten vereinbarten Rechte dann sich in ein Pflegeheim begibt kann sie nicht dann extra für das Pflegeheim Kosten verlangen.

M.B. wäre vielmehr verpflichtet, die Ansprüche aus dem Übergabsvertrag geltend zu machen und dabei wäre sie voll versorgt und betreut, sodass ein Regressanspruch gegenüber M.G. (der Beschwerdeführerin) nicht mehr übrig bleibt."

Die Niederösterreichische Landesregierung gab mit Bescheid vom 14. Februar 2000 der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin führte die Niederösterreichische Landesregierung begründend aus, gemäß § 78 Z. 3 NÖ SHG 2000 sei auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, dieses Gesetz anzuwenden, sofern nicht das NÖ SHG (1974) eine günstigere Regelung enthalte. Da die Verpflichtung zum Kostenersatz auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht in gleichem Umfang im NÖ SHG 2000 bestehe und das NÖ SHG (1974) daher keine günstigere Regelung enthalten habe, sei das NÖ SHG 2000 anzuwenden. Die Verpflegskosten für M.B. im NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. betrügen insgesamt monatlich S 24.644,--. M.B. beziehe inklusive Pflegegeld S 14.799,10. Mit diesem Einkommen könnten die Verpflegskosten nicht zur Gänze abgedeckt werden. Die Differenz betrage S 9.844,90. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Pension in Höhe von S 10.376,40 netto und ein Gehalt in Höhe von S 22.737,-- netto, insgesamt also S 33.113,--. Die von der Beschwerdeführerin freiwillig übernommenen Unterhaltspflichten für ihren Sohn könnten im Rahmen der Kostenersatzverpflichtung nicht berücksichtigt werden. Weitere absetzbare Sonderbelastungen habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Vom Einkommen der Beschwerdeführerin habe die Behörde S 5.200,-- Sonderbelastungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von S 27.913,-- ergebe. Von dieser Bemessungsgrundlage seien unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht (Mutter) 15 %, das seien S 4.000,--, als Kostenersatz zu leisten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 14. Juni 2000, B 765/00-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 78 Abs. 3 NÖ SHG 2000 ist auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattungen für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (das ist der 1. Februar 2000) gewährt wurden, dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das frühere NÖ SHG(1974) eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.

Die einschlägigen Bestimmungen des NÖ SHG 2000 lauten

(auszugsweise):

"§ 9

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt oder den seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend decken kann und ihn nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, Kleinhausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt.

(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende oder durch einmalige Geldleistungen, Sachleistungen oder in Form von stationärer Hilfe. Müssen Geldleistungen an hilfebedürftige Menschen zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Gebühr der Sozialhilfeträger.

...

§ 37

Kostenersatzverpflichtete

Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

...

3. die Unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers

...

§ 39

Ersatz durch Dritte

(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

..."

Auf Grund der eingangs dargestellten Übergangsbestimmung ist die belangte Behörde, da das NÖ SHG (1974) in Ansehung unterhaltspflichtiger Angehöriger keine günstigere Regelung für den Ersatzverpflichteten enthält, zu Recht davon ausgegangen, dass das NÖ SHG 2000 anzuwenden ist.

2. Soweit die Beschwerdeführerin, wie bereits in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, die Auffassung vertritt, bei der Entscheidung der belangten Behörde über die Kostenersatzpflicht handle es sich um eine Entscheidung über civil rights im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ersatzpflicht keine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung darstellt, sondern eine - dem Grund und der Höhe nach freilich an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung anknüpfende und durch sie begrenzte - öffentlich-rechtliche, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung des privatrechtlich Unterhaltspflichtigen geschaffene Verpflichtung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger erwachsenden Aufwandes für - mit privatrechtlichen Unterhaltsleistungen inhaltsgleichen - Sozialhilfeleistungen, die dieser auf Grund einer eigenen durch Gesetz auferlegten, als solche keine Unterhaltspflicht darstellenden Verpflichtung erfüllt hat. Diese Verpflichtung ist keine "zivilrechtliche Verpflichtung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. die zum im Wesentlichen gleichartigen § 10 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190, sowie vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0372, jeweils m.w.N.). Die sachliche Zuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ergab sich aus § 66 Abs. 2, die örtliche Zuständigkeit aus § 67 Abs. 2 NÖ SHG 2000.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt hat, kommt in den Fällen, in denen eine Person als Ersatzpflichtige - sozialhilferechtlichen Bestimmungen entsprechend - dem der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorangegangenen Verfahren nicht als Partei zugezogen wurde, dem Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft zu, weshalb ein solcher Bescheid (sofern in ihm nicht überdies im Spruch über die Ersatzpflicht abgesprochen wurde) einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren nicht entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0158, zum burgenländischen Sozialhilfegesetz, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, und vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0029, zu § 42 NÖ SHG (1974)).

Wurde - im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung zulässigerweise - in einem den Kostenrückersatz betreffenden Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit welchem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in einem Altenheim gewährt worden war, insofern in Zweifel gezogen, als die medizinische Notwendigkeit des Aufenthaltes bestritten wird, ist die Behörde gehalten, die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Leistung ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0234, zum NÖ SHG (1974)). Im Bescheid, in dem über die Kostenersatzpflicht abgesprochen wird, hat die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf sachverständiger Basis die Notwendigkeit des Aufenthaltes in einem Altenheim darzutun und damit die Berechtigung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Unterbringung in einem Altenheim darzulegen. Allenfalls bedarf es dazu der Heranziehung des Gutachtens eines Sachverständigen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. April 1991).

Wie oben wörtlich wiedergegeben, hat die Beschwerdeführerin sowohl in ihren Berufungsausführungen als auch in ihrer abschließenden Stellungnahme im Berufungsverfahren ein Vorbringen erstattet, bei dem im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden kann, dass es eine Bestreitung der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin im NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. darstellte, worin in rechtlicher Sicht eine Bestreitung der Rechtmäßigkeit des Sozialhilfegewährungsbescheides vom 12. Oktober 1998 gelegen wäre. Im Lichte der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durfte die belangte Behörde angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht - ohne sich vorher bei der Beschwerdeführerin der Bedeutung dieses Vorbringens zu vergewissern - davon ausgehen, dass es zur Frage der Notwendigkeit der Sozialhilfegewährung an die Mutter der Beschwerdeführerin keiner Feststellungen mehr bedurfte.

Der angefochtene Bescheid enthält zur Frage der Notwendigkeit der Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin keine Feststellungen. Daher stellt das Beschwerdevorbringen, in dem die Notwendigkeit der Unterbringung bestritten wird, wegen des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung keine vom Verwaltungsgerichtshof außer Acht zu lassende Neuerung dar.

Da erst dann, wenn einwandfrei die Notwendigkeit des Aufenthaltes der M.B. im NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. feststeht, von der Berechtigung der Gewährung der Sozialhilfe an M.B. in Form der Unterbringung im NÖ Landespensionisten- und Pflegeheim W. gemäß § 9 Abs. 4 NÖ SHG (1974) - nunmehr § 9 Abs. 3 NÖ SHG 2000 - ausgegangen werden kann, was im derzeitigen Verfahrensstadium nicht der Fall ist, kann derzeit vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 39 Abs. 1 NÖ SHG 2000 im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zum Kostenersatz herangezogen worden ist.

Nach den bisherigen Ausführungen ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 29. April 2003

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